Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, welche die kosovarische Staatsbürgerschaft besitzen und der Volksgruppe der Roma angehören, reisten eigenen Angaben zufolge am 21. August 2012 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchten. Die Beschwerdeführenden, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C._______ (nachfolgend: Tochter), wurden am 31. August 2012 summarisch zu den Asylgründen befragt sowie am 12. Dezember 2012 einlässlich angehört. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie würden ursprünglich aus J._______ in der Gemeinde K._______ (Kosovo) stammen. Während des Kosovo-Krieges sei der Beschwerdeführer von der serbischen Armee gezwungen worden, für sie zu übersetzen und diverse Arbeiten zu verrichten. Nach dem Krieg sei es ausserhalb seines Heimatdorfes zu einem Konflikt mit Albanern aus einem anderen Dorf respektive mit Leuten der UCK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, Befreiungsarmee des Kosovo) gekommen. Diese hätten dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Krieg mit der serbischen Armee kooperiert zu haben, und ihn deshalb, in der Absicht ihn zu töten, angegriffen sowie mit einem Pistolengriff am Kopf verletzt. Nur dank dem Eingreifen seiner Nachbarn sei es nicht zur Tötung gekommen. Die Angreifer hätten gedroht, ihn beim nächsten Mal umzubringen. Noch in derselben Nacht habe er J._______ verlassen und sich in L._______ beim Onkel seiner Frau versteckt, welcher ihm geraten habe, von dort wegzugehen. Daraufhin seien die Beschwerdeführenden Ende September 1999 mit dem Bus nach M._______ respektive N._______ gefahren, wo sie sich in den Camps als Flüchtlinge hätten anmelden wollen. Dort habe es jedoch keinen Platz gehabt. Nach ungefähr einem Monat seien sie deshalb mit dem Zug nach O._______ (bis 2006 Serbien und Montenegro, heute Montenegro) gegangen, wo sie zuerst in einer Mietwohnung gelebt und sich schliesslich im Quartier P._______ in einer Baracke niedergelassen hätten. Sie hätten dort mehrere Jahre als Flüchtlinge gelebt, bis am frühen Morgen des (...) 2012 diese Baracken niedergebrannt seien. Beim Brand seien unter anderem sämtliche Ausweispapiere der Kinder vernichtet worden. Nach dem Brand hätten sie provisorisch in einem Zelt gelebt, bis die Familie genug Geld gesammelt habe, um die Ausreise zu finanzieren. Von Montenegro aus seien sie mit dem Schiff nach Italien gereist, wo sie abgeholt und von einem Schlepper in die Schweiz gefahren worden seien. Der Beschwerdeführer leide an diversen Krankheiten, die erst in der Schweiz festgestellt worden seien. Die Beschwerdeführenden reichten die Geburtsurkunden der Eltern sowie ein weiteres Beweismittel zu den Akten. C. Am 23. Dezember 2013 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärungen. D. Die Schweizerische Botschaft teilte dem BFM am 13. März 2014 das Ergebnis der Abklärungen mit. E. Das BFM informierte die Beschwerdeführenden am 21. März 2014 über das Ergebnis der Abklärungen und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe vom 29. April 2014 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Ergebnis der Abklärungen und legten ein weiteres Beweismittel bei. G. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 - eröffnet am 6. Mai 2014 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) samt Entbindung von der Vorschusspflicht sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen; über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren. Zur Untermauerung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 4. Juni 2014 sowie diverse Beweismittel zu den Akten, auf welche, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird. I. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden wurden zur Nennung eines Rechtsvertreters aufgefordert. Überdies wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit geboten, einen aktuellen Arztbericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzureichen und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abzugeben. J. Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 zeigte der von den Beschwerdeführenden beauftragte Rechtsvertreter sein Mandat an und legte weitere Beweismittel ins Recht. K. Mit Eingabe vom 9. Juli 2014 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2014 wurde der bisherige Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. M. In seiner Vernehmlassung vom 6. August 2014 nahm das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Verfügung vom 8. August 2014 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zugestellt und die Gelegenheit zur Replik eingeräumt. Mit Eingabe vom 25. August 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik unter dem Hinweis auf eine bevorstehende Operation des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht verlängerte die Frist zur Einreichung der Replik bis zum 9. September 2014. O. In der Replik vom 9. September 2014 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und ersuchten um Akteneinsicht in das Länderconsulting des BFM. P. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet - wie auch vorliegend - auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, es zweifle an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. So habe der Beschwerdeführer eine handschriftlich ausgefüllte Geburtsurkunde eingereicht, die sich als plumpe Fälschung erwiesen habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem erwiesenermassen wider besseres Wissen unwahre Aussagen über den Verbleib ihrer Familienangehörigen gemacht. Überdies erweise sich der vorgebrachte Aufenthalt im Flüchtlingslager in P._______ bei O._______ vom Jahr 1999 bis zum Brand im Jahr 2012 als unglaubhaft. Die Beschwerdeführenden hätten keinerlei geeignete Beweismittel eingereicht, welche ihre Anwesenheit als Flüchtlinge in Montenegro dokumentieren würden, obwohl sie sich eigenen Angaben zufolge dort als registrierte Flüchtlinge aufgehalten hätten. Es sei ihnen ein Flüchtlingsausweis ausgestellt worden und sie hätten im Lager Unterstützungsleistungen von einem Mann erhalten. Das Argument, sie könnten keine entsprechenden Beweismittel einreichen, weil alle ihre Dokumente im Feuer verbrannt seien, sei folglich nicht stichhaltig. Hinzu komme, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2014 anderslautende Angaben gemacht hätten, indem sie gesagt hätten, sie hätten in P._______ nicht als registrierte Flüchtlinge gelebt und hätten folglich keine Möglichkeit, ihren dortigen Aufenthalt nachzuweisen. In der Anhörung habe sich zusätzlich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin sowie die älteste Tochter nicht gewusst hätten, dass sich P._______ in Montenegro befinde. Die Schilderungen hinsichtlich der Lebensumstände während des langjährigen Aufenthalts im Flüchtlingslager seien knapp, oberflächlich und wenig detail- und erlebnisreich ausgefallen. Die Beschwerdeführenden hätten zudem unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Montenegro gemacht. Des Weiteren würden verschiedene Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in Serbien für die Unglaubhaftigkeit des 13-jährigen Aufenthalts in P._______ sprechen. Die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits vor dem Krieg viele Jahre in M._______ gelebt habe. Die Konsultation des N-Dossiers der Eltern der Beschwerdeführerin habe gezeigt, dass bereits eine im (...) 2005 durchgeführte Botschaftsabklärung zu Tage gebracht habe, dass der Vater der Beschwerdeführerin seit dem Jahr (...) in einem eigenen Haus in M._______ gelebt habe. Drei seiner Töchter, darunter auch B._______, seien in Serbien verheiratet und würden in der Region M._______ leben. Dieses Abklärungsergebnis habe der Vater der Beschwerdeführerin in seiner schriftlichen Stellungnahme im Jahr 2006 bestätigt. Das BFM habe vorliegend darauf verzichtet, über die Schweizer Vertretung in Erfahrung zu bringen, ob die Beschwerdeführenden in M._______ bekannt seien. Angesichts der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente zu ihrem Aufenthalt in P._______ könne diese Frage offen gelassen werden. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass Angehörige der Minderheit der Roma von der albanischsprachigen Bevölkerung teilweise als Kollaborateure der jugoslawischen Armee betrachtet worden seien und es nach Kriegsende zu derartigen Anschuldigungen und tätlichen Übergriffen gekommen sei. Dennoch sei den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er nach Kriegsende mit den Dorfbewohnern von J._______ grundsätzlich keine Probleme gehabt habe. Seinen Vorbringen seien folglich keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er während des Krieges tatsächlich ein Kollaborateur der serbischen Armee gewesen sei oder gar eine exponierte Stellung innegehabt habe. Vielmehr sei er von serbischen Soldaten im Kriegskontext unter Druck gesetzt worden. Offenbar sei dieser Umstand den Bewohnern von J._______ bekannt gewesen. Er habe überdies in keiner Weise die Befürchtung geäussert, erneut Opfer eines Übergriffs durch Drittpersonen zu werden. Aus den Akten würden sich somit keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ergeben. Die Sicherheitslage im Kosovo habe sich in den letzten Jahren grundlegend verbessert. In vielen Dörfern und Bezirken sei sie seit Jahren stabil. Die Verbesserungen hätten sich auch im interethnischen Zusammenleben positiv ausgewirkt, nicht zuletzt zugunsten der albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" (RAE). Mit der Unabhängigkeit Kosovos im Jahr 2008 sei eine neue Verfassung geschaffen worden, die den ethnischen Minderheiten umfangreiche Rechte zugestehe. Parallel dazu sei ein adäquater Schutz durch die Präsenz der internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) gegeben. Die Sicherheitskräfte würden bei Übergriffen intervenieren und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen aufnehmen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Im Kosovo seien somit wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen vorhanden, weshalb von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates ausgegangen werden könne. Die Vorbringen würden weder die Kriterien gemäss Art. 7 AsylG noch jene nach Art. 3 AsylG erfüllen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten der Verfügung des BFM, sie hätten nie wissentlich unwahre Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe nie gesagt, dass seine Geburtsurkunde ein Original sei. Mit den Eltern der Beschwerdeführerin würden sie zwar in Kontakt stehen, doch mit der Familie im Kosovo hätten sie seit 14 Jahren nichts mehr zu tun. Bei der Befragung im EVZ hätten sie dem BFM ein Dokument, ausgestellt von der Lagerleitung in P._______, abgegeben. Dieses Dokument beweise, dass die Beschwerdeführerin von dort habe ausreisen wollen. Sie hätten elf Jahre im Flüchtlingslager in P._______ mehr schlecht als recht gelebt. Der Vorwurf hinsichtlich der ungenauen geographischen Angaben und der realitätsfernen Antworten der Beschwerdeführerin und der Tochter werde zurückgewiesen, zumal es sich bei den erwähnten Personen um eine Analphabetin beziehungsweise um ein Kind handle, das unter den misslichsten Umständen im Lager zur Schule gegangen sei, und sie sich während der Befragung in einer Stresssituation befunden hätten. Die leicht voneinander abweichenden Zeitangaben betreffend die Ausreise aus Montenegro der Beschwerdeführerin und der Tochter könnten nach einem aufwühlenden und angstvollen Erlebnis eines Brandes und anschliessender Flucht nicht als Zeichen der Unglaubhaftigkeit gedeutet werden. Der Beschwerdeführer habe selber mitgeteilt, dass er im September 1999 einen Monat in M._______ gewesen sei. Aufgrund der vielen Flüchtlinge in M._______ seien die Beschwerdeführenden jedoch nach Montenegro weitergegangen. Zu jener Zeit sei der Vater der Beschwerdeführerin bereits in der Schweiz gewesen, weshalb er nicht gewusst habe, dass die Beschwerdeführenden nach Montenegro weitergegangen seien. Damals hätten Serbien und Montenegro noch einen Staat gebildet. Es sei unerklärlich, weshalb das BFM die Schweizer Vertretung nicht beauftragt habe, nach ihrem Aufenthalt in P._______ zu forschen, zumal die Dokumente von P._______ vorhanden seien.
E. 5.1 Vorliegend hat das BFM den Beschwerdeführenden teilweise das rechtliche Gehör nicht gewährt. Es hat Informationen aus dem Dossier der Eltern der Beschwerdeführerin (N [...]) entnommen und, ohne deren Inhalt den Beschwerdeführenden vorgängig bekannt zu geben, in die angefochtene Verfügung einfliessen lassen. Es handelt sich dabei jedoch einerseits bloss um eine geringfügige - zumal gar nicht ausdrücklich gerügte - Gehörsverletzung, und andererseits hatten die Beschwerdeführenden auf Beschwerdestufe die Möglichkeit, sich dazu zu äussern, wovon sie in ihrer Beschwerde denn auch Gebrauch machten. Dadurch, dass sie sich im weiteren Schriftenwechsel nicht mehr zu diesem Punkt geäussert haben, ist davon auszugehen, dass ihrerseits alles Wesentliche erwähnt wurde, womit die Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden kann.
E. 5.2 Im Ergebnis hat das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
E. 5.2.1 Aufgrund der vielen Ungereimtheiten hat das BFM den langjährigen Aufenthalt in P._______ zu Recht als unglaubhaft erachtet. An dieser Stelle kann offen bleiben, ob und wie lange sich die Beschwerdeführenden in P._______ aufgehalten haben. Der vorgebrachte Aufenthalt in P._______ ist vorliegend ohnehin nicht näher auf Asylrelevanz hin zu überprüfen, da die Beschwerdeführenden diesbezüglich keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machten.
E. 5.2.2 Das BFM hat den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angriff durch einige Albaner im Jahr 1999 zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft. Nach Kriegsende kam es zwar teilweise zu verbalen und tätlichen Übergriffen auf Angehörige der Minderheit der Roma durch die albanischsprachige Bevölkerung, doch hatte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keine Probleme mit der Dorfbevölkerung. Insbesondere waren es auch die Leute aus dem Dorf, die ihm geholfen hätten, den Angriff abzuwehren (vgl. act. A16 F13 ff.). Zudem sind zwischenzeitlich mehr als 15 Jahre vergangen. Heute verfügt der Kosovo über funktionierende Polizeibehörden sowie internationale Sicherheitskräfte, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind. Diese sind grundsätzlich in der Lage, insbesondere Minderheiten Schutz vor Übergriffen durch Dritte zu gewährleisten (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7). Sollten sich die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in den Kosovo dennoch durch Dritte bedroht fühlen, steht es ihnen frei, sich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden. Zum heutigen Zeitpunkt liegen jedenfalls keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung vor.
E. 5.2.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das BFM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9; 2013/37 E 4.4 je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Da das BFM den Aufenthalt in P._______ als unglaubhaft erachtet hat und die Beschwerdeführenden kraft Staatsbürgerschaft über ein Aufenthaltsrecht im Kosovo verfügen, hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht in den Kosovo geprüft. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind sämtliche Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug in den Kosovo erfüllt.
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Ferner ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Wegweisungsvollzug erscheint auch unter der Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtssituation im Kosovo zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.
E. 7.3.2 In der angefochtenen Verfügung führt das BFM aus, dass die im Kosovo herrschende politische Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung alleine aufgrund der Ethnie könne für Angehörige der RAE grundsätzlich ausgeschlossen werden. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. In J._______ lebe heute eine grosse Anzahl Familien der Minderheit der RAE. Deren Beziehungen zur albanischen Mehrheitsbevölkerung würden als ausgesprochen gut gelten. Auch in L._______, wo die Beschwerdeführenden sich gemäss eigenen Angaben zeitweise beim Onkel der Beschwerdeführerin aufgehalten hätten und wo zahlreiche Familienangehörige heute wohnhaft seien, lebe die Minderheit der RAE unbehelligt inmitten einer albanischen Mehrheit. Die Diabeteserkrankung sowie die chronische Pankreatitis des Beschwerdeführers könnten im Kosovo auf Stufe Regionalspital und in der Universitätsklinik Pristina behandelt werden. Von den zwölf aktuell verordneten Medikamenten seien im Kosovo fünf vorhanden, vier könnten durch andere mit demselben Wirkstoff ersetzt werden und drei der derzeit eingenommenen Medikamente müssten mutmasslich im Ausland oder privat beschafft werden. Im Kosovo seien zwar verschiedene Insulinsorten vorhanden, eine umfassende Insulinversorgung wie in der Schweiz gebe es aber nicht. Gemäss konstanter Rechtsprechung spreche jedoch ein tieferes Niveau der medizinischen Versorgung im Heimatland nicht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführenden hätten Verwandte, die entweder im Kosovo oder im Ausland leben würden. Die Eltern sowie drei jüngere Geschwister der Beschwerdeführerin würden seit dem Jahr (...) in der Schweiz leben. Wie die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Pristina vom (...) 2014 ergeben hätten, lebe der Onkel der Beschwerdeführerin seit der Rückkehr aus der Schweiz im Jahr (...) mit seiner Familie wieder in L._______ und besitze heute eine gut laufende (Firma). Auch ein Bruder der Beschwerdeführerin lebe dort. Die Familie der Beschwerdeführerin lebe seit jeher auf dem betreffenden Grundstück, das aktuell rund (...) Quadratmeter umfasse. Nach dem Krieg seien die beschädigten Häuser abgerissen und neu erbaut worden. Insgesamt verfüge die Familie der Beschwerdeführerin heute über (...) stattliche Häuser, wobei sich eines noch im Baustadium befinde und angeblich einem Verwandten in Deutschland gehöre. Gestützt auf den aktenkundigen Sachverhalt könne von der Existenz eines tragfähigen familiären Netzes ausgegangen werden. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Zudem könne aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der Tatsache, dass die Kinder den überwiegenden Teil ihres Lebens nicht hier, sondern im soziokulturellen Kontext des Balkans zugebracht hätten, im Falle der Wegweisung nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden. Der Wegweisungsvollzug erweise sich daher auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als zumutbar.
E. 7.3.3 Die Beschwerdeführenden machten in der Beschwerde geltend, dass bei einer Rückkehr an den Herkunftsort, wo der Beschwerdeführer verprügelt und mit dem Tod bedroht worden sei, nicht abgeschätzt werden könne, was mit ihnen geschehe. Zudem sei der Beschwerdeführer inzwischen schwer krank. Den beigelegten medizinischen Berichten könne entnommen werden, dass die erforderlichen Behandlungen noch nicht abgeschlossen seien. Als ethnischer Roma könne er im Kosovo nicht mit einer sicheren medizinischen Betreuung rechnen. Gemäss dem Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker (Migrationspartnerschaft Schweiz-Kosovo 2010 - 2012, Wiederausreise statt Reintegration? Die Situation der unter Zwang rückgeführten Roma, Ashkali und Ägypter, März 2013) setze der kosovarische Staat die im Rahmen der Migrationspartnerschaft ausgehandelten Bedingungen für die Reintegration der unter Zwang zurückkehrenden RAE nicht um. Solange eine Rückkehr in Würde nicht gewährleistet sei, und die genannten Defizite in der Umsetzung der Migrationspartnerschaft nicht behoben seien, sei von Zwangsrückführungen von RAE abzusehen. Die sechs Kinder hätten im Kosovo keine Möglichkeit, eine gute Schule und Ausbildung zu erhalten. Die Kinder seien sehr motiviert, Schulbildung zu erwerben, und würden sich sichtlich darum bemühen, die durch die Schule gestellten Anforderungen bestmöglich zu erfüllen. Der Wille zur Kooperation und Integration sei vorhanden. Obwohl sie noch nicht so lange in der Schweiz seien, hätten die Kinder hier Wurzeln geschlagen und ein Gefühl der Sicherheit aufgebaut. Dieselben Bedenken würden auch von der Schulleiterin und der Schulpsychologin geteilt (vgl. Schreiben der Schulpsychologin vom [...] sowie Schreiben der Schulleiterin vom [...]). Der Beschwerdeführer habe keine Chance, eine Arbeitsstelle als (Berufsbezeichnung) zu finden und könne somit nicht den Lebensunterhalt verdienen.
E. 7.3.4 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass der angefochtene Entscheid bereits ausführlich begründet worden sei. So würden sich in der Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel finden lassen, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Zur Beurteilung der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo sei ein internes Consulting erstellt worden. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien alle relevanten Umstände berücksichtigt worden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten und neu vorliegenden fachärztlichen Diagnosen würden nicht in Frage gestellt. Indes vermöchten sie keine Änderung hinsichtlich der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen. Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers lasse nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die im Kosovo schlicht nicht behandelbar sei. Für die benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug würden entsprechende Institutionen im Kosovo zur Verfügung stehen. Auch wenn das Niveau der medizinischen Versorgung nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar sei, spreche dies nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
E. 7.3.5 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung weiter verschlechtert, weshalb davon auszugehen sei, dass das vom BFM erwähnte Consulting die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich erfasse. Zudem gehe aus der Vernehmlassung des BFM nicht hervor, welche der eingenommenen Medikamente im Kosovo erhältlich seien. Entgegen der Behauptungen des BFM könnten sich die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz stützen. Die schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien auch insofern zu berücksichtigen, als er zwingend auf eine entsprechende Infrastruktur angewiesen sei, welche es ihm ermögliche, korrekt behandelt und versorgt zu werden. Unter prekären hygienischen Umständen komme es beispielsweise durch die hohe Infektionsgefahr rasch zu einer ernsthaften Gefährdung von Leib und Leben. Aus den jüngsten ärztlichen Berichten gehe hervor, dass eine vollständige Heilung eben gerade nicht erfolgt sei. Das BFM begründe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass die Mitnahme eines Medikamentenvorrats möglich sei. Diese Argumentation sei schlicht absurd. Es sei nicht davon auszugehen, dass das BFM die Ansicht vertrete, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf Jahre hinaus sei mit der Mitnahme eines Medikamentenvorrates zu begründen. Auch den Kindern sei es nicht mehr möglich, sich im Kosovo ohne Gefährdung an Leib und Leben zu integrieren. Vielmehr sei es der Familie unmöglich, sich eine neue Existenz aufzubauen.
E. 7.3.6 Da es im Kosovo weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt gibt, gilt es vorliegend zu prüfen, ob die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.3.7), das Kindeswohl (vgl. E. 7.3.8) oder fehlende Reintegrationsmöglichkeiten (vgl. E. 7.3.9) einer Wegweisung wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen könnten.
E. 7.3.7 Wie das BFM zutreffend ausführte, kann sich ein Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, wenn bei einer Rückkehr eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zu Verfügung steht. Eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch noch nicht. Vielmehr muss die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; 2011/50 E. 8.3). Vorliegend sind - entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht - den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine drohende medizinische Notlage des Beschwerdeführers im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist zweifellos ernst zu nehmen, dennoch ist sie nicht als so gravierend zu beurteilen, dass eine Rückkehr in den Kosovo als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Laut ärztlichem Zeugnis vom (...) 2014 leidet der Beschwerdeführer an drei Hauptkrankheiten, (...) (vgl. Beschwerdebeilage 16). Der Beschwerdeführer musste sich letztmals am (...). August 2014 einer Operation unterziehen und konnte am (...). August 2014 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (vgl. Beschwerdebeilage 23, S. 2). Das BFM hat die Wegweisungsvollzugshindernisse aus medizinischen Gründen sorgfältig geprüft und in einem internen Consulting festgestellt, dass das vorliegende Krankheitsbild des Beschwerdeführers im Kosovo auf Stufe Regionalspital und in der Universitätsklinik in Pristina behandelt werden kann. Die meisten der derzeit eingenommenen Medikamente sind im Kosovo erhältlich oder können durch solche mit dem gleichen Wirkstoff ersetzt werden. Es steht dem Beschwerdeführer offen, einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitzunehmen, der ausreichen wird, bis die Medikation in geeigneter Weise umgestellt werden kann. Überdies kann er gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV2, SR 142.312) individuelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Des Weiteren können die Beschwerdeführenden mit finanzieller Unterstützung ihrer im Kosovo und insbesondere auch im Ausland lebenden grossen Verwandtschaft rechnen, welche die Beschwerdeführenden bereits früher punktuell mit Geldleistungen unterstützt haben. Nach dem Gesagten sowie im Hinblick auf eine bald zu erwartende Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus gesundheitlicher Sicht als zumutbar.
E. 7.3.8 Das Kindeswohl bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung - wie eingangs erwähnt - einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Den Akten zufolge ist die Integration der Kinder auf guten Wegen. C._______ komme jetzt in die Berufswahlphase, was für sie eine knappe Angelegenheit sei, während ihre Geschwister mehr Zeit hätten und sich die Chancen auf eine Berufsausbildung deshalb erheblich vergrössern würden. Insbesondere H._______ und G._______, die beiden jüngsten Kinder, hätten optimale Voraussetzungen, da sie die ganze Schulzeit in der Schweiz absolvieren könnten (vgl. Schreiben der Schulleiterin vom [...]). Dennoch bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden erst seit etwas mehr als zwei Jahren in der Schweiz aufhalten. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer weitergehenden Assimilierung an die schweizerische Kultur und Lebensweise gesprochen werden. Die Kinder sind in der Schweiz nicht derart verwurzelt, dass eine Reintegration im Heimatstaat unmöglich erscheint. Sodann sind alle Kinder albanischer Muttersprache, was die Reintegration im Heimatstaat zusätzlich erleichtern dürfte. Da die Kinder den grössten Teil ihres Lebens ausserhalb der Schweiz verbracht haben, werden sie bei einer Rückkehr nicht aus ihrem gewohnten Umfeld herausgerissen. Ausserdem reichen bessere Ausbildungsmöglichkeiten in der Schweiz alleine nicht aus, um von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Die Beschwerdeführenden brachten zudem vor, dass die zweitälteste Tochter, D._______, an einem Tumor gelitten habe, der operiert worden sei (vgl. act. A15 F69; A16 F87). Da im Beschwerdeverfahren diesbezüglich keine weiteren Probleme geltend gemacht wurden, ist davon auszugehen, dass D._______ erfolgreich behandelt wurde und keine medizinischen Probleme mehr bestehen. Aufgrund einer Gesamtabwägung gelangt das Gericht folglich zum Schluss, dass das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht.
E. 7.3.9 Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen RAE nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Wie den Ergebnissen der Botschaftsabklärung vom 13. März 2014 zu entnehmen ist, lebt die Familie der Beschwerdeführerin in L._______, einer Gegend, wo das Zusammenleben zwischen der Minderheit der RAE und der albanischen Mehrheit offenbar problemlos funktioniert. Sie verfügt dort über grosszügigen Wohnraum und Landbesitz. Mit dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument, sie würden im Heimatstaat über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und auch seit 14 Jahren keinen Kontakt mehr zu den Verwandten pflegen, vermögen die Beschwerdeführenden nicht durchzudringen. Insbesondere weil die Tochter ausgeführt hat, dass sie gemeinsam mit der Mutter und zwei ihrer Schwestern mehrmals den Onkel der Beschwerdeführerin besucht und teilweise die Schulferien in L._______ verbracht habe (vgl. act. A6 S. 4; A14 F43 ff.). Auch die Beschwerdeführenden haben angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin jeweils vor der Entbindung bei ihrem Onkel in L._______ aufgehalten habe (vgl. act. A15 F36 ff.; A16 F66 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden und der Onkel der Beschwerdeführerin über mehrere Jahre hinweg regelmässig in Kontakt standen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden - wie vorgebracht - zurzeit keinen direkten Kontakt mit den Verwandten pflegen, können sie diesen ohne Weiteres wieder herstellen. Ausserdem bedeutet ein tragfähiges Beziehungsnetz nicht, dass eine vollumfängliche Unterstützung im Sinne von finanzieller Hilfe und Zur-Verfügung-Stellen von Wohnraum vorliegen muss. Vielmehr sollte es möglich sein, aufgrund eigener Bemühungen und mithilfe der sozialen Verknüpfung des Netzwerks und allenfalls Rückkehrhilfe eine Existenz aufbauen zu können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4381/2012 vom 22. November 2012 E. 7.5). Neben der sozialen Vernetzung kommt den Beschwerdeführenden zugute, dass der Beschwerdeführer über langjährige Arbeitserfahrung unter anderem im Baugewerbe verfügt (vgl. act. A4 S. 4; A16 F96). Aufgrund dessen sollte ihm eine wirtschaftliche Integration im Heimatstaat möglich sein, sodass er für seine Familie sorgen kann.
E. 7.3.10 Das BFM hat somit den Vollzug der Wegweisung unter Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu Recht als zumutbar erachtet.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen wurden, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten und dem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten.
E. 9.2 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, jedoch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) wird dem Rechtsvertreter für die amtliche Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführenden eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3062/2014/wua Urteil vom 16. Dezember 2014 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), und seine Ehefrau B._______, geboren (...), sowie die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), H._______, geboren (...), alle Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, welche die kosovarische Staatsbürgerschaft besitzen und der Volksgruppe der Roma angehören, reisten eigenen Angaben zufolge am 21. August 2012 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchten. Die Beschwerdeführenden, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C._______ (nachfolgend: Tochter), wurden am 31. August 2012 summarisch zu den Asylgründen befragt sowie am 12. Dezember 2012 einlässlich angehört. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie würden ursprünglich aus J._______ in der Gemeinde K._______ (Kosovo) stammen. Während des Kosovo-Krieges sei der Beschwerdeführer von der serbischen Armee gezwungen worden, für sie zu übersetzen und diverse Arbeiten zu verrichten. Nach dem Krieg sei es ausserhalb seines Heimatdorfes zu einem Konflikt mit Albanern aus einem anderen Dorf respektive mit Leuten der UCK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, Befreiungsarmee des Kosovo) gekommen. Diese hätten dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Krieg mit der serbischen Armee kooperiert zu haben, und ihn deshalb, in der Absicht ihn zu töten, angegriffen sowie mit einem Pistolengriff am Kopf verletzt. Nur dank dem Eingreifen seiner Nachbarn sei es nicht zur Tötung gekommen. Die Angreifer hätten gedroht, ihn beim nächsten Mal umzubringen. Noch in derselben Nacht habe er J._______ verlassen und sich in L._______ beim Onkel seiner Frau versteckt, welcher ihm geraten habe, von dort wegzugehen. Daraufhin seien die Beschwerdeführenden Ende September 1999 mit dem Bus nach M._______ respektive N._______ gefahren, wo sie sich in den Camps als Flüchtlinge hätten anmelden wollen. Dort habe es jedoch keinen Platz gehabt. Nach ungefähr einem Monat seien sie deshalb mit dem Zug nach O._______ (bis 2006 Serbien und Montenegro, heute Montenegro) gegangen, wo sie zuerst in einer Mietwohnung gelebt und sich schliesslich im Quartier P._______ in einer Baracke niedergelassen hätten. Sie hätten dort mehrere Jahre als Flüchtlinge gelebt, bis am frühen Morgen des (...) 2012 diese Baracken niedergebrannt seien. Beim Brand seien unter anderem sämtliche Ausweispapiere der Kinder vernichtet worden. Nach dem Brand hätten sie provisorisch in einem Zelt gelebt, bis die Familie genug Geld gesammelt habe, um die Ausreise zu finanzieren. Von Montenegro aus seien sie mit dem Schiff nach Italien gereist, wo sie abgeholt und von einem Schlepper in die Schweiz gefahren worden seien. Der Beschwerdeführer leide an diversen Krankheiten, die erst in der Schweiz festgestellt worden seien. Die Beschwerdeführenden reichten die Geburtsurkunden der Eltern sowie ein weiteres Beweismittel zu den Akten. C. Am 23. Dezember 2013 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärungen. D. Die Schweizerische Botschaft teilte dem BFM am 13. März 2014 das Ergebnis der Abklärungen mit. E. Das BFM informierte die Beschwerdeführenden am 21. März 2014 über das Ergebnis der Abklärungen und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe vom 29. April 2014 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Ergebnis der Abklärungen und legten ein weiteres Beweismittel bei. G. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 - eröffnet am 6. Mai 2014 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) samt Entbindung von der Vorschusspflicht sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen; über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren. Zur Untermauerung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 4. Juni 2014 sowie diverse Beweismittel zu den Akten, auf welche, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird. I. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden wurden zur Nennung eines Rechtsvertreters aufgefordert. Überdies wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit geboten, einen aktuellen Arztbericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzureichen und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abzugeben. J. Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 zeigte der von den Beschwerdeführenden beauftragte Rechtsvertreter sein Mandat an und legte weitere Beweismittel ins Recht. K. Mit Eingabe vom 9. Juli 2014 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2014 wurde der bisherige Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. M. In seiner Vernehmlassung vom 6. August 2014 nahm das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Verfügung vom 8. August 2014 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zugestellt und die Gelegenheit zur Replik eingeräumt. Mit Eingabe vom 25. August 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik unter dem Hinweis auf eine bevorstehende Operation des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht verlängerte die Frist zur Einreichung der Replik bis zum 9. September 2014. O. In der Replik vom 9. September 2014 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und ersuchten um Akteneinsicht in das Länderconsulting des BFM. P. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet - wie auch vorliegend - auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, es zweifle an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. So habe der Beschwerdeführer eine handschriftlich ausgefüllte Geburtsurkunde eingereicht, die sich als plumpe Fälschung erwiesen habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem erwiesenermassen wider besseres Wissen unwahre Aussagen über den Verbleib ihrer Familienangehörigen gemacht. Überdies erweise sich der vorgebrachte Aufenthalt im Flüchtlingslager in P._______ bei O._______ vom Jahr 1999 bis zum Brand im Jahr 2012 als unglaubhaft. Die Beschwerdeführenden hätten keinerlei geeignete Beweismittel eingereicht, welche ihre Anwesenheit als Flüchtlinge in Montenegro dokumentieren würden, obwohl sie sich eigenen Angaben zufolge dort als registrierte Flüchtlinge aufgehalten hätten. Es sei ihnen ein Flüchtlingsausweis ausgestellt worden und sie hätten im Lager Unterstützungsleistungen von einem Mann erhalten. Das Argument, sie könnten keine entsprechenden Beweismittel einreichen, weil alle ihre Dokumente im Feuer verbrannt seien, sei folglich nicht stichhaltig. Hinzu komme, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2014 anderslautende Angaben gemacht hätten, indem sie gesagt hätten, sie hätten in P._______ nicht als registrierte Flüchtlinge gelebt und hätten folglich keine Möglichkeit, ihren dortigen Aufenthalt nachzuweisen. In der Anhörung habe sich zusätzlich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin sowie die älteste Tochter nicht gewusst hätten, dass sich P._______ in Montenegro befinde. Die Schilderungen hinsichtlich der Lebensumstände während des langjährigen Aufenthalts im Flüchtlingslager seien knapp, oberflächlich und wenig detail- und erlebnisreich ausgefallen. Die Beschwerdeführenden hätten zudem unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Montenegro gemacht. Des Weiteren würden verschiedene Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in Serbien für die Unglaubhaftigkeit des 13-jährigen Aufenthalts in P._______ sprechen. Die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits vor dem Krieg viele Jahre in M._______ gelebt habe. Die Konsultation des N-Dossiers der Eltern der Beschwerdeführerin habe gezeigt, dass bereits eine im (...) 2005 durchgeführte Botschaftsabklärung zu Tage gebracht habe, dass der Vater der Beschwerdeführerin seit dem Jahr (...) in einem eigenen Haus in M._______ gelebt habe. Drei seiner Töchter, darunter auch B._______, seien in Serbien verheiratet und würden in der Region M._______ leben. Dieses Abklärungsergebnis habe der Vater der Beschwerdeführerin in seiner schriftlichen Stellungnahme im Jahr 2006 bestätigt. Das BFM habe vorliegend darauf verzichtet, über die Schweizer Vertretung in Erfahrung zu bringen, ob die Beschwerdeführenden in M._______ bekannt seien. Angesichts der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente zu ihrem Aufenthalt in P._______ könne diese Frage offen gelassen werden. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass Angehörige der Minderheit der Roma von der albanischsprachigen Bevölkerung teilweise als Kollaborateure der jugoslawischen Armee betrachtet worden seien und es nach Kriegsende zu derartigen Anschuldigungen und tätlichen Übergriffen gekommen sei. Dennoch sei den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er nach Kriegsende mit den Dorfbewohnern von J._______ grundsätzlich keine Probleme gehabt habe. Seinen Vorbringen seien folglich keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er während des Krieges tatsächlich ein Kollaborateur der serbischen Armee gewesen sei oder gar eine exponierte Stellung innegehabt habe. Vielmehr sei er von serbischen Soldaten im Kriegskontext unter Druck gesetzt worden. Offenbar sei dieser Umstand den Bewohnern von J._______ bekannt gewesen. Er habe überdies in keiner Weise die Befürchtung geäussert, erneut Opfer eines Übergriffs durch Drittpersonen zu werden. Aus den Akten würden sich somit keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ergeben. Die Sicherheitslage im Kosovo habe sich in den letzten Jahren grundlegend verbessert. In vielen Dörfern und Bezirken sei sie seit Jahren stabil. Die Verbesserungen hätten sich auch im interethnischen Zusammenleben positiv ausgewirkt, nicht zuletzt zugunsten der albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" (RAE). Mit der Unabhängigkeit Kosovos im Jahr 2008 sei eine neue Verfassung geschaffen worden, die den ethnischen Minderheiten umfangreiche Rechte zugestehe. Parallel dazu sei ein adäquater Schutz durch die Präsenz der internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) gegeben. Die Sicherheitskräfte würden bei Übergriffen intervenieren und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen aufnehmen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Im Kosovo seien somit wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen vorhanden, weshalb von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates ausgegangen werden könne. Die Vorbringen würden weder die Kriterien gemäss Art. 7 AsylG noch jene nach Art. 3 AsylG erfüllen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten der Verfügung des BFM, sie hätten nie wissentlich unwahre Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe nie gesagt, dass seine Geburtsurkunde ein Original sei. Mit den Eltern der Beschwerdeführerin würden sie zwar in Kontakt stehen, doch mit der Familie im Kosovo hätten sie seit 14 Jahren nichts mehr zu tun. Bei der Befragung im EVZ hätten sie dem BFM ein Dokument, ausgestellt von der Lagerleitung in P._______, abgegeben. Dieses Dokument beweise, dass die Beschwerdeführerin von dort habe ausreisen wollen. Sie hätten elf Jahre im Flüchtlingslager in P._______ mehr schlecht als recht gelebt. Der Vorwurf hinsichtlich der ungenauen geographischen Angaben und der realitätsfernen Antworten der Beschwerdeführerin und der Tochter werde zurückgewiesen, zumal es sich bei den erwähnten Personen um eine Analphabetin beziehungsweise um ein Kind handle, das unter den misslichsten Umständen im Lager zur Schule gegangen sei, und sie sich während der Befragung in einer Stresssituation befunden hätten. Die leicht voneinander abweichenden Zeitangaben betreffend die Ausreise aus Montenegro der Beschwerdeführerin und der Tochter könnten nach einem aufwühlenden und angstvollen Erlebnis eines Brandes und anschliessender Flucht nicht als Zeichen der Unglaubhaftigkeit gedeutet werden. Der Beschwerdeführer habe selber mitgeteilt, dass er im September 1999 einen Monat in M._______ gewesen sei. Aufgrund der vielen Flüchtlinge in M._______ seien die Beschwerdeführenden jedoch nach Montenegro weitergegangen. Zu jener Zeit sei der Vater der Beschwerdeführerin bereits in der Schweiz gewesen, weshalb er nicht gewusst habe, dass die Beschwerdeführenden nach Montenegro weitergegangen seien. Damals hätten Serbien und Montenegro noch einen Staat gebildet. Es sei unerklärlich, weshalb das BFM die Schweizer Vertretung nicht beauftragt habe, nach ihrem Aufenthalt in P._______ zu forschen, zumal die Dokumente von P._______ vorhanden seien. 5. 5.1 Vorliegend hat das BFM den Beschwerdeführenden teilweise das rechtliche Gehör nicht gewährt. Es hat Informationen aus dem Dossier der Eltern der Beschwerdeführerin (N [...]) entnommen und, ohne deren Inhalt den Beschwerdeführenden vorgängig bekannt zu geben, in die angefochtene Verfügung einfliessen lassen. Es handelt sich dabei jedoch einerseits bloss um eine geringfügige - zumal gar nicht ausdrücklich gerügte - Gehörsverletzung, und andererseits hatten die Beschwerdeführenden auf Beschwerdestufe die Möglichkeit, sich dazu zu äussern, wovon sie in ihrer Beschwerde denn auch Gebrauch machten. Dadurch, dass sie sich im weiteren Schriftenwechsel nicht mehr zu diesem Punkt geäussert haben, ist davon auszugehen, dass ihrerseits alles Wesentliche erwähnt wurde, womit die Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden kann. 5.2 Im Ergebnis hat das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5.2.1 Aufgrund der vielen Ungereimtheiten hat das BFM den langjährigen Aufenthalt in P._______ zu Recht als unglaubhaft erachtet. An dieser Stelle kann offen bleiben, ob und wie lange sich die Beschwerdeführenden in P._______ aufgehalten haben. Der vorgebrachte Aufenthalt in P._______ ist vorliegend ohnehin nicht näher auf Asylrelevanz hin zu überprüfen, da die Beschwerdeführenden diesbezüglich keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machten. 5.2.2 Das BFM hat den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angriff durch einige Albaner im Jahr 1999 zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft. Nach Kriegsende kam es zwar teilweise zu verbalen und tätlichen Übergriffen auf Angehörige der Minderheit der Roma durch die albanischsprachige Bevölkerung, doch hatte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keine Probleme mit der Dorfbevölkerung. Insbesondere waren es auch die Leute aus dem Dorf, die ihm geholfen hätten, den Angriff abzuwehren (vgl. act. A16 F13 ff.). Zudem sind zwischenzeitlich mehr als 15 Jahre vergangen. Heute verfügt der Kosovo über funktionierende Polizeibehörden sowie internationale Sicherheitskräfte, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind. Diese sind grundsätzlich in der Lage, insbesondere Minderheiten Schutz vor Übergriffen durch Dritte zu gewährleisten (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7). Sollten sich die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in den Kosovo dennoch durch Dritte bedroht fühlen, steht es ihnen frei, sich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden. Zum heutigen Zeitpunkt liegen jedenfalls keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung vor. 5.2.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das BFM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9; 2013/37 E 4.4 je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Da das BFM den Aufenthalt in P._______ als unglaubhaft erachtet hat und die Beschwerdeführenden kraft Staatsbürgerschaft über ein Aufenthaltsrecht im Kosovo verfügen, hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht in den Kosovo geprüft. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind sämtliche Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug in den Kosovo erfüllt. 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Ferner ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Wegweisungsvollzug erscheint auch unter der Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtssituation im Kosovo zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. 7.3.2 In der angefochtenen Verfügung führt das BFM aus, dass die im Kosovo herrschende politische Situation nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung alleine aufgrund der Ethnie könne für Angehörige der RAE grundsätzlich ausgeschlossen werden. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. In J._______ lebe heute eine grosse Anzahl Familien der Minderheit der RAE. Deren Beziehungen zur albanischen Mehrheitsbevölkerung würden als ausgesprochen gut gelten. Auch in L._______, wo die Beschwerdeführenden sich gemäss eigenen Angaben zeitweise beim Onkel der Beschwerdeführerin aufgehalten hätten und wo zahlreiche Familienangehörige heute wohnhaft seien, lebe die Minderheit der RAE unbehelligt inmitten einer albanischen Mehrheit. Die Diabeteserkrankung sowie die chronische Pankreatitis des Beschwerdeführers könnten im Kosovo auf Stufe Regionalspital und in der Universitätsklinik Pristina behandelt werden. Von den zwölf aktuell verordneten Medikamenten seien im Kosovo fünf vorhanden, vier könnten durch andere mit demselben Wirkstoff ersetzt werden und drei der derzeit eingenommenen Medikamente müssten mutmasslich im Ausland oder privat beschafft werden. Im Kosovo seien zwar verschiedene Insulinsorten vorhanden, eine umfassende Insulinversorgung wie in der Schweiz gebe es aber nicht. Gemäss konstanter Rechtsprechung spreche jedoch ein tieferes Niveau der medizinischen Versorgung im Heimatland nicht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführenden hätten Verwandte, die entweder im Kosovo oder im Ausland leben würden. Die Eltern sowie drei jüngere Geschwister der Beschwerdeführerin würden seit dem Jahr (...) in der Schweiz leben. Wie die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Pristina vom (...) 2014 ergeben hätten, lebe der Onkel der Beschwerdeführerin seit der Rückkehr aus der Schweiz im Jahr (...) mit seiner Familie wieder in L._______ und besitze heute eine gut laufende (Firma). Auch ein Bruder der Beschwerdeführerin lebe dort. Die Familie der Beschwerdeführerin lebe seit jeher auf dem betreffenden Grundstück, das aktuell rund (...) Quadratmeter umfasse. Nach dem Krieg seien die beschädigten Häuser abgerissen und neu erbaut worden. Insgesamt verfüge die Familie der Beschwerdeführerin heute über (...) stattliche Häuser, wobei sich eines noch im Baustadium befinde und angeblich einem Verwandten in Deutschland gehöre. Gestützt auf den aktenkundigen Sachverhalt könne von der Existenz eines tragfähigen familiären Netzes ausgegangen werden. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Zudem könne aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der Tatsache, dass die Kinder den überwiegenden Teil ihres Lebens nicht hier, sondern im soziokulturellen Kontext des Balkans zugebracht hätten, im Falle der Wegweisung nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden. Der Wegweisungsvollzug erweise sich daher auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als zumutbar. 7.3.3 Die Beschwerdeführenden machten in der Beschwerde geltend, dass bei einer Rückkehr an den Herkunftsort, wo der Beschwerdeführer verprügelt und mit dem Tod bedroht worden sei, nicht abgeschätzt werden könne, was mit ihnen geschehe. Zudem sei der Beschwerdeführer inzwischen schwer krank. Den beigelegten medizinischen Berichten könne entnommen werden, dass die erforderlichen Behandlungen noch nicht abgeschlossen seien. Als ethnischer Roma könne er im Kosovo nicht mit einer sicheren medizinischen Betreuung rechnen. Gemäss dem Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker (Migrationspartnerschaft Schweiz-Kosovo 2010 - 2012, Wiederausreise statt Reintegration? Die Situation der unter Zwang rückgeführten Roma, Ashkali und Ägypter, März 2013) setze der kosovarische Staat die im Rahmen der Migrationspartnerschaft ausgehandelten Bedingungen für die Reintegration der unter Zwang zurückkehrenden RAE nicht um. Solange eine Rückkehr in Würde nicht gewährleistet sei, und die genannten Defizite in der Umsetzung der Migrationspartnerschaft nicht behoben seien, sei von Zwangsrückführungen von RAE abzusehen. Die sechs Kinder hätten im Kosovo keine Möglichkeit, eine gute Schule und Ausbildung zu erhalten. Die Kinder seien sehr motiviert, Schulbildung zu erwerben, und würden sich sichtlich darum bemühen, die durch die Schule gestellten Anforderungen bestmöglich zu erfüllen. Der Wille zur Kooperation und Integration sei vorhanden. Obwohl sie noch nicht so lange in der Schweiz seien, hätten die Kinder hier Wurzeln geschlagen und ein Gefühl der Sicherheit aufgebaut. Dieselben Bedenken würden auch von der Schulleiterin und der Schulpsychologin geteilt (vgl. Schreiben der Schulpsychologin vom [...] sowie Schreiben der Schulleiterin vom [...]). Der Beschwerdeführer habe keine Chance, eine Arbeitsstelle als (Berufsbezeichnung) zu finden und könne somit nicht den Lebensunterhalt verdienen. 7.3.4 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass der angefochtene Entscheid bereits ausführlich begründet worden sei. So würden sich in der Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel finden lassen, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Zur Beurteilung der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo sei ein internes Consulting erstellt worden. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien alle relevanten Umstände berücksichtigt worden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten und neu vorliegenden fachärztlichen Diagnosen würden nicht in Frage gestellt. Indes vermöchten sie keine Änderung hinsichtlich der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen. Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers lasse nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die im Kosovo schlicht nicht behandelbar sei. Für die benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug würden entsprechende Institutionen im Kosovo zur Verfügung stehen. Auch wenn das Niveau der medizinischen Versorgung nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar sei, spreche dies nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Schliesslich bestehe auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 7.3.5 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung weiter verschlechtert, weshalb davon auszugehen sei, dass das vom BFM erwähnte Consulting die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich erfasse. Zudem gehe aus der Vernehmlassung des BFM nicht hervor, welche der eingenommenen Medikamente im Kosovo erhältlich seien. Entgegen der Behauptungen des BFM könnten sich die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz stützen. Die schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien auch insofern zu berücksichtigen, als er zwingend auf eine entsprechende Infrastruktur angewiesen sei, welche es ihm ermögliche, korrekt behandelt und versorgt zu werden. Unter prekären hygienischen Umständen komme es beispielsweise durch die hohe Infektionsgefahr rasch zu einer ernsthaften Gefährdung von Leib und Leben. Aus den jüngsten ärztlichen Berichten gehe hervor, dass eine vollständige Heilung eben gerade nicht erfolgt sei. Das BFM begründe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass die Mitnahme eines Medikamentenvorrats möglich sei. Diese Argumentation sei schlicht absurd. Es sei nicht davon auszugehen, dass das BFM die Ansicht vertrete, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf Jahre hinaus sei mit der Mitnahme eines Medikamentenvorrates zu begründen. Auch den Kindern sei es nicht mehr möglich, sich im Kosovo ohne Gefährdung an Leib und Leben zu integrieren. Vielmehr sei es der Familie unmöglich, sich eine neue Existenz aufzubauen. 7.3.6 Da es im Kosovo weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt gibt, gilt es vorliegend zu prüfen, ob die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.3.7), das Kindeswohl (vgl. E. 7.3.8) oder fehlende Reintegrationsmöglichkeiten (vgl. E. 7.3.9) einer Wegweisung wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen könnten. 7.3.7 Wie das BFM zutreffend ausführte, kann sich ein Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, wenn bei einer Rückkehr eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zu Verfügung steht. Eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch noch nicht. Vielmehr muss die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; 2011/50 E. 8.3). Vorliegend sind - entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht - den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine drohende medizinische Notlage des Beschwerdeführers im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist zweifellos ernst zu nehmen, dennoch ist sie nicht als so gravierend zu beurteilen, dass eine Rückkehr in den Kosovo als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Laut ärztlichem Zeugnis vom (...) 2014 leidet der Beschwerdeführer an drei Hauptkrankheiten, (...) (vgl. Beschwerdebeilage 16). Der Beschwerdeführer musste sich letztmals am (...). August 2014 einer Operation unterziehen und konnte am (...). August 2014 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (vgl. Beschwerdebeilage 23, S. 2). Das BFM hat die Wegweisungsvollzugshindernisse aus medizinischen Gründen sorgfältig geprüft und in einem internen Consulting festgestellt, dass das vorliegende Krankheitsbild des Beschwerdeführers im Kosovo auf Stufe Regionalspital und in der Universitätsklinik in Pristina behandelt werden kann. Die meisten der derzeit eingenommenen Medikamente sind im Kosovo erhältlich oder können durch solche mit dem gleichen Wirkstoff ersetzt werden. Es steht dem Beschwerdeführer offen, einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitzunehmen, der ausreichen wird, bis die Medikation in geeigneter Weise umgestellt werden kann. Überdies kann er gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV2, SR 142.312) individuelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Des Weiteren können die Beschwerdeführenden mit finanzieller Unterstützung ihrer im Kosovo und insbesondere auch im Ausland lebenden grossen Verwandtschaft rechnen, welche die Beschwerdeführenden bereits früher punktuell mit Geldleistungen unterstützt haben. Nach dem Gesagten sowie im Hinblick auf eine bald zu erwartende Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus gesundheitlicher Sicht als zumutbar. 7.3.8 Das Kindeswohl bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung - wie eingangs erwähnt - einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Den Akten zufolge ist die Integration der Kinder auf guten Wegen. C._______ komme jetzt in die Berufswahlphase, was für sie eine knappe Angelegenheit sei, während ihre Geschwister mehr Zeit hätten und sich die Chancen auf eine Berufsausbildung deshalb erheblich vergrössern würden. Insbesondere H._______ und G._______, die beiden jüngsten Kinder, hätten optimale Voraussetzungen, da sie die ganze Schulzeit in der Schweiz absolvieren könnten (vgl. Schreiben der Schulleiterin vom [...]). Dennoch bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden erst seit etwas mehr als zwei Jahren in der Schweiz aufhalten. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer weitergehenden Assimilierung an die schweizerische Kultur und Lebensweise gesprochen werden. Die Kinder sind in der Schweiz nicht derart verwurzelt, dass eine Reintegration im Heimatstaat unmöglich erscheint. Sodann sind alle Kinder albanischer Muttersprache, was die Reintegration im Heimatstaat zusätzlich erleichtern dürfte. Da die Kinder den grössten Teil ihres Lebens ausserhalb der Schweiz verbracht haben, werden sie bei einer Rückkehr nicht aus ihrem gewohnten Umfeld herausgerissen. Ausserdem reichen bessere Ausbildungsmöglichkeiten in der Schweiz alleine nicht aus, um von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Die Beschwerdeführenden brachten zudem vor, dass die zweitälteste Tochter, D._______, an einem Tumor gelitten habe, der operiert worden sei (vgl. act. A15 F69; A16 F87). Da im Beschwerdeverfahren diesbezüglich keine weiteren Probleme geltend gemacht wurden, ist davon auszugehen, dass D._______ erfolgreich behandelt wurde und keine medizinischen Probleme mehr bestehen. Aufgrund einer Gesamtabwägung gelangt das Gericht folglich zum Schluss, dass das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht. 7.3.9 Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen RAE nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Wie den Ergebnissen der Botschaftsabklärung vom 13. März 2014 zu entnehmen ist, lebt die Familie der Beschwerdeführerin in L._______, einer Gegend, wo das Zusammenleben zwischen der Minderheit der RAE und der albanischen Mehrheit offenbar problemlos funktioniert. Sie verfügt dort über grosszügigen Wohnraum und Landbesitz. Mit dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument, sie würden im Heimatstaat über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und auch seit 14 Jahren keinen Kontakt mehr zu den Verwandten pflegen, vermögen die Beschwerdeführenden nicht durchzudringen. Insbesondere weil die Tochter ausgeführt hat, dass sie gemeinsam mit der Mutter und zwei ihrer Schwestern mehrmals den Onkel der Beschwerdeführerin besucht und teilweise die Schulferien in L._______ verbracht habe (vgl. act. A6 S. 4; A14 F43 ff.). Auch die Beschwerdeführenden haben angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin jeweils vor der Entbindung bei ihrem Onkel in L._______ aufgehalten habe (vgl. act. A15 F36 ff.; A16 F66 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden und der Onkel der Beschwerdeführerin über mehrere Jahre hinweg regelmässig in Kontakt standen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden - wie vorgebracht - zurzeit keinen direkten Kontakt mit den Verwandten pflegen, können sie diesen ohne Weiteres wieder herstellen. Ausserdem bedeutet ein tragfähiges Beziehungsnetz nicht, dass eine vollumfängliche Unterstützung im Sinne von finanzieller Hilfe und Zur-Verfügung-Stellen von Wohnraum vorliegen muss. Vielmehr sollte es möglich sein, aufgrund eigener Bemühungen und mithilfe der sozialen Verknüpfung des Netzwerks und allenfalls Rückkehrhilfe eine Existenz aufbauen zu können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4381/2012 vom 22. November 2012 E. 7.5). Neben der sozialen Vernetzung kommt den Beschwerdeführenden zugute, dass der Beschwerdeführer über langjährige Arbeitserfahrung unter anderem im Baugewerbe verfügt (vgl. act. A4 S. 4; A16 F96). Aufgrund dessen sollte ihm eine wirtschaftliche Integration im Heimatstaat möglich sein, sodass er für seine Familie sorgen kann. 7.3.10 Das BFM hat somit den Vollzug der Wegweisung unter Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu Recht als zumutbar erachtet. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen wurden, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten und dem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten. 9.2 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, jedoch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) wird dem Rechtsvertreter für die amtliche Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführenden eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: