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E-2303/2014

E-2303/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-09 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 28. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. August 2010 lehnte das BFM ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verpflichtete den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-6750/2010 vom 9. Sep­tember 2011 ab. B. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2011 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesamt ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein. Dieses lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 1. Mai 2012 ab und bestätigte seine Verfügung vom 17. August 2010. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-2980/2012 vom 12. Juni 2012 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. C. Am 9. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein, welches das Gesuch mit Verfügung vom 30. August 2012 ablehnte und seine Verfügung vom 17. August 2010 bestätigte. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-5138/2012 vom 31. Oktober 2012 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. D. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein drittes Wiedererwägungsgesuch ein. Das Bundesamt trat auf dieses mit Verfügung vom 6. Februar 2013 nicht ein und erklärte die Verfügung vom 17. August 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-736/2013 vom 6. März 2013 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. E. Mit Eingabe vom 18. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein viertes Wiedererwägungsgesuch ein. Das BFM trat auf dieses mit Verfügung vom 30. Mai 2013 nicht ein und erklärte die Verfügung vom 17. August 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. F. Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesamt ein fünftes Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führten sie aus, die Umstände in der Heimat und die gesundheitlichen Probleme würden eine Rückkehr nach Mazedonien im Licht von Art. 3 EMRK nicht zulassen. G. Das BFM lehnte mit am 27. März 2014 eröffneter Verfügung vom 26. März 2014 das Gesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 17. August 2010 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens über ihren Gesundheitszustand, zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Gerichts von Vollzugsmassnahmen abzusehen. I. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Verfügung vom 1. Mai 2014 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorlie- gend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG (SR 142.31). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E. 4 Das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden datiert vom 10. Januar 2014. Vorliegend sind damit die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 Abs. 2).

E. 5 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).

E. 6.1 Das BFM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, auf die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden sei bereits in früheren Verfahren umfassend eingegangen worden. So halte das Urteil des BVGer E-736/2013 vom 6. März 2013 fest, "dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 zwei neuere ärztliche Bestätigungen (Zeugnis E._______ vom 17. Dezember 2012; Zeugnis F._______, (...) vom 12. Dezember 2012) einreichten, welche das BFM in der angefochtenen Verfügung dahingehend würdigte, die medizinischen Schreiben würden keine neuen Elemente aufzeigen, sondern im wesentlichen die im vorangegangenen Verfahren, namentlich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2012, bereits beurteilte Situation erneut aufgreifen." Das Gericht schliesse mit der Feststellung, "dass kein Anlass bestehe, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten weiteren ärztlichen Unterlagen abzuwarten, zumal die Beschwerdeführenden selber ausführen lassen, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich nicht verändert". Diese Begründung würde voll und ganz auf die Ausführungen im neuen Wiedererwägungsgesuch zutreffen. Ausserdem sei nicht einsichtig, weshalb ein psychiatrisches Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden eingeholt werden sollte, zumal sich seit dem Abschluss der früheren Verfahren an deren Gesundheitszustand nichts verändert habe. Schliesslich sei anzufügen, dass die Quittung betreffend Bezahlung des Kostenvorschusses für das letzte Wiedererwägungsverfahren nichts am Ausgang jenes Verfahrens ändere, da ein solcher Einwand im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bezüglich des letzten Wiedererwägungsverfahrens hätte vorgebracht werden müssen, was indessen unterlassen worden sei.

E. 6.2 Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der im fünften (wie auch in früheren) Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, es liege keine im Sinne der Wiedererwägung veränderte Sachlage vor. Sie begründen namentlich nicht, inwiefern ihr gesundheitlicher Zustand sich im Vergleich zu den vor-ausgegangenen Verfahren - insbesondere der im Urteil des BVGer E-736/2013 (S. 7) gewürdigten Situation - verändert habe. Solches ist auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, ein ärztliches Gutachtens einzuholen beziehungsweise die Einreichung eines solchen abzuwarten, da die Beschwerdeführenden bereits in früheren Verfahren (vgl. E-736/2013) die Nachreichung eines solchen ergebnislos in Aussicht gestellt haben. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung seiner Verfügung vom 17. August 2010 gegeben. Das Bundesamt hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 10. Januar 2014 somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, womit sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und G._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2303/2014 Urteil vom 9. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Mazedonien, alle vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 28. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. August 2010 lehnte das BFM ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verpflichtete den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-6750/2010 vom 9. Sep­tember 2011 ab. B. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2011 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesamt ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein. Dieses lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 1. Mai 2012 ab und bestätigte seine Verfügung vom 17. August 2010. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-2980/2012 vom 12. Juni 2012 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. C. Am 9. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein, welches das Gesuch mit Verfügung vom 30. August 2012 ablehnte und seine Verfügung vom 17. August 2010 bestätigte. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-5138/2012 vom 31. Oktober 2012 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. D. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein drittes Wiedererwägungsgesuch ein. Das Bundesamt trat auf dieses mit Verfügung vom 6. Februar 2013 nicht ein und erklärte die Verfügung vom 17. August 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-736/2013 vom 6. März 2013 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. E. Mit Eingabe vom 18. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein viertes Wiedererwägungsgesuch ein. Das BFM trat auf dieses mit Verfügung vom 30. Mai 2013 nicht ein und erklärte die Verfügung vom 17. August 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. F. Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesamt ein fünftes Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führten sie aus, die Umstände in der Heimat und die gesundheitlichen Probleme würden eine Rückkehr nach Mazedonien im Licht von Art. 3 EMRK nicht zulassen. G. Das BFM lehnte mit am 27. März 2014 eröffneter Verfügung vom 26. März 2014 das Gesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 17. August 2010 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens über ihren Gesundheitszustand, zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Gerichts von Vollzugsmassnahmen abzusehen. I. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Verfügung vom 1. Mai 2014 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorlie- gend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG (SR 142.31). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

4. Das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden datiert vom 10. Januar 2014. Vorliegend sind damit die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 Abs. 2). 5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 6. 6.1 Das BFM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, auf die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden sei bereits in früheren Verfahren umfassend eingegangen worden. So halte das Urteil des BVGer E-736/2013 vom 6. März 2013 fest, "dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 zwei neuere ärztliche Bestätigungen (Zeugnis E._______ vom 17. Dezember 2012; Zeugnis F._______, (...) vom 12. Dezember 2012) einreichten, welche das BFM in der angefochtenen Verfügung dahingehend würdigte, die medizinischen Schreiben würden keine neuen Elemente aufzeigen, sondern im wesentlichen die im vorangegangenen Verfahren, namentlich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2012, bereits beurteilte Situation erneut aufgreifen." Das Gericht schliesse mit der Feststellung, "dass kein Anlass bestehe, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten weiteren ärztlichen Unterlagen abzuwarten, zumal die Beschwerdeführenden selber ausführen lassen, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich nicht verändert". Diese Begründung würde voll und ganz auf die Ausführungen im neuen Wiedererwägungsgesuch zutreffen. Ausserdem sei nicht einsichtig, weshalb ein psychiatrisches Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden eingeholt werden sollte, zumal sich seit dem Abschluss der früheren Verfahren an deren Gesundheitszustand nichts verändert habe. Schliesslich sei anzufügen, dass die Quittung betreffend Bezahlung des Kostenvorschusses für das letzte Wiedererwägungsverfahren nichts am Ausgang jenes Verfahrens ändere, da ein solcher Einwand im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bezüglich des letzten Wiedererwägungsverfahrens hätte vorgebracht werden müssen, was indessen unterlassen worden sei. 6.2 Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der im fünften (wie auch in früheren) Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, es liege keine im Sinne der Wiedererwägung veränderte Sachlage vor. Sie begründen namentlich nicht, inwiefern ihr gesundheitlicher Zustand sich im Vergleich zu den vor-ausgegangenen Verfahren - insbesondere der im Urteil des BVGer E-736/2013 (S. 7) gewürdigten Situation - verändert habe. Solches ist auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, ein ärztliches Gutachtens einzuholen beziehungsweise die Einreichung eines solchen abzuwarten, da die Beschwerdeführenden bereits in früheren Verfahren (vgl. E-736/2013) die Nachreichung eines solchen ergebnislos in Aussicht gestellt haben. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung seiner Verfügung vom 17. August 2010 gegeben. Das Bundesamt hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 10. Januar 2014 somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, womit sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und G._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: