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E-5683/2026

E-5683/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-5683/2026

Urteil vom 4. September 2026

Besetzung

Einzelrichter Mathias Lanz,

mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;

Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Eritrea,

vertreten durch MLaw Alice Pochon,

Rechtsschutz für Asylsuchende,

Bundesasylzentrum Region Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);

Verfügung des SEM vom 10. August 2026 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2025 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte und am 29. Oktober 2025 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Kraft bis 11. Juni 2026) durchgeführt wurde,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf ihr Asylgesuch nicht eintrat und ihre Wegweisung nach Italien verfügte,

dass das nationale Verfahren nach Ablauf der Überstellungsfrist mit Verfügung vom 2. Juli 2026 wiederaufgenommen und sie am 30. Juli 2026 vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurde,

dass sie vortrug, sie sei eritreeische Staatsangehörige der Ethnie (...) und stamme aus B._______,

dass sie die Schule fünf Jahre besucht und bis zu ihrer Heirat im Jahr 2020 auf dem Feld gearbeitet habe,

dass sie im Jahr 2020 von ihrer Familie gegen ihren Willen mit einem Mann verheiratet worden sei, damit sie nicht in den Militärdienst eingezogen werde,

dass ihr Ehemann physische Gewalt angewandt habe und sie nach wenigen Tagen vor diesem geflohen sei, ihre Familie sie jedoch gezwungen habe, wieder zu ihm zurückzukehren,

dass sie fünf Tage später nach erneuten Drohungen durch den Ehemann wieder geflohen und zu ihrer Mutter zurückgekehrt sei,

dass sie aufgrund der erlittenen Verletzungen durch den Ehemann für vier Wochen in medizinischer Behandlung habe bleiben müssen,

dass sie danach für zwei bis drei Monate bei ihrer Mutter geblieben sei, jedoch diese, wie auch ihr Ehemann, Druck auf sie ausgeübt habe, damit sie zu diesem zurückkehre,

dass sie ausserdem bei der Verwaltung habe vorsprechen müssen, da sie als kinderlose Frau dazu aufgefordert worden sei, ins Militär einzurücken,

dass sie dies jedoch nicht akzeptiert habe und die Verwaltung deshalb mittels Drohungen auch Druck auf ihre Mutter ausgeübt habe,

dass sie (die Beschwerdeführerin) anschliessend zu einer Freundin nach Durfo gegangen sei und dort Personen kennengelernt habe, die geplant hätten, in den Sudan auszureisen,

dass sie Eritrea am 22. September 2022 illegal verlassen habe und über den Sudan nach Ägypten gereist sei, wo sie als UN-Flüchtling registriert worden sei,

dass sie dort über Facebook ihren aktuellen in der Schweiz wohnhaften Partner kennengelernt habe und schliesslich über Libyen und Italien in die Schweiz gereist sei,

dass sie im Falle einer Rückkehr befürchte, zu ihrem Mann zurückkehren zu müssen, in den Militärdienst einberufen zu werden, erneut eine Genitalbeschneidung erleiden zu müssen sowie aufgrund ihrer illegalen Ausreise lebenslang inhaftiert zu werden,

dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität eine Kopie ihrer Identitätskarte einreichte und eine Kopie des (schweizerischen) Aufenthaltstitels ihres Partners zu den Akten gab,

dass die Beschwerdeführerin am 6. August 2026 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung nahm,

dass das SEM mit Verfügung vom 10. August 2026 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. August 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage weiterer Beweismittel Beschwerde erhob,

dass sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 10. August 2026 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 20. August 2026 bestätigte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Beschwerdeführerin subeventualiter zwar die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts beantragt, der Beschwerdeschrift jedoch keine hinreichend substantiierte Begründung der formellen Rügen zu entnehmen ist,

dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen, die Lageeinschätzung des SEM betreffend Eritrea oder die Qualifikation ihrer Beziehung in der Schweiz zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache,

dass der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung gelangt, als von der Beschwerdeführerin gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt,

dass das SEM zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt,

dass es - wie noch zu zeigen sein wird - im Lichte der fehlenden Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Vorbringen insbesondere nicht angezeigt ist, die Beschwerdeführerin erneut zur vorgebrachten Zwangsheirat, dem Reinfibulationsrisiko oder zur Zumutbarkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat anzuhören,

dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen,

dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2),

dass die Verfügung der Vorinstanz somit auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt,

dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),

dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und Glaubhaftigkeit nicht stand,

dass im Hinblick auf die geltend gemachte drohende Zwangsheirat sowie eine drohende Einberufung in den Militärdienst festzuhalten sei, ihre Ausführungen seien widersprüchlich, unplausibel, oberflächlich, vage sowie unsubstantiiert ausgefallen,

dass folglich davon auszugehen sei, es handle sich beim dargelegten Sachverhalt um eine konstruierte Geschichte,

dass gemäss Rechtsprechung die illegale Ausreise flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei und aus den Akten nichts hervorgehe, was die Beschwerdeführerin in den Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte,

dass ihren Ausführungen auch keine Anknüpfungspunkte zu entnehmen seien, die eine «Reinfibulation» bei einer Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen liessen,

dass davon auszugehen sei, sie könne sich hiergegen auch zur Wehr setzen oder sich eine innerstaatliche Fluchtalternative suchen, zumal in Eritrea jegliche Art von Genitalverstümmelung gesetzlich verboten sei,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend macht, ihre Vorbringen seien als glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant einzuschätzen, und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt,

dass ihr insbesondere eine geschlechtsspezifische Verfolgung drohe,

dass es im Kontext von Eritrea nicht verwunderlich sei, dass sie keine konkreten zeitlichen Angaben habe machen können, zumal sie keine solide Schulbildung habe,

dass es auch nicht unplausibel sei, wenn ihre Familie ihr die Ausreise finanziert habe, obwohl sie dagegen gewesen sei, da ihre Familie keine andere Wahl gehabt habe,

dass mehrere positive Realkennzeichen vorhanden seien, die für die Glaubhaftigkeit sprechen würden,

dass das Gericht nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung im Ergebnis richtig erkannt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen,

dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,

dass die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachte Zwangsheirat und die drohende Einberufung in den Militärdienst nicht zu beanstanden ist und die Aussagequalität unter Bezugnahme auf die spezifischen Fähigkeiten und Erfahrungen der Beschwerdeführerin ermittelt wurde (vgl. Revital Ludwig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richter, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.),

dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, soweit sie feststellt, den Ausführungen der Beschwerdeführerin fehle es an Merkmalen wie Detailreichtum, Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, der räumlichen und zeitlichen Verknüpfung sowie der Schilderung von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten,

dass in der Beschwerdeschrift zwar einzelne Realkennzeichen hervorgehoben werden, im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedoch (unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen) festzustellen ist, dass die Aussagequalität insgesamt nicht ausreichend ist, um von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen,

dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin trotz mehrfacher offener Nachfragen - wie bereits von der Vorinstanz festgestellt - sehr oberflächlich ausfielen und auch in der Beschwerdeschrift nichts vorgebracht wird, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte,

dass die Widersprüche von wesentlichen Elementen im Zusammenhang mit ihrer Ehe auch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Fähigkeiten nicht zu erklären sind,

dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene bezüglich der widersprüchlichen zeitlichen Angaben nicht verfangen und nicht erklären, weshalb die Beschwerdeführerin nur Bruchstücke der Zeit von der Eheschliessung im Jahr 2020 bis zur Ausreise im Jahr 2022 wiedergeben konnte,

dass die Vorbringen in Bezug auf den Einbezug in den Militärdienst ebenfalls widersprüchlich ausgefallen sind und die Beschwerdeführerin verschiedene Versionen hinsichtlich des Kontakts mit der Verwaltung vortrug,

dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie als verheiratete Frau hätte einberufen werden sollen, da sie gemäss ihren Angaben unter anderem gerade deshalb verheiratet worden sei, damit sie keinen Militärdienst leisten müsse,

dass die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG damit nicht erfüllt sind und es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz und zur Vorverfolgung einzugehen,

dass lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne im Fall der Rückkehr durch ihre Familie zu einer Reinfibulation gezwungen werden, wovor sie die heimischen Behörden nicht schützen würden, weil sie sich aufgrund des Umstands, dass ihr eine Einberufung in den Militärdienst drohe und sich nicht an die Behörden wenden könne, nicht geeignet sind, eine begründete Furcht vor zukünftig drohender Verfolgung darzutun,

dass mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen ist, dass ihre Familie bezüglich einer möglichen Reinfibulation noch einen solch grossen Einfluss hat, die Beschwerdeführerin sich entsprechend wehren und sich an einem anderen Ort niederlassen kann (vgl. Urteil des BVGer E-1547/2019 vom 10. September 2021 E. 6.4),

dass das SEM ausserdem zu Recht festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer behaupteten illegalen Ausreise keine asylrechtlich relevanten Nachteile in Eritrea zu befürchten hat und vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass schliesslich die Möglichkeit einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (welcher sowohl einen zivilen als auch einen militärischen Bereich umfasst) asylrechtlich nicht von Relevanz ist und es sich dabei praxisgemäss nicht um eine Massnahme handelt, die aus Motiven im Sinne des Asylgesetzes erfolgt (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1; vgl. auch etwa Urteile des BVGer D-2066/2026 vom 14. April 2026 E. 7.5, E-620/2025 vom 14. Februar 2025 E. 6.2 und D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 7.3),

dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass dementsprechend auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK (SR 0.142.30) ausser Betracht fällt,

dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,

dass der Vollzug der Wegweisung rechtsprechungsgemäss trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort aufgrund ihres Alters womöglich in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, zulässig ist (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1), und auch unter Berücksichtigung neuerer Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung aktuell kein Anlass besteht, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2066/2026 E. 9.3.2, E-5380/2025 vom 28. Juli 2025 E. 8.3.1 und D-288/2025 vom 30. Januar 2025 E. 7, je m.w.H.),

dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da nicht von einer gelebten Beziehung mit ihrem Partner in der Schweiz auszugehen ist und auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

dass angesichts der schwierigen allgemeinen Lage in Eritrea in Einzelfällen zwar nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein kann, jedoch begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr (wie gemäss der früheren Praxis) zwingende Voraussetzung für die Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.; vgl. statt vieler Urteil D-2066/2026 E. 9.3.3),

dass das SEM entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zutreffend festgestellt hat, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau mit einer kurzen, aber soliden Schulbildung, im arbeitsfähigen Alter mit mehrjähriger Berufserfahrung, deren Familie sie während ihrer Flucht finanziell zu unterstützen vermochte,

dass sich auch keine Hinweise ergeben, die Beschwerdeführerin könnte in ihrem Heimatland aufgrund gesundheitlicher Probleme (Probleme im Magen-Darm-Bereich) in eine existenzbedrohende Notlage geraten,

dass sodann keine weiteren individuellen Unzumutbarkeitskriterien aus den Akten ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,

dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist, dass jedoch die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht,

dass es daher der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung demnach als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),

dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),

dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,

dass der Beschwerdeführerin demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Mathias Lanz

Lukas Rathgeber

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