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E-2980/2012

E-2980/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2980/2012 Urteil vom 12. Juni 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), sowie ihre Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...),Mazedonien, alle vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungs­entscheid); Verfügung des BFM vom 1. Mai 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 28. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2010 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche abwies, sie aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6750/2010 vom 9. Sep­tember 2011 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies und die Verfügung vom 17. August 2010 damit rechtskräftig wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das BFM vom 16. Okto­ber 2011 um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. August 2010 ersuchten, dass sie zur Begründung des Gesuchs anführten, ihre Vorbringen seien entgegen den Beurteilungen des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts glaubhaft, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht die Tatsachen falsch gewürdigt respektive unvollständig erhoben hätten, dass die Beschwerdeführenden zudem an neuen Tatsachen vorbrachten, die Eltern der Beschwerdeführerin seien verschiedentlich von der Polizei aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihrer Tochter gefragt worden, dass sich diese Besuche häuften und davon auszugehen sei, dass die Behörden im Auftrag einflussreicher Persönlichkeiten handelten, dass die Regierung von Mazedonien einen Gesetzesentwurf vorgelegt habe, nach dem Menschen, die geflüchtet seien oder zu flüchten beabsichtigten, mit bis zu acht Jahren Gefängnis bestraft werden könnten, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 1. Mai 2012 - eröffnet am 3. Mai 2012 - abwies und seine Verfügung vom 17. August 2010 bestätigte, dass es gleichzeitig feststellte, einer eventuellen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen im Asylverfahren handle es sich nicht um neue Tatsachen oder neue Beweismittel, dass diese Vorbringen deshalb nicht geeignet seien, eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung herbeizuführen, dass die übrigen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet seien, die Beurteilung des BFM zu ändern, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 1. Mai 2012 Beschwerde erhoben, dass sie darin beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen sei, dass sie in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchten, dass sie in der Beschwerde im Wesentlichen die gleichen Vorbringen wie auf erstinstanzlicher Ebene machten, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass jedoch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, wenn sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.), dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht in einem materiellen Urteil die ursprüngliche Verfügung des BFM bestätigt hat und entsprechend vor dem BFM keine Revisionsgründe geltend gemacht werden können, dass aufgrund von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche Verfügung deshalb an die Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b), dass es sich - wie das BFM zu Recht ausführt -, bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Asylverfahren nicht um neue Tatsachen handelt, sondern lediglich um ein Ersuchen um neue Würdigung bekannter Tatsachen, die bereits rechtskräftig beurteilt wurden, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch bezüglich dieser blossen Kritik an ergangenen Entscheiden zu Recht ablehnte, dass im Asylverfahren grundsätzlich das Beweismass der Glaubhaftigkeit gilt und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdeführenden keine Beweise für die angebliche Intensivierung der Suche nach der Beschwerdeführerin bei ihren Eltern vorlegten und ihre Ausführungen vage und unsubstanziiert sind, dass sich dieses Vorbringen zudem an die im Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen der Beschwerdeführenden anschliessen und deshalb grundsätzliche Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit bestehen, dass es sich bei der Behauptung, die Behörden würden im Auftrag einflussreicher Persönlichkeiten handeln, um eine Spekulation handelt, dass diese Vorbringen damit als nicht glaubhaft zu beurteilen sind, dass die Strafandrohung in dem Gesetzesentwurf, der nach Behauptung der Beschwerdeführenden eine Bestrafung von Flüchtlingen erlauben soll, sich offensichtlich nur gegen Personen richtet, welche die illegale Ausreise anderer Personen aus Mazedonien organisieren, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland legal verlassen haben, dass sie zudem nicht ausführen, inwiefern sie konkret von dem Gesetzesentwurf bedroht sind, dass damit auch dieses Vorbringen nicht geeignet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt in relevanter Weise zu verändern, dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keinen wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachverhalt darzutun vermögen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: