Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5138/2012 Urteil vom 31. Oktober 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Mazedonien, alle vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 30. August 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 28. Februar 2010 in die Schweiz einreisten, um gleichentags ein Asylgesuch zu stellen, dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2010 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch abwies, ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6750/2010 vom 9. September 2011 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies und die vorinstanzliche Verfügung damit rechtskräftig wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesamt vom 16. Oktober 2011 um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. August 2010 ersuchten, dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 1. Mai 2012 abwies und seine Verfügung vom 17. August 2010 bestätigte, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, welche mit Urteil vom 12. Juni 2012 (E-2980/2012) abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. August 2012 das BFM erneut ersuchten, seine Verfügung vom 17. August 2010 in Wiedererwägung zu ziehen, dass mit diesem Gesuch auf die schwierige Situation in Mazedonien hingewiesen wurde, welche die Beschwerdeführenden psychisch belaste und sie sich deshalb in einer ärztlichen Behandlung befänden, dass eine Rückkehr nach Mazedonien für die gesamte Familie, aber insbesondere für die Beschwerdeführerin B._______, eine lebensbedrohliche Situation darstelle; im Lichte von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei eine solche Rückkehr nicht zuzulassen, dass dem Gesuch zwei ärztliche Stellungnahmen beilagen, dass erstens lic. phil. E._______ (spécialiste en psychologie des enfants et adolescents FSP, F._______) am 16. Juli 2012 darauf hinwies, dass die Eltern und ihre Kinder Symptome einer Depression aufzeigen, bzw. sich in einem Zustand einer posttraumatischen Belastungsstörung befinden würden, und dass eine Rückkehr der Familie, mithin der Abbruch der Behandlung, die seit Mitte Mai 2012 bei ihm laufe, aus psychotherapeutischer Sicht für die Kinder zu einem Rückfall und für die Eltern zum Scheitern führen würde, da erst jetzt das für die Therapie notwendige Vertrauen bestehe bzw. die Langzeittherapie gerade jetzt intensiviert werden müsse, was in Mazedonien kaum gewährleistet sei, dass zweitens Dr. med. G._______ (Psychiatrie & Psychotherapie FMH, H._______) in seinem Bericht vom 18. Juli 2012 mitteilte, dass ein Abbruch der Behandlung der Beschwerdeführerin B._______ nicht zu verantworten sei, da diesfalls mit einer Zustandsverschlechterung zu rechnen sei; ferner seien die Medikamente, auf die seine Patientin angewiesen sei, in Mazedonien mit Sicherheit nicht erhältlich, dass mit Verfügung vom 30. August 2012 - eröffnet am 1. September 2012 - das BFM das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Verfügung vom 17. August 2010 bestätigte und gleichzeitig einer möglichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass es auf die generellen Schwierigkeiten von Mazedonien nicht zurückkomme, da diese schon im abgeschlossenen Asylverfahren behandelt worden seien, dass sich das BFM bewusst sei, dass nach einem negativen Asylverfahren eine Rückkehr in das Heimatland eine Angstreaktion oder eine Depression auslösen könne; auch der vorliegend - indes vage umschriebene - verschlechterte Gesundheitszustand der Familienmitglieder sei auf die verschiedenen negativen Verfügungen zurückzuführen, dass das BFM ferner unterstrich, dass medizinische Gründe einen Wegweisungsvollzug nur dann unzumutbar erscheinen lassen, wenn der Gesundheitszustand sich derart rapide verschlechtert, dass das Leben der betroffenen Person in Gefahr ist und eine erforderliche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24); dies sei vorliegend nicht erfüllt, da das mazedonische Gesundheitssystem auch hinsichtlich psychischer Probleme zugänglich sei, dass aufgrund dieser Erkenntnisse die Vorbringen nicht geeignet seien, eine Wiedererwägung der Verfügung vom 17. August 2010 herbeizuführen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 30. August 2012 Beschwerde erhoben und dabei beantragten, diese Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass ferner ein psychiatrisches Gutachten bezüglich des Zustandes der Beschwerdeführenden anzuordnen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass die Beschwerde im Wesentlichen mit einem Verweis auf die ärztlichen Stellungnahmen begründet wurde, dass die Familienmitglieder sich nach wie vor in Behandlung befänden und ein Abbruch der Behandlung katastrophale Folgen hätte und eine lebensbedrohliche Situation schaffen würde, dass die Beschwerdeführenden bisher ihren Gesundheitszustand nicht thematisiert hätten, weil der Fokus ihrer Asylbegründung auf den politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin gelegen habe, dass aufgrund der politischen Vergangenheit der Beschwerdeführerin und der gesundheitlichen Probleme eine Rückkehr zudem in Anbetracht von Art. 3 EMRK nicht zulässig sei, dass infolgedessen eine umfangreiche Abklärung des Gesundheitszustandes enorm wichtig sei, was ein psychiatrisches Gutachten erfordere, dass am 3. Oktober 2012 eine weitere Mitteilung von Dr. med. G._______ vom 1. Oktober 2012 zu den Akten gereicht wurde, welcher der Beschwerdeführerin eine mittel- bis schwergradige Depression diagnostizierte; dabei wurde ein Behandlungsabbruch, ein Therapeutenwechsel oder eine Rückkehr nach Mazedonien als unzumutbar erachtet, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110)], dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Begehren der Beschwerdeführenden, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, in der Beschwerde nicht weiter begründet ist, weshalb darauf nicht eingegangen wird, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass jedoch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, wenn sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a m.w.H.), dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht in einem materiellen Urteil die ursprüngliche Verfügung des BFM bestätigt hat und entsprechend vor dem BFM keine Revisionsgründe geltend gemacht werden können, dass aufgrund von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche Verfügung deshalb an die Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b), dass folglich - wie das BFM zu Recht ausführte - die materiellen Ausführungen hinsichtlich der vorgebrachten politischen Vergangenheit der Beschwerdeführerin und der allgemeinen Situation in Mazedonien keine neuen Tatsachen beinhalten, weswegen auf diese vorliegend nicht einzugehen ist, dass indessen neue Tatsachen vor- und Beweismittel eingebracht wurden, die den Wegweisungsvollzug beschlagen, dass mit dem Hinweis auf eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bzw., sollte dies nicht erfolgen, mit den medizinischen Problemen deren Unzumutbarkeit beantragt wird, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, d.h. sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass diese Fragen schon im ordentlichen Verfahren rechtskräftig beurteilt wurden, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend ferner in Beachtung massgeblicher völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV i.V.m. der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass die hohen Anforderungen ("very exceptional circumstances") des Urteils des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) D./Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997 (Nr. 30240/96) vorliegend nicht erreicht wurden, da der Gerichtshof in seinem Urteil sich mit einer HIV-positiv infizierten Person auseinandersetzte, welche aufgrund ihrer fortgeschrittenen Krankheit durch einen Wegweisungsvollzug lebensbedrohlich gefährdet gewesen wäre (hinsichtlich einer Wegweisung einer Suizid gefährdeten Person vgl. auch EGMR, Entscheid Dragan et al./Bundesrepublik Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass - wie erwähnt - auf die allgemeine Lage in Mazedonien vorliegend nicht einzugehen ist, dass gesundheitliche Probleme nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat der betroffenen Person sich ihr Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass ihr Leben in Gefahr geriete oder ihre körperliche und psychische Integrität ernsthaft und dauerhaft in schwerwiegender Weise bedroht wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b), dass es den Beschwerdeführenden vorliegend nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, dass die in den ärztlichen Stellungnahmen umschriebenen psychischen Probleme der Familienmitglieder wesentlich seien und dass eine entsprechende Behandlung in Mazedonien nicht erhältlich sei, dass im Gegenteil nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts psychotherapeutische Behandlungen in der Hauptstadt Skopje und in den grösseren Städten in verschiedenen Kliniken jeweils auf der neuropsychiatrischen Abteilung angeboten werden (vgl. dazu Adrian Schuster, Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH [Hrsg.], Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte, 2012, S. 3 f.; Helsinki Committee for Human Rights of the Republic of Macedonia, Annual Report 2008, S. 28 ff.), dass davon auszugehen ist, die psychotherapeutische Behandlung in der Schweiz habe erst kürzlich begonnen, weshalb eventuelle negative Folgen eines diesbezüglichen kurzen Unterbruchs bis zur allfälligen Wiederaufnahme im Heimatland bei Bedarf medikamentös begegnet werden kann, dass aus diesem Grund das Gesuch um Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens abgelehnt wird, dass die noch jungen Beschwerdeführenden in Mazedonien Eltern und Geschwister (A3 S. 3; A4 S. 3) haben und beide über eine gute Ausbildung (es fehlt der Beschwerdeführerin noch ein Jahr bis zum Abschluss ihres (...) Studiums) und über viel Arbeitserfahrung als (...) Beraterin und Verkaufsmanager verfügen (A3 S. 2, A4 S. 2 f.), so dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden sich ihren Lebensunterhalt selber bestreiten oder dank ihres Beziehungsnetzes Unterstützung erhalten können sollten, dass aufgrund der Kinder der Beschwerdeführenden das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden muss, was sich aus der völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt, dass bei einem längeren Aufenthalt der Kinder namentlich der Grad der erfolgten Integration in der Schweiz zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H. und BVGE 2009/28 E. 9.3.2 m.w.H.), dass zwar in der ärztlichen Stellungnahme von lic. phil. E._______ vom 16. Juli 2012 auf die Fortschritte der Integration der Kinder in der Schule hingewiesen wurde, doch kann vorliegend nicht von einem längeren Aufenthalt in der Schweiz gesprochen werden, der die Entwurzelung der Kinder im Heimatstaat zur Folge hat, dass sich demnach der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine diesbezüglichen Hindernisse ersichtlich sind, zumal dank den Fahrausweisen der Eltern - falls nötig - bei ihrer heimatlichen Vertretung in der Schweiz Reisepapiere für die Familie sollten beschafft werden können (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: