Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in E._______ (Provinz Balkh), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 1980 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern und lebte in der Folge in Teheran, Iran. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______, verliess ihr Heimatland ungefähr im Jahr 1979 zusammen mit ihrer Familie und zog ebenfalls nach Teheran, Iran. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin heirateten den Akten zufolge im Jahr 1989. Im September 2010 seien sie zusammen mit ihren beiden Töchtern aus dem Iran ausgereist und zunächst in die Türkei und anschliessend nach Griechenland gelangt. Am 6. Dezember 2010 reisten sie von dort sowie ihnen unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ Asylgesuche. Am 17. Dezember 2010 wurden sie dort summarisch befragt. Am 11. Januar 2011 hörte das BFM die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an und wies sie in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zu. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1980 zusammen mit seiner Familie in den Iran geflüchtet, weil damals die sowjetische Armee in Afghanistan einmarschiert und Krieg ausgebrochen sei. Im Iran habe er ab März/April 2010 mit einer verheirateten Afghanin namens L. eine aussereheliche Beziehung geführt. Als ihre Familie davon erfahren habe, habe L. behauptet, er habe sie vergewaltigt. Ungefähr am 30. August 2010 sei er deshalb vom Ehemann und den Verwandten von L. verprügelt worden. Daraufhin sei er umgehend nach Qazwin geflüchtet. Der Ehemann von L. habe ihn ausserdem bei den Sicherheitsbehörden angezeigt, weshalb die Polizei ungefähr zehn Tage vor der Ausreise sein Haus durchsucht und dabei eine Gerichtsvorladung mitgebracht habe. Die Polizisten hätten ihn damals festnehmen wollen, er habe sich jedoch nach wie vor in Qazwin aufgehalten. Seine Ehefrau habe ihn telefonisch über den Vorfall informiert. Bei einer Verhaftung hätte er mit Steinigung rechnen müssen. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise aus dem Iran entschlossen. Er habe seine Ehefrau und Töchter gebeten, nach Qazwin zu kommen, und habe einen Schlepper organisiert. Von dort aus seien sie in Richtung Europa aus dem Iran ausgereist. Er habe nicht nach Afghanistan zurückkehren können, weil die Familie von L., welche auch Verwandte in Afghanistan habe, geschworen habe, ihn umzubringen, wo immer er auch sei. Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte, sie habe Afghanistan zusammen mit ihren Eltern verlassen, wisse den Grund dafür aber nicht. Sowohl die Beschwerdeführerin B._______ als auch die beiden Töchter führten aus, sie hätten im Iran keine persönlichen Probleme gehabt, sondern seien aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers aus dem Iran ausgereist. A.c. Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich den iranischen Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers sowie einen afghanischen Verlobungsschein zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. Januar 2011 - gleichentags eröffnet - fest, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 9. Februar 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivpunkte 3 und 4 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 7. Februar 2011 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2011 gut und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Mandatsübernahme an und ergänzte gleichzeitig die Beschwerde. Die Beschwerdeanträge wurden insofern modifiziert, als neu die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung verlangt wurde (anstelle der Ziffern 3 und 4). Der Eingabe lag ein provisorischer Arztbericht des Spitals I._______ vom 15. Februar 2011 bei. F. Der bisherige Rechtsvertreter informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. Februar 2011 über seine Mandatsniederlegung. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2011 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 1. März 2011 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 In der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2011 wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Beschwerdeanträge Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Der Korrekturantrag in der Beschwerdeergänzung vom 16. Februar 2011, wonach nicht die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung, sondern deren Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben seien, steht in Einklang mit der in der Zwischenverfügung getroffenen Feststellung.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der im Bereich des Asylrechts vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - sind alternativer Natur: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne vorliegend nicht angewandt werden, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem zumutbar. Zwar sei die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan angespannt, zumal die aufständischen Kräfte ihren Einfluss besonders in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Norden und Westen des Landes hätten ausdehnen können und funktionierende staatliche Strukturen in vielen Regionen noch kaum entwickelt seien. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung respektive von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. Die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul sowie Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei trotz vereinzelter Anschläge weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen. In diesen Regionen könne nicht von einer permanent instabilen Situation gesprochen werden, weshalb ein Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei. Im Weiteren gebe es im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Das Elternpaar stamme ursprünglich aus den afghanischen Provinzen Balkh und Kabul und verfüge dort jeweils über ein familiäres Beziehungsnetz. Aufgrund der Aktenlage müssten die Beschwerdeführenden zudem - im afghanischen Kontext gesehen - als wohlhabend bezeichnet werden. Besonders begünstigend für eine erfolgreiche Reintegration in Afghanistan sei der Umstand, dass ein Verwandter der Beschwerdeführerin, Dr. A. M., vormaliger afghanischer Botschafter in Teheran, zurzeit Direktor der Verwaltungsreform in Kabul sei. Im Übrigen sei festzustellen, dass die einschlägigen Medikamente zur Behandlung der Diabetes der Beschwerdeführerin namentlich in Kabul erhältlich seien. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich auch als möglich zu qualifizieren.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Afghanistan sei nicht zumutbar. Dem Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Afghanistan vom 11. August 2010 sei zu entnehmen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte nur sehr beschränkt in der Lage seien, die Sicherheit der Bevölkerung zu garantieren. Kein Ort in Afghanistan könne als sicher eingestuft werden. Auch Gebiete, welche bisher als relativ sicher gegolten hätten, seien zunehmend durch Gewaltakte bedroht. Das schwere Attentat der Taliban in Kabul im Januar 2010 bestätige diese Einschätzung. Im Weiteren sei die humanitäre Situation in Afghanistan besorgniserregend. Es fehle an Wohnraum und Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Ernährungslage sei schlecht, und es bestünden Mängel im Gesundheits- und Bildungswesen. Kabul sei gemäss UNHCR eine der am schnellstwachsenden Städte der Welt, unter anderem wegen der unzähligen intern Vertriebenen, welche dort Schutz suchten. Diese lebten unter slumähnlichen Bedingungen, oft ohne Wasser und bei sehr schlechten Hygieneverhältnissen. Zu beachten sei zudem, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland überhaupt nicht kennen würden, da sie bereits ihre Jugend im Iran verbracht hätten. Ihre Kinder seien gar im Iran geboren. Die Beschwerdeführenden verfügten weder in Kabul noch in Balkh über ein tragfähiges Beziehungsnetz oder eine gesicherte Wohnsituation. Angesichts der in Kabul und Balkh herrschenden Not sei es sehr unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführenden dort eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufbauen könnten. Die in EMARK 2006 Nr. 6 genannten Voraussetzungen bezüglich eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden könnten in Afghanistan nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. Die Sicherung des Existenzminimums sei nicht gewährleistet, und die Wohnsituation nicht geklärt. Folglich sei der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen seien. In der Beschwerdeergänzung vom 16. Februar 2011 wird ausgeführt, die Lage in Afghanistan habe sich seit den Grundsatzentscheiden EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 drastisch verschlechtert. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen sei auch hinsichtlich der Provinzen Balkh und Kabul von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und somit von der grundsätzlichen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen. Im Update der SFH zu Afghanistan vom 11. August 2010 werde festgehalten, dass es der afghanischen Regierung trotz enormem Sicherheitsaufgebot nicht gelungen sei, während der Friedensjirga Anschläge in Kabul zu verhindern. Regierungsfeindlichen Truppen hätten sich inzwischen auch in den Provinzen Wardak, Parwan, Kabul und Kapsia ausgebreitet. Weiterhin komme es in Kabul und Zentralafghanistan zu Entführungen zwecks Lösegelderpressungen. Auch nach Einschätzung des Roten Kreuzes habe sich die Lage in Afghanistan dramatisch verschlechtert. Die Zahl der Kriegsverletzten habe stark zugenommen. Es komme häufig zu Bombenattentaten auf Zivilisten. Bezüglich der Verschlechterung der Sicherheitslage sei auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2010 in Sachen E-2958/2007, E. 5.5, zu verweisen. In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Balkh, habe sich die Sicherheitslage im Jahr 2010 ebenfalls verschlechtert. Anschläge durch militante, bewaffnete Gruppierungen hätten dort im Vergleich zum Vorjahr um 107% zugenommen. In Afghanistan bestehe auch für Zivilisten eine reelle und ständige Gefahr, durch einen Anschlag verletzt oder gar getötet zu werden. Es sei daher von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Der Wegweisungsvollzug sei indessen auch deshalb unzumutbar, weil nicht vom Vorliegen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes im Sinne der obgenannten Rechtsprechung ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatort E._______ (Provinz Balkh) im Jahr 1980 zusammen mit seinen Eltern verlassen. Zwar lebten dort noch Verwandte, doch bestehe seit Jahren kein Kontakt mehr zu diesen Onkeln und der Tante. Die Beschwerdeführenden könnten daher nicht auf deren Unterstützung zählen. Angesichts der schwierigen humanitären und sozioökonomischen Lage in Balkh wäre es im Übrigen auch für hilfsbereite Verwandte kaum möglich, gleich eine ganze Familie mit zwei Kindern aufzunehmen. Vielmehr sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführenden in eine existenzielle Notlage geraten würden, zumal der Beschwerdeführer über keine schulische oder berufliche Ausbildung verfüge und Analphabet sei. Die Beschwerdeführerin, welche ursprünglich aus F._______ stamme, habe ihren Herkunftsort im Alter von neun Jahren verlassen. Ihr Vater und ihre Schwester lebten zwar in F._______, stellten jedoch kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz dar. Der Vater der Beschwerdeführerin, welcher als Chauffeur arbeite, verfüge weder über die finanziellen Möglichkeiten noch über Beziehungen, um zurückkehrende Familienmitglieder bei sich aufnehmen zu können oder ihnen bei der Wiedereingliederung behilflich zu sein. Die Bemerkung des BFM, wonach es sich bei den Beschwerdeführenden um eine wohlhabende Familie handle, sei unbehelflich, da diese für die Flucht in die Schweiz all ihre Ersparnisse aufgebraucht hätten. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung ausserdem argumentiert, die Beschwerdeführenden könnten bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan auf die Hilfe von Dr. A. M., einem einflussreichen Verwandten in Kabul, zählen. Dieses Argument sei indessen nicht nachvollziehbar. Dr. A. M. sei zwar mit einem Neffen der Beschwerdeführerin verwandt, hingegen bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. A. M. kein Verwandtschaftsverhältnis. Die Beschwerdeführerin kenne A. M. zudem weder persönlich noch sei sie je mit ihm in Kontakt gestanden. Entgegen der Behauptung des BFM könnten die Beschwerdeführenden daher nicht auf den Schutz oder die Unterstützung durch A. M. zählen. Schliesslich sei auf die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Diese sei gemäss beiliegendem Arztbericht vom 15. Februar 2011 wegen einer Diabeteserkrankung stationär in Behandlung. Selbst wenn die Behandlung der Beschwerdeführerin auch in Kabul möglich sei, so sei zu berücksichtigen, dass sie einerseits auf Betreuung durch ihren Ehemann angewiesen sei, andererseits selber nichts zum wirtschaftlichen Überleben der Familie beitragen könnte. Ihre Krankheit stelle daher infolge Betreuungsaufwand und Medikamentenkosten eine Belastung für die Familie dar, was eine Wiedereingliederung zusätzlich erschwere. Eine erfolgreiche Wiedereingliederung sei insbesondere auch angesichts der jahrzehntelangen Landesabwesenheit der Beschwerdeführenden ausgeschlossen; die beiden Töchter hätten gar nie in ihrem Heimatland gelebt. Gemäss EMARK 2006 Nr. 9 sei die Rückkehr in die als stabil beurteilten Provinzen lediglich für junge alleinstehende oder verheiratete Personen ohne Kinder zumutbar, und auch dies nur unter restriktiven Voraussetzungen. Diese seien vorliegend nicht gegeben, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan unzumutbar sei.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Afghanistan zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 6.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das kürzlich ergangene, zur Publikation vorgesehene Länderurteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenbedrohende Situation geraten. Im Übrigen betone auch der (für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.).
E. 6.2 Im vorliegenden Fall ist bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäss den Ausführungen im vorstehend zitierten Entscheid BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan angesichts der dort landesweit herrschenden prekären Lage grundsätzlich nur dann - unter bestimmten Voraussetzungen und an bestimmte Zielorte (wie beispielsweise die Grossstadt Kabul) - als zumutbar zu erachten ist, wenn es sich bei den betroffenen Ausländern um gesunde, junge Männer handelt (vgl. a.a.O. E. 9.9.2 S. 28). Bereits diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt: Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich vielmehr um eine vierköpfige Familie, wobei die Eltern 43 respektive 41 Jahre alt und die beiden minderjährigen Töchter 17 respektive 14 Jahre alt sind. Die Beschwerdeführerin leidet überdies an Diabetes. Weiter ist festzustellen, dass die beiden Erwachsenen, welche ursprünglich aus E._______(Provinz Balkh), respektive F._______ stammen, ihr Heimatland schon vor über 30 Jahren verliessen (der Beschwerdeführer als 13-Jähriger, die Beschwerdeführerin als 9-Jährige) und danach bis zur Weiterreise in die Schweiz im Iran lebten, wo auch die beiden Töchter geboren wurden. Aufgrund der langen Landesabwesenheit dürften sie sich in erheblichem Masse von ihrem Heimatland entfremdet haben. Die beiden Töchter ihrerseits haben offensichtlich überhaupt keinen persönlichen Bezug zu ihrem Heimatland, da sie ihr gesamtes bisheriges Leben ausserhalb von Afghanistan verbracht haben. Eine (Wieder-)Ansiedelung in Afghanistan dürfte sich für die Beschwerdeführenden bereits aus diesen Gründen als relativ schwierig erweisen, weshalb umso höhere Anforderungen an die Tragfähigkeit eines allenfalls vorhandenen sozialen Netzes zu stellen sind. Wie erwähnt (vgl. vorstehend 6.1) ist die allgemeine Lage in Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten (namentlich in Kabul) - als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall käme ein Wegweisungsvollzug daher lediglich in die Hauptstadt Kabul oder allenfalls in die Grossstadt Mazar-i-Sharif in Frage, sofern dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden ist. Der Wegweisungsvollzug in die Provinz Takhar, wo zwei Schwestern der Beschwerdeführerin wohnhaft sind, ist dagegen mit Blick auf die Erwägungen im genannten Länderurteil von vornherein ausgeschlossen. Weitere Anknüpfungspunkte sind den Akten nicht zu entnehmen. In Mazar-i-Sharif leben den Akten zufolge eine Tante und zwei Onkel des Beschwerdeführers. Zu diesen hat er jedoch gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt (vgl. Ziff. 4 S. 5 der Eingabe vom 16. Februar 2011). Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass diese Verwandten nach so langer Zeit fehlenden Kontakts bereit wären, die vierköpfige Familie des Beschwerdeführers bei sich aufzunehmen und sie auf unbestimmte Zeit zu beherbergen und zu verköstigen. Der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif ist bei dieser Sachlage ohne weiteres als unzumutbar zu erachten, unabhängig von der Frage, ob der Vollzug dorthin unter den Gesichtspunkt Sicherheit und allgemeine humanitäre Lage überhaupt als generell zumutbar erachtet werden könnte (diese Frage wurde in obgenanntem Länderurteil offen gelassen). Bei den in Kabul lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin handelt es sich um ihren Vater sowie ihre verheiratete Schwester, welche zusammen an der gleichen, der Beschwerdeführerin jedoch nicht genau bekannten Adresse wohnen. Den Akten sind keine näheren Angaben zu den Lebensumständen dieser Verwandten zu entnehmen, ausser dass der Vater als Chauffeur arbeitet. Angesichts der Tatsache, dass die Lebensbedingungen in Kabul allgemein schwierig sind, ist jedoch die längerfristige Unterbringung der Beschwerdeführenden bei ihren Verwandten im Falle einer Rückkehr nach Kabul keineswegs gesichert. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht auf eine umfassende und nachhaltige Unterstützung angewiesen wären. Angesichts der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kabul dürfte der Beschwerdeführer nämlich Mühe haben, innert angemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher er sich den Lebensunterhalt für seine Familie selbständig verdienen könnte, zumal er keine Schul- und/oder Berufsbildung aufweist, Analphabet ist und bisher lediglich als unqualifizierter Handlanger gearbeitet hat. Erwerbstätige Frauen sind in Afghanistan - selbst im relativ toleranten Kabul - namentlich aus soziokulturellen Gründen nach wie vor eher selten; dass gerade die 41-jährige Beschwerdeführerin, welche weder über eine Schulbildung noch über nennenswerte Arbeitserfahrung verfügt, oder die 17-jährige, ausserhalb Afghanistans aufgewachsene Tochter P. in Kabul eine einträgliche Arbeitsstelle finden sollten, erscheint daher ebenfalls äusserst unwahrscheinlich. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge unter Diabetes leidet und deswegen eine lebenslängliche Therapie mit Medikamenten sowie regelmässige Kontrolluntersuchungen benötigt, um ernsthafte beziehungsweise lebensbedrohliche Gesundheitsschädigungen zu verhindern. Zumindest in Kabul wäre Diabetes zwar theoretisch behandelbar, praktisch dürfte sich dies indessen schwierig gestalten. Afghanistan zählt noch immer zu den Ländern mit der schlechtesten Gesundheitsversorgung weltweit; nahezu in allen Bereichen gibt es erhebliche Defizite. Vom schwierigen Zugang zu Gesundheitsdiensten sind Frauen besonders betroffen. Insgesamt ist die medizinische Versorgung mit hohen Sicherheitsrisiken verbunden und oft nicht gewährleistet (vgl. a.a.O. E. 9.8 S. 28). Ausserdem würde durch die notwendige Behandlung eine erhebliche finanzielle Belastung für die Beschwerdeführenden entstehen, was deren Wiedereingliederung zusätzlich erschweren würde. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage in der Lage und bereit wären, den Beschwerdeführenden die benötigte langfristige Unterstützung zu gewähren. Das Kriterium des Vorhandenseins eines tragfähigen sozialen Netzes muss demnach verneint werden. Ohne dieses hätten die Beschwerdeführenden indessen keine reelle Chance, sich in Kabul eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Schliesslich ist festzustellen, dass der vom BFM erwähnte Dr. A. M. den Akten zufolge überhaupt nicht mit der Beschwerdeführerin verwandt ist und sie diesen Mann nicht einmal kennt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich diese Person bemüssigt fühlen sollte, den Beschwerdeführenden im Falle deren Rückkehr nach Afghanistan in irgendeiner Weise behilflich zu sein.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2011 in Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben. Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
E. 8.1 Vorliegend sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde weder vom vormaligen noch vom aktuellen Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung für die ursprüngliche respektive aktuelle Rechtsvertretung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4 und 5) aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-974/2011 Urteil vom 26. August 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, B._______, geboren am _______, C._______, geboren am _______, und D._______, geboren am _______, Afghanistan, alle vertreten durch Roman Schuler, Advokatur Kanonengasse, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in E._______ (Provinz Balkh), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 1980 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern und lebte in der Folge in Teheran, Iran. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______, verliess ihr Heimatland ungefähr im Jahr 1979 zusammen mit ihrer Familie und zog ebenfalls nach Teheran, Iran. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin heirateten den Akten zufolge im Jahr 1989. Im September 2010 seien sie zusammen mit ihren beiden Töchtern aus dem Iran ausgereist und zunächst in die Türkei und anschliessend nach Griechenland gelangt. Am 6. Dezember 2010 reisten sie von dort sowie ihnen unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ Asylgesuche. Am 17. Dezember 2010 wurden sie dort summarisch befragt. Am 11. Januar 2011 hörte das BFM die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an und wies sie in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zu. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1980 zusammen mit seiner Familie in den Iran geflüchtet, weil damals die sowjetische Armee in Afghanistan einmarschiert und Krieg ausgebrochen sei. Im Iran habe er ab März/April 2010 mit einer verheirateten Afghanin namens L. eine aussereheliche Beziehung geführt. Als ihre Familie davon erfahren habe, habe L. behauptet, er habe sie vergewaltigt. Ungefähr am 30. August 2010 sei er deshalb vom Ehemann und den Verwandten von L. verprügelt worden. Daraufhin sei er umgehend nach Qazwin geflüchtet. Der Ehemann von L. habe ihn ausserdem bei den Sicherheitsbehörden angezeigt, weshalb die Polizei ungefähr zehn Tage vor der Ausreise sein Haus durchsucht und dabei eine Gerichtsvorladung mitgebracht habe. Die Polizisten hätten ihn damals festnehmen wollen, er habe sich jedoch nach wie vor in Qazwin aufgehalten. Seine Ehefrau habe ihn telefonisch über den Vorfall informiert. Bei einer Verhaftung hätte er mit Steinigung rechnen müssen. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise aus dem Iran entschlossen. Er habe seine Ehefrau und Töchter gebeten, nach Qazwin zu kommen, und habe einen Schlepper organisiert. Von dort aus seien sie in Richtung Europa aus dem Iran ausgereist. Er habe nicht nach Afghanistan zurückkehren können, weil die Familie von L., welche auch Verwandte in Afghanistan habe, geschworen habe, ihn umzubringen, wo immer er auch sei. Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte, sie habe Afghanistan zusammen mit ihren Eltern verlassen, wisse den Grund dafür aber nicht. Sowohl die Beschwerdeführerin B._______ als auch die beiden Töchter führten aus, sie hätten im Iran keine persönlichen Probleme gehabt, sondern seien aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers aus dem Iran ausgereist. A.c. Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich den iranischen Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers sowie einen afghanischen Verlobungsschein zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. Januar 2011 - gleichentags eröffnet - fest, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 9. Februar 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivpunkte 3 und 4 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 7. Februar 2011 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2011 gut und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Mandatsübernahme an und ergänzte gleichzeitig die Beschwerde. Die Beschwerdeanträge wurden insofern modifiziert, als neu die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung verlangt wurde (anstelle der Ziffern 3 und 4). Der Eingabe lag ein provisorischer Arztbericht des Spitals I._______ vom 15. Februar 2011 bei. F. Der bisherige Rechtsvertreter informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. Februar 2011 über seine Mandatsniederlegung. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2011 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 1. März 2011 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. In der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2011 wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Beschwerdeanträge Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Der Korrekturantrag in der Beschwerdeergänzung vom 16. Februar 2011, wonach nicht die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung, sondern deren Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben seien, steht in Einklang mit der in der Zwischenverfügung getroffenen Feststellung. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der im Bereich des Asylrechts vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - sind alternativer Natur: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 5. 5.1. Die Vorinstanz führte zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne vorliegend nicht angewandt werden, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem zumutbar. Zwar sei die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan angespannt, zumal die aufständischen Kräfte ihren Einfluss besonders in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Norden und Westen des Landes hätten ausdehnen können und funktionierende staatliche Strukturen in vielen Regionen noch kaum entwickelt seien. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung respektive von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. Die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul sowie Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei trotz vereinzelter Anschläge weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen. In diesen Regionen könne nicht von einer permanent instabilen Situation gesprochen werden, weshalb ein Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei. Im Weiteren gebe es im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Das Elternpaar stamme ursprünglich aus den afghanischen Provinzen Balkh und Kabul und verfüge dort jeweils über ein familiäres Beziehungsnetz. Aufgrund der Aktenlage müssten die Beschwerdeführenden zudem - im afghanischen Kontext gesehen - als wohlhabend bezeichnet werden. Besonders begünstigend für eine erfolgreiche Reintegration in Afghanistan sei der Umstand, dass ein Verwandter der Beschwerdeführerin, Dr. A. M., vormaliger afghanischer Botschafter in Teheran, zurzeit Direktor der Verwaltungsreform in Kabul sei. Im Übrigen sei festzustellen, dass die einschlägigen Medikamente zur Behandlung der Diabetes der Beschwerdeführerin namentlich in Kabul erhältlich seien. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich auch als möglich zu qualifizieren. 5.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Afghanistan sei nicht zumutbar. Dem Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Afghanistan vom 11. August 2010 sei zu entnehmen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte nur sehr beschränkt in der Lage seien, die Sicherheit der Bevölkerung zu garantieren. Kein Ort in Afghanistan könne als sicher eingestuft werden. Auch Gebiete, welche bisher als relativ sicher gegolten hätten, seien zunehmend durch Gewaltakte bedroht. Das schwere Attentat der Taliban in Kabul im Januar 2010 bestätige diese Einschätzung. Im Weiteren sei die humanitäre Situation in Afghanistan besorgniserregend. Es fehle an Wohnraum und Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Ernährungslage sei schlecht, und es bestünden Mängel im Gesundheits- und Bildungswesen. Kabul sei gemäss UNHCR eine der am schnellstwachsenden Städte der Welt, unter anderem wegen der unzähligen intern Vertriebenen, welche dort Schutz suchten. Diese lebten unter slumähnlichen Bedingungen, oft ohne Wasser und bei sehr schlechten Hygieneverhältnissen. Zu beachten sei zudem, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland überhaupt nicht kennen würden, da sie bereits ihre Jugend im Iran verbracht hätten. Ihre Kinder seien gar im Iran geboren. Die Beschwerdeführenden verfügten weder in Kabul noch in Balkh über ein tragfähiges Beziehungsnetz oder eine gesicherte Wohnsituation. Angesichts der in Kabul und Balkh herrschenden Not sei es sehr unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführenden dort eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufbauen könnten. Die in EMARK 2006 Nr. 6 genannten Voraussetzungen bezüglich eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden könnten in Afghanistan nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. Die Sicherung des Existenzminimums sei nicht gewährleistet, und die Wohnsituation nicht geklärt. Folglich sei der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen seien. In der Beschwerdeergänzung vom 16. Februar 2011 wird ausgeführt, die Lage in Afghanistan habe sich seit den Grundsatzentscheiden EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 drastisch verschlechtert. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen sei auch hinsichtlich der Provinzen Balkh und Kabul von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und somit von der grundsätzlichen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen. Im Update der SFH zu Afghanistan vom 11. August 2010 werde festgehalten, dass es der afghanischen Regierung trotz enormem Sicherheitsaufgebot nicht gelungen sei, während der Friedensjirga Anschläge in Kabul zu verhindern. Regierungsfeindlichen Truppen hätten sich inzwischen auch in den Provinzen Wardak, Parwan, Kabul und Kapsia ausgebreitet. Weiterhin komme es in Kabul und Zentralafghanistan zu Entführungen zwecks Lösegelderpressungen. Auch nach Einschätzung des Roten Kreuzes habe sich die Lage in Afghanistan dramatisch verschlechtert. Die Zahl der Kriegsverletzten habe stark zugenommen. Es komme häufig zu Bombenattentaten auf Zivilisten. Bezüglich der Verschlechterung der Sicherheitslage sei auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2010 in Sachen E-2958/2007, E. 5.5, zu verweisen. In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Balkh, habe sich die Sicherheitslage im Jahr 2010 ebenfalls verschlechtert. Anschläge durch militante, bewaffnete Gruppierungen hätten dort im Vergleich zum Vorjahr um 107% zugenommen. In Afghanistan bestehe auch für Zivilisten eine reelle und ständige Gefahr, durch einen Anschlag verletzt oder gar getötet zu werden. Es sei daher von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Der Wegweisungsvollzug sei indessen auch deshalb unzumutbar, weil nicht vom Vorliegen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes im Sinne der obgenannten Rechtsprechung ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatort E._______ (Provinz Balkh) im Jahr 1980 zusammen mit seinen Eltern verlassen. Zwar lebten dort noch Verwandte, doch bestehe seit Jahren kein Kontakt mehr zu diesen Onkeln und der Tante. Die Beschwerdeführenden könnten daher nicht auf deren Unterstützung zählen. Angesichts der schwierigen humanitären und sozioökonomischen Lage in Balkh wäre es im Übrigen auch für hilfsbereite Verwandte kaum möglich, gleich eine ganze Familie mit zwei Kindern aufzunehmen. Vielmehr sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführenden in eine existenzielle Notlage geraten würden, zumal der Beschwerdeführer über keine schulische oder berufliche Ausbildung verfüge und Analphabet sei. Die Beschwerdeführerin, welche ursprünglich aus F._______ stamme, habe ihren Herkunftsort im Alter von neun Jahren verlassen. Ihr Vater und ihre Schwester lebten zwar in F._______, stellten jedoch kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz dar. Der Vater der Beschwerdeführerin, welcher als Chauffeur arbeite, verfüge weder über die finanziellen Möglichkeiten noch über Beziehungen, um zurückkehrende Familienmitglieder bei sich aufnehmen zu können oder ihnen bei der Wiedereingliederung behilflich zu sein. Die Bemerkung des BFM, wonach es sich bei den Beschwerdeführenden um eine wohlhabende Familie handle, sei unbehelflich, da diese für die Flucht in die Schweiz all ihre Ersparnisse aufgebraucht hätten. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung ausserdem argumentiert, die Beschwerdeführenden könnten bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan auf die Hilfe von Dr. A. M., einem einflussreichen Verwandten in Kabul, zählen. Dieses Argument sei indessen nicht nachvollziehbar. Dr. A. M. sei zwar mit einem Neffen der Beschwerdeführerin verwandt, hingegen bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. A. M. kein Verwandtschaftsverhältnis. Die Beschwerdeführerin kenne A. M. zudem weder persönlich noch sei sie je mit ihm in Kontakt gestanden. Entgegen der Behauptung des BFM könnten die Beschwerdeführenden daher nicht auf den Schutz oder die Unterstützung durch A. M. zählen. Schliesslich sei auf die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Diese sei gemäss beiliegendem Arztbericht vom 15. Februar 2011 wegen einer Diabeteserkrankung stationär in Behandlung. Selbst wenn die Behandlung der Beschwerdeführerin auch in Kabul möglich sei, so sei zu berücksichtigen, dass sie einerseits auf Betreuung durch ihren Ehemann angewiesen sei, andererseits selber nichts zum wirtschaftlichen Überleben der Familie beitragen könnte. Ihre Krankheit stelle daher infolge Betreuungsaufwand und Medikamentenkosten eine Belastung für die Familie dar, was eine Wiedereingliederung zusätzlich erschwere. Eine erfolgreiche Wiedereingliederung sei insbesondere auch angesichts der jahrzehntelangen Landesabwesenheit der Beschwerdeführenden ausgeschlossen; die beiden Töchter hätten gar nie in ihrem Heimatland gelebt. Gemäss EMARK 2006 Nr. 9 sei die Rückkehr in die als stabil beurteilten Provinzen lediglich für junge alleinstehende oder verheiratete Personen ohne Kinder zumutbar, und auch dies nur unter restriktiven Voraussetzungen. Diese seien vorliegend nicht gegeben, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan unzumutbar sei.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Afghanistan zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). 6.1. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das kürzlich ergangene, zur Publikation vorgesehene Länderurteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenbedrohende Situation geraten. Im Übrigen betone auch der (für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.). 6.2. Im vorliegenden Fall ist bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäss den Ausführungen im vorstehend zitierten Entscheid BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan angesichts der dort landesweit herrschenden prekären Lage grundsätzlich nur dann - unter bestimmten Voraussetzungen und an bestimmte Zielorte (wie beispielsweise die Grossstadt Kabul) - als zumutbar zu erachten ist, wenn es sich bei den betroffenen Ausländern um gesunde, junge Männer handelt (vgl. a.a.O. E. 9.9.2 S. 28). Bereits diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt: Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich vielmehr um eine vierköpfige Familie, wobei die Eltern 43 respektive 41 Jahre alt und die beiden minderjährigen Töchter 17 respektive 14 Jahre alt sind. Die Beschwerdeführerin leidet überdies an Diabetes. Weiter ist festzustellen, dass die beiden Erwachsenen, welche ursprünglich aus E._______(Provinz Balkh), respektive F._______ stammen, ihr Heimatland schon vor über 30 Jahren verliessen (der Beschwerdeführer als 13-Jähriger, die Beschwerdeführerin als 9-Jährige) und danach bis zur Weiterreise in die Schweiz im Iran lebten, wo auch die beiden Töchter geboren wurden. Aufgrund der langen Landesabwesenheit dürften sie sich in erheblichem Masse von ihrem Heimatland entfremdet haben. Die beiden Töchter ihrerseits haben offensichtlich überhaupt keinen persönlichen Bezug zu ihrem Heimatland, da sie ihr gesamtes bisheriges Leben ausserhalb von Afghanistan verbracht haben. Eine (Wieder-)Ansiedelung in Afghanistan dürfte sich für die Beschwerdeführenden bereits aus diesen Gründen als relativ schwierig erweisen, weshalb umso höhere Anforderungen an die Tragfähigkeit eines allenfalls vorhandenen sozialen Netzes zu stellen sind. Wie erwähnt (vgl. vorstehend 6.1) ist die allgemeine Lage in Afghanistan - ausser allenfalls in den Grossstädten (namentlich in Kabul) - als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall käme ein Wegweisungsvollzug daher lediglich in die Hauptstadt Kabul oder allenfalls in die Grossstadt Mazar-i-Sharif in Frage, sofern dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden ist. Der Wegweisungsvollzug in die Provinz Takhar, wo zwei Schwestern der Beschwerdeführerin wohnhaft sind, ist dagegen mit Blick auf die Erwägungen im genannten Länderurteil von vornherein ausgeschlossen. Weitere Anknüpfungspunkte sind den Akten nicht zu entnehmen. In Mazar-i-Sharif leben den Akten zufolge eine Tante und zwei Onkel des Beschwerdeführers. Zu diesen hat er jedoch gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt (vgl. Ziff. 4 S. 5 der Eingabe vom 16. Februar 2011). Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass diese Verwandten nach so langer Zeit fehlenden Kontakts bereit wären, die vierköpfige Familie des Beschwerdeführers bei sich aufzunehmen und sie auf unbestimmte Zeit zu beherbergen und zu verköstigen. Der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif ist bei dieser Sachlage ohne weiteres als unzumutbar zu erachten, unabhängig von der Frage, ob der Vollzug dorthin unter den Gesichtspunkt Sicherheit und allgemeine humanitäre Lage überhaupt als generell zumutbar erachtet werden könnte (diese Frage wurde in obgenanntem Länderurteil offen gelassen). Bei den in Kabul lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin handelt es sich um ihren Vater sowie ihre verheiratete Schwester, welche zusammen an der gleichen, der Beschwerdeführerin jedoch nicht genau bekannten Adresse wohnen. Den Akten sind keine näheren Angaben zu den Lebensumständen dieser Verwandten zu entnehmen, ausser dass der Vater als Chauffeur arbeitet. Angesichts der Tatsache, dass die Lebensbedingungen in Kabul allgemein schwierig sind, ist jedoch die längerfristige Unterbringung der Beschwerdeführenden bei ihren Verwandten im Falle einer Rückkehr nach Kabul keineswegs gesichert. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht auf eine umfassende und nachhaltige Unterstützung angewiesen wären. Angesichts der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kabul dürfte der Beschwerdeführer nämlich Mühe haben, innert angemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher er sich den Lebensunterhalt für seine Familie selbständig verdienen könnte, zumal er keine Schul- und/oder Berufsbildung aufweist, Analphabet ist und bisher lediglich als unqualifizierter Handlanger gearbeitet hat. Erwerbstätige Frauen sind in Afghanistan - selbst im relativ toleranten Kabul - namentlich aus soziokulturellen Gründen nach wie vor eher selten; dass gerade die 41-jährige Beschwerdeführerin, welche weder über eine Schulbildung noch über nennenswerte Arbeitserfahrung verfügt, oder die 17-jährige, ausserhalb Afghanistans aufgewachsene Tochter P. in Kabul eine einträgliche Arbeitsstelle finden sollten, erscheint daher ebenfalls äusserst unwahrscheinlich. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge unter Diabetes leidet und deswegen eine lebenslängliche Therapie mit Medikamenten sowie regelmässige Kontrolluntersuchungen benötigt, um ernsthafte beziehungsweise lebensbedrohliche Gesundheitsschädigungen zu verhindern. Zumindest in Kabul wäre Diabetes zwar theoretisch behandelbar, praktisch dürfte sich dies indessen schwierig gestalten. Afghanistan zählt noch immer zu den Ländern mit der schlechtesten Gesundheitsversorgung weltweit; nahezu in allen Bereichen gibt es erhebliche Defizite. Vom schwierigen Zugang zu Gesundheitsdiensten sind Frauen besonders betroffen. Insgesamt ist die medizinische Versorgung mit hohen Sicherheitsrisiken verbunden und oft nicht gewährleistet (vgl. a.a.O. E. 9.8 S. 28). Ausserdem würde durch die notwendige Behandlung eine erhebliche finanzielle Belastung für die Beschwerdeführenden entstehen, was deren Wiedereingliederung zusätzlich erschweren würde. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage in der Lage und bereit wären, den Beschwerdeführenden die benötigte langfristige Unterstützung zu gewähren. Das Kriterium des Vorhandenseins eines tragfähigen sozialen Netzes muss demnach verneint werden. Ohne dieses hätten die Beschwerdeführenden indessen keine reelle Chance, sich in Kabul eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Schliesslich ist festzustellen, dass der vom BFM erwähnte Dr. A. M. den Akten zufolge überhaupt nicht mit der Beschwerdeführerin verwandt ist und sie diesen Mann nicht einmal kennt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich diese Person bemüssigt fühlen sollte, den Beschwerdeführenden im Falle deren Rückkehr nach Afghanistan in irgendeiner Weise behilflich zu sein. 6.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2011 in Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben. Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1. Vorliegend sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2. Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde weder vom vormaligen noch vom aktuellen Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung für die ursprüngliche respektive aktuelle Rechtsvertretung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4 und 5) aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: