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D-5998/2015

D-5998/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 4. Juli 2015 (Beschwerdeführender 1) beziehungsweise am 13. Juli 2015 (Beschwerdeführende 2) in die Schweiz, wo sie am 13. Juli 2015 um Asyl nachsuchten. B. B.a Der Beschwerdeführende 1 wurde am 29. Juli 2015 zu seiner Person sowie zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei wurde ihm ebenfalls das rechtliche Gehör sowohl zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland als auch zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Der Beschwerdeführende 1 machte geltend, er habe seinen Heimatstaat Syrien am 4. Juni 2014 in Begleitung seiner religiös angetrauten Ehefrau (Beschwerdeführende 2) (...) in Richtung C._______ verlassen. Auf dem (...) seien sie nach Griechenland weitergereist. Dort seien sie als Flüchtlinge anerkannt worden, es seien ihnen Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt worden und im Dezember 2014 sei ihnen eine Wohnung zugeteilt worden. Wegen der schlechten Lebensbedingungen sei er am 4. Juli 2015 auf dem Luftweg in die Schweiz weitergereist. Er habe Syrien wegen der prekären Lage verlassen. Er habe für die Partei der (...) in D._______ gearbeitet. Eines Tages im Jahr 2013 sei ein Selbstmordanschlag auf den Parteiposten verübt worden. Dabei sei er verletzt worden. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschlossen. Nach Griechenland möchte er wegen der fehlenden Arbeitsmöglichkeiten und der schlechten Lebensbedingungen nicht zurückkehren. Er habe im Zusammenhang mit einem (...) Schmerzen. Es sei ein medizinischer Eingriff erforderlich. Auch höre er auf dem (...) Ohr fast nichts und sehe mit dem (...) Auge fast nichts, was ebenfalls behandlungsbedürftig sei. B.b Die BzP der Beschwerdeführenden 2 erfolgte am 4. August 2015. Dabei wurde ihr ebenfalls das rechtliche Gehör sowohl zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland als auch zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Die Beschwerdeführende 2 machte geltend, sie habe ihren Heimatstaat Iran wegen des dort auf die Kurden ausgeübten starken Drucks im Jahr 2000 in Richtung Syrien verlassen. Sie sei (...) 2014 religiös getraut worden. Kurz nach ihrer Trauung habe sie Syrien in Begleitung ihres Ehemannes (Beschwerdeführender 1) verlassen, weil man dort wegen des Krieges nicht mehr habe leben können. Sie seien über C._______ nach Griechenland gereist und dort am 6. September 2014 angekommen. In Griechenland hätten sie um Asyl nachgesucht. In der Folge seien ihnen Aufenthaltsbewilligungen und Reisepapiere für Flüchtlinge ausgestellt worden. Wegen der schlechten Lebensbedingungen in Griechenland - insbesondere hätten sie dort nicht einmal eine Unterkunft gehabt - sei sie am 13. Juli 2015 in die Schweiz weitergereist, wo sie nach der Ankunft ihre Reisepässe zerrissen und weggeschmissen hätten. Nach Griechenland möchte sie wegen der schlechten Lebensbedingungen nicht zurückkehren. Sie sei eigentlich gesund, habe aber einen (...). C. Die griechischen Behörden teilten dem SEM in Beantwortung der Rückübernahme-Ersuchen vom 17. August 2015 je mit Schreiben vom 25. August 2015 mit, die Beschwerdeführenden seien in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden, weshalb die Dublin-Verordnung nicht zur Anwendung gelange und das diesbezügliche Rückübernahme-Ersuchen abgelehnt werde. Zudem besässen die Beschwerdeführenden griechische Aufenthaltsbewilligungen, welche bis (...) 2018 gültig seien, sowie bis (...) 2020 gültige (...) (Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge). D. Am 27. August 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, die Abklärungen des Staatssekretariates hätten ergeben, dass sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Das SEM beabsichtige daher, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht einzutreten und die Beschwerdeführenden nach Griechenland wegzuweisen. Ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 7. September 2015 zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland schriftlich zu äussern. E. Gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt ersuchte das SEM am 3. September 2015 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 7. September 2015 teilten die griechischen Behörden dem SEM gestützt auf den Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland über den Flüchtlingsstatus und Aufenthaltsbewilligungen verfügten, ihre Zustimmung zu ihrer Wiederaufnahme mit. F. In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2015 (Eingangsstempel SEM; Eingabe datiert vom 3. September 2015) führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien wegen diverser Probleme aus ihrer Heimat geflüchtet und in Griechenland mit noch grösseren Schwierigkeiten konfrontiert worden. Wenn ihnen die mit der Reise nach Europa verbundenen Schwierigkeiten zum Voraus bekannt gewesen wären, hätten sie ihre kriegsversehrte Heimat nicht verlassen. In Griechenland hätten sie auf der Strasse gelebt, bis dort ihr gemeinsames Kind geboren und schliesslich gestorben sei. Sie seien in die Schweiz gekommen, um sich ein sicheres Leben zu ermöglichen. Wegen der aktuellen Situation sei weder in Griechenland noch in Syrien ein anständiges Leben möglich. G. Mit Verfügung vom 9. September 2015 - eröffnet am 17. September 2015 - trat das SEM auf die Asylgesuche in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Griechenland sowie deren Vollzug. Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführenden in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren könnten, wo sie sich vorher aufgehalten hätten, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Der Schweizerische Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, die Beschwerdeführenden zurückzunehmen. Vorliegend bestünden zwar Anzeichen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz wäre gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse hieran nachgewiesen werden könnte. Dieser Nachweis könne vorliegend aber nicht gelingen, weil die Beschwerdeführenden nach Griechenland zurückkehren könnten, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. So sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden. Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, habe Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen und den Zugang zu Wohnraum regle. Da die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, seien sie gehalten, die ihnen zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterstützung und Unterbringung bei den griechischen Behörden einzufordern. Zudem bestünden neben den staatlichen Strukturen ebenfalls private und internationale Hilfsorganisationen, an welche sich Drittstaatsangehörige in Griechenland wenden könnten. Auch in der Schweiz bestehe kein einforderbarer Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf eine Arbeitsstelle. Eine Unzumutbarkeit der Rückführung sei deshalb auch dann nicht als gegeben zu erachten, wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation erschwert sei. Sodann hätten Personen mit Flüchtlingsstatus in Griechenland dieselben Rechte bezüglich Zugang zu medizinischer Versorgung und besässen Sozialversicherungen wie griechische Staatsangehörige. Griechenland verfüge über die notwendige medizinische Infrastruktur, um die erforderliche medizinische Versorgung sicherzustellen und die Leiden der Beschwerdeführenden zu behandeln. Daher vermöchten die von ihnen geltend gemachten medizinischen Probleme die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen. Somit sei dieser zumutbar. Ausserdem sei er technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor. H. Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. September 2015 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung an die Vollzugsbehörden ersucht, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Zudem wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gleichzeitig wurden (...) Arztschreiben eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). J. Mit Schreiben vom 30. September 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Erhalt der Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit nachfolgender Einschränkung, einzutreten.

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).

E. 2.2 Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.

E. 2.3 Auf den Antrag auf Anweisung an die Vorinstanz, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, ist nicht einzutreten, zumal nicht ein Nichteintretensentscheid betreffend die Frage der Zuständigkeit in einem Dublin-Verfahren (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet.

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 5.2 Griechenland wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführenden hatten sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, das mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeschlossen wurde und auch den Anspruch respektive die Erteilung entsprechender - vor Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängerbarer - Aufenthaltsbewilligungen in Griechenland zur Folge hatte.

E. 5.3 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat der FK und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So haben denn auch die Beschwerdeführenden nicht behauptet, ihre Asylverfahren in Griechenland seien fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihnen in Griechenland eine Rückschiebung in ihre Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaaten unter Verletzung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat (Griechenland) reisen können, in welchem nach dem oben Gesagten keine Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zu befürchten ist.

E. 7.2.2 Aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtlinge in Griechenland steht den Beschwerdeführenden das Recht auf die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und sozialer Sicherheit zu (vgl. Art. 16-24 FK, Art. 26 30 Qualifikationsrichtlinie). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Griechenland seine staatsvertraglichen Verpflichtungen systematisch missachten würde. Es obliegt den Beschwerdeführenden, gegebenenfalls bei den zuständigen griechischen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht von einer drohenden Verletzung von aus der Qualifikationsrichtlinie fliessenden Ansprüchen der Beschwerdeführenden auszugehen.

E. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zulässig.

E. 7.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 7.3.1 In Bezug auf Griechenland wird in der Rechtsmitteleingabe eingewendet, der Vollzug der Wegweisung sei wegen der dortigen Lebensbedingungen für Flüchtlinge unzumutbar. In medizinischer Hinsicht wird betreffend den Beschwerdeführenden 1 unter Bezugnahme auf die (...) als Beweismittel eingereichten Arztschreiben an den bisher vorgebrachten gesundheitlichen Problemen festgehalten. Bezüglich der Beschwerdeführenden 2 wird eingewendet, dieser gehe es wegen des Verlusts ihres Kindes im (...) 2015 sehr schlecht beziehungsweise ihr Zustand habe sich im Verlauf der letzten Tage deutlich verschlechtert und sie benötige dringend psychiatrische Unterstützung. Schliesslich wird unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6955/2013 vom 27. Januar 2014, E-2835/2010 vom 23. Juni 2011 und E-5604/2011 vom 17. Oktober 2011 eingewendet, gemäss dieser Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland aufgrund der dortigen Lage nur unter speziellen Voraussetzungen zulässig beziehungsweise zumutbar.

E. 7.3.2 Demgegenüber ergibt die Überprüfung der Akten, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint worden ist. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vorweg auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. G). Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde und die (...) zu den Akten gereichten Arztschreiben nichts zu ändern. Was die schlechten Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Griechenland anbelangt, ist wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, namentlich die Qualifikationsrichtlinie betreffend, zu verweisen. Sodann verkennen die Beschwerdeführenden, dass die von ihnen erwähnte Rechtsprechung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, welche im Dublin-Verfahren ergangen sind. Mithin vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sodann leidet der Beschwerdeführende 1 gemäss dem Arztschreiben vom (...) 2015 an (...), wobei diese gemäss Diagnose im Zusammenhang mit (...) stehen könnten. Gemäss dem Schreiben von Dr. med. E._______, (...), vom (...) 2015, wurden dem Beschwerdeführenden 1 aufgrund der (...) mitgegeben, wobei eine Kontrolle in einem Jahr empfohlen wurde. Was die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführenden 2 anbelangt, wären diese erforderlichenfalls auch in Griechenland behandelbar. Somit erweisen sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auch hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden als zutreffend, weshalb erneut auf diese verwiesen werden kann.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar, zumal den Akten keine anderweitigen Hinweise entnommen werden können.

E. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 24. September 2015 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten erlassen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5998/2015 Urteil vom 4. November 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

1. A._______, geboren am (...), Syrien, und seine Lebenspartnerin

2. B._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 4. Juli 2015 (Beschwerdeführender 1) beziehungsweise am 13. Juli 2015 (Beschwerdeführende 2) in die Schweiz, wo sie am 13. Juli 2015 um Asyl nachsuchten. B. B.a Der Beschwerdeführende 1 wurde am 29. Juli 2015 zu seiner Person sowie zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei wurde ihm ebenfalls das rechtliche Gehör sowohl zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland als auch zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Der Beschwerdeführende 1 machte geltend, er habe seinen Heimatstaat Syrien am 4. Juni 2014 in Begleitung seiner religiös angetrauten Ehefrau (Beschwerdeführende 2) (...) in Richtung C._______ verlassen. Auf dem (...) seien sie nach Griechenland weitergereist. Dort seien sie als Flüchtlinge anerkannt worden, es seien ihnen Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt worden und im Dezember 2014 sei ihnen eine Wohnung zugeteilt worden. Wegen der schlechten Lebensbedingungen sei er am 4. Juli 2015 auf dem Luftweg in die Schweiz weitergereist. Er habe Syrien wegen der prekären Lage verlassen. Er habe für die Partei der (...) in D._______ gearbeitet. Eines Tages im Jahr 2013 sei ein Selbstmordanschlag auf den Parteiposten verübt worden. Dabei sei er verletzt worden. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschlossen. Nach Griechenland möchte er wegen der fehlenden Arbeitsmöglichkeiten und der schlechten Lebensbedingungen nicht zurückkehren. Er habe im Zusammenhang mit einem (...) Schmerzen. Es sei ein medizinischer Eingriff erforderlich. Auch höre er auf dem (...) Ohr fast nichts und sehe mit dem (...) Auge fast nichts, was ebenfalls behandlungsbedürftig sei. B.b Die BzP der Beschwerdeführenden 2 erfolgte am 4. August 2015. Dabei wurde ihr ebenfalls das rechtliche Gehör sowohl zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland als auch zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Die Beschwerdeführende 2 machte geltend, sie habe ihren Heimatstaat Iran wegen des dort auf die Kurden ausgeübten starken Drucks im Jahr 2000 in Richtung Syrien verlassen. Sie sei (...) 2014 religiös getraut worden. Kurz nach ihrer Trauung habe sie Syrien in Begleitung ihres Ehemannes (Beschwerdeführender 1) verlassen, weil man dort wegen des Krieges nicht mehr habe leben können. Sie seien über C._______ nach Griechenland gereist und dort am 6. September 2014 angekommen. In Griechenland hätten sie um Asyl nachgesucht. In der Folge seien ihnen Aufenthaltsbewilligungen und Reisepapiere für Flüchtlinge ausgestellt worden. Wegen der schlechten Lebensbedingungen in Griechenland - insbesondere hätten sie dort nicht einmal eine Unterkunft gehabt - sei sie am 13. Juli 2015 in die Schweiz weitergereist, wo sie nach der Ankunft ihre Reisepässe zerrissen und weggeschmissen hätten. Nach Griechenland möchte sie wegen der schlechten Lebensbedingungen nicht zurückkehren. Sie sei eigentlich gesund, habe aber einen (...). C. Die griechischen Behörden teilten dem SEM in Beantwortung der Rückübernahme-Ersuchen vom 17. August 2015 je mit Schreiben vom 25. August 2015 mit, die Beschwerdeführenden seien in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden, weshalb die Dublin-Verordnung nicht zur Anwendung gelange und das diesbezügliche Rückübernahme-Ersuchen abgelehnt werde. Zudem besässen die Beschwerdeführenden griechische Aufenthaltsbewilligungen, welche bis (...) 2018 gültig seien, sowie bis (...) 2020 gültige (...) (Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge). D. Am 27. August 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, die Abklärungen des Staatssekretariates hätten ergeben, dass sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Das SEM beabsichtige daher, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht einzutreten und die Beschwerdeführenden nach Griechenland wegzuweisen. Ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 7. September 2015 zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland schriftlich zu äussern. E. Gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt ersuchte das SEM am 3. September 2015 die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 7. September 2015 teilten die griechischen Behörden dem SEM gestützt auf den Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland über den Flüchtlingsstatus und Aufenthaltsbewilligungen verfügten, ihre Zustimmung zu ihrer Wiederaufnahme mit. F. In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2015 (Eingangsstempel SEM; Eingabe datiert vom 3. September 2015) führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien wegen diverser Probleme aus ihrer Heimat geflüchtet und in Griechenland mit noch grösseren Schwierigkeiten konfrontiert worden. Wenn ihnen die mit der Reise nach Europa verbundenen Schwierigkeiten zum Voraus bekannt gewesen wären, hätten sie ihre kriegsversehrte Heimat nicht verlassen. In Griechenland hätten sie auf der Strasse gelebt, bis dort ihr gemeinsames Kind geboren und schliesslich gestorben sei. Sie seien in die Schweiz gekommen, um sich ein sicheres Leben zu ermöglichen. Wegen der aktuellen Situation sei weder in Griechenland noch in Syrien ein anständiges Leben möglich. G. Mit Verfügung vom 9. September 2015 - eröffnet am 17. September 2015 - trat das SEM auf die Asylgesuche in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Griechenland sowie deren Vollzug. Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführenden in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren könnten, wo sie sich vorher aufgehalten hätten, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Der Schweizerische Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, die Beschwerdeführenden zurückzunehmen. Vorliegend bestünden zwar Anzeichen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz wäre gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse hieran nachgewiesen werden könnte. Dieser Nachweis könne vorliegend aber nicht gelingen, weil die Beschwerdeführenden nach Griechenland zurückkehren könnten, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. So sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden. Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, habe Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen und den Zugang zu Wohnraum regle. Da die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, seien sie gehalten, die ihnen zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterstützung und Unterbringung bei den griechischen Behörden einzufordern. Zudem bestünden neben den staatlichen Strukturen ebenfalls private und internationale Hilfsorganisationen, an welche sich Drittstaatsangehörige in Griechenland wenden könnten. Auch in der Schweiz bestehe kein einforderbarer Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf eine Arbeitsstelle. Eine Unzumutbarkeit der Rückführung sei deshalb auch dann nicht als gegeben zu erachten, wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation erschwert sei. Sodann hätten Personen mit Flüchtlingsstatus in Griechenland dieselben Rechte bezüglich Zugang zu medizinischer Versorgung und besässen Sozialversicherungen wie griechische Staatsangehörige. Griechenland verfüge über die notwendige medizinische Infrastruktur, um die erforderliche medizinische Versorgung sicherzustellen und die Leiden der Beschwerdeführenden zu behandeln. Daher vermöchten die von ihnen geltend gemachten medizinischen Probleme die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen. Somit sei dieser zumutbar. Ausserdem sei er technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor. H. Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. September 2015 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung an die Vollzugsbehörden ersucht, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Zudem wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gleichzeitig wurden (...) Arztschreiben eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). J. Mit Schreiben vom 30. September 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Erhalt der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit nachfolgender Einschränkung, einzutreten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 2.2 Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 2.3 Auf den Antrag auf Anweisung an die Vorinstanz, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, ist nicht einzutreten, zumal nicht ein Nichteintretensentscheid betreffend die Frage der Zuständigkeit in einem Dublin-Verfahren (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet.

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 5.2 Griechenland wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführenden hatten sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, das mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeschlossen wurde und auch den Anspruch respektive die Erteilung entsprechender - vor Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängerbarer - Aufenthaltsbewilligungen in Griechenland zur Folge hatte. 5.3 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat der FK und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So haben denn auch die Beschwerdeführenden nicht behauptet, ihre Asylverfahren in Griechenland seien fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihnen in Griechenland eine Rückschiebung in ihre Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaaten unter Verletzung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat (Griechenland) reisen können, in welchem nach dem oben Gesagten keine Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zu befürchten ist. 7.2.2 Aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtlinge in Griechenland steht den Beschwerdeführenden das Recht auf die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und sozialer Sicherheit zu (vgl. Art. 16-24 FK, Art. 26 30 Qualifikationsrichtlinie). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Griechenland seine staatsvertraglichen Verpflichtungen systematisch missachten würde. Es obliegt den Beschwerdeführenden, gegebenenfalls bei den zuständigen griechischen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht von einer drohenden Verletzung von aus der Qualifikationsrichtlinie fliessenden Ansprüchen der Beschwerdeführenden auszugehen. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zulässig. 7.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.3.1 In Bezug auf Griechenland wird in der Rechtsmitteleingabe eingewendet, der Vollzug der Wegweisung sei wegen der dortigen Lebensbedingungen für Flüchtlinge unzumutbar. In medizinischer Hinsicht wird betreffend den Beschwerdeführenden 1 unter Bezugnahme auf die (...) als Beweismittel eingereichten Arztschreiben an den bisher vorgebrachten gesundheitlichen Problemen festgehalten. Bezüglich der Beschwerdeführenden 2 wird eingewendet, dieser gehe es wegen des Verlusts ihres Kindes im (...) 2015 sehr schlecht beziehungsweise ihr Zustand habe sich im Verlauf der letzten Tage deutlich verschlechtert und sie benötige dringend psychiatrische Unterstützung. Schliesslich wird unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6955/2013 vom 27. Januar 2014, E-2835/2010 vom 23. Juni 2011 und E-5604/2011 vom 17. Oktober 2011 eingewendet, gemäss dieser Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland aufgrund der dortigen Lage nur unter speziellen Voraussetzungen zulässig beziehungsweise zumutbar. 7.3.2 Demgegenüber ergibt die Überprüfung der Akten, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint worden ist. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vorweg auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. G). Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde und die (...) zu den Akten gereichten Arztschreiben nichts zu ändern. Was die schlechten Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Griechenland anbelangt, ist wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, namentlich die Qualifikationsrichtlinie betreffend, zu verweisen. Sodann verkennen die Beschwerdeführenden, dass die von ihnen erwähnte Rechtsprechung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, welche im Dublin-Verfahren ergangen sind. Mithin vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sodann leidet der Beschwerdeführende 1 gemäss dem Arztschreiben vom (...) 2015 an (...), wobei diese gemäss Diagnose im Zusammenhang mit (...) stehen könnten. Gemäss dem Schreiben von Dr. med. E._______, (...), vom (...) 2015, wurden dem Beschwerdeführenden 1 aufgrund der (...) mitgegeben, wobei eine Kontrolle in einem Jahr empfohlen wurde. Was die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführenden 2 anbelangt, wären diese erforderlichenfalls auch in Griechenland behandelbar. Somit erweisen sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auch hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden als zutreffend, weshalb erneut auf diese verwiesen werden kann. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar, zumal den Akten keine anderweitigen Hinweise entnommen werden können. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 24. September 2015 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten erlassen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand: