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E-6288/2007

E-6288/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-10-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in derselben Höhe am 10. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - den E._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:
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Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6288/2007 {T 0/2} Urteil vom 29. Oktober 2007 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, (Adresse) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 22. August 2007 i.S. Asyl / N_______, Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Mai 1999 abgewiesen und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet hat, dass die dagegen erhobene Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. Juli 2004 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2006 eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe einreichte, welche vom BFM als zweites Asylgesuch entgegengenommen wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen auf seine bisherigen Vorbringen, namentlich die Gefährdung von Deserteuren und Refraktären in Eritrea, und seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Jeberti hinwies und ein Bestätigungsschreiben der "Association of Eritrean Jeberti in the UK" zu den Akten reichte, dass er darüber hinaus exilpolitische Tätigkeiten, insbesondere seine langjährige Zugehörigkeit zur Oppositionspartei B._______, geltend machte, dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2007 - eröffnet am 23. August 2007 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut abwies und die Wegweisung verfügte, indessen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar qualifizierte und die vorläufige Aufnahme anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2007 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2007, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Beschwerde ein Bestätigungsschreiben der C._______ in D._______, ausgestellt am 7. September 2007, ins Recht legte, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerdevorbringen abwies und den Beschwerdeführer anwies, bis zum 19. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, dass der Kostenvorschuss am 10. Oktober 2007 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass den Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine asylrechtlich relevante Bedeutung zukommt und diese somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass nach summarischer Durchsicht der Akten in der Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2007 festgestellt wurde, die Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet, und sich auch nach eingehendem Aktenstudium kein anderes Ergebnis rechtfertigt, dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Oktober 2007 verwiesen werden kann, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr für den Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wegen Desertion oder Refraktion bestraft zu werden, als äusserst gering einzustufen und nicht geeignet ist, Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen, zumal der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen hat, bevor die allgemeine Wehrpflicht in Eritrea eingeführt worden ist, dass der heute 47-jährige Beschwerdeführer überdies aufgrund seines Alters in Eritrea nicht mehr zu den wehrpflichtigen Männern zählt und somit auch die geltend gemachte Gefahr, im Falle seiner Rückkehr ein Aufgebot zum Militärdienst zu erhalten - im Wissen um das oftmals willkürliche Vorgehen der eritreischen Behörden - als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen ist, dass auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Jeberti nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, zumal dem Bundesverwaltungsgericht keine flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmassnahmen gegenüber Jeberti allein aufgrund ihrer Ethnie bekannt sind, und der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Vorbringen wenig konkretisiert hat, dass in der Beschwerdeschrift bezeichnenderweise auch nicht weiter an diesem Vorbringen festgehalten oder auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird, sondern sich die Ausführungen in der Beschwerde vielmehr auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers beschränken, dass das politische Engagement des Beschwerdeführeres gemäss seinen eigenen Angaben nicht über die Mitgliedschaft bei der B._______ und die gelegentliche passive Teilnahme an Veranstaltungen hinausgeht und auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben der C._______ keine weitergehenden politischen Aktivitäten bescheinigt, dass nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zwar ein gewisses Interesse des eritreischen Staates an den exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsangehörigen nicht ausgeschlossen werden kann, indessen allein die Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei nicht geeignet ist, zu einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu führen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, zumal das BFM in seiner Verfügung vom 22. August 2007 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, mit dem in derselben Höhe am 10. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit beglichen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in derselben Höhe am 10. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)

- den E._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: