Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Hazara und stammen aus Kabul, lebten aber nach eigenen Aussagen seit 27 Jahren (Ehemann) beziehungsweise seit 20 Jahren (Ehefrau) im Iran. Gemäss ihren Angaben verliessen sie den Iran im Jahr 2009 in Richtung Türkei. Am 20. Juli 2010 reisten sie von Italien her kommend illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel Asylgesuche. Hier wurden die beiden Ehegatten am 23. Juli 2010 summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 10. August 2010 wurden sie durch das Bundesamt für Migration (BFM) eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört. Anschliessend wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, sie hätten den Iran nicht wegen nennenswerter Probleme verlassen. Allerdings sei die Ehefrau bereits im frühesten Kindesalter einem Cousin zur Ehe versprochen worden, und dieser gebe nach wie vor keine Ruhe, nachdem sie ihn nicht geheiratet habe. Jener Cousin sei drei Jahre vor ihrer Ausreise in den Iran gekommen, und sie hätten deswegen innerhalb des Irans den Wohnort gewechselt. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (eröffnet am 18. Januar 2013) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe an das BFM vom 22. Januar 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Das Bundesamt entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 24. Januar 2013. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Februar 2013 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, und es sei wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Februar 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 11. März 2013 gutgeheissen. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführenden wurde hiervon mit Schreiben vom 5. März 2013 Kenntnis gegeben. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. August 2013 übermittelten die Beschwerdeführenden eine Kostennote.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3 Es ist festzustellen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung richtet. Somit ist die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2013 in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Fragen des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betrifft.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
E. 4.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
E. 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).
E. 4.4.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich in verschiedenen publizierten Urteilen geäussert, so insbesondere in einem Grundsatzentscheid (BVGE 2011/7), dessen Lagebeurteilung auch zum heutigen Zeitpunkt noch gültig ist. Danach herrschen in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten (vgl. auch BVGE 2011/38, 2011/49) - eine derart schlechte Sicherheitslage und so schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser Feststellung zur generellen Lage im Land ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstands, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf der letzten Jahre nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände können namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der auch in Kabul schwierigen Situation müssen allerdings die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen erfüllt sein, damit ein Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar qualifiziert werden kann. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als tragfähig erweist. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet wird, er trage Devisen auf sich. Verfügt er aber über keine genügenden finanziellen Mittel, hat er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche sind persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolgt. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung ist ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung wird daher selbst ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten. Ein tragfähiges soziales Netz ist somit für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten von absolut vorrangiger Bedeutung (BVGE 2011/7 E. 9.2-9.9). Des Weiteren ist festzuhalten, dass bei einer längeren Landesabwesenheit aufgrund der dadurch bedingten Entfremdung erhöhte Anforderungen an die Tragfähigkeit des sozialen Beziehungsnetzes zu stellen sind (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-974/2011 vom 26. August 2011 E. 6.2, D-4381/2012 vom 22. November 2012 E. 7.5).
E. 4.4.3 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich aus, die Beschwerdeführenden würden aus Kabul stammen. In Afghanistan und insbesondere in Kabul hätten sie ein soziales und familiäres Beziehungsnetz, und sie würden über eine Schulbildung und - im Falle des Ehemannes - über langjährige Berufserfahrung als Schneider verfügen. Somit sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar. Indessen machte das Bundesamt keinerlei konkrete Angaben dazu, wie dieses Beziehungsnetz genau beschaffen sei und inwiefern es in der Lage sein soll, den gemäss geltender Rechtsprechung gestellten Anforderungen zu genügen. Auch wird in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang mit keinem Wort erwähnt, dass die Beschwerdeführenden drei Kinder im Alter zwischen drei und zwölf Jahren haben, und entsprechend wird auch nicht auf die offensichtlich zu stellende Frage eingegangen, inwiefern die Aufnahmebedingungen in Afghanistan auch unter diesem Aspekt genügen würden. Es ist festzuhalten, dass das Bundesamt damit offensichtlich seine Begründungspflicht verletzt hat. Obwohl die mangelhafte Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs in der Beschwerdeschrift ausdrücklich gerügt wurde, nahm das BFM auch im Rahmen der Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren die Gelegenheit nicht wahr, sich entsprechend zu äussern.
E. 4.4.4 Es bestehen zwar gewisse Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden, die selbst aus dieser Stadt stammen, in Kabul über verwandtschaftliche Beziehungen verfügen. So führte der Ehemann anlässlich seiner Anhörungen auf entsprechende Fragen hin aus, seine Schwester und ein Onkel sowie mehrere Kinder eines verstorbenen Onkels seien in Kabul wohnhaft. Sein Bruder halte sich hie und da in Kabul auf der Durchreise auf, um anderswo in Afghanistan Besorgungen zu erledigen, lebe aber im Iran. Die Ehefrau gab bei ihren Anhörungen zu Protokoll, sie habe zwar verschiedene Onkel und Tanten in Afghanistan, wisse aber nicht, wo diese lebten.
E. 4.4.5 Es ist festzustellen, dass die vorhandenen Angaben nicht ausreichen, um vom Bestehen eines ausreichend tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes in Kabul - der einzigen Stadt in Afghanistan, in die angesichts der Herkunft der Beschwerdeführenden ein Vollzug der Wegweisung überhaupt theoretisch denkbar wäre - ausgehen zu können. Dabei ist hervorzuheben, dass die eigene familiäre Situation der Beschwerdeführenden mit drei Kindern - wobei die jüngste Tochter noch im Kleinkindalter ist - es zwingend erfordern würde, dass die notwendigen Existenzbedingungen im Falle einer Rückkehr unverzüglich gesichert wären. Indem keinerlei Kenntnisse über die Lebensumstände der in Kabul lebenden Angehörigen des Ehemannes vorhanden sind, kann von solchen gesicherten Bedingungen nicht ausgegangen werden. Ergänzend ist dabei anzumerken, dass auch nicht mit zureichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts liessen sich die entsprechenden gesicherten Informationen tatsächlich erlangen. Erschwerend kommt im vorliegenden Fall ferner hinzu, dass sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau gemäss ihren Angaben bereits im Kindesalter aus Afghanistan in den Iran ausgereist sind und seither - bis zum Jahr 2009 - ununterbrochen dort lebten. Unter diesen Umständen ist aufgrund der besonderen Herausforderungen, die mit der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration verbunden sind, eine verstärkte Tragfähigkeit des sozialen Beziehungsnetzes zu verlangen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara sind und somit in Kabul auch insofern unter einem erhöhten Druck stehen würden.
E. 4.4.6 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände und unter besonderer Gewichtung des Kindeswohls ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Afghanistan als unzumutbar zu erachten ist.
E. 5 Nach den angestellten Erwägungen ist die (auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkte) Beschwerde gutzuheissen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 28. August 2013 ist die Parteientschädigung auf Fr. 1 220.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 17. Januar 2013 werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 220.- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-811/2013 Urteil vom 11. September 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], und C._______ D._______, geboren [...], sowie deren Kinder E._______ B._______, geboren [...], F._______ B._______, geboren [...], und G._______ B._______, geboren [...], Afghanistan, vertreten durch Livia Kunz, MLaw, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, [...], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Hazara und stammen aus Kabul, lebten aber nach eigenen Aussagen seit 27 Jahren (Ehemann) beziehungsweise seit 20 Jahren (Ehefrau) im Iran. Gemäss ihren Angaben verliessen sie den Iran im Jahr 2009 in Richtung Türkei. Am 20. Juli 2010 reisten sie von Italien her kommend illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel Asylgesuche. Hier wurden die beiden Ehegatten am 23. Juli 2010 summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 10. August 2010 wurden sie durch das Bundesamt für Migration (BFM) eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört. Anschliessend wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, sie hätten den Iran nicht wegen nennenswerter Probleme verlassen. Allerdings sei die Ehefrau bereits im frühesten Kindesalter einem Cousin zur Ehe versprochen worden, und dieser gebe nach wie vor keine Ruhe, nachdem sie ihn nicht geheiratet habe. Jener Cousin sei drei Jahre vor ihrer Ausreise in den Iran gekommen, und sie hätten deswegen innerhalb des Irans den Wohnort gewechselt. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (eröffnet am 18. Januar 2013) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe an das BFM vom 22. Januar 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Das Bundesamt entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 24. Januar 2013. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Februar 2013 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, und es sei wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Februar 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 11. März 2013 gutgeheissen. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführenden wurde hiervon mit Schreiben vom 5. März 2013 Kenntnis gegeben. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. August 2013 übermittelten die Beschwerdeführenden eine Kostennote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3. Es ist festzustellen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung richtet. Somit ist die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2013 in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Fragen des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betrifft. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 4.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). 4.4.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich in verschiedenen publizierten Urteilen geäussert, so insbesondere in einem Grundsatzentscheid (BVGE 2011/7), dessen Lagebeurteilung auch zum heutigen Zeitpunkt noch gültig ist. Danach herrschen in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten (vgl. auch BVGE 2011/38, 2011/49) - eine derart schlechte Sicherheitslage und so schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser Feststellung zur generellen Lage im Land ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstands, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf der letzten Jahre nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände können namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der auch in Kabul schwierigen Situation müssen allerdings die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen erfüllt sein, damit ein Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar qualifiziert werden kann. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als tragfähig erweist. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet wird, er trage Devisen auf sich. Verfügt er aber über keine genügenden finanziellen Mittel, hat er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche sind persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolgt. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung ist ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung wird daher selbst ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten. Ein tragfähiges soziales Netz ist somit für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten von absolut vorrangiger Bedeutung (BVGE 2011/7 E. 9.2-9.9). Des Weiteren ist festzuhalten, dass bei einer längeren Landesabwesenheit aufgrund der dadurch bedingten Entfremdung erhöhte Anforderungen an die Tragfähigkeit des sozialen Beziehungsnetzes zu stellen sind (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-974/2011 vom 26. August 2011 E. 6.2, D-4381/2012 vom 22. November 2012 E. 7.5). 4.4.3 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich aus, die Beschwerdeführenden würden aus Kabul stammen. In Afghanistan und insbesondere in Kabul hätten sie ein soziales und familiäres Beziehungsnetz, und sie würden über eine Schulbildung und - im Falle des Ehemannes - über langjährige Berufserfahrung als Schneider verfügen. Somit sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar. Indessen machte das Bundesamt keinerlei konkrete Angaben dazu, wie dieses Beziehungsnetz genau beschaffen sei und inwiefern es in der Lage sein soll, den gemäss geltender Rechtsprechung gestellten Anforderungen zu genügen. Auch wird in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang mit keinem Wort erwähnt, dass die Beschwerdeführenden drei Kinder im Alter zwischen drei und zwölf Jahren haben, und entsprechend wird auch nicht auf die offensichtlich zu stellende Frage eingegangen, inwiefern die Aufnahmebedingungen in Afghanistan auch unter diesem Aspekt genügen würden. Es ist festzuhalten, dass das Bundesamt damit offensichtlich seine Begründungspflicht verletzt hat. Obwohl die mangelhafte Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs in der Beschwerdeschrift ausdrücklich gerügt wurde, nahm das BFM auch im Rahmen der Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren die Gelegenheit nicht wahr, sich entsprechend zu äussern. 4.4.4 Es bestehen zwar gewisse Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden, die selbst aus dieser Stadt stammen, in Kabul über verwandtschaftliche Beziehungen verfügen. So führte der Ehemann anlässlich seiner Anhörungen auf entsprechende Fragen hin aus, seine Schwester und ein Onkel sowie mehrere Kinder eines verstorbenen Onkels seien in Kabul wohnhaft. Sein Bruder halte sich hie und da in Kabul auf der Durchreise auf, um anderswo in Afghanistan Besorgungen zu erledigen, lebe aber im Iran. Die Ehefrau gab bei ihren Anhörungen zu Protokoll, sie habe zwar verschiedene Onkel und Tanten in Afghanistan, wisse aber nicht, wo diese lebten. 4.4.5 Es ist festzustellen, dass die vorhandenen Angaben nicht ausreichen, um vom Bestehen eines ausreichend tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes in Kabul - der einzigen Stadt in Afghanistan, in die angesichts der Herkunft der Beschwerdeführenden ein Vollzug der Wegweisung überhaupt theoretisch denkbar wäre - ausgehen zu können. Dabei ist hervorzuheben, dass die eigene familiäre Situation der Beschwerdeführenden mit drei Kindern - wobei die jüngste Tochter noch im Kleinkindalter ist - es zwingend erfordern würde, dass die notwendigen Existenzbedingungen im Falle einer Rückkehr unverzüglich gesichert wären. Indem keinerlei Kenntnisse über die Lebensumstände der in Kabul lebenden Angehörigen des Ehemannes vorhanden sind, kann von solchen gesicherten Bedingungen nicht ausgegangen werden. Ergänzend ist dabei anzumerken, dass auch nicht mit zureichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts liessen sich die entsprechenden gesicherten Informationen tatsächlich erlangen. Erschwerend kommt im vorliegenden Fall ferner hinzu, dass sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau gemäss ihren Angaben bereits im Kindesalter aus Afghanistan in den Iran ausgereist sind und seither - bis zum Jahr 2009 - ununterbrochen dort lebten. Unter diesen Umständen ist aufgrund der besonderen Herausforderungen, die mit der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration verbunden sind, eine verstärkte Tragfähigkeit des sozialen Beziehungsnetzes zu verlangen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara sind und somit in Kabul auch insofern unter einem erhöhten Druck stehen würden. 4.4.6 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände und unter besonderer Gewichtung des Kindeswohls ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Afghanistan als unzumutbar zu erachten ist.
5. Nach den angestellten Erwägungen ist die (auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkte) Beschwerde gutzuheissen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 28. August 2013 ist die Parteientschädigung auf Fr. 1 220.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 17. Januar 2013 werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 220.- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: