Familienzusammenführung (Asyl)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5367/2025 Urteil vom 25. September 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Ottiger, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Afghanistan; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. November 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau C._______, geboren am (...), und den gemeinsamen Kindern B._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), und G._______, geboren am (...). A.b Er reichte dabei die folgenden Dokumente zu den Akten: eine Kopie seiner Heiratsurkunde (Nekah khat) sowie Fotos der jeweiligen afghanischen Reisepässe. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. C. Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 bewilligte das SEM die Einreise in die Schweiz zugunsten der Ehefrau C._______ und der Kinder D._______, F._______, E._______ und G._______. D. Mit gleichentags datierter Verfügung lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug zugunsten von B._______ ab und verweigerte diesem die Einreise in die Schweiz. E. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, erhob mit Eingabe vom 18. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass das Gesuch vom 7. November 2024 vor Volljährigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers anhängig gemacht wurde, das Gesuch um Familienasyl gutzuheissen und dem Sohn B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen; eventualiter sei festzustellen, dass das Gesuch vom 7. November 2024 vor Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes gültig anhängig gemacht worden sei und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Gesuch unter Berücksichtigung des 7. Novembers 2024 als massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung einzutreten; subeventualiter sei festzustellen, dass für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Zeitpunkt der Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers ausschlaggebend sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 22. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingaben vom 2. März und vom 10. September 2026 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die Anfragen jeweils mit Schreiben vom 4. März und vom 16. September 2026. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). Das Familienasyl dient insbesondere nicht der Aufnahme neuer respektive vor der Flucht aus dem Heimatstaat noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5.1). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, geht das Gericht ausnahmsweise gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. hierzu BVGE 2018 VI/6 E. 5.2). 4.3 Der Erteilung einer Einreisebewilligung dürfen sodann keine besonderen Umstände entgegenstehen. Solche sind gemäss der Rechtsprechung unter anderem dann anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). 4.4 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat das Bestehen der Voraussetzungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Gesuche um Familienzusammenführung, die vor dem Asylentscheid gestellt würden, könnten nicht als gültig gestelltes Familiennachzugsgesuch entgegengenommen werden, da der rechtliche Anspruch hierfür noch nicht bestehe. Erst nach dem Erwerb der Flüchtlingseigenschaft und des Asylstatus in der Schweiz seien die rechtlichen Voraussetzungen, um ein Gesuch zu stellen, erfüllt. Der Sohn des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt des Asylentscheids vom 13. Mai 2025 bereits volljährig gewesen. Als volljähriger Sohn eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings habe er keinen Anspruch auf Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Art. 1 und 4 AsylG. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG entgegen der Einschätzung der Vorinstanz erfüllt seien. Im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gelte eine Person als Flüchtling, sobald sie die in der Definition genannten Kriterien erfülle und nicht erst durch Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die zuständige Behörde, mithin habe die Feststellung nur deklaratorischen Charakter. Im vorliegenden Fall habe dies zur Folge, dass er ab dem Einreichen seines Asylgesuchs als Flüchtling zu betrachten sei und sein Recht auf Familienasyl für seine Familienmitglieder, wie sie zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylantrages bestanden habe, in Anspruch nehmen könne. Im Lichte dieser Darlegungen sowie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führe der angefochtene Entscheid respektive die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung um Familienasyl abzustellen sei, zu einem willkürlichen Ergebnis und verstosse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Eine Änderung der Praxis, die den deklaratorischen Charakter der Flüchtlingseigenschaft und damit das Alter der Kinder zum Zeitpunkt des Asylantrags und nicht zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung berücksichtige, würde des Weiteren eine grössere Vorhersehbarkeit des Ergebnisses des Antrags gewährleisten, da es von einem klaren Sachverhalt abhänge, der unabhängig von der Dauer des Asylverfahrens sei, auf welche die Flüchtlinge keinen Einfluss hätten, zumal Art. 51 Abs. 1 AsylG auch keine ausdrückliche Regelung dazu enthalte, weshalb eine echte Gesetzeslücke vorliege. 6. 6.1 Soweit in formeller Hinsicht gerügt wird, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie fälschlicherweise die Voraussetzungen für die Gesuchseinreichung erst mit Asylentscheid vom 13. Mai 2025 als gegeben erachtet habe, weshalb sie den Zeitpunkt der Gesuchsstellung falsch festgestellt habe, ist festzustellen, dass dies die materielle Würdigung der Sache betrifft (vgl. E. 7 f. unten) und allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, per se keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt. 6.2 Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet und es besteht - nach Durchsicht der Akten - keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung wird im Ergebnis korrekt und abgestützt auf die geltende Praxis dargelegt, weshalb B._______ die Voraussetzungen für das Familienasyl nicht erfüllt. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Das Familienasyl nach Art. 51 AsylG verschafft unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Einreise und Einbeziehung in die Flüchtlingseigenschaft, wobei die sich nach dem Asylrecht richtenden Anspruchsvoraussetzungen durch Rechtsprechung und Lehre näher konkretisiert wurden. Im Asylbereich ist das Asylverfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus und der Asylgewährung sodann untrennbar mit dem Recht eines anerkannten Flüchtlings auf Familienzusammenführung verbunden. Erst mit der formellen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entsteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 AsylG zu stellen (vgl. EMARK 1994/7 E. 2; BVGE 2012/32 E. 5, Urteil des BVGer E-7057/2014 vom 31. August 2015, E. 4.3; Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 25.115). Soweit der Beschwerdeführer daher geltend macht, die Flüchtlingseigenschaft bestehe unabhängig von ihrer formellen Anerkennung und deren Feststellung habe lediglich deklaratorischen Charakter, vermag er daraus für das Familienasyl nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Massgebend ist insoweit nicht allein, ob die materiellen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bereits zuvor erfüllt waren, sondern ob eine formelle Anerkennung als Flüchtling vorliegt. Auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil nennt ausdrücklich die «Anerkennung als Flüchtling» als Voraussetzung (vgl. Urteil des BVGer D-4340/2023 vom 8. November 2023 E. 7.5.2). Vor der formellen Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft konnte der Beschwerdeführer demnach keinen Anspruch nach Art. 51 AsylG geltend machen. Die Vorinstanz hat für die Beurteilung des Familienasyls daher zu Recht erst auf den Zeitpunkt der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling am 13. Mai 2025 abgestellt. 7.2 Vorliegend ist ferner unbestritten, dass der am (...) geborene Sohn B._______ im Zeitpunkt der Möglichkeit zur Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung am 13. Mai 2025 bereits volljährig gewesen ist. Massgebend für die Beurteilung der Voraussetzung der Minderjährigkeit des einzubeziehenden Kindes ist gemäss geltender Rechtspraxis der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 2.4; vgl. auch Urteil des BVGer E-6985/2018 vom 31. März 2020 E. 4.2, m.w.H.). Die schweizerische Rechtspraxis hat sich auch nach Ergehen der Urteile des EuGH C-273/20, C-355/20 und dem in der Beschwerde erwähnten C-279/20 vom 1. August 2022 nicht geändert, insbesondere da die Schweiz - wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten - an die Familienzusammenführungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2003/86/EG - FamZ-RL), welche den erwähnten Urteilen des EuGH zugrunde liegt - nicht gebunden ist. Vielmehr bestätigen auch neuere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts das Abstellen auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung und nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3471/2022 vom 4. September 2023 E. 7.2, D-4761/2023 vom 15. September 2023 S. 4, E-4554/2020 vom 26. November 2024 E. 3.3 und D-1727/2025 vom 7. Mai 2025 E. 4.1). Die vom Beschwerdeführer anderslautende Auffassung wäre daher nur auf dem Gesetzgebungsweg umsetzbar, nicht aber mittels einer Praxisänderung. Damit fehlt es vorliegend an einer zwingenden Voraussetzung des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG. 7.3 Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch die aktuelle Rechtspraxis ist ebenfalls nicht ersichtlich, wird doch in jedem Fall zur Beurteilung der Minderjährigkeit des nachzuziehenden Kindes auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung um Familiennachzug abgestellt. Eine Ungleichbehandlung würde beispielsweise dann vorliegen, wenn in gleichen Konstellationen in einem Fall auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung und in einem anderen Fall auf den Zeitpunkt des Asylantrags der nachziehenden Person angeknüpft würde, ohne dass ein vernünftiger Grund dafür ersichtlich wäre. Mithin wäre eine Verletzung der Rechtsgleichheit dann zu bejahen, wenn im Rahmen gleicher Verfahren aufgrund unsachlicher Gründe Differenzierungen vorgenommen würden. Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal das SEM in jedem Fall, d.h. in jedem Verfahren betreffend Familiennachzug gestützt auf Art. 51 AsylG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung abstellt. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV liegt nach dem Gesagten nicht vor. 7.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 m.w.H.). Die vorliegende Verfahrensdauer von rund 17 Monaten erscheint indessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht als übermässig. Im Übrigen hätte eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens mit Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden können (Art. 46a VwVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus, dass ein früherer Entscheid des SEM im Verfahren hinsichtlich der Asylgewährung des Beschwerdeführers zu einem anderen Ausgang des vorliegenden Verfahrens hätte führen können, kann der Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6150/2025 vom 18. Februar 2025 E. 6.4 m.w.H). Überdies stellen die Asylbehörden auf einen klar definierten Zeitpunkt zur Beurteilung der Minderjährigkeit der nachziehenden Kinder ab (vgl. E. 7.2 vorstehend). Daher ist es für Gesuchsteller zu jedem Zeitpunkt voraussehbar, ob die Voraussetzung der Minderjährigkeit der nachzuziehenden Kinder erfüllt sein wird oder nicht. 7.5 Die Asylgesetzgebung bietet dem Beschwerdeführer keine weitere Möglichkeit, B._______ in die Schweiz nachzuziehen. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, kann insbesondere Art. 8 EMRK nicht ergänzend hinzugezogen werden.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, und die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt hat.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.-festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: