opencaselaw.ch

D-4381/2012

D-4381/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-22 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus Kabul. Er reiste am 22. Februar 2010 in die Schweiz ein und suchte am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Er wurde am 9. März 2010 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B. Am 30. April 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, unter Anordnung der Wegweisung nach Griechenland sowie des Vollzugs. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3550/2010 vom 12. Dezember 2011 wurde die Beschwerde abgewiesen. E. Am 26. März 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Beschwerde nach Art. 34 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein. F. Mit Verfügung vom 30. April 2012 hob das BFM seine Verfügung vom 30. April 2010 auf und nahm das ordentliche Asylverfahren wieder auf. G. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juli 2012 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. H. In den Anhörungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er 1994 zusammen mit seinem Onkel wegen der allgemeinen Lage aus Afghanistan ausgereist sei und sich im Iran niedergelassen habe. Später seien auch seine Eltern und Geschwister in den Iran nachgereist. Im Iran sei er aufgrund fehlender Aufenthaltspapiere zweimal von der Polizei aufgegriffen worden. Jedoch sei er gegen Bezahlung jeweils wieder freigelassen worden. 2004/2005 sei er in die Türkei gereist, da die Lebens- und Arbeitsverhältnisse im Iran zusehends schwieriger geworden seien. Auch in der Türkei habe er sich während zweieinhalb Jahren ohne Aufenthaltserlaubnis aufgehalten. Ungefähr 2007 sei er schliesslich nach Griechenland gereist, wo er sich weitere zwei Jahre aufgehalten habe. I. Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 (Eröffnung am 23. Juli 2012) wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. August 2012 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer Botschaftsabklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt sowie um eine Frist zur Einreichung von Beweisdokumenten ersucht. K. Mit Instruktionsverfügung vom 28. August 2012 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG jedoch abgewiesen. Am 12. September 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 10. September 2012 ein. L. Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2012 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. In der Vernehmlassung vom 20. September 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die vollständige Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Am 5. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer eine CD mit einer Videoaufnahme sowie eine Übersetzung der in dieser Aufnahme gemachten wesentlichen Ausführungen ein, welche die Wohnsituation des Bruders in Kabul dokumentieren sollen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde stellt eine Teilanfechtung dar, die sich auf den Wegweisungs(vollzugs)punkt beschränkt, den Asylpunkt aber unberührt lässt.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt.

E. 6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer aus Kabul stamme und der Vollzug dorthin nicht generell unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer verfüge dort über Familienangehörige (ein Bruder, zwei Schwestern und eine Tante). Diese Verwandten seien verheiratet und der Bruder respektive die Ehemänner der weiblichen Verwandten seien berufstätig. Dass der Beschwerdeführer mit diesen Verwandten keinen Kontakt pflege, finde in den Akten keine Stütze, da der Beschwerdeführer detailliert von diesen Familienangehörigen habe berichten können. Der Beschwerdeführer habe auch schon in vielen Bereichen Arbeitserfahrung sammeln und sich überdies in fremden Ländern alleine zurecht finden können, so dass eine Reintegration in Kabul möglich erscheine. Schliesslich sei er jung und gesund. Aufgrund dieser begünstigenden Umstände sei eine Rückkehr in die Heimat zumutbar. 7.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer - obwohl ein Bruder, zwei Schwestern und eine Tante in Kabul leben würden - dort über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Der Bruder des Beschwerdeführers verdiene lediglich AFN 4'000.­- pro Monat, was etwa Fr. 57.- entspreche. Er wohne zusammen mit seinen vier Kindern in einer Einzimmerwohnung, welche dem Vater des Beschwerdeführers gehöre. Aufgrund dieser äussert prekären Lage, könne der Bruder dem Beschwerdeführer somit nicht helfen. Die Schwestern des Beschwerdeführers sowie die Tante seien verheiratet und hätten drei, zwei respektive vier Kinder. Aufgrund der Eheschliessung würden afghanische Frauen regelmässig nicht mehr zur Familie der Blutsverwandten, sondern zu derjenigen des Ehemannes zählen. Dadurch hätten sie kein Recht, den Bruder beziehungsweise Neffen zu unterstützen. Aufgrund der generell als schwierig zu bezeichnenden Situation afghanischer Frauen, sei nicht anzunehmen, dass diese den Beschwerdeführer unterstützen könnten. Es sei auch anzunehmen, dass diese Familien wegen der schwierigen Lage in Kabul selbst ums Überleben kämpfen müssten. Entgegen den Ausführungen des BFM pflege der Beschwerdeführer mit den Verwandten in Kabul keinen Kontakt. Sämtliche diesbezüglichen Informationen würden von seiner Mutter stammen, die sich im Iran aufhalte und etwa jeden zweiten Monat einen Telefonanruf des in Kabul lebenden Bruders des Beschwerdeführers erhalte. Aufgrund dieser ungenügenden sozialen Vernetzung würde der Beschwerdeführer unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten. Erschwerend würde sich im vorliegenden Fall auch der geringe Bildungsstand des Beschwerdeführers auswirken. Er verfüge nur über eine dreijährige Grundschulbildung, so dass es für ihn äusserst schwierig sei, auf der angespannten Arbeitsmarktlage in Kabul eine existenzsichernde Tätigkeit zu finden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Afghanistan bereits vor 18 Jahren (...) verlassen. Aufgrund der langen Landesabwesenheit sowie des Verlassens des Heimatlandes im Kindesalter sei ihm Afghanistan fremd, was die Reintegration zusätzlich erschwere, so dass an das vorhandene soziale Beziehungsnetz umso höhere Anforderungen zu stellen seien. 7.4 In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene und nach wie vor zutreffende Einschätzung der Lage verwiesen werden. Das Gericht stellt in diesem Grundsatzentscheid zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige hu­manitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als exis­tenz­be­droh­end im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser allge­meinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Si­cherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter ver­schlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übri­gen Gebieten etwas we­niger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert wer­den. Solche Umstände können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation müssen die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 for­mulierten strengen Bedingungen erfüllt sein, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabding­bar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Auf­nahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet wird, er trage Devisen auf sich. Verfügt er aber über keine genügenden finanziellen Mittel, hat er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche sind persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolgt. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung ist ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung wird daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten. Im Übrigen betont auch der (für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.2 - 9.9 S. 89 ff.). 7.5 Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul. Gemäss der soeben dar­gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob ihm eine Rückkehr nach Kabul aufgrund einer individuellen Prüfung der Verhältnisse zugemutet werden kann. Die Bejahung der Zumutbarkeit setzt dabei hauptsächlich die Existenz eines tragfähigen Bezie­hungsnetzes voraus. Der Beschwerdeführer gab in den Anhörungen an, dass er Kabul (...) 1994 verlassen habe (act. A46/11 F22 S. 3). Seine Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder würden in X._______ im Iran leben (act. A46/11 F8 f. S. 2). Ein Bruder und zwei Schwestern sowie eine Tante würden in Kabul leben und seien allesamt verheiratet (act. A46/11 F14 bis F16 S. 3 und F77 f. S. 7). Zu Recht wurde in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass bei einer längeren Landesabwesenheit aufgrund der dadurch bedingten Entfremdung an die Tragfähigkeit des sozialen Beziehungsnetzes erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-974/2011 vom 26. August 2011 E. 6.2). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er zu seinen Verwandten in Kabul keinen Kontakt mehr pflege, doch ist dies, aufgrund seiner Schilderungen der Lebenssituation dieser Verwandten - wie bereits das BFM ausgeführt hat - wenig glaubhaft. Weiter wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die in Kabul wohnhaften Verwandten den Beschwerdeführer nicht unterstützen und ihm insbesondere keinen Wohnraum zur Verfügung stellen könnten. Hierzu ist zu bemerken, dass die Voraussetzung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes nicht dahingehend zu interpretieren ist, dass zwingend eine (vollumfängliche) Unterstützung im Sinne von finanzieller Hilfe und Zur-Verfügung-Stellen von Wohnraum vorzuliegen hat. Vielmehr muss es dem Rückkehrer möglich sein, aufgrund eigener Bemühungen und mithilfe der sozialen Verknüpfung seines Netzwerkes eine Existenz aufbauen zu können. Dies ist im vorliegenden Fall gewährleistet, da der Beschwerdeführer mit seinen drei Geschwistern sowie der Tante, welche alle in Kabul leben, über ein genügendes soziales Beziehungsnetz vor Ort verfügt, selbst wenn er zurzeit gemäss seinen eigenen Angaben keinen direkten Kontakt mit ihnen pflegt, diesen indessen ohne Weiteres wieder herstellen kann. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass sein Bruder in sehr ärmlichen Verhältnissen lebe. Es ist auch zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer im Iran, der Türkei sowie in Griechenland (alleine) zurecht finden konnte, was ebenfalls für seine Integrationsfähigkeit in Kabul spricht. Der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stehen auch keine ökonomischen Gesichtspunkte entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über keine fundierte Schuldbildung (lediglich drei Jahre Grundschule), doch war er im Iran, in der Türkei und in Griechenland als Schneider tätig (act. A1/12 Ziff. 8 S. 3). In der Türkei hat er überdies in der Plastikherstellung gearbeitet (act. A46/11 F59 S. 6). Aufgrund dieser Arbeitserfahrungen sollte dem Beschwerdeführer eine wirtschaftliche Reintegration in Kabul möglich sein. Schliesslich sind auch keine medizinischen Beschwerden aktenkundig, welche einer Rückkehr entgegenstehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2012 wurde die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG genehmigt, so dass im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4381/2012 Urteil vom 22. November 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus Kabul. Er reiste am 22. Februar 2010 in die Schweiz ein und suchte am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Er wurde am 9. März 2010 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B. Am 30. April 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, unter Anordnung der Wegweisung nach Griechenland sowie des Vollzugs. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3550/2010 vom 12. Dezember 2011 wurde die Beschwerde abgewiesen. E. Am 26. März 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Beschwerde nach Art. 34 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein. F. Mit Verfügung vom 30. April 2012 hob das BFM seine Verfügung vom 30. April 2010 auf und nahm das ordentliche Asylverfahren wieder auf. G. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juli 2012 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. H. In den Anhörungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er 1994 zusammen mit seinem Onkel wegen der allgemeinen Lage aus Afghanistan ausgereist sei und sich im Iran niedergelassen habe. Später seien auch seine Eltern und Geschwister in den Iran nachgereist. Im Iran sei er aufgrund fehlender Aufenthaltspapiere zweimal von der Polizei aufgegriffen worden. Jedoch sei er gegen Bezahlung jeweils wieder freigelassen worden. 2004/2005 sei er in die Türkei gereist, da die Lebens- und Arbeitsverhältnisse im Iran zusehends schwieriger geworden seien. Auch in der Türkei habe er sich während zweieinhalb Jahren ohne Aufenthaltserlaubnis aufgehalten. Ungefähr 2007 sei er schliesslich nach Griechenland gereist, wo er sich weitere zwei Jahre aufgehalten habe. I. Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 (Eröffnung am 23. Juli 2012) wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. August 2012 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer Botschaftsabklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt sowie um eine Frist zur Einreichung von Beweisdokumenten ersucht. K. Mit Instruktionsverfügung vom 28. August 2012 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG jedoch abgewiesen. Am 12. September 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 10. September 2012 ein. L. Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2012 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. In der Vernehmlassung vom 20. September 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die vollständige Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Am 5. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer eine CD mit einer Videoaufnahme sowie eine Übersetzung der in dieser Aufnahme gemachten wesentlichen Ausführungen ein, welche die Wohnsituation des Bruders in Kabul dokumentieren sollen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde stellt eine Teilanfechtung dar, die sich auf den Wegweisungs(vollzugs)punkt beschränkt, den Asylpunkt aber unberührt lässt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt. 6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer aus Kabul stamme und der Vollzug dorthin nicht generell unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer verfüge dort über Familienangehörige (ein Bruder, zwei Schwestern und eine Tante). Diese Verwandten seien verheiratet und der Bruder respektive die Ehemänner der weiblichen Verwandten seien berufstätig. Dass der Beschwerdeführer mit diesen Verwandten keinen Kontakt pflege, finde in den Akten keine Stütze, da der Beschwerdeführer detailliert von diesen Familienangehörigen habe berichten können. Der Beschwerdeführer habe auch schon in vielen Bereichen Arbeitserfahrung sammeln und sich überdies in fremden Ländern alleine zurecht finden können, so dass eine Reintegration in Kabul möglich erscheine. Schliesslich sei er jung und gesund. Aufgrund dieser begünstigenden Umstände sei eine Rückkehr in die Heimat zumutbar. 7.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer - obwohl ein Bruder, zwei Schwestern und eine Tante in Kabul leben würden - dort über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Der Bruder des Beschwerdeführers verdiene lediglich AFN 4'000.­- pro Monat, was etwa Fr. 57.- entspreche. Er wohne zusammen mit seinen vier Kindern in einer Einzimmerwohnung, welche dem Vater des Beschwerdeführers gehöre. Aufgrund dieser äussert prekären Lage, könne der Bruder dem Beschwerdeführer somit nicht helfen. Die Schwestern des Beschwerdeführers sowie die Tante seien verheiratet und hätten drei, zwei respektive vier Kinder. Aufgrund der Eheschliessung würden afghanische Frauen regelmässig nicht mehr zur Familie der Blutsverwandten, sondern zu derjenigen des Ehemannes zählen. Dadurch hätten sie kein Recht, den Bruder beziehungsweise Neffen zu unterstützen. Aufgrund der generell als schwierig zu bezeichnenden Situation afghanischer Frauen, sei nicht anzunehmen, dass diese den Beschwerdeführer unterstützen könnten. Es sei auch anzunehmen, dass diese Familien wegen der schwierigen Lage in Kabul selbst ums Überleben kämpfen müssten. Entgegen den Ausführungen des BFM pflege der Beschwerdeführer mit den Verwandten in Kabul keinen Kontakt. Sämtliche diesbezüglichen Informationen würden von seiner Mutter stammen, die sich im Iran aufhalte und etwa jeden zweiten Monat einen Telefonanruf des in Kabul lebenden Bruders des Beschwerdeführers erhalte. Aufgrund dieser ungenügenden sozialen Vernetzung würde der Beschwerdeführer unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten. Erschwerend würde sich im vorliegenden Fall auch der geringe Bildungsstand des Beschwerdeführers auswirken. Er verfüge nur über eine dreijährige Grundschulbildung, so dass es für ihn äusserst schwierig sei, auf der angespannten Arbeitsmarktlage in Kabul eine existenzsichernde Tätigkeit zu finden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Afghanistan bereits vor 18 Jahren (...) verlassen. Aufgrund der langen Landesabwesenheit sowie des Verlassens des Heimatlandes im Kindesalter sei ihm Afghanistan fremd, was die Reintegration zusätzlich erschwere, so dass an das vorhandene soziale Beziehungsnetz umso höhere Anforderungen zu stellen seien. 7.4 In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene und nach wie vor zutreffende Einschätzung der Lage verwiesen werden. Das Gericht stellt in diesem Grundsatzentscheid zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige hu­manitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als exis­tenz­be­droh­end im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser allge­meinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Si­cherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter ver­schlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übri­gen Gebieten etwas we­niger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert wer­den. Solche Umstände können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation müssen die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 for­mulierten strengen Bedingungen erfüllt sein, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabding­bar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Auf­nahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet wird, er trage Devisen auf sich. Verfügt er aber über keine genügenden finanziellen Mittel, hat er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche sind persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolgt. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung ist ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung wird daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten. Im Übrigen betont auch der (für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.2 - 9.9 S. 89 ff.). 7.5 Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul. Gemäss der soeben dar­gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob ihm eine Rückkehr nach Kabul aufgrund einer individuellen Prüfung der Verhältnisse zugemutet werden kann. Die Bejahung der Zumutbarkeit setzt dabei hauptsächlich die Existenz eines tragfähigen Bezie­hungsnetzes voraus. Der Beschwerdeführer gab in den Anhörungen an, dass er Kabul (...) 1994 verlassen habe (act. A46/11 F22 S. 3). Seine Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder würden in X._______ im Iran leben (act. A46/11 F8 f. S. 2). Ein Bruder und zwei Schwestern sowie eine Tante würden in Kabul leben und seien allesamt verheiratet (act. A46/11 F14 bis F16 S. 3 und F77 f. S. 7). Zu Recht wurde in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass bei einer längeren Landesabwesenheit aufgrund der dadurch bedingten Entfremdung an die Tragfähigkeit des sozialen Beziehungsnetzes erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-974/2011 vom 26. August 2011 E. 6.2). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er zu seinen Verwandten in Kabul keinen Kontakt mehr pflege, doch ist dies, aufgrund seiner Schilderungen der Lebenssituation dieser Verwandten - wie bereits das BFM ausgeführt hat - wenig glaubhaft. Weiter wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die in Kabul wohnhaften Verwandten den Beschwerdeführer nicht unterstützen und ihm insbesondere keinen Wohnraum zur Verfügung stellen könnten. Hierzu ist zu bemerken, dass die Voraussetzung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes nicht dahingehend zu interpretieren ist, dass zwingend eine (vollumfängliche) Unterstützung im Sinne von finanzieller Hilfe und Zur-Verfügung-Stellen von Wohnraum vorzuliegen hat. Vielmehr muss es dem Rückkehrer möglich sein, aufgrund eigener Bemühungen und mithilfe der sozialen Verknüpfung seines Netzwerkes eine Existenz aufbauen zu können. Dies ist im vorliegenden Fall gewährleistet, da der Beschwerdeführer mit seinen drei Geschwistern sowie der Tante, welche alle in Kabul leben, über ein genügendes soziales Beziehungsnetz vor Ort verfügt, selbst wenn er zurzeit gemäss seinen eigenen Angaben keinen direkten Kontakt mit ihnen pflegt, diesen indessen ohne Weiteres wieder herstellen kann. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass sein Bruder in sehr ärmlichen Verhältnissen lebe. Es ist auch zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer im Iran, der Türkei sowie in Griechenland (alleine) zurecht finden konnte, was ebenfalls für seine Integrationsfähigkeit in Kabul spricht. Der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stehen auch keine ökonomischen Gesichtspunkte entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über keine fundierte Schuldbildung (lediglich drei Jahre Grundschule), doch war er im Iran, in der Türkei und in Griechenland als Schneider tätig (act. A1/12 Ziff. 8 S. 3). In der Türkei hat er überdies in der Plastikherstellung gearbeitet (act. A46/11 F59 S. 6). Aufgrund dieser Arbeitserfahrungen sollte dem Beschwerdeführer eine wirtschaftliche Reintegration in Kabul möglich sein. Schliesslich sind auch keine medizinischen Beschwerden aktenkundig, welche einer Rückkehr entgegenstehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2012 wurde die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG genehmigt, so dass im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: