Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 24. August 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 19. Oktober 2022 wurde er summarisch zu seiner Person befragt. Die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 21. November 2022 statt. A.a Zu seinem persönlichen Hintergrund führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe zuletzt im Dorf B._______, im Kreis Halfeti (Provinz Urfa) gelebt. Dort habe er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und mit seinen jüngeren Geschwistern gewohnt. Er habe das erste Jahr des Gymnasiums abgeschlossen und nebenbei in einer Bäckerei gearbeitet. Sein Vater sei im Baugewerbe tätig gewesen und habe nach seiner Ausreise einen Supermarkt eröffnet. A.b Im Hinblick auf seine Asylgründe trug er (der Beschwerdeführer) vor, dass die Behörden im November 2021 in seinem Dorf Haus-Razzien wegen des Verdachts auf Anwesenheit einer Terrororganisation durchgeführt hätten. Auch zu seiner Familie seien eines Nachts um drei Uhr Polizisten gekommen. Dabei seien er und seine Familie mit einer Waffe bedroht und zu Bildern von fremden Männern befragt worden. Ausserdem habe er in der Schule Probleme mit Mitschülern gehabt und sei von diesen schikaniert und gemobbt worden, weil er mit seinem Vater kurdisch gesprochen habe. Die Polizei habe nichts dagegen unternehmen wollen. Aus Wut darüber habe er auf Facebook ungefähr zwei Wochen später diverse politische Karikaturen gepostet und sich anerkennend gegenüber der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) geäussert. Sein Vater habe nach den Ereignissen an der Schule entschieden, dass er das Land verlassen müsse. Von den Posts habe dieser aber nichts gewusst. Am 30. Juli 2022 sei er legal nach Madrid ausgereist. Mit einem Schlepper sei er daraufhin mit dem Auto auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass die türkischen Behörden Ermittlungen wegen «Präsidentenbeleidigung» und «Terrorpropaganda» gegen ihn eingeleitet hätten. Bei einer Rückkehr befürchte er deshalb verhaftet zu werden. A.c Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem verschiedene Dokumente zu den Ermittlungen seitens der türkischen Behörden, ein anwaltliches Schreiben, den Bericht einer Onlinezeitung zu den Razzien in seinem Dorf, seine türkische Identitätskarte sowie Zeugnisse und Schulbestätigungen zu den Akten. B. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 - eröffnet am 29. Dezember 2022 - ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung seiner Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse justizielle Dokumente türkischer Behörden betreffend seine Strafverfahren sowie ein Schreiben eines Rechtsanwalts in der Türkei zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin gut. E. Die Vorinstanz liess sich am 13. März 2023 vernehmen. Der Beschwerdeführer reichte seine Replik, unter Beilage eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur «Strafverfolgung Minderjähriger in der Türkei», am 17. Mai 2023 ein. F. Mit Eingaben vom 4. August 2023 und vom 25. März 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinen geltend gemachten Strafverfahren ein. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 teilte er zudem mit, er habe von seinem Vater erfahren, dass die türkischen Behörden wegen seiner Strafverfahren Hausrazzien bei seiner Familie durchgeführt hätten. Einmal sei sein Vater mitgenommen und verhört worden. G. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 gab der Beschwerdeführer weitere justizielle Dokumente betreffend die hängigen Ermittlungs- respektive Strafverfahren gegen ihn zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 19. September 2024 reichte der Beschwerdeführer einen psychotherapeutischen Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel zu den Akten, welcher festhielt, dass er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. I. Aus organisatorischen Gründen wurde am 7. Januar 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. J. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht mit Eingabe vom 23. Januar 2025 weitere aktuelle Justizdokumente zukommen. K. Am 4. März 2025 reichte der Beschwerdeführer, nach Aufforderung des Instruktionsrichters gemäss Zwischenverfügung vom 4. Februar 2025, die Übersetzungen der eingereichten Beweismittel ein. L. Die Vorinstanz liess sich am 31. März 2025 erneut vernehmen und hielt fest, aus den diversen Eingaben des Beschwerdeführers gehe zusammengefasst hervor, dass dieser ein Jahr nach seinem Asylentscheid von der Staatsanwaltschaft Halfeti wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 299/1, 299/2 und 31/3 türkisches Strafgesetzbuch [tStGB]) angeklagt worden sei. Es werde zudem eine Strafmilderung gefordert, da er zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen sei. Der Beschwerdeführer replizierte dazu am 7. Mai 2025. M. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel zu den Akten. Er sei am 3. Februar 2025 im Rahmen einer kurdischen Kundgebung in Basel interviewt worden. Dieses Video sei auf Instagram geteilt worden und viral gegangen. In der Folge sei deshalb ein neues Strafverfahren wegen Beleidigung des türkischen Staates gegen ihn eingeleitet und Anklage erhoben worden. N. Die Vorinstanz nahm am 21. Januar 2026 erneut Stellung und hielt fest, dass es sich bei dem neuen Verfahren um den Tatbestand «Öffentliche Aufstachelung des Volkes zu Hass und Feindseligkeit» gemäss Art. 216 tStGB handle. Die Replik des Beschwerdeführers ging am 9. Februar 2026 ein.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Strittig ist vorliegend, ob die geltend gemachten und in der Türkei gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren mit Anklageerhebung wegen «Präsidentenbeleidigung», «Propaganda für eine Terrororganisation» und «Aufstachelung des Volkes zu Hass und Feindseligkeit» flüchtlingsrechtlich relevant sind und zu einer Asylgewährung führen. Die Vorinstanz verneint dies entgegen den Beschwerdevorbringen und verweist dabei unter anderem auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss Vorinstanz in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht, weise kein relevantes politisches Profil auf und sei zum jeweiligen Tatzeitpunkt minderjährig gewesen. Das Risiko einer Verhaftung sei bei der Einreise als gering einzustufen.
E. 4.2 Darüber hinaus ist vorliegend zu prüfen, inwieweit die geltend gemachten Nachteile aufgrund der kurdischen Ethnie sowie die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen und die Hausdurchsuchung im November 2021 von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene diverse justizielle Dokumente bezüglich der gegen ihn angehobenen Strafverfahren (vgl. oben E. 4.1) ein. Hinsichtlich deren Asylrelevanz ist - bei unterstellter Authentizität - auf die aktuelle Rechtsprechung betreffend (pendenter) Strafverfahren wegen «Terrorpropaganda» und «Präsidentenbeleidigung» in der Türkei zu verweisen, die für sich alleine nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Vielmehr würde dies zusätzliche Risikofaktoren, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil voraussetzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Diese Praxis lässt sich grundsätzlich auch auf Sachverhalte anwenden, in welchen die entsprechenden Strafverfahren bereits weiter fortgeschritten sind und - so wie vorliegend - Anklage erhoben worden ist. Auch in solchen Fällen bleibt offen, ob nach der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft vom zuständigen erstinstanzlichen Gericht eine Anklage als begründet erachtet und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, ob der Beschwerdeführer in diesem Verfahren (aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv) zu einer Strafe (von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein entsprechendes Urteil dann auch noch vor den Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Es gibt deshalb praxisgemäss keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von entsprechenden Strafverfahren betroffen sind, generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8; ferner Urteile des BVGer D-5148/2024 vom 19. Juni 2026 E. 7.4.3, E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6).
E. 5.2 Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten und in Anlehnung an das erwähnte Referenzurteil erscheint - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es mit den Strafverfahren wegen «Terrorpropaganda», «Präsidentenbeleidigung» und «Aufstachelung zu Hass und Feindschaft» zu einer Kumulation von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen könnte - die Wahrscheinlichkeit gering, dass gegen den Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe ausgefällt wird (vgl. Urteil des BVGer D-6541/2023 und D-250/2024 vom 2. Dezember 2025 E. 5.2.3). Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Sachverhalte, in denen es auch bei minderjährigen Personen zu Haftstrafen gekommen sei, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal stets im Einzelfall das politische Profil insgesamt ausschlaggebend ist.
E. 5.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er bisher strafrechtlich unbescholten geblieben ist. Ausserdem ist von einem äusserst niederschwelligen politischen Profil und von einer Strafmilderung aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Tatzeitpunkt auszugehen. Die Strafmilderung wurde gemäss den eingereichten Beweismitteln von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich beantragt. Die eingereichte Videoaufnahme des Beschwerdeführers bei einer Demonstration in Basel ist nicht geeignet, sein politisches Profil in relevanter Weise zu schärfen. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, wonach sein Social-Media-Profil nicht den Eindruck eines engagierten politischen Aktivisten vermittelt und dessen Reichweite zudem begrenzt ist. Soweit die Rechtsvertretung geltend macht, der Beschwerdeführer laufe nach Erreichung der Volljährigkeit Gefahr, nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt zu werden, sind den Eingaben des Beschwerdeführers hierfür keine Anhaltspunkte, geschweige denn Nachweise zu entnehmen. Angesichts der erwähnten Rechtsprechung (vgl. oben E. 5.1) ist dieses Vorbringen zudem auch als irrelevant zu qualifizieren.
E. 5.4 Das Profil des Beschwerdeführers wird auch nicht dadurch geschärft, dass in seinem Dorf vor über vier Jahren Hausrazzien der Behörden stattgefunden haben. Ebenso geht aus den Akten nicht hervor, dass Familienmitglieder des Beschwerdeführers in besonderer Weise politisch aktiv wären. Von einer massgeblichen Schärfung und damit von der Gefahr eines Politmalus ist somit auch in diesem Zusammenhang nicht auszugehen. Insgesamt kann daher aus den gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren auch vor dem Hintergrund seiner familiären Verbindungen nicht auf das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geschlossen werden.
E. 5.5 Die Ereignisse im Zusammenhang mit der behaupteten Hausdurchsuchung im November 2021 sind mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Nachteile zu qualifizieren. Ausserdem weisen sie keinen sachlichen und kausalen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers auf. Auch in der Beschwerde wird den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegengehalten und einzig geltend gemacht, der Beschwerdeführer befürchte ernsthafte Nachteile aufgrund der hängigen Strafverfahren, die erst nach der Ausreise eingeleitet worden sind.
E. 5.6 Das Gericht geht mit der Vorinstanz sodann einig, dass die im Übrigen geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie nicht als ernsthaft zu qualifizieren sind und die erlebten Nachteile gemäss gefestigter Rechtsprechung in aller Regel - und so auch vorliegend - mangels Intensität nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse sind aber nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.7 Schliesslich ist das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (u.a. Teilnahme an Kundgebungen) nicht geeignet, um seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Seine Aktivitäten in der Schweiz sind als niederschwellig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat sich nicht derart exponiert, dass er in den Fokus der türkischen Behörden geraten wäre (vgl. auch oben E. 5.3).
E. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (siehe dazu die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2022 Ziff. III/2 sowie die Vernehmlassung vom 31. März 2025, S. 3). Der Beschwerdeführer ist jung, im erwerbsfähigen Alter, hat die Schule besucht und sein ganzes Leben bis zur Ausreise im Juli 2022 in der Türkei verbracht. Sein gesamtes familiäres Beziehungsnetz befindet sich vor Ort in der Türkei, auf das er zurückgreifen kann.
E. 7.3.3 Die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Posttraumatische Belastungsstörung sowie mittelgradige depressive Episode) stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei ausgeht. Landesweit existieren psychiatrische Einrichtungen und es stehen ebenso Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. etwa Urteile des BVGer D-8667/2025 vom 10. April 2026 E. 8.3.2; E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 9.3.7). Nötigenfalls steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage weiterhin von einer Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2023 als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt wurde, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei einer amtlichen Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote vom 30. Januar 2023 verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.- ist diesbezüglich entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem Verfassen der Beschwerde von 10,5 Stunden ist angemessen. Es wurde keine aktualisierte Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist das amtliche Honorar für die weiteren Aufwände im Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.- (d.h. 10 Stunden à Fr. 150.-) und somit insgesamt auf Fr. 3'075.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Ninja Frey, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'075.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-548/2023 Urteil vom 4. September 2026 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Vincent Rittener, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Ninja Frey, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 24. August 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 19. Oktober 2022 wurde er summarisch zu seiner Person befragt. Die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 21. November 2022 statt. A.a Zu seinem persönlichen Hintergrund führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe zuletzt im Dorf B._______, im Kreis Halfeti (Provinz Urfa) gelebt. Dort habe er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und mit seinen jüngeren Geschwistern gewohnt. Er habe das erste Jahr des Gymnasiums abgeschlossen und nebenbei in einer Bäckerei gearbeitet. Sein Vater sei im Baugewerbe tätig gewesen und habe nach seiner Ausreise einen Supermarkt eröffnet. A.b Im Hinblick auf seine Asylgründe trug er (der Beschwerdeführer) vor, dass die Behörden im November 2021 in seinem Dorf Haus-Razzien wegen des Verdachts auf Anwesenheit einer Terrororganisation durchgeführt hätten. Auch zu seiner Familie seien eines Nachts um drei Uhr Polizisten gekommen. Dabei seien er und seine Familie mit einer Waffe bedroht und zu Bildern von fremden Männern befragt worden. Ausserdem habe er in der Schule Probleme mit Mitschülern gehabt und sei von diesen schikaniert und gemobbt worden, weil er mit seinem Vater kurdisch gesprochen habe. Die Polizei habe nichts dagegen unternehmen wollen. Aus Wut darüber habe er auf Facebook ungefähr zwei Wochen später diverse politische Karikaturen gepostet und sich anerkennend gegenüber der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) geäussert. Sein Vater habe nach den Ereignissen an der Schule entschieden, dass er das Land verlassen müsse. Von den Posts habe dieser aber nichts gewusst. Am 30. Juli 2022 sei er legal nach Madrid ausgereist. Mit einem Schlepper sei er daraufhin mit dem Auto auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass die türkischen Behörden Ermittlungen wegen «Präsidentenbeleidigung» und «Terrorpropaganda» gegen ihn eingeleitet hätten. Bei einer Rückkehr befürchte er deshalb verhaftet zu werden. A.c Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem verschiedene Dokumente zu den Ermittlungen seitens der türkischen Behörden, ein anwaltliches Schreiben, den Bericht einer Onlinezeitung zu den Razzien in seinem Dorf, seine türkische Identitätskarte sowie Zeugnisse und Schulbestätigungen zu den Akten. B. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 - eröffnet am 29. Dezember 2022 - ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung seiner Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse justizielle Dokumente türkischer Behörden betreffend seine Strafverfahren sowie ein Schreiben eines Rechtsanwalts in der Türkei zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin gut. E. Die Vorinstanz liess sich am 13. März 2023 vernehmen. Der Beschwerdeführer reichte seine Replik, unter Beilage eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur «Strafverfolgung Minderjähriger in der Türkei», am 17. Mai 2023 ein. F. Mit Eingaben vom 4. August 2023 und vom 25. März 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinen geltend gemachten Strafverfahren ein. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 teilte er zudem mit, er habe von seinem Vater erfahren, dass die türkischen Behörden wegen seiner Strafverfahren Hausrazzien bei seiner Familie durchgeführt hätten. Einmal sei sein Vater mitgenommen und verhört worden. G. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 gab der Beschwerdeführer weitere justizielle Dokumente betreffend die hängigen Ermittlungs- respektive Strafverfahren gegen ihn zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 19. September 2024 reichte der Beschwerdeführer einen psychotherapeutischen Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel zu den Akten, welcher festhielt, dass er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. I. Aus organisatorischen Gründen wurde am 7. Januar 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. J. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht mit Eingabe vom 23. Januar 2025 weitere aktuelle Justizdokumente zukommen. K. Am 4. März 2025 reichte der Beschwerdeführer, nach Aufforderung des Instruktionsrichters gemäss Zwischenverfügung vom 4. Februar 2025, die Übersetzungen der eingereichten Beweismittel ein. L. Die Vorinstanz liess sich am 31. März 2025 erneut vernehmen und hielt fest, aus den diversen Eingaben des Beschwerdeführers gehe zusammengefasst hervor, dass dieser ein Jahr nach seinem Asylentscheid von der Staatsanwaltschaft Halfeti wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 299/1, 299/2 und 31/3 türkisches Strafgesetzbuch [tStGB]) angeklagt worden sei. Es werde zudem eine Strafmilderung gefordert, da er zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen sei. Der Beschwerdeführer replizierte dazu am 7. Mai 2025. M. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel zu den Akten. Er sei am 3. Februar 2025 im Rahmen einer kurdischen Kundgebung in Basel interviewt worden. Dieses Video sei auf Instagram geteilt worden und viral gegangen. In der Folge sei deshalb ein neues Strafverfahren wegen Beleidigung des türkischen Staates gegen ihn eingeleitet und Anklage erhoben worden. N. Die Vorinstanz nahm am 21. Januar 2026 erneut Stellung und hielt fest, dass es sich bei dem neuen Verfahren um den Tatbestand «Öffentliche Aufstachelung des Volkes zu Hass und Feindseligkeit» gemäss Art. 216 tStGB handle. Die Replik des Beschwerdeführers ging am 9. Februar 2026 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Strittig ist vorliegend, ob die geltend gemachten und in der Türkei gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren mit Anklageerhebung wegen «Präsidentenbeleidigung», «Propaganda für eine Terrororganisation» und «Aufstachelung des Volkes zu Hass und Feindseligkeit» flüchtlingsrechtlich relevant sind und zu einer Asylgewährung führen. Die Vorinstanz verneint dies entgegen den Beschwerdevorbringen und verweist dabei unter anderem auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss Vorinstanz in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht, weise kein relevantes politisches Profil auf und sei zum jeweiligen Tatzeitpunkt minderjährig gewesen. Das Risiko einer Verhaftung sei bei der Einreise als gering einzustufen. 4.2 Darüber hinaus ist vorliegend zu prüfen, inwieweit die geltend gemachten Nachteile aufgrund der kurdischen Ethnie sowie die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen und die Hausdurchsuchung im November 2021 von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene diverse justizielle Dokumente bezüglich der gegen ihn angehobenen Strafverfahren (vgl. oben E. 4.1) ein. Hinsichtlich deren Asylrelevanz ist - bei unterstellter Authentizität - auf die aktuelle Rechtsprechung betreffend (pendenter) Strafverfahren wegen «Terrorpropaganda» und «Präsidentenbeleidigung» in der Türkei zu verweisen, die für sich alleine nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Vielmehr würde dies zusätzliche Risikofaktoren, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil voraussetzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Diese Praxis lässt sich grundsätzlich auch auf Sachverhalte anwenden, in welchen die entsprechenden Strafverfahren bereits weiter fortgeschritten sind und - so wie vorliegend - Anklage erhoben worden ist. Auch in solchen Fällen bleibt offen, ob nach der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft vom zuständigen erstinstanzlichen Gericht eine Anklage als begründet erachtet und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, ob der Beschwerdeführer in diesem Verfahren (aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv) zu einer Strafe (von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein entsprechendes Urteil dann auch noch vor den Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Es gibt deshalb praxisgemäss keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von entsprechenden Strafverfahren betroffen sind, generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8; ferner Urteile des BVGer D-5148/2024 vom 19. Juni 2026 E. 7.4.3, E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). 5.2 Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten und in Anlehnung an das erwähnte Referenzurteil erscheint - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es mit den Strafverfahren wegen «Terrorpropaganda», «Präsidentenbeleidigung» und «Aufstachelung zu Hass und Feindschaft» zu einer Kumulation von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen könnte - die Wahrscheinlichkeit gering, dass gegen den Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe ausgefällt wird (vgl. Urteil des BVGer D-6541/2023 und D-250/2024 vom 2. Dezember 2025 E. 5.2.3). Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Sachverhalte, in denen es auch bei minderjährigen Personen zu Haftstrafen gekommen sei, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal stets im Einzelfall das politische Profil insgesamt ausschlaggebend ist. 5.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er bisher strafrechtlich unbescholten geblieben ist. Ausserdem ist von einem äusserst niederschwelligen politischen Profil und von einer Strafmilderung aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Tatzeitpunkt auszugehen. Die Strafmilderung wurde gemäss den eingereichten Beweismitteln von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich beantragt. Die eingereichte Videoaufnahme des Beschwerdeführers bei einer Demonstration in Basel ist nicht geeignet, sein politisches Profil in relevanter Weise zu schärfen. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, wonach sein Social-Media-Profil nicht den Eindruck eines engagierten politischen Aktivisten vermittelt und dessen Reichweite zudem begrenzt ist. Soweit die Rechtsvertretung geltend macht, der Beschwerdeführer laufe nach Erreichung der Volljährigkeit Gefahr, nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt zu werden, sind den Eingaben des Beschwerdeführers hierfür keine Anhaltspunkte, geschweige denn Nachweise zu entnehmen. Angesichts der erwähnten Rechtsprechung (vgl. oben E. 5.1) ist dieses Vorbringen zudem auch als irrelevant zu qualifizieren. 5.4 Das Profil des Beschwerdeführers wird auch nicht dadurch geschärft, dass in seinem Dorf vor über vier Jahren Hausrazzien der Behörden stattgefunden haben. Ebenso geht aus den Akten nicht hervor, dass Familienmitglieder des Beschwerdeführers in besonderer Weise politisch aktiv wären. Von einer massgeblichen Schärfung und damit von der Gefahr eines Politmalus ist somit auch in diesem Zusammenhang nicht auszugehen. Insgesamt kann daher aus den gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren auch vor dem Hintergrund seiner familiären Verbindungen nicht auf das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geschlossen werden. 5.5 Die Ereignisse im Zusammenhang mit der behaupteten Hausdurchsuchung im November 2021 sind mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Nachteile zu qualifizieren. Ausserdem weisen sie keinen sachlichen und kausalen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers auf. Auch in der Beschwerde wird den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegengehalten und einzig geltend gemacht, der Beschwerdeführer befürchte ernsthafte Nachteile aufgrund der hängigen Strafverfahren, die erst nach der Ausreise eingeleitet worden sind. 5.6 Das Gericht geht mit der Vorinstanz sodann einig, dass die im Übrigen geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie nicht als ernsthaft zu qualifizieren sind und die erlebten Nachteile gemäss gefestigter Rechtsprechung in aller Regel - und so auch vorliegend - mangels Intensität nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse sind aber nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 7.1 m.w.H.). 5.7 Schliesslich ist das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (u.a. Teilnahme an Kundgebungen) nicht geeignet, um seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Seine Aktivitäten in der Schweiz sind als niederschwellig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat sich nicht derart exponiert, dass er in den Fokus der türkischen Behörden geraten wäre (vgl. auch oben E. 5.3). 5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (siehe dazu die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2022 Ziff. III/2 sowie die Vernehmlassung vom 31. März 2025, S. 3). Der Beschwerdeführer ist jung, im erwerbsfähigen Alter, hat die Schule besucht und sein ganzes Leben bis zur Ausreise im Juli 2022 in der Türkei verbracht. Sein gesamtes familiäres Beziehungsnetz befindet sich vor Ort in der Türkei, auf das er zurückgreifen kann. 7.3.3 Die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Posttraumatische Belastungsstörung sowie mittelgradige depressive Episode) stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei ausgeht. Landesweit existieren psychiatrische Einrichtungen und es stehen ebenso Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. etwa Urteile des BVGer D-8667/2025 vom 10. April 2026 E. 8.3.2; E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 9.3.7). Nötigenfalls steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage weiterhin von einer Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2023 als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt wurde, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei einer amtlichen Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote vom 30. Januar 2023 verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.- ist diesbezüglich entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem Verfassen der Beschwerde von 10,5 Stunden ist angemessen. Es wurde keine aktualisierte Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist das amtliche Honorar für die weiteren Aufwände im Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.- (d.h. 10 Stunden à Fr. 150.-) und somit insgesamt auf Fr. 3'075.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Ninja Frey, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'075.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: