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E-2881/2011

E-2881/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-04 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Sachverhalt

A. Gemäss Akten gelangte der Beschwerdeführer am 9. März 2011 auf dem Luftweg von Athen kommend mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass nach Zürich. B. Am 7. April 2011 teilte die Kantonspolizei Zürich dem BFM mit, der Beschwerdeführer halte sich illegal in der Schweiz auf, und ersuchte um Prüfung der Durchführung eines Dublin-Verfahrens. Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Anlässlich dieser Einvernahme führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei im Juli 2009 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg via Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er ungefähr ein Jahr später um Asyl ersucht habe. Es seien ihm Fingerabdrücke genommen worden und er habe einen provisorischen Ausweis für allfällige Polizeikontrollen, jedoch keinen eigentlichen Asylausweis, erhalten. Er habe sich ungefähr eineinhalb Jahre in Griechenland aufgehalten und anschliessend beabsichtigt, zwecks Arbeitssuche nach Spanien zu fliegen, sei aber in Zürich während des Transfers kontrolliert und verhaftet worden. Bezüglich einer möglichen Zuständigkeit Griechenlands und einer Überstellung dorthin gab er zu Protokoll, es gebe keinen Grund, nicht nach Griechenland zurückzukehren; mit einer Rückschaffung dorthin sei er einverstanden und er wisse, dass er sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte. Ergänzend fügte er an, er habe sich in Griechenland verschuldet und es gebe dort keine Arbeit. Er habe zu Hause zwei Kinder und sei Alleinverdiener, was auch der Grund gewesen sei, wieso er nach Spanien habe fliegen wollen. Er würde gerne in der Schweiz bleiben oder noch besser nach Spanien weiterreisen. C. Am 15. April 2011 stellte das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers an die griechischen Behörden. Mit elektronischer Nachricht vom 5. Mai 2011 teilte das BFM den griechischen Behörden mit, es erachte die Frist gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO als abgelaufen, weshalb es von der Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylgesuches ausgehe. Am 13. Mai 2011 benachrichtigten die griechischen Behörden das BFM, dem Übernahmeersuchen werde gestützt auf die Artikel 20 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Dublin-II-VO stattgegeben und führten aus, der Beschwerdeführer sei bei ihnen registriert und habe eine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen ablehnenden Entscheid eingereicht, deren Überprüfung noch hängig sei. D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 - eröffnet am 16. Mai 2011 - verfügte das BFM gestützt auf Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 20. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde bei Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ein Asylgesuch entgegenzunehmen. Zudem sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen. Im Falle einer bereits erfolgten Überstellung dorthin sei das BFM anzuweisen, die Rückführung in die Schweiz zu veranlassen. In formeller Hinsicht wird Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Telefax vom 23. Mai 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 25. Mai 2011 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen und festgehalten, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wurde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Am 19. Juli 2011 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. August 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. I. Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. J. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet betreffend Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen endgültig (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG sowie Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 64 a Abs. 2 und Art. 112 AuG i.V.m Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG setzt den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraus. Dieser Artikel wurde ins AuG eingeführt, um die Zuständigkeit für den Erlass einer Wegweisungsverfügung betreffend illegal anwesende Personen festzulegen, welche zwar in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Staat, der durch ein Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch eingereicht haben (vgl. hierzu die Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands] und zu den Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands [Ergänzungen] vom 24. Oktober 2007, BBl 2007 7954).

E. 3.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz und habe demnach das Land grundsätzlich zu verlassen. Ein Eurodac-Abgleich habe ergeben, dass er in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb das BFM Griechenland um seine Wiederaufnahme ersucht habe. Die griechischen Behörden hätten innert Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 30. April 2011 an Griechenland übergegangen sei. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit erhalten, sich zur Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung dorthin zu äussern. Er habe keine Einwände gegen die Wegweisung vorgebracht, womit sich keine Hinweise ergeben würden, dass die Überstellung unzulässig, unzumutbar oder nicht möglich wäre.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet auf Rechtsmittelebene der Argumentation der Vorinstanz, keine Einwände gegen eine Wegweisung nach Griechenland vorgebracht zu haben, dem Roten Kreuz Zürich gegenüber habe er angegeben, auf keinen Fall nach Griechenland zurück zu wollen und nach Pakistan zu gehen mache ihm ebenfalls grosse Angst. Weiter macht er unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Januar 2011 geltend, in Griechenland werde den Asylsuchenden oftmals der Zugang zu einem Asylverfahren gänzlich verwehrt und das Asylverfahren selber weise erhebliche Mängel auf. Er habe in Griechenland mit grösster Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren. Zudem bestehe ein grosses Risiko, dass er ohne Überprüfung seiner Asylgründe nach Pakistan zurückgeschafft werde. Gemäss dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) hätten Asylsuchende, für welche gemäss Dublin Griechenland zuständig sei, mit der Rückführung in ihre Heimat ohne Prüfung ihres Asylgesuches zu rechnen, womit Griechenland die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletze. Die prekären Aufnahmebedingungen in Griechenland würden zudem die Gefahr unmenschlicher Behandlung bergen. Unter Berücksichtigung der Situation in Griechenland könne der Vollzug dorthin nicht als zumutbar bezeichnet werden. Die Asylverfahren und die Asylrechtspraxen in den verschiedenen Mitgliedstaaten seien sehr uneinheitlich, weshalb es für Asylsuchende entscheidend sei, wo ihr Gesuch behandelt werde. Die griechische Regierung habe eingestanden, mit der Behandlung der Asylgesuche überfordert zu sein. In casu habe Griechenland einer Rückübernahme nicht explizit zugestimmt, sondern sei durch Verfristung zuständig geworden. Griechenland scheine sogar schon damit überfordert zu sein, sich für Asylfälle zuständig zu erklären.

E. 3.3 Mit Vernehmlassung vom 2. August 2011 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte nichts, was zu einer Änderung ihres Standpunktes führen könnte. Der Beschwerdeführer deute an, die Schweiz hätte selber ein Asylverfahren durchführen müssen, statt ihn für die Prüfung des Asylgesuchs den griechischen Behörden zu überstellen, sich mithin unter Anwendung von Art. 3 der Dublin-II-VO selber für zuständig erklären müssen. Er verkenne dabei, dass das BFM gar kein Asylverfahren habe durchführen können, da er in der Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht habe.

E. 3.4 Mit Replik vom 22. August 2011 entgegnet der Beschwerdeführer betreffend den Vorhalt der Vorinstanz, er habe in der Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht, es sei zu prüfen, ob er nicht sinngemäss zum Ausdruck gebracht habe, in der Schweiz um Schutz nachzusuchen. Er habe auf dem Luftweg von Athen über Zürich nach Barcelona reisen wollen. In Griechenland habe er vor über einem Jahr um Asyl ersucht, jedoch nur ein Papier und die Anordnung zu warten erhalten. Nachdem er ein Jahr gewartet habe, ohne dass etwas geschehen sei, und seine Situation in Griechenland sehr schwierig gewesen sei, habe er in einem anderen europäischen Land um Schutz ersuchen wollen. Während seines Aufenthaltes im Flughafen Zürich sei er von der Polizei kontrolliert und am Weiterflug nach Barcelona gehindert worden. Er habe versucht - er spreche nur sehr schlecht Englisch - der Polizei zu erklären, dass er auf keinen Fall nach Griechenland oder Pakistan zurückgeschickt werden wolle, sei jedoch angeblich nicht verstanden und ins Flughafengefängnis überführt worden. Gegenüber der Rechtsberatung im Flughafengefängnis habe er erstmals äussern können, dass er grosse Angst habe, wieder nach Pakistan oder Griechenland zurückgeschickt zu werden. Er komme aus dem Punjab und habe dort politische Probleme. Im Flughafengefängnis sei ihm nur der Entscheid der Vorinstanz eröffnet worden und er habe die Akten nicht erhalten, weshalb der Rechtsvertretung die Notizen zum rechtlichen Gehör vom 7. April 2011 nicht bekannt seien. Die Vorinstanz und die Flughafenpolizei hätten aber aufgrund seiner Weigerung, zurück nach Griechenland oder Pakistan zu gehen, schliessen müssen, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz habe stellen wollen.

E. 4 Hinsichtlich des Antrags, es sei ein Asylgesuch des Beschwerdeführers entgegenzunehmen, ist vorab Folgendes festzuhalten: Die angefochtene Verfügung, mit welcher das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug anordnet, stützt sich aufgrund seiner Ausführungen im Rahmen der Einvernahme / des rechtlichen Gehörs vom 7. April 2011 zutreffend ausschliesslich auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen). Die Frage der Asylgewährung durch die schweizerischen Behörden ist folglich nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ein Asylgesuch entgegenzunehmen, ist daher nicht einzutreten, zumal das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht für die Prüfung des Asylgesuchs als erste Instanz zuständig ist (vgl. Art. 6a Abs.1 AsylG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach nur die Frage zu klären, ob die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers und deren Vollzug zu Recht verfügte oder nicht. Gleichzeitig ist die Vorinstanz anzuweisen zu prüfen, ob seitens des Beschwerdeführers ein Asylgesuch vorliegt, wobei ihr hierzu die Beschwerdeakten zu überweisen sind.

E. 5.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Demgegenüber haben die Parteien aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 90 AuG).

E. 5.2 Mit Urteil in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 hat sich der EGMR in grundsätzlicher Weise zu Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens geäussert. In seinem Urteil gelangt der EGMR unter anderem zu dem Schluss, Rückführungen nach Griechenland stellten aufgrund der dortigen Mängel des Asylverfahrens eine offensichtliche Verletzung der EMRK dar. Dem Urteil des Gerichts zufolge verstösst ein Mitgliedstaat gegen die EMRK unter anderem gegen deren Artikel 3 (Verbot der Folter) und 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) wenn er Asylbewerber einem Asylverfahren in Griechenland aussetzt. In der Folge hat das BFM in einer Medienmitteilung vom 26. Januar 2011 bekanntgegeben, die aktuelle, anhaltend unbefriedigende Situation im Asylbereich in Griechenland führe zu einer Anpassung der Durchführung des Dublin-Verfahrens, und es verzichte bis auf Weiteres mehrheitlich auf Dublin-Verfahren mit Griechenland und prüfe entsprechende Asylgesuche selber. Hingegen werde bei Personen, denen der Zugang zum Asylverfahren in Griechenland möglich war und die über eine Unterkunft verfügten, das Dublin-Verfahren weiterhin durchgeführt (vgl. Medienmitteilungen, BFM, 26.01.2011: Praxisanpassungen im Asylverfahren; abrufbar unter http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/dokumentation/medienmit teilungen/2011/2011-01-26.html). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. August 2011 die Frage der Zulässigkeit von Rücküberstellungen nach Griechenland einer eingehenden Prüfung unterzogen, wobei es ebenfalls festgehalten hat, dass Griechenland mit der Betreuung und Behandlung der grossen Zahl von Asylsuchenden im Land weitgehend überfordert ist und das griechische Asylsystem erhebliche Mängel aufweist (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil D-2076/2010 vom 16. August 2011). Namentlich hat das Gericht erkannt, dass für Personen, welche gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nach Griechenland rücküberstellt werden, vorab das Risiko besteht, direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden, was sich aufgrund der unbestimmten Haftdauer und der Unterbringungsverhältnisse häufig als mit Art. 3 EMRK unvereinbar erweisen dürfte (vgl. a.a.O. E. 4.1 und E. 4.8). Wird anderseits rücküberstellten Personen die Einreise nach Griechenland bewilligt, so sind sie - wie praktisch alle Asylsuchenden in Griechenland - in der Regel auf sich allein gestellt, da die von den griechischen Behörden zur Verfügung gestellte Infrastruktur in keinem Verhältnis zur Anzahl der Asylsuchenden steht. Griechenland ist damit im Regelfall nicht in der Lage, hinreichende Aufnahmebedingungen zu schaffen. Vielmehr besteht das Risiko, dass grundlegende Ansprüche von Asylsuchenden verletzt werden (vgl. a.a.O. E. 4.3, E. 4.9 und E. 4.10). Weiter weist das Asylverfahren selbst erhebliche Mängel auf, so dass die Rechtsweggarantien nach Art. 13 EMRK sehr oft nicht erfüllt werden (vgl. a.a.O. E. 4.4 und E. 4.7). Schliesslich droht nicht registrierten Asylsuchenden - unter Umständen aber auch bei noch laufenden Asylverfahren - eine Abschiebung, namentlich in Richtung der Türkei, gegebenenfalls aber auch direkt in den Heimatstaat (vgl. a.a.O. E. 4.5). Das Gericht ist aufgrund dieser Umstände, namentlich der nachweislichen Verletzung internationaler Verpflichtungen durch die griechischen Behörden, insbesondere nach Art. 3 und 13 EMRK aber auch nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zum Schluss gelangt, dass im Falle von Griechenland die Vermutung eines konventionsgemässen Verhaltens des Dublin-Vertragsstaates, welches im Falle von Verfahren nach den Bestimmungen zur Dublin-II-VO vorausgesetzt wird, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass aber selbst unter Berücksichtigung der festgestellten Unzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Rückführungen nach Griechenland auszugehen und den besonderen Umständen des Einzelfalles weiterhin Rechnung zu tragen ist, womit im Einzelfall - wenn günstige Voraussetzungen vorliegen - an einer Rückführung nach Griechenland festgehalten werden kann. So ist ausnahmsweise eine Rückführung nach Griechenland möglich, wenn davon ausgegangen werden kann, der Asylsuchende entgehe den unmenschlichen Bedingungen einer Haft am Flughafen sowie dem Risiko des direkten oder indirekten Refoulements und einer Verletzung von Art. 13 EMRK. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. a.a.O. E. 4.13). Im Einklang mit dem dargelegten Urteil D-2076/2010 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2011 die Rücküberstellung eines Gesuchstellers afghanischer Staatsangehörigkeit nach Griechenland aufgrund der günstigen Voraussetzungen als zulässig erachtet (vgl. Urteil E-5604/2011 vom 17. Oktober 2011 E.6.4. ff.).

E. 5.3 Die Vorinstanz ist unter Berücksichtigung obiger Erwägungen ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG im vorliegenden Fall ungenügend nachgekommen. Sie hat sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Argumentation beschränkt, der Beschwerdeführer habe keine Einwände gegen eine Wegweisung nach Griechenland vorgebracht, weshalb sich keine Hinweise ergeben würden, wonach die Überstellung unzulässig, unzumutbar oder nicht möglich wäre. Vor dem Hintergrund der spätestens seit oben erwähntem Urteil des EGMR in der Sache M.S.S. offensichtlichen Probleme der griechischen Behörden bei der Behandlung von Asylgesuchen und seiner eigenen Praxisanpassung hinsichtlich Durchführung von Dublin-Verfahren mit Griechenland wäre das BFM gehalten gewesen, sich mit allfälligen Vollzugshindernissen eingehender auseinanderzusetzen. Insbesondere hätte sich vorliegend aufgedrängt, vor Erlass der Verfügung ergänzende, der Sachverhaltsfeststellung dienende Untersuchungshandlungen hinsichtlich Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Griechenland und dessen dortige Unterkunfts- und Einkommenssituation vorzunehmen. Die Vorinstanz hat somit den entscheidwesentlichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, und es fehlt der angefochtenen Verfügung an der erforderlichen Entscheidungsreife. Eine Heilung dieses verfahrensrechtlichen Mangels fällt ausser Betracht, da es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den Sachverhalt rechtsgenüglich festzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen auch den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht genügen (vgl. a.a.O. E. 6.3).

E. 6 Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der dargelegten aktuellen Rechtsprechung an das BFM zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre­chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor, weshalb die Entschädi-gung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zu schätzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeben-den Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungs-praxis ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800. (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeakten (...) werden dem BFM zur Prüfung allfälligen Vorliegens eines Asylgesuchs überwiesen.
  2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  3. Die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2011 wird aufgehoben und die Akten werden der Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2881/2011 Urteil vom 4. November 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Pakistan, vertreten durch lic. iur. (...),Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 6. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss Akten gelangte der Beschwerdeführer am 9. März 2011 auf dem Luftweg von Athen kommend mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass nach Zürich. B. Am 7. April 2011 teilte die Kantonspolizei Zürich dem BFM mit, der Beschwerdeführer halte sich illegal in der Schweiz auf, und ersuchte um Prüfung der Durchführung eines Dublin-Verfahrens. Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Anlässlich dieser Einvernahme führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei im Juli 2009 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg via Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er ungefähr ein Jahr später um Asyl ersucht habe. Es seien ihm Fingerabdrücke genommen worden und er habe einen provisorischen Ausweis für allfällige Polizeikontrollen, jedoch keinen eigentlichen Asylausweis, erhalten. Er habe sich ungefähr eineinhalb Jahre in Griechenland aufgehalten und anschliessend beabsichtigt, zwecks Arbeitssuche nach Spanien zu fliegen, sei aber in Zürich während des Transfers kontrolliert und verhaftet worden. Bezüglich einer möglichen Zuständigkeit Griechenlands und einer Überstellung dorthin gab er zu Protokoll, es gebe keinen Grund, nicht nach Griechenland zurückzukehren; mit einer Rückschaffung dorthin sei er einverstanden und er wisse, dass er sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte. Ergänzend fügte er an, er habe sich in Griechenland verschuldet und es gebe dort keine Arbeit. Er habe zu Hause zwei Kinder und sei Alleinverdiener, was auch der Grund gewesen sei, wieso er nach Spanien habe fliegen wollen. Er würde gerne in der Schweiz bleiben oder noch besser nach Spanien weiterreisen. C. Am 15. April 2011 stellte das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers an die griechischen Behörden. Mit elektronischer Nachricht vom 5. Mai 2011 teilte das BFM den griechischen Behörden mit, es erachte die Frist gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO als abgelaufen, weshalb es von der Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylgesuches ausgehe. Am 13. Mai 2011 benachrichtigten die griechischen Behörden das BFM, dem Übernahmeersuchen werde gestützt auf die Artikel 20 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Dublin-II-VO stattgegeben und führten aus, der Beschwerdeführer sei bei ihnen registriert und habe eine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen ablehnenden Entscheid eingereicht, deren Überprüfung noch hängig sei. D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 - eröffnet am 16. Mai 2011 - verfügte das BFM gestützt auf Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 20. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde bei Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ein Asylgesuch entgegenzunehmen. Zudem sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen. Im Falle einer bereits erfolgten Überstellung dorthin sei das BFM anzuweisen, die Rückführung in die Schweiz zu veranlassen. In formeller Hinsicht wird Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Telefax vom 23. Mai 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 25. Mai 2011 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen und festgehalten, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wurde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Am 19. Juli 2011 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. August 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. I. Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. J. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet betreffend Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen endgültig (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG sowie Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 64 a Abs. 2 und Art. 112 AuG i.V.m Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

2. Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG setzt den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraus. Dieser Artikel wurde ins AuG eingeführt, um die Zuständigkeit für den Erlass einer Wegweisungsverfügung betreffend illegal anwesende Personen festzulegen, welche zwar in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Staat, der durch ein Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch eingereicht haben (vgl. hierzu die Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands] und zu den Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands [Ergänzungen] vom 24. Oktober 2007, BBl 2007 7954). 3. 3.1. Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz und habe demnach das Land grundsätzlich zu verlassen. Ein Eurodac-Abgleich habe ergeben, dass er in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb das BFM Griechenland um seine Wiederaufnahme ersucht habe. Die griechischen Behörden hätten innert Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 30. April 2011 an Griechenland übergegangen sei. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit erhalten, sich zur Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung dorthin zu äussern. Er habe keine Einwände gegen die Wegweisung vorgebracht, womit sich keine Hinweise ergeben würden, dass die Überstellung unzulässig, unzumutbar oder nicht möglich wäre. 3.2. Der Beschwerdeführer entgegnet auf Rechtsmittelebene der Argumentation der Vorinstanz, keine Einwände gegen eine Wegweisung nach Griechenland vorgebracht zu haben, dem Roten Kreuz Zürich gegenüber habe er angegeben, auf keinen Fall nach Griechenland zurück zu wollen und nach Pakistan zu gehen mache ihm ebenfalls grosse Angst. Weiter macht er unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Januar 2011 geltend, in Griechenland werde den Asylsuchenden oftmals der Zugang zu einem Asylverfahren gänzlich verwehrt und das Asylverfahren selber weise erhebliche Mängel auf. Er habe in Griechenland mit grösster Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren. Zudem bestehe ein grosses Risiko, dass er ohne Überprüfung seiner Asylgründe nach Pakistan zurückgeschafft werde. Gemäss dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) hätten Asylsuchende, für welche gemäss Dublin Griechenland zuständig sei, mit der Rückführung in ihre Heimat ohne Prüfung ihres Asylgesuches zu rechnen, womit Griechenland die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletze. Die prekären Aufnahmebedingungen in Griechenland würden zudem die Gefahr unmenschlicher Behandlung bergen. Unter Berücksichtigung der Situation in Griechenland könne der Vollzug dorthin nicht als zumutbar bezeichnet werden. Die Asylverfahren und die Asylrechtspraxen in den verschiedenen Mitgliedstaaten seien sehr uneinheitlich, weshalb es für Asylsuchende entscheidend sei, wo ihr Gesuch behandelt werde. Die griechische Regierung habe eingestanden, mit der Behandlung der Asylgesuche überfordert zu sein. In casu habe Griechenland einer Rückübernahme nicht explizit zugestimmt, sondern sei durch Verfristung zuständig geworden. Griechenland scheine sogar schon damit überfordert zu sein, sich für Asylfälle zuständig zu erklären. 3.3. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2011 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte nichts, was zu einer Änderung ihres Standpunktes führen könnte. Der Beschwerdeführer deute an, die Schweiz hätte selber ein Asylverfahren durchführen müssen, statt ihn für die Prüfung des Asylgesuchs den griechischen Behörden zu überstellen, sich mithin unter Anwendung von Art. 3 der Dublin-II-VO selber für zuständig erklären müssen. Er verkenne dabei, dass das BFM gar kein Asylverfahren habe durchführen können, da er in der Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht habe. 3.4. Mit Replik vom 22. August 2011 entgegnet der Beschwerdeführer betreffend den Vorhalt der Vorinstanz, er habe in der Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht, es sei zu prüfen, ob er nicht sinngemäss zum Ausdruck gebracht habe, in der Schweiz um Schutz nachzusuchen. Er habe auf dem Luftweg von Athen über Zürich nach Barcelona reisen wollen. In Griechenland habe er vor über einem Jahr um Asyl ersucht, jedoch nur ein Papier und die Anordnung zu warten erhalten. Nachdem er ein Jahr gewartet habe, ohne dass etwas geschehen sei, und seine Situation in Griechenland sehr schwierig gewesen sei, habe er in einem anderen europäischen Land um Schutz ersuchen wollen. Während seines Aufenthaltes im Flughafen Zürich sei er von der Polizei kontrolliert und am Weiterflug nach Barcelona gehindert worden. Er habe versucht - er spreche nur sehr schlecht Englisch - der Polizei zu erklären, dass er auf keinen Fall nach Griechenland oder Pakistan zurückgeschickt werden wolle, sei jedoch angeblich nicht verstanden und ins Flughafengefängnis überführt worden. Gegenüber der Rechtsberatung im Flughafengefängnis habe er erstmals äussern können, dass er grosse Angst habe, wieder nach Pakistan oder Griechenland zurückgeschickt zu werden. Er komme aus dem Punjab und habe dort politische Probleme. Im Flughafengefängnis sei ihm nur der Entscheid der Vorinstanz eröffnet worden und er habe die Akten nicht erhalten, weshalb der Rechtsvertretung die Notizen zum rechtlichen Gehör vom 7. April 2011 nicht bekannt seien. Die Vorinstanz und die Flughafenpolizei hätten aber aufgrund seiner Weigerung, zurück nach Griechenland oder Pakistan zu gehen, schliessen müssen, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz habe stellen wollen.

4. Hinsichtlich des Antrags, es sei ein Asylgesuch des Beschwerdeführers entgegenzunehmen, ist vorab Folgendes festzuhalten: Die angefochtene Verfügung, mit welcher das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug anordnet, stützt sich aufgrund seiner Ausführungen im Rahmen der Einvernahme / des rechtlichen Gehörs vom 7. April 2011 zutreffend ausschliesslich auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen). Die Frage der Asylgewährung durch die schweizerischen Behörden ist folglich nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ein Asylgesuch entgegenzunehmen, ist daher nicht einzutreten, zumal das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht für die Prüfung des Asylgesuchs als erste Instanz zuständig ist (vgl. Art. 6a Abs.1 AsylG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach nur die Frage zu klären, ob die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers und deren Vollzug zu Recht verfügte oder nicht. Gleichzeitig ist die Vorinstanz anzuweisen zu prüfen, ob seitens des Beschwerdeführers ein Asylgesuch vorliegt, wobei ihr hierzu die Beschwerdeakten zu überweisen sind. 5. 5.1. Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Demgegenüber haben die Parteien aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 90 AuG). 5.2. Mit Urteil in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 hat sich der EGMR in grundsätzlicher Weise zu Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens geäussert. In seinem Urteil gelangt der EGMR unter anderem zu dem Schluss, Rückführungen nach Griechenland stellten aufgrund der dortigen Mängel des Asylverfahrens eine offensichtliche Verletzung der EMRK dar. Dem Urteil des Gerichts zufolge verstösst ein Mitgliedstaat gegen die EMRK unter anderem gegen deren Artikel 3 (Verbot der Folter) und 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) wenn er Asylbewerber einem Asylverfahren in Griechenland aussetzt. In der Folge hat das BFM in einer Medienmitteilung vom 26. Januar 2011 bekanntgegeben, die aktuelle, anhaltend unbefriedigende Situation im Asylbereich in Griechenland führe zu einer Anpassung der Durchführung des Dublin-Verfahrens, und es verzichte bis auf Weiteres mehrheitlich auf Dublin-Verfahren mit Griechenland und prüfe entsprechende Asylgesuche selber. Hingegen werde bei Personen, denen der Zugang zum Asylverfahren in Griechenland möglich war und die über eine Unterkunft verfügten, das Dublin-Verfahren weiterhin durchgeführt (vgl. Medienmitteilungen, BFM, 26.01.2011: Praxisanpassungen im Asylverfahren; abrufbar unter http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/dokumentation/medienmit teilungen/2011/2011-01-26.html). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. August 2011 die Frage der Zulässigkeit von Rücküberstellungen nach Griechenland einer eingehenden Prüfung unterzogen, wobei es ebenfalls festgehalten hat, dass Griechenland mit der Betreuung und Behandlung der grossen Zahl von Asylsuchenden im Land weitgehend überfordert ist und das griechische Asylsystem erhebliche Mängel aufweist (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil D-2076/2010 vom 16. August 2011). Namentlich hat das Gericht erkannt, dass für Personen, welche gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nach Griechenland rücküberstellt werden, vorab das Risiko besteht, direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden, was sich aufgrund der unbestimmten Haftdauer und der Unterbringungsverhältnisse häufig als mit Art. 3 EMRK unvereinbar erweisen dürfte (vgl. a.a.O. E. 4.1 und E. 4.8). Wird anderseits rücküberstellten Personen die Einreise nach Griechenland bewilligt, so sind sie - wie praktisch alle Asylsuchenden in Griechenland - in der Regel auf sich allein gestellt, da die von den griechischen Behörden zur Verfügung gestellte Infrastruktur in keinem Verhältnis zur Anzahl der Asylsuchenden steht. Griechenland ist damit im Regelfall nicht in der Lage, hinreichende Aufnahmebedingungen zu schaffen. Vielmehr besteht das Risiko, dass grundlegende Ansprüche von Asylsuchenden verletzt werden (vgl. a.a.O. E. 4.3, E. 4.9 und E. 4.10). Weiter weist das Asylverfahren selbst erhebliche Mängel auf, so dass die Rechtsweggarantien nach Art. 13 EMRK sehr oft nicht erfüllt werden (vgl. a.a.O. E. 4.4 und E. 4.7). Schliesslich droht nicht registrierten Asylsuchenden - unter Umständen aber auch bei noch laufenden Asylverfahren - eine Abschiebung, namentlich in Richtung der Türkei, gegebenenfalls aber auch direkt in den Heimatstaat (vgl. a.a.O. E. 4.5). Das Gericht ist aufgrund dieser Umstände, namentlich der nachweislichen Verletzung internationaler Verpflichtungen durch die griechischen Behörden, insbesondere nach Art. 3 und 13 EMRK aber auch nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zum Schluss gelangt, dass im Falle von Griechenland die Vermutung eines konventionsgemässen Verhaltens des Dublin-Vertragsstaates, welches im Falle von Verfahren nach den Bestimmungen zur Dublin-II-VO vorausgesetzt wird, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass aber selbst unter Berücksichtigung der festgestellten Unzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Rückführungen nach Griechenland auszugehen und den besonderen Umständen des Einzelfalles weiterhin Rechnung zu tragen ist, womit im Einzelfall - wenn günstige Voraussetzungen vorliegen - an einer Rückführung nach Griechenland festgehalten werden kann. So ist ausnahmsweise eine Rückführung nach Griechenland möglich, wenn davon ausgegangen werden kann, der Asylsuchende entgehe den unmenschlichen Bedingungen einer Haft am Flughafen sowie dem Risiko des direkten oder indirekten Refoulements und einer Verletzung von Art. 13 EMRK. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. a.a.O. E. 4.13). Im Einklang mit dem dargelegten Urteil D-2076/2010 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2011 die Rücküberstellung eines Gesuchstellers afghanischer Staatsangehörigkeit nach Griechenland aufgrund der günstigen Voraussetzungen als zulässig erachtet (vgl. Urteil E-5604/2011 vom 17. Oktober 2011 E.6.4. ff.). 5.3. Die Vorinstanz ist unter Berücksichtigung obiger Erwägungen ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG im vorliegenden Fall ungenügend nachgekommen. Sie hat sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Argumentation beschränkt, der Beschwerdeführer habe keine Einwände gegen eine Wegweisung nach Griechenland vorgebracht, weshalb sich keine Hinweise ergeben würden, wonach die Überstellung unzulässig, unzumutbar oder nicht möglich wäre. Vor dem Hintergrund der spätestens seit oben erwähntem Urteil des EGMR in der Sache M.S.S. offensichtlichen Probleme der griechischen Behörden bei der Behandlung von Asylgesuchen und seiner eigenen Praxisanpassung hinsichtlich Durchführung von Dublin-Verfahren mit Griechenland wäre das BFM gehalten gewesen, sich mit allfälligen Vollzugshindernissen eingehender auseinanderzusetzen. Insbesondere hätte sich vorliegend aufgedrängt, vor Erlass der Verfügung ergänzende, der Sachverhaltsfeststellung dienende Untersuchungshandlungen hinsichtlich Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Griechenland und dessen dortige Unterkunfts- und Einkommenssituation vorzunehmen. Die Vorinstanz hat somit den entscheidwesentlichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, und es fehlt der angefochtenen Verfügung an der erforderlichen Entscheidungsreife. Eine Heilung dieses verfahrensrechtlichen Mangels fällt ausser Betracht, da es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den Sachverhalt rechtsgenüglich festzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen auch den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht genügen (vgl. a.a.O. E. 6.3).

6. Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der dargelegten aktuellen Rechtsprechung an das BFM zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre­chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor, weshalb die Entschädi-gung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zu schätzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeben-den Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungs-praxis ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800. (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeakten (...) werden dem BFM zur Prüfung allfälligen Vorliegens eines Asylgesuchs überwiesen.

2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

3. Die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2011 wird aufgehoben und die Akten werden der Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: