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E-5604/2011

E-5604/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben ein der Ethnie der Hazara angehörender, aus B._______ (Provinz C._______) stammender afghanischer Staatsangehöriger - suchte am 5. Mai 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 11. Mai 2011 fand im EVZ eine summarische Befragung statt. Ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2007 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden war. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei am (...) geboren und habe im Sommer des Jahres 2005 seinen Heimatstaat aufgrund der schlechten Sicherheitssituation und um eine Ausbildung absolvieren und seine wirtschaftliche Situation verbessern zu können verlassen. Nach längeren Aufenthalten im Iran und in der Türkei sei er am 18. Oktober 2006 illegal und ohne Reisepapiere nach Griechenland gegangen, wo er von den Behörden daktyloskopisch erfasst worden sei. Nach kurzen Aufenthalten in Lagern in E._______ und F._______ habe er während etwa vier Jahren auf G._______ gelebt und dort legal als Plattenleger gearbeitet. Er habe in Griechenland eine bis Ende September 2011 gültige Aufenthaltsgenehmigung gehabt. Sein Asylgesuch sei erstinstanzlich abgewiesen worden. Schliesslich habe er am 29. April 2011 Griechenland wegen der Schwierigkeit, dort Unterkunft und Arbeit zu finden, verlassen und sei über Italien in die Schweiz gelangt. Anlässlich der Befragung vom 11. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund seiner Vorbringen und des Ergebnisses des Fingerabdruckvergleichs mit der EURODAC-Datenbank mutmasslich Griechenland oder Italien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, und es wurde ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich zu Protokoll, es würden keine spezifischen Gründe gegen eine Zuständigkeit Griechenlands oder Italiens für die Prüfung seines Asylgesuchs vorliegen, er wolle aber nicht in diese Länder zurückkehren, weil es schwierig sei, dort Arbeit zu finden. C. Eine am 6. Mai 2011 beim Beschwerdeführer durchgeführte Knochenaltersanalyse ergab ein Alter von 18 Jahren; auf dem entsprechenden Dokument findet sich der Vermerk: L'età si differenzia significamente dall'età dichiarata ([...] Jahre und [...] Monate, Anm. BVGer). D. Mit Eingabe vom 23. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer ein afghanisches Identitätsdokument in Kopie zu den Akten. E. Am 18. August 2011 stellte das BFM in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), an die griechischen Behörden ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 2. September 2011 sicherten die griechischen Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers zu und führten aus, dieser sei in Griechenland registriert und ein von ihm gegen die Abweisung seines Asylbegehrens durch die erste Instanz eingereichte Beschwerde sei noch hängig. F. Mit Verfügung vom 29. September 2011 - eröffnet am 3. Oktober 2011 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Griechenland sowie deren sofortigen Vollzug an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nachweislich am (...) in Griechenland ein Asylgesuch gestellt. Die griechischen Behörden hätten das an sie gestellte Ersuchen um Übernahme des Beschwerde­füh­rers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-V gutgeheissen. Somit sei Griechenland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäi­schen Ge­meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu­ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. De­zem­ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft, der Re­publik Island und dem Königreich Norwegen über die Umset­zung, An­wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kri­terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa­tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe­gen ge­stell­ten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in Berücksichtigung der Dublin-II-VO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (Dublin-DVO) für die Durch­führung des Asylverfahrens zuständig. Die Rückführung des Beschwerdeführers habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 2. März 2012 zu erfolgen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit sei in Zweifel zu ziehen, da eine durchgeführte Knochenaltersanalyse ein Alter von 18 Jahren ergeben habe, er keine beweiskräftigen Identitätsdokumente eingereicht habe und seine biographischen Angaben anlässlich der Befragung ungenau ausgefallen seien. Im Weiteren bestünden keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Griechenland. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Überstellung nach Griechenland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht generell unzulässig. Zulässig sei die Überstellung namentlich dann, wenn die betroffene Person ein Aufenthaltsrecht für Griechenland habe und bei ihrer Ankunft keine Inhaftierung oder sofortige Abschiebung in das Heimatland zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer habe sich legal in Griechenland aufgehalten und sein dort eingeleitetes Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Somit sei das Risiko einer Verhaftung oder Abschiebung in sein Heimatland gering. Zudem sei in Anbetracht des Umstands, dass er während mehrerer Jahre seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können, nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde. Schliesslich handle es sich bei ihm nicht um eine besonders verletzliche Person. Demnach würden keine humanitären Gründe vorliegen, welche für eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz sprechen würden. G. Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 10. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Vollzugs der Wegwiesung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Januar 2011, in welchem dieses zum Schluss gekommen sei, dass die Überführung eines afghanischen Asylsuchenden nach Griechenland gegen die in der EMRK garantierten Rechte verstosse. Sein Fall sei mit jenem vergleichbar. Er müsse damit rechnen, in Griechenland schlecht behandelt zu werden, da die griechischen Behörden ihren durch die EMRK auferlegten Verpflichtungen nicht hinreichend nachkommen würden. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland und in der Folge nach Afghanistan sei nicht mit Art. 3 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK vereinbar und somit als unzumutbar zu erachten. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. Oktober 2011 beim Gericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehe Erwägungen einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 2.1, mit weiterem Hinweis).

E. 4.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG ist im Falle von Dublin-Ver­fahren nicht Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645). Zu prüfen ist hingegen, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte Ge­brauch machen müssen (vgl. nachstehend E. 6).

E. 5.1 Gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG - auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt - wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

E. 5.2 Nachdem der Beschwerdeführer sowohl gemäss Verzeichnung in der EURODAC-Datenbank als auch seinen eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in Griechenland als Asylsuchender registriert wurde, ist gemäss den einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren - neben der Dublin-II-VO namentlich die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin) und das DAA - grundsätzlich dieser Staat für die Prüfung seines Asylantrages zuständig. Dementsprechend haben die griechischen Behörden mit Schreiben vom 2. September 2011 die Rückobernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugesichert. Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG grundsätzlich erfüllt.

E. 6.1 Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO - auf welche sich der Beschwerdeführer sinngemäss beruft - kann die Schweiz jedoch ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den einschlägigen Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2.; vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die Überstellung nach den Bestimmungen zur Dublin-II-VO das Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK oder die Garantien nach der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden, so muss vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden.

E. 6.2 Vor dem Hintergrund der zunehmend manifesten Probleme der griechischen Behörden bei der Behandlung von Asylsuchenden (vgl. dazu das Urteil des EGMR in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit von Rücküberstellungen nach Griechenland einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei hat sich bestätigt, dass Griechenland mit der Betreuung und Behandlung der grossen Zahl von Asylsuchenden im Land weitgehend überfordert ist und das griechische Asylsystem erhebliche Mängel aufweist (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil D-2076/2010 vom 16. August 2011). Im Rahmen der Prüfung wurde vom Gericht namentlich erkannt, dass für Personen, welche nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nach Griechenland rücküberstellt werden, vorab das Risiko besteht, direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden. Diesbezüglich musste einerseits festgestellt werden, dass sich die Administrativhaft - aufgrund der unbestimmten Dauer, aber gerade auch aufgrund der Unterbringungsverhältnisse - häufig als mit Art. 3 EMRK unvereinbar erweist (vgl. a.a.O. E. 4.1 und E. 4.8). Wird anderseits rücküberstellten Personen die Einreise nach Griechenland bewilligt, so sind sie - wie praktisch alle Asylsuchenden in Griechenland - in der Regel auf sich allein gestellt, da die von den griechischen Behörden zur Verfügung gestellte Infrastruktur in keinem Verhältnis zur Anzahl der Asylsuchenden steht. Griechenland ist damit im Regelfall nicht in der Lage, hinreichende Aufnahmebedingungen zu schaffen. Vielmehr besteht das Risiko, dass grundlegende Ansprüche von Asylsuchenden verletzt werden (vgl. a.a.O. E. 4.3, E. 4.9 und E. 4.10). Schliesslich gestaltet sich für Asylsuchende auch der Zugang zum griechischen Asylverfahren als sehr schwierig, und das Verfahren selbst genügt allzu oft grundlegenden Anforderungen nicht. So unterstehen Asylsuchende einer Meldepflicht, welche jedoch aus faktischen Gründen nur mit grosser Mühe einzuhalten ist. Viele Asylsuchende rutschen daher in die Illegalität ab (vgl. a.a.O. E. 4.2). Weiter weist das Asylverfahren selbst erhebliche Mängel auf, indem Asylsuchende - mangels Übersetzung und juristischer Unterstützung - häufig nicht in der Lage sind, ihre Asylgründe tatsächlich einzubringen und im Falle eines negativen Entscheides von ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen. Dabei ist sowohl die erste Instanz, insbesondere aber auch die zweite Instanz völlig überlastet, was zusätzlich zu überlangen Verfahrensdauern führt. Das griechische Asylverfahren weist weitere zum Teil sehr erhebliche Defizite auf, womit im Resultat die Rechtsweggarantien nach Art. 13 EMRK sehr oft nicht erfüllt werden (vgl. a.a.O. E. 4.4 und E. 4.7). Wer sich nicht um eine Registrierung kümmert, oder dazu aufgrund der faktischen Erschwernisse nicht in der Lage ist, rutscht wie erwähnt in die Illegalität. In diesem Falle - unter Umständen aber auch bei noch laufenden Asylverfahren - droht eine Abschiebung, namentlich in Richtung der Türkei, gegebenenfalls aber auch direkt in den Heimatstaat (vgl. a.a.O. E. 4.5).

E. 6.3 Aufgrund der vorstehend beschriebenen Umstände - namentlich der nachweislichen Verletzung internationaler Verpflichtungen durch die griechischen Behörden, insbesondere nach Art. 3 und 13 EMRK aber auch nach Art. 33 FK - ist das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Urteil zum Schluss gelangt, dass im Falle von Griechenland die Vermutung eines konventionsgemässen Verhaltens des Dublin-Vertragsstaates, welches im Falle von Verfahren nach den Bestimmungen zur Dublin-II-VO vorausgesetzt wird, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In diesem Zusammenhang bleibt aber gleichzeitig festzuhalten, dass auch vor dem Hintergrund der festgestellten Unzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Rückführungen nach Griechenland auszugehen ist; den besonderen Umständen des Einzelfalles ist weiterhin Rechnung zu tragen, womit im Einzelfall - wenn günstige Voraussetzungen vorliegen - an der Rückführung nach Griechenland festgehalten werden kann (vgl. a.a.O. E. 4.13, mit weiterem Hinweis). So sei (gemäss dem Urteil D-2076/2010) ausnahmsweise eine Rückführung nach Griechenland möglich, wenn davon ausgegangen werden könne, der Asylsuchende entgehe den unmenschlichen Bedingungen einer Haft am Flughafen und das Risiko des direkten oder indirekten Refoulements könne ausgeschlossen werden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfüge.

E. 6.4 Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. September 2011 ausdrücklich zugestimmt haben, wobei sie darauf hinwiesen, dass eine von ihm gegen die erstinstanzlichen Abweisung seines Asylgesuches eingereichte Beschwerde registriert worden und diese nach wie vor hängig sei. Demnach ist es ihm gelungen, sich in Griechenland registrieren zu lassen, er erhielt von der Abweisung seines Asylgesuches durch die erste Instanz Kenntnis, und er war in der Lage, fristgerecht eine Beschwerde gegen die betreffende Verfügung einzureichen. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zum Asylverfahren in Griechenland fand und sein hängiges Asylbegehren nach seiner Rückkehr dorthin wieder aufnehmen kann. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass er während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland legal arbeitete und in der Lage war, seine existenziellen Bedürfnisse zu sichern. Ohne die beschriebenen schweren Mängel des Asylverfahrens in Griechenland zu verkennen, kann in Anbetracht der geschilderten Umstände des vorliegenden Einzelfalls der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen kann. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer als Asylsuchender zwar nicht über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Griechenland und muss daher mit einer Rückführung in seinen Heimatstaat rechnen. Es ist jedoch zu beachten, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs in der Schweiz keine individuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat geltend machte, sondern ausschliesslich auf die schlechte Sicherheitslage und die unbefriedigende wirtschaftliche Situation in Afghanistan verwies. Es liegen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm in seinem Heimatstaat das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht, weshalb eine allfällige Rückführung dorthin weder einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK noch gegen das in Art. 33 FK statuierte Non-Refoulement-Verbot darstellen würde. Der Verweis in der Beschwerdeeingabe auf ein Urteil des EGMR (M.S.S. v. Belgium and Greece vom 21. Januar 2011) vermag diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen, da die Sachverhalte entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht vergleichbar sind. Schliesslich sind auch keine weiteren schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen, welche einer Über­stellung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden. Insbesondere hat das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und damit seine angebliche Minderjährigkeit als unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer hat denn auch in seiner Beschwerdeeingabe die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht bestritten. Vielmehr hat er auf dem Deckblatt seiner Beschwerdeschrift als Geburtsdatum "(...)" vermerkt, was der Annahme, er sei volljährig, entspricht.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 7 Die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt sich in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbst­eintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenann­ten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO). Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen.

E. 8 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig.

E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit (eine entsprechende Bestätigung liegt der Beschwerde nicht bei) abzuweisen, da diese - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren,

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den (...) des Kantons H._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5604/2011 Urteil vom 17. Oktober 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben ein der Ethnie der Hazara angehörender, aus B._______ (Provinz C._______) stammender afghanischer Staatsangehöriger - suchte am 5. Mai 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 11. Mai 2011 fand im EVZ eine summarische Befragung statt. Ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2007 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden war. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei am (...) geboren und habe im Sommer des Jahres 2005 seinen Heimatstaat aufgrund der schlechten Sicherheitssituation und um eine Ausbildung absolvieren und seine wirtschaftliche Situation verbessern zu können verlassen. Nach längeren Aufenthalten im Iran und in der Türkei sei er am 18. Oktober 2006 illegal und ohne Reisepapiere nach Griechenland gegangen, wo er von den Behörden daktyloskopisch erfasst worden sei. Nach kurzen Aufenthalten in Lagern in E._______ und F._______ habe er während etwa vier Jahren auf G._______ gelebt und dort legal als Plattenleger gearbeitet. Er habe in Griechenland eine bis Ende September 2011 gültige Aufenthaltsgenehmigung gehabt. Sein Asylgesuch sei erstinstanzlich abgewiesen worden. Schliesslich habe er am 29. April 2011 Griechenland wegen der Schwierigkeit, dort Unterkunft und Arbeit zu finden, verlassen und sei über Italien in die Schweiz gelangt. Anlässlich der Befragung vom 11. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund seiner Vorbringen und des Ergebnisses des Fingerabdruckvergleichs mit der EURODAC-Datenbank mutmasslich Griechenland oder Italien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, und es wurde ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich zu Protokoll, es würden keine spezifischen Gründe gegen eine Zuständigkeit Griechenlands oder Italiens für die Prüfung seines Asylgesuchs vorliegen, er wolle aber nicht in diese Länder zurückkehren, weil es schwierig sei, dort Arbeit zu finden. C. Eine am 6. Mai 2011 beim Beschwerdeführer durchgeführte Knochenaltersanalyse ergab ein Alter von 18 Jahren; auf dem entsprechenden Dokument findet sich der Vermerk: L'età si differenzia significamente dall'età dichiarata ([...] Jahre und [...] Monate, Anm. BVGer). D. Mit Eingabe vom 23. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer ein afghanisches Identitätsdokument in Kopie zu den Akten. E. Am 18. August 2011 stellte das BFM in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), an die griechischen Behörden ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 2. September 2011 sicherten die griechischen Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers zu und führten aus, dieser sei in Griechenland registriert und ein von ihm gegen die Abweisung seines Asylbegehrens durch die erste Instanz eingereichte Beschwerde sei noch hängig. F. Mit Verfügung vom 29. September 2011 - eröffnet am 3. Oktober 2011 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Griechenland sowie deren sofortigen Vollzug an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nachweislich am (...) in Griechenland ein Asylgesuch gestellt. Die griechischen Behörden hätten das an sie gestellte Ersuchen um Übernahme des Beschwerde­füh­rers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-V gutgeheissen. Somit sei Griechenland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäi­schen Ge­meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu­ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. De­zem­ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft, der Re­publik Island und dem Königreich Norwegen über die Umset­zung, An­wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kri­terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa­tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe­gen ge­stell­ten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in Berücksichtigung der Dublin-II-VO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (Dublin-DVO) für die Durch­führung des Asylverfahrens zuständig. Die Rückführung des Beschwerdeführers habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 2. März 2012 zu erfolgen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit sei in Zweifel zu ziehen, da eine durchgeführte Knochenaltersanalyse ein Alter von 18 Jahren ergeben habe, er keine beweiskräftigen Identitätsdokumente eingereicht habe und seine biographischen Angaben anlässlich der Befragung ungenau ausgefallen seien. Im Weiteren bestünden keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Griechenland. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Überstellung nach Griechenland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht generell unzulässig. Zulässig sei die Überstellung namentlich dann, wenn die betroffene Person ein Aufenthaltsrecht für Griechenland habe und bei ihrer Ankunft keine Inhaftierung oder sofortige Abschiebung in das Heimatland zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer habe sich legal in Griechenland aufgehalten und sein dort eingeleitetes Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Somit sei das Risiko einer Verhaftung oder Abschiebung in sein Heimatland gering. Zudem sei in Anbetracht des Umstands, dass er während mehrerer Jahre seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können, nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde. Schliesslich handle es sich bei ihm nicht um eine besonders verletzliche Person. Demnach würden keine humanitären Gründe vorliegen, welche für eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz sprechen würden. G. Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 10. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Vollzugs der Wegwiesung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Januar 2011, in welchem dieses zum Schluss gekommen sei, dass die Überführung eines afghanischen Asylsuchenden nach Griechenland gegen die in der EMRK garantierten Rechte verstosse. Sein Fall sei mit jenem vergleichbar. Er müsse damit rechnen, in Griechenland schlecht behandelt zu werden, da die griechischen Behörden ihren durch die EMRK auferlegten Verpflichtungen nicht hinreichend nachkommen würden. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland und in der Folge nach Afghanistan sei nicht mit Art. 3 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK vereinbar und somit als unzumutbar zu erachten. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. Oktober 2011 beim Gericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehe Erwägungen einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 2.1, mit weiterem Hinweis). 4.2. Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG ist im Falle von Dublin-Ver­fahren nicht Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645). Zu prüfen ist hingegen, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte Ge­brauch machen müssen (vgl. nachstehend E. 6). 5. 5.1. Gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG - auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt - wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 5.2. Nachdem der Beschwerdeführer sowohl gemäss Verzeichnung in der EURODAC-Datenbank als auch seinen eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in Griechenland als Asylsuchender registriert wurde, ist gemäss den einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren - neben der Dublin-II-VO namentlich die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin) und das DAA - grundsätzlich dieser Staat für die Prüfung seines Asylantrages zuständig. Dementsprechend haben die griechischen Behörden mit Schreiben vom 2. September 2011 die Rückobernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugesichert. Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG grundsätzlich erfüllt. 6. 6.1. Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO - auf welche sich der Beschwerdeführer sinngemäss beruft - kann die Schweiz jedoch ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den einschlägigen Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2.; vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die Überstellung nach den Bestimmungen zur Dublin-II-VO das Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK oder die Garantien nach der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden, so muss vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden. 6.2. Vor dem Hintergrund der zunehmend manifesten Probleme der griechischen Behörden bei der Behandlung von Asylsuchenden (vgl. dazu das Urteil des EGMR in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit von Rücküberstellungen nach Griechenland einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei hat sich bestätigt, dass Griechenland mit der Betreuung und Behandlung der grossen Zahl von Asylsuchenden im Land weitgehend überfordert ist und das griechische Asylsystem erhebliche Mängel aufweist (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil D-2076/2010 vom 16. August 2011). Im Rahmen der Prüfung wurde vom Gericht namentlich erkannt, dass für Personen, welche nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nach Griechenland rücküberstellt werden, vorab das Risiko besteht, direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden. Diesbezüglich musste einerseits festgestellt werden, dass sich die Administrativhaft - aufgrund der unbestimmten Dauer, aber gerade auch aufgrund der Unterbringungsverhältnisse - häufig als mit Art. 3 EMRK unvereinbar erweist (vgl. a.a.O. E. 4.1 und E. 4.8). Wird anderseits rücküberstellten Personen die Einreise nach Griechenland bewilligt, so sind sie - wie praktisch alle Asylsuchenden in Griechenland - in der Regel auf sich allein gestellt, da die von den griechischen Behörden zur Verfügung gestellte Infrastruktur in keinem Verhältnis zur Anzahl der Asylsuchenden steht. Griechenland ist damit im Regelfall nicht in der Lage, hinreichende Aufnahmebedingungen zu schaffen. Vielmehr besteht das Risiko, dass grundlegende Ansprüche von Asylsuchenden verletzt werden (vgl. a.a.O. E. 4.3, E. 4.9 und E. 4.10). Schliesslich gestaltet sich für Asylsuchende auch der Zugang zum griechischen Asylverfahren als sehr schwierig, und das Verfahren selbst genügt allzu oft grundlegenden Anforderungen nicht. So unterstehen Asylsuchende einer Meldepflicht, welche jedoch aus faktischen Gründen nur mit grosser Mühe einzuhalten ist. Viele Asylsuchende rutschen daher in die Illegalität ab (vgl. a.a.O. E. 4.2). Weiter weist das Asylverfahren selbst erhebliche Mängel auf, indem Asylsuchende - mangels Übersetzung und juristischer Unterstützung - häufig nicht in der Lage sind, ihre Asylgründe tatsächlich einzubringen und im Falle eines negativen Entscheides von ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen. Dabei ist sowohl die erste Instanz, insbesondere aber auch die zweite Instanz völlig überlastet, was zusätzlich zu überlangen Verfahrensdauern führt. Das griechische Asylverfahren weist weitere zum Teil sehr erhebliche Defizite auf, womit im Resultat die Rechtsweggarantien nach Art. 13 EMRK sehr oft nicht erfüllt werden (vgl. a.a.O. E. 4.4 und E. 4.7). Wer sich nicht um eine Registrierung kümmert, oder dazu aufgrund der faktischen Erschwernisse nicht in der Lage ist, rutscht wie erwähnt in die Illegalität. In diesem Falle - unter Umständen aber auch bei noch laufenden Asylverfahren - droht eine Abschiebung, namentlich in Richtung der Türkei, gegebenenfalls aber auch direkt in den Heimatstaat (vgl. a.a.O. E. 4.5). 6.3. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Umstände - namentlich der nachweislichen Verletzung internationaler Verpflichtungen durch die griechischen Behörden, insbesondere nach Art. 3 und 13 EMRK aber auch nach Art. 33 FK - ist das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Urteil zum Schluss gelangt, dass im Falle von Griechenland die Vermutung eines konventionsgemässen Verhaltens des Dublin-Vertragsstaates, welches im Falle von Verfahren nach den Bestimmungen zur Dublin-II-VO vorausgesetzt wird, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In diesem Zusammenhang bleibt aber gleichzeitig festzuhalten, dass auch vor dem Hintergrund der festgestellten Unzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Rückführungen nach Griechenland auszugehen ist; den besonderen Umständen des Einzelfalles ist weiterhin Rechnung zu tragen, womit im Einzelfall - wenn günstige Voraussetzungen vorliegen - an der Rückführung nach Griechenland festgehalten werden kann (vgl. a.a.O. E. 4.13, mit weiterem Hinweis). So sei (gemäss dem Urteil D-2076/2010) ausnahmsweise eine Rückführung nach Griechenland möglich, wenn davon ausgegangen werden könne, der Asylsuchende entgehe den unmenschlichen Bedingungen einer Haft am Flughafen und das Risiko des direkten oder indirekten Refoulements könne ausgeschlossen werden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfüge. 6.4. Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. September 2011 ausdrücklich zugestimmt haben, wobei sie darauf hinwiesen, dass eine von ihm gegen die erstinstanzlichen Abweisung seines Asylgesuches eingereichte Beschwerde registriert worden und diese nach wie vor hängig sei. Demnach ist es ihm gelungen, sich in Griechenland registrieren zu lassen, er erhielt von der Abweisung seines Asylgesuches durch die erste Instanz Kenntnis, und er war in der Lage, fristgerecht eine Beschwerde gegen die betreffende Verfügung einzureichen. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zum Asylverfahren in Griechenland fand und sein hängiges Asylbegehren nach seiner Rückkehr dorthin wieder aufnehmen kann. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass er während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland legal arbeitete und in der Lage war, seine existenziellen Bedürfnisse zu sichern. Ohne die beschriebenen schweren Mängel des Asylverfahrens in Griechenland zu verkennen, kann in Anbetracht der geschilderten Umstände des vorliegenden Einzelfalls der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen kann. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer als Asylsuchender zwar nicht über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Griechenland und muss daher mit einer Rückführung in seinen Heimatstaat rechnen. Es ist jedoch zu beachten, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs in der Schweiz keine individuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat geltend machte, sondern ausschliesslich auf die schlechte Sicherheitslage und die unbefriedigende wirtschaftliche Situation in Afghanistan verwies. Es liegen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm in seinem Heimatstaat das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht, weshalb eine allfällige Rückführung dorthin weder einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK noch gegen das in Art. 33 FK statuierte Non-Refoulement-Verbot darstellen würde. Der Verweis in der Beschwerdeeingabe auf ein Urteil des EGMR (M.S.S. v. Belgium and Greece vom 21. Januar 2011) vermag diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen, da die Sachverhalte entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht vergleichbar sind. Schliesslich sind auch keine weiteren schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen, welche einer Über­stellung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden. Insbesondere hat das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und damit seine angebliche Minderjährigkeit als unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer hat denn auch in seiner Beschwerdeeingabe die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht bestritten. Vielmehr hat er auf dem Deckblatt seiner Beschwerdeschrift als Geburtsdatum "(...)" vermerkt, was der Annahme, er sei volljährig, entspricht. 6.5. Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

7. Die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt sich in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbst­eintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenann­ten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO). Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen.

8. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig. 10. 10.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit (eine entsprechende Bestätigung liegt der Beschwerde nicht bei) abzuweisen, da diese - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den (...) des Kantons H._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand: