Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3550/2010 Urteil vom 12. Dezember 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. April 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus B._______ stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Afghanistan im Jahr 1995 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in Richtung Iran verlassen hat, wo er in den folgenden zehn Jahren lebte und als Schneider arbeitete, dass der Beschwerdeführer angab, den Iran 2004 wieder verlassen zu haben und in die Türkei gegangen zu sein, wo er als Schneider gearbeitet und Geld gespart habe, um damit nach Europa reisen zu können, dass er Anfang 2007 auf dem Seeweg nach Griechenland gereist sei, wo er als Asylsuchender gelebt und gearbeitet habe, dass er im Februar 2010 via Italien in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte, dass er am 9. März 2010 im EVZ C._______ summarisch zum Reiseweg, zu seinen Personalien und zu seinen Asylgründen befragt wurde, wobei er erklärte, seinen Heimatstaat im Jahr 1995 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen zu haben, nachdem ihr Haus im Krieg zerstört worden sei und er deshalb bis zu seinem 19. Lebensjahr im Iran gelebt habe, dass er den Iran im Jahr 2004 verlassen habe, weil zu dem Zeitpunkt vermehrt Afghanen festgenommen und nach Afghanistan zurückgeschickt worden seien, und er selber auch bereits drei Mal angehalten und kontrolliert worden sei, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, weil er dort schon lange nicht mehr gelebt habe und mit der dortigen Kultur und Realität nicht mehr vertraut sei, dass ausserdem das Haus seiner Familie im Krieg zerstört worden sei und er somit in seinem Heimatstaat keine Wohnmöglichkeit mehr habe, dass er in Afghanistan keinerlei Probleme mit Behörden oder mit Dritten gehabt habe, dass er in der Schweiz um Asyl ersucht habe, weil er eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten möchte, dass dem Beschwerdeführer am 9. März 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland und zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gewährt wurde, dass er dabei erklärte, eine Wegweisung nach Griechenland komme für ihn nicht in Frage, weil er dort trotz Aufenthaltsbewilligung nicht habe arbeiten können und keine Versicherung bekommen habe, dass er in Griechenland nicht in Würde habe leben können; ausserdem habe er an Hunger gelitten, um Geld für eine Aus- bzw. Weiterreise sparen zu können, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM am 19. März 2010, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen, an die zuständigen Behörden Griechenlands ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers richtete, dass von den griechischen Behörden innert Frist keine Antwort einging, was das BFM als stillschweigende Zusage wertete, dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2010 - eröffnet am 10. Mai 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung anführte, aus einem Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank Eurodac gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2008 in D._______ (Griechenland) ein Asylgesuch gestellt habe, dass Griechenland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass der Termin für die Stellungnahme laut Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) am 3. April 2010 verfristet sei und weil bis dahin keine Stellungnahme aus Italien (recte: Griechenland) eingegangen sei, das BFM davon ausgehe, dass Italien (recte: Griechenland) dem Gesuch gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung stillschweigend zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 20f Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens zum 3. Oktober 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 9. März 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei er erklärt habe, er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, weil er dort trotz Aufenthaltserlaubnis keine Versicherung und keine Arbeit bekommen habe, dass er zudem erklärt habe, seine Lebensqualität in Griechenland sei schlecht gewesen; er habe kein Essen bekommen, dass das BFM ausführte, diese Aussagen stellten kein Hindernis für den Vollzug einer Wegweisung nach Griechenland dar, da Griechenland ein Rechtsstaat sei und gemäss dem Dublin-Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass Griechenland die Minimum-Standards der EU für die Aufnahme der Asylgesuchsteller anwende und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ferner zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2010 durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass er schliesslich beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Telefax vom 18. Mai 2010 der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) ausgesetzt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Replik vom 27. Juli 2010 zur Vernehmlassung des BFM äusserte, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2010 die Taskara des Beschwerdeführers zu den Akten reichte, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 17. Februar 2011 eine Kostennote zu den Akten reichte, dass das BFM vor dem Hintergrund seiner Praxisanpassung in Bezug auf die Durchführung des Dublin-Verfahrens mit Griechenland - welche es am 26. Januar 2011 in einer Medienmitteilung bekannt gegeben hatte - mit einer weiteren Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 erneut die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. März 2011 dazu fristgerecht vernehmen liess, dass sich das BFM nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der veränderten Lage in Afghanistan am 1. November 2011 erneut vernehmen liess und weiter daran festhält, die Abweisung der Beschwerde zu beantragen, dass die Vernehmlassung vom 1. November 2011 dem Beschwerdeführer am 3. November 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, damit nicht Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil E-7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 5), dass bei Dublin-Verfahren auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG nicht Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass hingegen zu prüfen ist, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung hätte Gebrauch machen müssen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von Anfang 2007 bis Februar 2010 in Griechenland aufgehalten hat, dass er gemäss der Datenbank Eurodac am 25. Juli 2008 in D._______ (Griechenland) ein Asylgesuch gestellt hat und daktyloskopiert wurde, dass er gemäss eigenen Angaben eine Aufenthaltsbewilligung hatte (rosa Karte), die alle sechs Monate verlängert werden musste und die nach seiner Ausreise aus Griechenland noch bis Juli 2010 gültig war, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland somit feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) Griechenland als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass die griechischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 19. März 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis dato unbeantwortet liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme entsteht (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, Griechenland habe den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - grundsätzlich bis spätestens am 3. Oktober 2010 vorzunehmen gewesen wäre, dass indessen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für das Rechtsmittel ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaats neu zu laufen beginnende 6-Monatsfrist des Art. 19 Abs. 3 unterbricht (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K27 zu Art. 19 Abs. 3), dass demnach den Vollzugsbehörden noch die gesamte 6-monatige Überstellungsfrist zur Verfügung steht, dass in der Rechtsmittelschrift unter Hinweis auf diverse Berichte und europäische Gerichtsentscheide geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer laufe bei einer Rückweisung nach Griechenland grosse Gefahr, direkt in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden, und das Asylverfahren in Griechenland verletze fundamentale Garantien, dass daher das BFM verpflichtet sei, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, dass nach dieser Bestimmung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den einschlägigen Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht), dass diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (BVGE 2010/45 E.5), dass jedoch bei Drohen eines Verstosses gegen übergeordnetes Recht, namentlich einem Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (BVGE 2010/45 E. 7.2; vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 8 zu Art. 3), dass demnach vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden muss, wenn sich im Einzelfall erweist, dass durch die Überstellung nach den Bestimmungen zur Dublin-II-Verordnung das Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK oder die Garantien nach der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden, dass vor dem Hintergrund der zunehmend manifesten Probleme der griechischen Behörden bei der Behandlung von Asylgesuchen (vgl. dazu das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.M.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011) das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit von Rücküberstellungen nach Griechenland einer eingehenden Prüfung unterzogen hat, dass sich dabei bestätigt hat, dass Griechenland mit der Betreuung und Behandlung der grossen Zahl von Asylsuchenden im Land weitgehend überfordert ist und das griechische Asylsystem erhebliche Mängel aufweist (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil D-2076/2010 vom 16. August 2011), dass das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Urteil zum Schluss gelangte, aufgrund der nachweislichen Verletzung internationaler Verpflichtungen durch die griechischen Behörden, insbesondere nach Art. 3 und 13 EMRK aber auch nach Art. 33 FK, könne im Falle von Griechenland die Vermutung eines konventionsgemässen Verhaltens des Dublin-Vertragsstaates, welches im Falle von Verfahren nach den Bestimmungen zur Dublin-II-Verordnung vorausgesetzt wird, nicht mehr aufrechterhalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht aber gleichzeitig festhielt, dass auch vor dem Hintergrund der festgestellten Unzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Rückführungen nach Griechenland auszugehen ist, dass den besonderen Umständen des Einzelfalles weiterhin Rechnung zu tragen ist, womit im Einzelfall - wenn günstige Voraussetzungen vorliegen - an der Rückführung nach Griechenland festgehalten werden kann (vgl. a.a.O. E. 4.13, mit weiterem Hinweis), dass demnach gemäss Urteil D 2076/2010 der Wegweisungsvollzug nach Griechenland in besonderen Fällen ausnahmsweise zulässig ist, etwa wenn der Beschwerdeführer über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Griechenland verfügt und dort bei seiner Ankunft nicht damit rechnen muss, in Haft genommen oder sogleich in den Heimatstaat ausgeschafft zu werden (vgl. a.a.O. E. 4.13), dass das Bundesverwaltungsgericht der Meinung ist, dass es sich vorliegend um einen solchen Ausnahmefall handelt (vgl. den ähnlich gelagerten Fall im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-5604/2011 vom 17. Oktober 2011), dass sich der junge, ungebundene und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer nämlich eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz drei Jahre lang als Asylsuchender in Griechenland (mehrheitlich in Athen) aufgehalten hat (von Anfang 2007 bis Februar 2010; vgl. A1/12, S. 3 und 7 f.), dass er von den griechischen Behörden eine rosa Karte, d.h. eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, mit der gemäss seinen Aussagen automatisch auch eine Arbeitsbewilligung verbunden gewesen sei, die alle sechs Monate habe verlängert werden müssen und die noch bis Juli 2010 gültig sei (A1/12, S. 8), dass er in Athen gewohnt und legal als Schneider gearbeitet habe (A1/12, S. 8), dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 9. März 2010 erklärt hatte, er habe in Griechenland eine Aufenthaltsbewilligung und Arbeit gehabt, dass es dem Beschwerdeführer somit gelungen war, sich in Griechenland (als Asylsuchender) registrieren und die Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängern zu lassen, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne nach seiner Rückkehr nach Griechenland sein hängiges Asylbegehren wieder aufnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar angab, in Griechenland manchmal kein Essen bekommen und gehungert zu haben, dies aber aus dem Grund, dass er sein verdientes Geld habe sparen wollen, um weiterreisen zu können (vgl. A1/12, S. 9), dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. März 2011 unter anderem erklärte, er habe in Griechenland keine Festanstellung gehabt, sondern Gelegenheitsarbeiten ausgeführt, mit denen er ein bisschen was für seinen Lebensunterhalt habe verdienen können; habe er manchmal kein Geld gehabt, so habe er sich das Essen erbetteln müssen, gelegentlich habe er auch Tage ohne Nahrung verbracht, dass es dem Beschwerdeführer auch mit diesem Einwand nicht gelingt, das Bundesverwaltungsgericht von einer anderen Beurteilung zu überzeugen, da er anlässlich seiner Anhörung und des rechtlichen Gehörs vom 9. März 2010 noch erklärt hatte, in Griechenland gearbeitet und Geld verdient zu haben, um damit weiterreisen können, dass er also auch in Griechenland genug verdiente, um seine existenziellen Bedürfnisse zu sichern und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten, dass in Anbetracht der geschilderten Umstände des vorliegenden Einzelfalls - ohne die schweren Mängel des Asylverfahrens in Griechenland zu verkennen - der Schluss gezogen werden kann, der Beschwerdeführer könne in Griechenland mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen, dass darüber hinaus der Beschwerdeführer als Asylsuchender zwar nicht über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Griechenland verfügt und daher mit einer Rückführung in seinen Heimatstaat rechnen muss, dass jedoch zu beachten ist, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs in der Schweiz keine individuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat geltend machte, sondern auf sein langes Fernbleiben von der Heimat und die damit verbundenen Probleme wie fehlender Wohnmöglichkeit und schwieriger Reintegration verwies, dass demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihm in seinem Heimatstaat das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht, weshalb eine allfällige Rückführung dorthin weder einen Verstoss gegen Art. 3 EMPK noch gegen das in Art. 33 FK statuierte Non-Refoulement-Verbot darstellen würde, dass aufgrund der Akten auch keine anderen humanitären Aspekte auszumachen sind, die in casu für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung sprechen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, zumal diese einzig Ausführungen zur allgemeinen Situation in Griechenland und zur Diskussion des Refoulement-Verbotes im Rahmen des Dublin-Verfahrens enthält, nicht aber zu den konkreten, den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Umständen Stellung nimmt, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass mithin eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E.10.2), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen wurden, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: