Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 1985. Er gelangte nach einem rund zwanzigjährigen Aufenthalt im Iran, lediglich unterbrochen durch einen zweijährigen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) etwa in den Jahren 1998/99, via diverse Länder am 26. November 2005 nach Italien, wo er sich während etwa vier Monaten in Rom aufhielt. Im Raum Chiasso wurde er bei einem illegalen Einreiseversuch von den Schweizer Grenzbeamten angehalten, die ihn in der Folge in die Schweiz einreisen liessen. Einen Tag später wurde er im Zug beim Einreiseversuch nach Deutschland von den deutschen Grenzbeamten angehalten und einer Einreisekontrolle unterzogen. Weil er kein gültiges Reisepapier vorzeigen konnte, wurde er den Schweizer Grenzbehörden überstellt. Im Rahmen der anschliessenden Haft und der Kurzbefragung durch (....) stellte er am 28. November 2005 ein Asylgesuch. B. Im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) (...) fand am 1. Dezember 2005 die summarische Befragung des Beschwerdeführers zu den Personalien und den Ausreisegründen statt (Protokoll: A1). Gleichentags wurde ihm im Hinblick auf eine allfällige Rückweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt. Die italienischen Behörden gaben am folgenden Tag dem Gesuch des BFM um Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht statt. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 22. Dezember 2005 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde in Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters zu den Asylgründen an (Protokoll: A15). Im Wesentlichen machte er in den Anhörungen geltend, ethnischer Hazara aus dem Bezirk (...), Provinz Parwan, zu sein. Er habe im Alter von rund acht Jahren den Vater verloren. Sein C._______ habe ihm damals das Vermögen des Vaters weggenommen. Nach der Absolvierung des Militärdienstes habe er seinen ihm zustehenden Besitz vom C._______ zurückgefordert. Heftige Streitigkeiten zwischen ihnen seien in der Folge entbrannt. Eine Dorfversammlung sei einberufen worden, die indessen zu keiner Schlichtung des Streites geführt habe. Er habe sich deshalb an die regierenden Widerstandsgruppen gewandt, was ebenfalls zu keiner Befriedung der Situation geführt habe. Auf Anraten der Leute aus der Dorfbehörde und aus Furcht vor weiteren Nachteilen sei er etwa im Jahr 1987 zusammen mit (...) in den Iran gereist, wo er fortan in D._______ als selbständiger Händler gearbeitet habe. Während zweier Jahre, etwa in den Jahren 1998 und 1999, habe er in den VAE als (...) gearbeitet. Aus Furcht vor einer Rückschaffung nach Afghanistan sei er Mitte 2005 aus dem Iran ausgereist. C. Mit Verfügung vom 27. März 2007 - eröffnet am 28. März 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an eine begründete Furcht vor Nachteilen nicht stand. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass ihm bei einer Rückkehr wegen der erlittenen Erbschaftsstreitigkeiten aktuell konkrete Nachteile drohen könnten. Zudem wähne er sich wohl kaum als in Afghanistan gefährdete Person, weil er sich im Jahr 2004 in Kabul persönlich um die Beschaffung eines Identitätsausweises bemüht habe. Weiter sei die Situation in Afghanistan mit derjenigen des Jahres 1987 nicht vergleichbar. Mittlerweile sei von einer Stabilisierung des Landes zu sprechen. Das Asylgesuch sei somit abzulehnen und die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da ihm keine völkerrechtlichen Rückschiebungsverbote entgegenstünden. Er sei auch zumutbar, da in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Mit der Stabilisierung der Regierung von Hamid Karzai durch den Westen sei die afghanische Bevölkerung nicht mehr konkret gefährdet. Die Sicherheitslage sei zwar nicht in allen Provinzen hinreichend stabilisiert, insbesondere nicht in den südlichen und südöstlichen Landesteilen und einigen Norddistrikten. Am 9. Oktober 2004 sei Hamid Karsai in den ersten demokratischen Wahlen des Landes als Präsident bestätigt worden. Die Regierung versuche nach diesen ersten demokratischen Wahlen die Situation in Afghanistan weiter zu stabilisieren und durch die Einbindung eines Grossteils der lokalen Machthaber und Paschtunenstämme den eigenen Einflussbereich auszudehnen. Zur Stabilisierung habe der zwar nur schleppend vorankommende Aufbau eines Sicherheitsapparates, das Entwaffnungsprogramm der Milizen, die am 19. Dezember 2005 erfolgte Amtseinsetzung des Parlaments, die Schutztruppe International Security and Assistance Force (ISAF), das Wiederaufbauteam Provincial Reconstruction Team (PRTs) und der Beschluss der internationalen Afghanistan-Konferenz von Anfang 2006 in London zur Förderung des Wiederaufbaus des Landes beigetragen. Zudem gebe es keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen könnten. Namentlich soll der Beschwerdeführer über mehrere Verwandte in Afghanistan verfügen, so dass ein familiäres Netz vorhanden sei. Wegen der beruflichen Erfahrungen im Iran, wo er als selbständiger Händler (...) habe, sei davon auszugehen, dass ihm die Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft gelingen werde. Im Übrigen könne er beim BFM Rückkehrhilfe in Form von individueller Finanzhilfe beantragen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. April 2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er, unter Belegung einer vom 18. April 2007 datierten Fürsorgebestätigung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschuss. Mit der Beschwerde wurde im Wesentlichen gerügt, das BFM verletzte mit seiner Verfügung die "Praxis" und trage der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht Rechnung. Es sehe die Situation im Lande zu undifferenziert und zu optimistisch. Der vorliegende Sachverhalt wäre korrekterweise unter Beachtung der Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 und EMARK 2006 Nr. 9 zu beurteilen. Gestützt darauf liesse sich allerdings - rein theoretisch - die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in Bezug auf die Provinz Parwan "konstruieren". Indessen sei dieser Schluss aufgrund der zusätzlich zu beachtenden Vorgaben in EMARK 2006 Nr. 9 nicht haltbar. Der Beschwerdeführer liege mit seinem heutigen Alter bereits über der üblichen Lebenserwartung in Afghanistan und vermittle einen eher gebrechlichen, zuweilen hilflosen Eindruck. Er habe mit (...) Afghanistan vor über zwanzig Jahren verlassen. Die blosse Existenz einer Verwandtschaft in Afghanistan sei nicht mit dem Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes zu verwechseln. Er verfüge wegen des tiefen Bruchs mit seinen noch in Afghanistan lebenden Verwandten dort nicht über ein soziales oder genügend tragfähiges Beziehungsnetz. Somit erfülle er die von der Praxis vorgeschriebenen minimalen Voraussetzungen an eine Rückkehr nicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2007 sah der Instruktionsrichter von der Erhebung eines Kostenvorschuss ab und verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf später. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2007, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben wurde, an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Laut Rapporten der schweizerischen Grenzkontrolle ist der Beschwerdeführer am 22. Juni 2007 nach Frankreich ausgereist, nachdem er bereits am 20. Juni 2007 von dort her kommend von Schweizer Grenzbeamten angehalten und wegen des Verhaltens verwarnt worden war. Aufgrund der erneuten Ausreise forderte der damalige Instruktionsrichter den Rechtsvertreter am 2. Juli 2007 auf, innert angesetzter Frist den aktuellen Aufenthaltsort des Mandanten bekannt zu geben und dessen Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens nachzuweisen. Am 18. Juli 2007 nahm der Vertreter Stellung, zusammen mit einem undatierten Schreiben des Beschwerdeführers. Dieser erklärte, die Schweiz bloss vorübergehend verlassen zu haben, weil er aufgrund einer Vorladung des zuständigen kantonalen Amtes irrtümlich davon ausgegangen sei, sein Verfahren sei mittlerweile negativ ausgegangen; er halte an der Fortsetzung des Verfahrens fest. H. Auf Anfrage des Gerichts reichte der Rechtsvertreter am 12. Februar 2010 per Telefax eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 1'225.- ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM (Wegweisung und Wegweisungsvollzug). Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs (Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls) sind somit in Rechtskraft erwachsen.
E. 4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder Anspruch darauf hat. Obwohl in der Beschwerde ausdrücklich die Anordnung der Wegweisung als solche angefochten wurde (act. 1 S. 1 unten, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1, S. 3 oben), wird in der von einer auf Asylverfahren spezialisierten Rechtsberatungsstelle verfassten Beschwerdeschrift nicht begründet, weshalb diese Anordnung zu Unrecht erfolgt sein soll. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, weshalb im vorliegenden Fall von der gesetzlichen Regelfolge der Gesuchsablehnung abgewichen werden sollte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2006 Nr. 6). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in einem Aufhebungsverfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen wären.
E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.2 Die frühere Beschwerdeinstanz setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der damaligen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Mindestanforderungen für die Durchführung eines Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan. Infolge der damals vergleichsweise günstigeren Situation erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, namentlich einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 ergänzte sie ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 und bezeichnete auch den Wegweisungsvollzug in die Regionen Afghanistans, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden haben (nämlich die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und der Teil der Gegend von Samangan, der nicht zum Hazarajat gehört), als grundsätzlich zumutbar. In den anderen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als grundsätzlich unzumutbar zu betrachten sei.
E. 5.3 Der geltend gemachte Sachverhalt ist nur insoweit auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den angefochtenen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist. Von Bedeutung sind im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft und Ethnie, zu seinem aktuellen familiären und sozialen Beziehungsnetz in Afghanistan, zu seiner Vermögenslage und seinem Aufenthaltsstatus im Iran sowie zur Flucht. In diesem Kontext gilt seitens der Vorinstanz als unbestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen afghanischen Staatsbürger hazarischer Ethnie handelt. Ob er nun (...) oder zehn Jahre später geboren wurde, kann bei der Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan letzten Endes offen bleiben; das BFM hat jedenfalls seine Herkunft aus der afghanischen Provinz Parwan ebenfalls nicht in Frage gestellt. Der Umstand, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hat, als gebürtiger afghanischer Staatsangehöriger jahrzehntelang im Iran gelebt und dort als selbständiger Händler gearbeitet hat und von dort aus für zwei Jahre in die VAE zum Arbeiten gereist und wieder in den Iran zurückgekehrt ist, erwecken allerdings gewisse Zweifel in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behauptete Illegalität seines dortigen Aufenthaltsstatus. Diese Zweifel sind indes, wie nachfolgend ausgeführt, nicht von entscheidender Bedeutung.
E. 5.4 Von vornherein nicht in Betracht kommt ein Vollzug der Wegweisung in den Iran, wo er sich früher jahrzehntelang aufgehalten habe. Dass er im Iran über einen dauerhaften legalen Aufenthaltstitel verfügen dürfte - was er selber bestreitet (A1 S. 3 F 11) - dürfte zwar nicht unwahrscheinlich sein. Hingegen kann nahezu ausgeschlossen werden, dass er respektive seine dort lebenden Familienangehörigen die iranische Staatsbürgerschaft haben erwerben können. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist jedoch von der Vorinstanz zu Recht nicht näher erwogen worden, zumal er einen allenfalls formellen Aufenthaltsanspruch ohnehin aufgrund der längeren Landesabwesenheit verwirkt haben dürfte und eine eventuell bloss faktische Duldung nicht zu einer Einreisebewilligung führen könnte.
E. 5.5 Seit der von der ARK erfolgten Festlegung der Praxis, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wurde, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert. In mehreren der vormals von der ARK für eine Rückkehr noch als vergleichsweise sicher eingestuften Provinzen und insbesondere in der Hauptstadt Kabul hat die Gewalt durch die erstarkten Taliban zugenommen und es ist im Umfeld der Präsidentschaftswahlen vom 20. August 2009 und im Vorfeld der kommenden Parlamentswahlen im Sommer/Herbst 2010 verbreitet zu Anschlägen gekommen. Die internationalen Schutztruppen wurden deshalb jüngst erneut massiv verstärkt. Die Frage, ob die von der ARK getroffene - und bislang vom Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich revidierte - Feststellung, dass die Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden in die oben namentlich erwähnten zehn Provinzen Afghanistans, darunter Parwan, heute noch haltbar ist, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, weil der Beschwerdeführer die von der bisherigen Praxis geforderten hohen und konkreten Anforderungen an eine zumutbare Rückkehr ohnehin nicht erfüllt.
E. 5.6 Aktenkundig und nicht unglaubhaft ist zwar, dass er Verwandte im Heimatland (Provinz Parwan) hat, aber auch, dass er mit ihnen wegen eines nicht beigelegten Erbschaftsstreits verfeindet ist. Zudem sprach er davon, dass ihn seine einflussreichen Verwandten väterlicherseits des Erbes beraubt hätten (A1 S. 5). Überdies habe sich die Dorfversammlung gegen ihn entschieden und ihm nahe gelegt, mit seiner Familie und ohne Erbe die Gegend zu verlassen. Weiter lässt der Umstand, dass er nach erbitterten und erfolglosen Versuchen einer Beschaffung des Vermögens letztlich das Heil für sich und seine nächsten Angehörigen im Verlassen des Landes gesehen hat, ebenfalls den Schluss zu, dass er keine Protektion durch einzelne einflussreiche Verwandte oder durch den Rat der Dorfältesten genossen hat. Die Auffassung des BFM, wonach der Erbstreit mittlerweile beigelegt sein dürfte und ihm aus dieser Sicht keine Nachteile mehr in Afghanistan drohen, bleibt eine blosse Vermutung. Aus der Tatsache, dass er über mehrere Verwandte beziehungsweise ein familiäres Netz in Afghanistan verfügt, kann in der hier vorliegenden Konstellation entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes geschlossen werden. Dass seit seiner Ausreise aus Afghanistan 25 Jahre verflossen sind, macht eine Anknüpfung an alte Beziehungen und ein Appellieren an familiäre und freundschaftliche Unterstützungspflichten vollends illusorisch. Er wäre beim Versuch des Aufbaus einer gesicherten Wohn- und Arbeitssituation in Parwan (oder einer anderen der zehn in EMARK 2006 Nr. 9 erwähnten Provinzen) mit hoher Wahrscheinlich auf sich allein gestellt. Dass für eine Person im vorgeschrittenen Alter, die ausserhalb ihres Familienclans den Einstieg in den ohnehin schwierigen Arbeitsmarkt in Afghanistan und in einer ihr fremd gewordenen Heimatland zu finden sucht, die Prognosen sehr düster sind, braucht nicht noch weiter ausgeführt zu werden. In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist somit ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nicht zumutbar.
E. 5.7 Die Beschwerde ist bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG), zumal einer vorläufigen Aufnahme keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegenstehen (Art. 83 Abs. 7 AuG).
E. 6 Kosten und Entschädigung sind im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen und festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist im einen Anfechtungspunkt unterlegen und hat im anderen obsiegt, weshalb von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen auszugehen ist.
E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens wären mithin auf Fr. 300.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerde nicht (in allen Teilen) aussichtslos war und die Mittellosigkeit belegt ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens eine entsprechend reduzierte Entschädigung für ihm notwendigerweise erwachsene und verhältnismässig hohe Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter bezifferte in der Honorarnote vom 12. Februar 2010 seine Aufwendungen insgesamt auf einen zeitlichen Aufwand von 6,5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-, Barauslagen von Fr. 150.- (Dolmetscherkosten), sog. Dossiereröffnungsgebühr Fr. 50.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.-, was einem Gesamtbetrag von Fr. 1'225.- entspricht. Der vom Rechtsvertreter angegebene Aufwand wird vom Gericht mit Ausnahme der nicht notwendigen Gebühr für die Eröffnung eines Dossiers und unter Halbierung der nicht ausgewiesenen Spesen auf Fr. 25.- als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist dem Beschwerdeführer somit für die Aufwendungen eine Parteientschädigung von total Fr. 575.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen, welcher Betrag vom BFM zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird bezüglich Aufhebung der Wegweisung abgewiesen.
- Die Beschwerde wird bezüglich Aufhebung des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrage von total Fr. 575.- (inklusive Auslagen) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2958/2007 {T 0/2} Urteil vom 25. März 2010 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch B._______, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 1985. Er gelangte nach einem rund zwanzigjährigen Aufenthalt im Iran, lediglich unterbrochen durch einen zweijährigen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) etwa in den Jahren 1998/99, via diverse Länder am 26. November 2005 nach Italien, wo er sich während etwa vier Monaten in Rom aufhielt. Im Raum Chiasso wurde er bei einem illegalen Einreiseversuch von den Schweizer Grenzbeamten angehalten, die ihn in der Folge in die Schweiz einreisen liessen. Einen Tag später wurde er im Zug beim Einreiseversuch nach Deutschland von den deutschen Grenzbeamten angehalten und einer Einreisekontrolle unterzogen. Weil er kein gültiges Reisepapier vorzeigen konnte, wurde er den Schweizer Grenzbehörden überstellt. Im Rahmen der anschliessenden Haft und der Kurzbefragung durch (....) stellte er am 28. November 2005 ein Asylgesuch. B. Im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) (...) fand am 1. Dezember 2005 die summarische Befragung des Beschwerdeführers zu den Personalien und den Ausreisegründen statt (Protokoll: A1). Gleichentags wurde ihm im Hinblick auf eine allfällige Rückweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt. Die italienischen Behörden gaben am folgenden Tag dem Gesuch des BFM um Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht statt. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 22. Dezember 2005 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde in Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters zu den Asylgründen an (Protokoll: A15). Im Wesentlichen machte er in den Anhörungen geltend, ethnischer Hazara aus dem Bezirk (...), Provinz Parwan, zu sein. Er habe im Alter von rund acht Jahren den Vater verloren. Sein C._______ habe ihm damals das Vermögen des Vaters weggenommen. Nach der Absolvierung des Militärdienstes habe er seinen ihm zustehenden Besitz vom C._______ zurückgefordert. Heftige Streitigkeiten zwischen ihnen seien in der Folge entbrannt. Eine Dorfversammlung sei einberufen worden, die indessen zu keiner Schlichtung des Streites geführt habe. Er habe sich deshalb an die regierenden Widerstandsgruppen gewandt, was ebenfalls zu keiner Befriedung der Situation geführt habe. Auf Anraten der Leute aus der Dorfbehörde und aus Furcht vor weiteren Nachteilen sei er etwa im Jahr 1987 zusammen mit (...) in den Iran gereist, wo er fortan in D._______ als selbständiger Händler gearbeitet habe. Während zweier Jahre, etwa in den Jahren 1998 und 1999, habe er in den VAE als (...) gearbeitet. Aus Furcht vor einer Rückschaffung nach Afghanistan sei er Mitte 2005 aus dem Iran ausgereist. C. Mit Verfügung vom 27. März 2007 - eröffnet am 28. März 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an eine begründete Furcht vor Nachteilen nicht stand. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass ihm bei einer Rückkehr wegen der erlittenen Erbschaftsstreitigkeiten aktuell konkrete Nachteile drohen könnten. Zudem wähne er sich wohl kaum als in Afghanistan gefährdete Person, weil er sich im Jahr 2004 in Kabul persönlich um die Beschaffung eines Identitätsausweises bemüht habe. Weiter sei die Situation in Afghanistan mit derjenigen des Jahres 1987 nicht vergleichbar. Mittlerweile sei von einer Stabilisierung des Landes zu sprechen. Das Asylgesuch sei somit abzulehnen und die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da ihm keine völkerrechtlichen Rückschiebungsverbote entgegenstünden. Er sei auch zumutbar, da in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Mit der Stabilisierung der Regierung von Hamid Karzai durch den Westen sei die afghanische Bevölkerung nicht mehr konkret gefährdet. Die Sicherheitslage sei zwar nicht in allen Provinzen hinreichend stabilisiert, insbesondere nicht in den südlichen und südöstlichen Landesteilen und einigen Norddistrikten. Am 9. Oktober 2004 sei Hamid Karsai in den ersten demokratischen Wahlen des Landes als Präsident bestätigt worden. Die Regierung versuche nach diesen ersten demokratischen Wahlen die Situation in Afghanistan weiter zu stabilisieren und durch die Einbindung eines Grossteils der lokalen Machthaber und Paschtunenstämme den eigenen Einflussbereich auszudehnen. Zur Stabilisierung habe der zwar nur schleppend vorankommende Aufbau eines Sicherheitsapparates, das Entwaffnungsprogramm der Milizen, die am 19. Dezember 2005 erfolgte Amtseinsetzung des Parlaments, die Schutztruppe International Security and Assistance Force (ISAF), das Wiederaufbauteam Provincial Reconstruction Team (PRTs) und der Beschluss der internationalen Afghanistan-Konferenz von Anfang 2006 in London zur Förderung des Wiederaufbaus des Landes beigetragen. Zudem gebe es keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen könnten. Namentlich soll der Beschwerdeführer über mehrere Verwandte in Afghanistan verfügen, so dass ein familiäres Netz vorhanden sei. Wegen der beruflichen Erfahrungen im Iran, wo er als selbständiger Händler (...) habe, sei davon auszugehen, dass ihm die Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft gelingen werde. Im Übrigen könne er beim BFM Rückkehrhilfe in Form von individueller Finanzhilfe beantragen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. April 2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er, unter Belegung einer vom 18. April 2007 datierten Fürsorgebestätigung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschuss. Mit der Beschwerde wurde im Wesentlichen gerügt, das BFM verletzte mit seiner Verfügung die "Praxis" und trage der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht Rechnung. Es sehe die Situation im Lande zu undifferenziert und zu optimistisch. Der vorliegende Sachverhalt wäre korrekterweise unter Beachtung der Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 und EMARK 2006 Nr. 9 zu beurteilen. Gestützt darauf liesse sich allerdings - rein theoretisch - die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in Bezug auf die Provinz Parwan "konstruieren". Indessen sei dieser Schluss aufgrund der zusätzlich zu beachtenden Vorgaben in EMARK 2006 Nr. 9 nicht haltbar. Der Beschwerdeführer liege mit seinem heutigen Alter bereits über der üblichen Lebenserwartung in Afghanistan und vermittle einen eher gebrechlichen, zuweilen hilflosen Eindruck. Er habe mit (...) Afghanistan vor über zwanzig Jahren verlassen. Die blosse Existenz einer Verwandtschaft in Afghanistan sei nicht mit dem Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes zu verwechseln. Er verfüge wegen des tiefen Bruchs mit seinen noch in Afghanistan lebenden Verwandten dort nicht über ein soziales oder genügend tragfähiges Beziehungsnetz. Somit erfülle er die von der Praxis vorgeschriebenen minimalen Voraussetzungen an eine Rückkehr nicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2007 sah der Instruktionsrichter von der Erhebung eines Kostenvorschuss ab und verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf später. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2007, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben wurde, an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Laut Rapporten der schweizerischen Grenzkontrolle ist der Beschwerdeführer am 22. Juni 2007 nach Frankreich ausgereist, nachdem er bereits am 20. Juni 2007 von dort her kommend von Schweizer Grenzbeamten angehalten und wegen des Verhaltens verwarnt worden war. Aufgrund der erneuten Ausreise forderte der damalige Instruktionsrichter den Rechtsvertreter am 2. Juli 2007 auf, innert angesetzter Frist den aktuellen Aufenthaltsort des Mandanten bekannt zu geben und dessen Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens nachzuweisen. Am 18. Juli 2007 nahm der Vertreter Stellung, zusammen mit einem undatierten Schreiben des Beschwerdeführers. Dieser erklärte, die Schweiz bloss vorübergehend verlassen zu haben, weil er aufgrund einer Vorladung des zuständigen kantonalen Amtes irrtümlich davon ausgegangen sei, sein Verfahren sei mittlerweile negativ ausgegangen; er halte an der Fortsetzung des Verfahrens fest. H. Auf Anfrage des Gerichts reichte der Rechtsvertreter am 12. Februar 2010 per Telefax eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 1'225.- ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM (Wegweisung und Wegweisungsvollzug). Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs (Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls) sind somit in Rechtskraft erwachsen. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder Anspruch darauf hat. Obwohl in der Beschwerde ausdrücklich die Anordnung der Wegweisung als solche angefochten wurde (act. 1 S. 1 unten, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1, S. 3 oben), wird in der von einer auf Asylverfahren spezialisierten Rechtsberatungsstelle verfassten Beschwerdeschrift nicht begründet, weshalb diese Anordnung zu Unrecht erfolgt sein soll. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, weshalb im vorliegenden Fall von der gesetzlichen Regelfolge der Gesuchsablehnung abgewichen werden sollte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2006 Nr. 6). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in einem Aufhebungsverfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen wären. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2 Die frühere Beschwerdeinstanz setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der damaligen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Mindestanforderungen für die Durchführung eines Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan. Infolge der damals vergleichsweise günstigeren Situation erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, namentlich einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 ergänzte sie ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 und bezeichnete auch den Wegweisungsvollzug in die Regionen Afghanistans, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden haben (nämlich die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und der Teil der Gegend von Samangan, der nicht zum Hazarajat gehört), als grundsätzlich zumutbar. In den anderen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als grundsätzlich unzumutbar zu betrachten sei. 5.3 Der geltend gemachte Sachverhalt ist nur insoweit auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den angefochtenen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist. Von Bedeutung sind im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft und Ethnie, zu seinem aktuellen familiären und sozialen Beziehungsnetz in Afghanistan, zu seiner Vermögenslage und seinem Aufenthaltsstatus im Iran sowie zur Flucht. In diesem Kontext gilt seitens der Vorinstanz als unbestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen afghanischen Staatsbürger hazarischer Ethnie handelt. Ob er nun (...) oder zehn Jahre später geboren wurde, kann bei der Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan letzten Endes offen bleiben; das BFM hat jedenfalls seine Herkunft aus der afghanischen Provinz Parwan ebenfalls nicht in Frage gestellt. Der Umstand, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hat, als gebürtiger afghanischer Staatsangehöriger jahrzehntelang im Iran gelebt und dort als selbständiger Händler gearbeitet hat und von dort aus für zwei Jahre in die VAE zum Arbeiten gereist und wieder in den Iran zurückgekehrt ist, erwecken allerdings gewisse Zweifel in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behauptete Illegalität seines dortigen Aufenthaltsstatus. Diese Zweifel sind indes, wie nachfolgend ausgeführt, nicht von entscheidender Bedeutung. 5.4 Von vornherein nicht in Betracht kommt ein Vollzug der Wegweisung in den Iran, wo er sich früher jahrzehntelang aufgehalten habe. Dass er im Iran über einen dauerhaften legalen Aufenthaltstitel verfügen dürfte - was er selber bestreitet (A1 S. 3 F 11) - dürfte zwar nicht unwahrscheinlich sein. Hingegen kann nahezu ausgeschlossen werden, dass er respektive seine dort lebenden Familienangehörigen die iranische Staatsbürgerschaft haben erwerben können. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist jedoch von der Vorinstanz zu Recht nicht näher erwogen worden, zumal er einen allenfalls formellen Aufenthaltsanspruch ohnehin aufgrund der längeren Landesabwesenheit verwirkt haben dürfte und eine eventuell bloss faktische Duldung nicht zu einer Einreisebewilligung führen könnte. 5.5 Seit der von der ARK erfolgten Festlegung der Praxis, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wurde, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert. In mehreren der vormals von der ARK für eine Rückkehr noch als vergleichsweise sicher eingestuften Provinzen und insbesondere in der Hauptstadt Kabul hat die Gewalt durch die erstarkten Taliban zugenommen und es ist im Umfeld der Präsidentschaftswahlen vom 20. August 2009 und im Vorfeld der kommenden Parlamentswahlen im Sommer/Herbst 2010 verbreitet zu Anschlägen gekommen. Die internationalen Schutztruppen wurden deshalb jüngst erneut massiv verstärkt. Die Frage, ob die von der ARK getroffene - und bislang vom Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich revidierte - Feststellung, dass die Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden in die oben namentlich erwähnten zehn Provinzen Afghanistans, darunter Parwan, heute noch haltbar ist, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, weil der Beschwerdeführer die von der bisherigen Praxis geforderten hohen und konkreten Anforderungen an eine zumutbare Rückkehr ohnehin nicht erfüllt. 5.6 Aktenkundig und nicht unglaubhaft ist zwar, dass er Verwandte im Heimatland (Provinz Parwan) hat, aber auch, dass er mit ihnen wegen eines nicht beigelegten Erbschaftsstreits verfeindet ist. Zudem sprach er davon, dass ihn seine einflussreichen Verwandten väterlicherseits des Erbes beraubt hätten (A1 S. 5). Überdies habe sich die Dorfversammlung gegen ihn entschieden und ihm nahe gelegt, mit seiner Familie und ohne Erbe die Gegend zu verlassen. Weiter lässt der Umstand, dass er nach erbitterten und erfolglosen Versuchen einer Beschaffung des Vermögens letztlich das Heil für sich und seine nächsten Angehörigen im Verlassen des Landes gesehen hat, ebenfalls den Schluss zu, dass er keine Protektion durch einzelne einflussreiche Verwandte oder durch den Rat der Dorfältesten genossen hat. Die Auffassung des BFM, wonach der Erbstreit mittlerweile beigelegt sein dürfte und ihm aus dieser Sicht keine Nachteile mehr in Afghanistan drohen, bleibt eine blosse Vermutung. Aus der Tatsache, dass er über mehrere Verwandte beziehungsweise ein familiäres Netz in Afghanistan verfügt, kann in der hier vorliegenden Konstellation entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes geschlossen werden. Dass seit seiner Ausreise aus Afghanistan 25 Jahre verflossen sind, macht eine Anknüpfung an alte Beziehungen und ein Appellieren an familiäre und freundschaftliche Unterstützungspflichten vollends illusorisch. Er wäre beim Versuch des Aufbaus einer gesicherten Wohn- und Arbeitssituation in Parwan (oder einer anderen der zehn in EMARK 2006 Nr. 9 erwähnten Provinzen) mit hoher Wahrscheinlich auf sich allein gestellt. Dass für eine Person im vorgeschrittenen Alter, die ausserhalb ihres Familienclans den Einstieg in den ohnehin schwierigen Arbeitsmarkt in Afghanistan und in einer ihr fremd gewordenen Heimatland zu finden sucht, die Prognosen sehr düster sind, braucht nicht noch weiter ausgeführt zu werden. In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist somit ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nicht zumutbar. 5.7 Die Beschwerde ist bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG), zumal einer vorläufigen Aufnahme keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegenstehen (Art. 83 Abs. 7 AuG). 6. Kosten und Entschädigung sind im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen und festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist im einen Anfechtungspunkt unterlegen und hat im anderen obsiegt, weshalb von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen auszugehen ist. 6.1 Die Kosten des Verfahrens wären mithin auf Fr. 300.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerde nicht (in allen Teilen) aussichtslos war und die Mittellosigkeit belegt ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens eine entsprechend reduzierte Entschädigung für ihm notwendigerweise erwachsene und verhältnismässig hohe Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter bezifferte in der Honorarnote vom 12. Februar 2010 seine Aufwendungen insgesamt auf einen zeitlichen Aufwand von 6,5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-, Barauslagen von Fr. 150.- (Dolmetscherkosten), sog. Dossiereröffnungsgebühr Fr. 50.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.-, was einem Gesamtbetrag von Fr. 1'225.- entspricht. Der vom Rechtsvertreter angegebene Aufwand wird vom Gericht mit Ausnahme der nicht notwendigen Gebühr für die Eröffnung eines Dossiers und unter Halbierung der nicht ausgewiesenen Spesen auf Fr. 25.- als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist dem Beschwerdeführer somit für die Aufwendungen eine Parteientschädigung von total Fr. 575.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen, welcher Betrag vom BFM zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich Aufhebung der Wegweisung abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird bezüglich Aufhebung des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrage von total Fr. 575.- (inklusive Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: