opencaselaw.ch

E-6003/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 28. September 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-6003/2023

U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch Alissa Buscemi, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 28. September 2023 / N (…).

E-6003/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am 13. April 2022 um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte («Status S» gemäss Art. 4 AsylG [SR 142.31]) und das SEM mit Verfügung vom 29. Juli 2022 sein Gesuch ab- lehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anord- nete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen am 2. September 2022 erhobene Beschwerde mit Urteil E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022 voll- umfänglich abwies, wobei das Urteil insbesondere festhält, dass die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens neu vorgetragene Furcht, im Falle ei- ner Rückkehr nach Russland in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, als nachgeschoben, ferner gänzlich unbelegt und somit unglaubhaft zu qualifizieren sei, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 ein mündliches und am

3. November 2022 schriftlich bekräftigtes Asylgesuch stellte, in welchem er die Asylgründe aus dem Status-S-Verfahren wiederholte und diese um wei- tere Gründe ergänzte, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Januar 2023 das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz der Vorbringen abwies und gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an- ordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erho- bene Beschwerde vom 16. Februar 2023 mit Urteil E-913/2023 vom

2. März 2023 vollumfänglich abwies, dass ein gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht gestell- tes Revisionsgesuch vom 7. März 2023 mit Urteil E-1301/2023 vom

14. März 2023 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit letztgenanntem Urteil unter Ziffer 5 der Er- wägungen darauf hingewiesen wurde, ein Revisions-, Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch dürfe nicht dazu dienen, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen,

E-6003/2023 Seite 3 dass der Beschwerdeführer am 6. September 2023 bei der Vorinstanz eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe machte, welche von letzterer als Mehrfachgesuch behandelt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 28. September 2023 die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Mehrfachgesuch ab- wies, soweit es darauf eintrat, sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM mit separater Ziffer 3 des Dispositivs seiner Verfügung auf ein Beweismittel nicht eintrat, dieses aber in einer Gesamtschau vorfrage- weise prüfte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh- ren, dass eventualiter beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuord- nen wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg- weisungsvollzugs, dass subeventualiter beantragt wird, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2024 auf die verfahrensrechtlichen Anträge betreffend Anordnung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Entlassung aus der Haft nicht eintrat, dass der Instruktionsrichter mit derselben Zwischenverfügung das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke A11/4 und A14/1 sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,

E-6003/2023 Seite 4 und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich

– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass das Gericht keine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder gar – wie in der Beschwerde behauptet – eine willkürliche Behandlung erkennt, und insbesondere die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt sowie alle rechtserheblichen Beweismittel gewürdigt hat, wes- halb das Kassationsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-6003/2023 Seite 5 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. September 2023 mit über- zeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Rele- vanz nicht zu genügen vermögen sowie in Teilen nicht glaubhaft gemacht wurden, dass auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhalti- ges entgegenzusetzen, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Verfahren seine Flüchtlingseigenschaft nicht darlegen konnte und im vorliegenden Verfah- ren mitunter erneut auf bereits beurteilte Vorbringen abstellt, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die geltend gemachte exil- politische Tätigkeit des Beschwerdeführers weiterhin nicht geeignet ist, ihm ein flüchtlingsrechtlich relevantes Profil zu verleihen, dass auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel – ein Zei- tungsartikel in (…) und russischer Sprache – nicht geeignet ist, ein flücht- lingsrechtlich relevantes Risikoprofil des Beschwerdeführers zu begründen oder zu erhöhen, dass es sich bei dem Beweismittel um einen Artikel aus (…) handelt, wel- cher den Beschwerdeführer als Kritiker der (…) Führung und öffentlicher Unterstützer des (…) Militärs bezeichnet und damit dessen politisches Pro- fil gegenüber dem vorinstanzlichen wie den vorangehenden Verfahren nicht in relevanter Weise zu schärfen vermag, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, wes- halb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt habe, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. September 2023 den an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer mit separater Dispositionsziffer (3.)

E-6003/2023 Seite 6 richtigerweise darauf hinwies, das als Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren – und erneut im Beschwerdeverfahren – eingereichte Schreiben vom 15. April 2022 (SEM-Akte 8/1) wäre dem Bundesverwaltungsgericht allenfalls im Rahmen eines entsprechenden Revisionsgesuchs zu unter- breiten, dass im Übrigen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland – entge- gen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe – den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteile des BVGer D-4130/2023 vom 20. März 2024 E. 7.2.3 m.w.H.; E-665/2021 vom 10. Januar 2024 E. 10.2),

E-6003/2023 Seite 7 dass auf dem Staatsgebiet von Russland derzeit weder Krieg noch Bürger- krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen – auch nicht in Be- zug auf Regimegegner oder ethnische Minderheiten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4130/2023 vom 20. März 2024 E. 7.3.2), dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht davon auszu- gehen ist, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden einen Schweregrad aufweisen, welcher es ihm nicht erlauben würde, die- sen mit den ihm zumutbaren Anstrengungen und dem verfügbaren medizi- nischen Angebot im Heimatland in angemessener Weise zu begegnen, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung sowie ein soziales Be- ziehungsnetz in seiner Heimat verfügt und bei Bedarf von der Niederlas- sungsfreiheit in Russland Gebrauch machen kann, wie vom Bundesver- waltungsgericht bereits mit Urteil E-913/2023 vom 2. März 2023 festgestellt wurde (E. 8.3.2), dass somit nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten könnte, womit sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der zum Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs vorherrschenden medi- zinischen Situation des Beschwerdeführers im Rahmen der Rückführungs- modalitäten Rechnung zu tragen ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mutwillige Prozessführung vorliegt, wenn – in Missachtung der im Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben –

E-6003/2023 Seite 8 ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde geführt wird, um Verfahren zu verzögern (vgl. dazu BGE 127 III 178 E. 2), dass das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Gesag- ten und angesichts des Umstandes, dass es sich um das mittlerweile dritte angestrengte Verfahren handelt, als mutwillig zu bezeichnen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.– fest- zusetzen sind (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6003/2023 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Jonas Attenhofer

Versand: