opencaselaw.ch

E-736/2013

E-736/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-06 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-736/2013 Urteil vom 6. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Mazedonien alle vertreten durch Rouven Brigger, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des BFM vom 6. Februar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführenden am 28. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2010 aufgrund fehlender Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche abwies, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete sowie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Sep­tember 2011 (E-6750/2010) eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies und die Verfügung vom 17. August 2010 damit in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Okto­ber 2011 beim BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. August 2010 ersuchten, dass das BFM dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 1. Mai 2012 abwies und seine Verfügung vom 17. August 2010 bestätigte, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, welche mit Urteil vom 12. Juni 2012 (E-2980/2012) abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. August 2012 das BFM erneut ersuchten, seine Verfügung vom 17. August 2010 in Wiedererwägung zu ziehen, dass mit diesem Gesuch im Wesentlichen auf die schwierige Situation in Mazedonien hingewiesen wurde, welche die Beschwerdeführenden psychisch belaste, weshalb sie sich in einer ärztlichen Behandlung befänden, dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2012 das zweite Wiedererwägungsgesuch abwies und die Verfügung vom 17. August 2010 wiederum bestätigte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass es auf die generellen Schwierigkeiten von Mazedonien nicht zurückkomme, da diese schon im abgeschlossenen Asylverfahren behandelt worden seien, und dass der geltend gemachte verschlechterte Gesundheitszustand nicht geeignet sei, eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung herbeizuführen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben und damit in derselben Sache zum dritten Mal an das Bundesverwaltungsgericht gelangten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 31. Oktober 2012 (E-5138/2012) abwies und insbesondere festhielt, den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass die in den ärztlichen Stellungnahmen umschriebenen psychischen Probleme der Familienmitglieder wesentlich seien und eine entsprechende Behandlung in Mazedonien nicht erhältlich sei, II. dass die Beschwerdeführenden am 12. Dezember 2012, ergänzt mit Eingabe vom 18. Dezember 2012, ihr drittes Wiedererwägungsgesuch beim BFM hinsichtlich ihres Asylverfahrens einreichten und als neue erhebliche Tatsache die Löschung des Namens der Beschwerdeführerin in einem mazedonischen Berufsregister geltend machten, welche eine erhöhte Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin zur Folge habe, was eine zusätzliche psychische Belastung der gesamten beschwerdeführenden Familie verursache, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2013 - eröffnet am 7. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der medizinischen Vollzugshindernisse im vorangegangenen Verfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2012 bereits abschliessend geprüft worden seien und ferner die geltend gemachte Löschung aus dem Berufsregister für (...) nicht realitätsgetreu sei, da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr (...)Studium in Mazedonien nicht beendet habe, dass das BFM aus diesen Gründen auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und festhielt, die Verfügung vom 17. August 2010 bleibe rechtskräftig und vollstreckbar, dass das BFM weiter festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und zudem eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen, dass sie weiter beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 14. Februar 2013 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Gesuch materiell auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde nur unter qualifizierten Bedingungen ein Anspruch besteht, dass zum einen Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, wenn sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a, m.w.H.), dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht in einem materiellen Urteil die ursprüngliche Verfügung des BFM bestätigt hat und entsprechend vor dem BFM keine Revisionsgründe geltend gemacht werden können, dass sodann zum andern aufgrund von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche Verfügung deshalb an die nachträglichen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b), dass vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt sich seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2012 nicht in relevanter Weise verändert hat, da die Beschwerdeführenden als neue Tatsache lediglich die Löschung des Eintrags der Beschwerdeführerin in einem mazedonischen Berufsregister für (...) geltend machen, dass die alleinige Löschung aus einem Berufsregister indessen nicht eine erhebliche Veränderung der Rechtslage herbeizuführen imstande ist, dass diese angebliche Löschung zudem alleine auf Aussagen der Beschwerdeführerin beruht (siehe Wiedererwägungsgesuch vom 12. Dezember, S. 6) und diesbezüglich keine stützenden Beweismittel eingereicht wurden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BFM-Befragung ferner angab, ihr (...)Studium in Mazedonien nicht vollumfänglich zu Ende geführt zu haben (vgl. Befragungsprotokolle A4/11 S. 1 f. und A8/13 S. 2), dass das auf Beschwerdeebene vorgetragene Argument, die Beschwerdeführerin hätte selbst bei einem nicht vollendeten Studium gewisse Diplome erhalten (siehe Beschwerde vom 12. Februar 2013, S. 7), nicht zu überzeugen vermag, dass das fragliche Vorbringen somit - in Übereinstimmung mit den vor-instanzlichen Erwägungen - als überwiegend unglaubhaft einzustufen ist und damit auch unter diesem Gesichtspunkt als unerheblich zu bezeichnen sind, dass die weiteren Vorbringen hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden keine neuen erheblichen Tatsachen darstellen, da diese unmittelbar an den neu vorgebrachten Umstand der Registerlöschung anknüpfen, welcher sich - wie vorstehend dargelegt - als unerheblich erwies, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 zwei neuere ärztliche Bestätigungen (Zeugnis Dr. (...) vom 17. Dezember 2012; Zeugnis lic. phil. (...), Psychotherapeut FSP, vom 12. Dezember 2012) einreichten, welche das BFM in der angefochtenen Verfügung dahingehend würdigte, die medizinischen Schreiben würden keine neuen Elemente aufzeigen, sondern im wesentlichen die im vorangegangenen Verfahren, namentlich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2012, bereits beurteilte Situation erneut aufgreifen, dass diese Einschätzung des BFM nach Durchsicht der Akten zutreffend ist, und dass kein Anlass besteht, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten weiteren ärztlichen Unterlagen abzuwarten, zumal die Beschwerdeführenden selber ausführen lassen, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich "nicht verändert" (vgl. Beschwerde S. 7 f.), dass die angeführten medizinischen Vollzugshindernisse bereits im vorangegangenen Verfahren geltend gemacht und mit Urteil vom 31. Oktober 2012 rechtskräftig beurteilt worden sind, dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen des verfassungsmässigen Anspruchs auf Wiedererwägung nicht erfüllt sind und kein qualifizierter Wiedererwägungsgrund vorgebracht wurde, der die Vorinstanz hätte veranlassen müssen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, dass das BFM somit zu Recht keinen Anlass zur wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung vom 17. August 2010 sah und folglich zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh-renden nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist und die Feststellung des BFM zu bestätigen ist, dass die Verfügung vom 17. August 2010 rechtskräftig und vollstreckbar bleibt, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit Ergehen des vorliegenden Entscheides das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist und der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, damit gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: