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E-4435/2021

E-4435/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 24. Juli 2021. Am 4. August 2021 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 12. Dezember 2014 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 9. August 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 10. August 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf. E. Am 20. August 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Jahr 2014 in Deutschland um Asyl nachgesucht. Nach Erhalt eines negativen Entscheids sei er 2016 in den Kosovo zurückgekehrt. F. F.a Am 20. August 2021 richtete die Vorinstanz gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO ein Informationsersuchen an die deutschen Behörden, welches diese mit Schreiben vom 24. August 2021 beantworteten. F.b Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Dublin-III-VO. G. Am 24. August 2021 reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - einen kosovarischen Führerausweis und Zahlungsbelege für Internetrechnungen ein. H. Mit Schreiben vom 26. August 2021 lehnten die deutschen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 24. August 2021 ab. Zur Begründung führten sie aus, der Beschwerdeführer habe Deutschland am 31. August 2017 verlassen und es gebe keinen Hinweis darauf, dass er wieder eingereist sei. Er habe somit das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen, womit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland erloschen sei. I. Am 16. September 2021 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er an, er stamme aus B._______. Seine Eltern, ein Bruder sowie zahlreiche weitere Verwandte lebten im Kosovo. Im Jahr (...) habe er die (...) abgeschlossen. Danach habe er bis im Jahr (...) als (...) gearbeitet. Von November 2014 bis zirka September 2016 habe er sich in Deutschland aufgehalten. Nach der Rückkehr in den Kosovo habe er ein Diplom als (...) erworben. Er habe sich zwar um eine Arbeitsstelle bemüht, sei aber bis zu seiner Ausreise im Juli 2021 arbeitslos gewesen. Für den Eigenbedarf habe er Gemüse und Früchte angepflanzt. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe im Jahr 2013 mit seinem Nachbarn eine tätliche Auseinandersetzung wegen einer Frau gehabt. In die Schlägerei seien auch weitere Familienangehörige verwickelt gewesen. Der Nachbar sei dabei im (...) verletzt worden. Die Polizei habe interveniert und der Fall sei Anfang des Jahres 2014 vor Gericht verhandelt worden. Sie hätten zwar eine Einigung vor Gericht erzielt, aber die beiden Familien hätten sich nie versöhnt. Er sei mehrmals mit dem Tod bedroht worden. Auch nach seiner Rückkehr aus Deutschland 2016 habe sich die Situation nicht beruhigt. Eines Tages im (...) oder (...) 2016 sei er von Mitgliedern der verfeindeten Familie verprügelt worden. Er habe diesen Vorfall nicht den Behörden gemeldet. Ein weiterer Grund für das Verlassen seines Heimatstaates sei die Arbeitslosigkeit gewesen. J. Am 24. September 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Gleichentags nahm der Beschwerdeführer Stellung. K. Mit Verfügung vom 28. September 2021 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. L. Am 28. September 2021 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. M. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. N. Am 8. Oktober 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig und schutzfähig sei. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestehen. Eine verfolgte Person müsse Zugang zu diesem Schutz haben und dessen Inanspruchnahme zumutbar sein. Die Republik Kosovo sei als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden, womit die Regelvermutung bestehe, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Aus den Akten gehe hervor, dass die Polizei unmittelbar nach der Schlägerei zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbar tätig geworden, der Fall vor einem Gericht verhandelt worden und es zu einer Einigung gekommen sei. Dies belege die Regelvermutung, dass die Republik Kosovo über wirksame Polizei- und Justizorgane verfüge und Anzeigen überprüft würden. Der Beschwerdeführer könne sich somit - allenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts - im Falle von weiteren Übergriffen an die heimatlichen Behörden wenden. Obwohl er angeblich vernommen habe, dass ihn die verfeindete Familie töten wolle, habe er sich nicht schutzsuchend an die Behörden gewandt, womit es ihm nicht gelinge, die erwähnte Regelvermutung umzustossen. Im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör setze er sich weder mit der Einschätzung des SEM auseinander, wonach seine Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, noch inwiefern eine Rückkehr aus wirtschaftlicher oder sozialer Sicht unzumutbar sei. Im Übrigen beruhten die Nachteile, die er seitens des Nachbarn und dessen Familie erlitten oder zu befürchten habe, auf dem Motiv der Rache und nicht aus einem Grund im Sinne von Art. 3 AsylG, womit sie ohnehin flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Betreffend die Arbeitslosigkeit sei festzuhalten, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant seien.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, sein Leben sei im Kosovo in Gefahr. Er und seine Familienmitglieder seien ständig bedroht worden. Im Kosovo herrsche der Kanun, nicht das Gesetz. Bei einer Auseinandersetzung mit der Polizei im Jahr (...) sei er leicht verletzt worden.

E. 6.1 Die Republik Kosovo gilt als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Bei diesen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Vor-instanz hat sodann zu Recht festgestellt, dass der kosovarische Staat bezüglich der geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen schutzwillig und schutzfähig ist (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer E-2845/2021 vom 24. Juni 2021 E. 6.3. und E-508/2021 vom 11. Februar 2021 E. 7.2.1 m.w.H.). Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal sie lediglich die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe wiederholen, ohne sich in substanziierter Weise mit den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Mit dem vagen Hinweis in der Beschwerde, er sei im Jahr (...) bei einer Auseinandersetzung mit der Polizei leicht verletzt worden, vermag er die erwähnte Regelvermutung nicht umzustossen.

E. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 6.1) nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Betreffend allfällige weitere Bedrohungen seitens der Nachbarsfamilie kann sich der Beschwerdeführer an die Behörden wenden und/oder allenfalls eine innerstaatliche Wohnsitzalternative suchen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vorinstanz aus, die Republik Kosovo sei als sicherer Herkunftsstaat bezeichnet worden, womit eine Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, die geeignet wären, diese Regelvermutung umzustossen. Mit seinen Familienangehörigen und zahlreichen weiteren Verwandten verfüge der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Ferner habe er die (...) abgeschlossen und habe Berufserfahrung als (...), (...) und in der (...) gesammelt, womit er sich auch wirtschaftlich werde integrieren können. In medizinischer Hinsicht sei festzuhalten, dass die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit dem Coronavirus der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegenstehe.

E. 8.4.2 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an, zumal der Beschwerdeführer diesen nichts entgegensetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4435/2021 Urteil vom 12. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 24. Juli 2021. Am 4. August 2021 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 12. Dezember 2014 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 9. August 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 10. August 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf. E. Am 20. August 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Jahr 2014 in Deutschland um Asyl nachgesucht. Nach Erhalt eines negativen Entscheids sei er 2016 in den Kosovo zurückgekehrt. F. F.a Am 20. August 2021 richtete die Vorinstanz gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO ein Informationsersuchen an die deutschen Behörden, welches diese mit Schreiben vom 24. August 2021 beantworteten. F.b Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Dublin-III-VO. G. Am 24. August 2021 reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - einen kosovarischen Führerausweis und Zahlungsbelege für Internetrechnungen ein. H. Mit Schreiben vom 26. August 2021 lehnten die deutschen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 24. August 2021 ab. Zur Begründung führten sie aus, der Beschwerdeführer habe Deutschland am 31. August 2017 verlassen und es gebe keinen Hinweis darauf, dass er wieder eingereist sei. Er habe somit das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen, womit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland erloschen sei. I. Am 16. September 2021 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er an, er stamme aus B._______. Seine Eltern, ein Bruder sowie zahlreiche weitere Verwandte lebten im Kosovo. Im Jahr (...) habe er die (...) abgeschlossen. Danach habe er bis im Jahr (...) als (...) gearbeitet. Von November 2014 bis zirka September 2016 habe er sich in Deutschland aufgehalten. Nach der Rückkehr in den Kosovo habe er ein Diplom als (...) erworben. Er habe sich zwar um eine Arbeitsstelle bemüht, sei aber bis zu seiner Ausreise im Juli 2021 arbeitslos gewesen. Für den Eigenbedarf habe er Gemüse und Früchte angepflanzt. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe im Jahr 2013 mit seinem Nachbarn eine tätliche Auseinandersetzung wegen einer Frau gehabt. In die Schlägerei seien auch weitere Familienangehörige verwickelt gewesen. Der Nachbar sei dabei im (...) verletzt worden. Die Polizei habe interveniert und der Fall sei Anfang des Jahres 2014 vor Gericht verhandelt worden. Sie hätten zwar eine Einigung vor Gericht erzielt, aber die beiden Familien hätten sich nie versöhnt. Er sei mehrmals mit dem Tod bedroht worden. Auch nach seiner Rückkehr aus Deutschland 2016 habe sich die Situation nicht beruhigt. Eines Tages im (...) oder (...) 2016 sei er von Mitgliedern der verfeindeten Familie verprügelt worden. Er habe diesen Vorfall nicht den Behörden gemeldet. Ein weiterer Grund für das Verlassen seines Heimatstaates sei die Arbeitslosigkeit gewesen. J. Am 24. September 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Gleichentags nahm der Beschwerdeführer Stellung. K. Mit Verfügung vom 28. September 2021 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. L. Am 28. September 2021 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. M. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. N. Am 8. Oktober 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig und schutzfähig sei. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestehen. Eine verfolgte Person müsse Zugang zu diesem Schutz haben und dessen Inanspruchnahme zumutbar sein. Die Republik Kosovo sei als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden, womit die Regelvermutung bestehe, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Aus den Akten gehe hervor, dass die Polizei unmittelbar nach der Schlägerei zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbar tätig geworden, der Fall vor einem Gericht verhandelt worden und es zu einer Einigung gekommen sei. Dies belege die Regelvermutung, dass die Republik Kosovo über wirksame Polizei- und Justizorgane verfüge und Anzeigen überprüft würden. Der Beschwerdeführer könne sich somit - allenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts - im Falle von weiteren Übergriffen an die heimatlichen Behörden wenden. Obwohl er angeblich vernommen habe, dass ihn die verfeindete Familie töten wolle, habe er sich nicht schutzsuchend an die Behörden gewandt, womit es ihm nicht gelinge, die erwähnte Regelvermutung umzustossen. Im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör setze er sich weder mit der Einschätzung des SEM auseinander, wonach seine Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, noch inwiefern eine Rückkehr aus wirtschaftlicher oder sozialer Sicht unzumutbar sei. Im Übrigen beruhten die Nachteile, die er seitens des Nachbarn und dessen Familie erlitten oder zu befürchten habe, auf dem Motiv der Rache und nicht aus einem Grund im Sinne von Art. 3 AsylG, womit sie ohnehin flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Betreffend die Arbeitslosigkeit sei festzuhalten, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant seien. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, sein Leben sei im Kosovo in Gefahr. Er und seine Familienmitglieder seien ständig bedroht worden. Im Kosovo herrsche der Kanun, nicht das Gesetz. Bei einer Auseinandersetzung mit der Polizei im Jahr (...) sei er leicht verletzt worden. 6. 6.1 Die Republik Kosovo gilt als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Bei diesen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Vor-instanz hat sodann zu Recht festgestellt, dass der kosovarische Staat bezüglich der geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen schutzwillig und schutzfähig ist (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer E-2845/2021 vom 24. Juni 2021 E. 6.3. und E-508/2021 vom 11. Februar 2021 E. 7.2.1 m.w.H.). Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal sie lediglich die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe wiederholen, ohne sich in substanziierter Weise mit den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Mit dem vagen Hinweis in der Beschwerde, er sei im Jahr (...) bei einer Auseinandersetzung mit der Polizei leicht verletzt worden, vermag er die erwähnte Regelvermutung nicht umzustossen. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 6.1) nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Betreffend allfällige weitere Bedrohungen seitens der Nachbarsfamilie kann sich der Beschwerdeführer an die Behörden wenden und/oder allenfalls eine innerstaatliche Wohnsitzalternative suchen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vorinstanz aus, die Republik Kosovo sei als sicherer Herkunftsstaat bezeichnet worden, womit eine Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, die geeignet wären, diese Regelvermutung umzustossen. Mit seinen Familienangehörigen und zahlreichen weiteren Verwandten verfüge der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Ferner habe er die (...) abgeschlossen und habe Berufserfahrung als (...), (...) und in der (...) gesammelt, womit er sich auch wirtschaftlich werde integrieren können. In medizinischer Hinsicht sei festzuhalten, dass die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit dem Coronavirus der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegenstehe. 8.4.2 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an, zumal der Beschwerdeführer diesen nichts entgegensetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin Versand: