Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Mai 2022 wurde sie zu ihrer Person und ihrem Reiseweg be- fragt. Am 9. September 2022 hörte sie das SEM zu ihren Gesuchsgründen an. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______. Dort habe sie in der Landwirtschaft und im Gastgewerbe/Einzelhandel gearbeitet. Im Heimatstaat sei sie durch ih- ren damaligen Lebenspartner mit dem Tod bedroht worden. Sie habe ihn daraufhin bei den Behörden angezeigt, sei jedoch nicht ernst genommen worden. Da es ihr kaum möglich gewesen sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, habe sie sich zur Ausreise nach Polen entschlossen, wo sie sich während einiger Monate aufgehalten habe. Nachdem sie auch in Polen keine Arbeit mehr habe finden können, sei sie über Deutschland in die Schweiz gelangt. B. Am 15. September 2022 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. C. Mit Verfügung vom 16. September 2022 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin ge- gen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei die vor- läufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-4263/2022 Seite 3 E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
26. September 2022 in elektronischer Form vor. Am selben Tag bestätigte es der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-4263/2022 Seite 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird eine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassa- tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung habe die Beschwerde- führerin während der Anhörung nicht alle relevanten Tatsachen zu Protokoll geben können, weshalb ihre Asylgründe und die Umstände ihrer Verfol- gung unvollständig festgestellt worden seien.
E. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt in- dessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Der in diesem Zusammen- hang ebenfalls zu beachtende Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwal- tungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sach- verhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Parteien dar (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 4.3 In den Akten finden sich keinerlei Hinweise auf die geltend gemachten
– jedoch nicht weiter substantiierten – gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin mehrfach zu Protokoll, sie sei bei bester Gesundheit (vgl. A15/3 und A32/14 D6). Die pauschale Behauptung auf Beschwerdeebene, sie habe sich aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Anhörung nicht vollumfänglich zu ihren Gesuchsgründen äussern können, ist demnach als nachgeschoben zu qualifizieren. Darüber hinaus finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, die Vorinstanz hätte ihre Vorbringen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt.
E. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der ent- sprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
D-4263/2022 Seite 5
E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Die Republik Kosovo sei durch den Bundesrat zum verfolgungssicheren Staat erklärt worden, womit die Regelvermutung bestehe, dass keine asyl- relevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich um eine relative Verfolgungs- sicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hin- weise umgestossen werden könne. Dies sei der Beschwerdeführerin je- doch nicht gelungen. Der Umstand, dass die heimatlichen Behörden ihre Anzeige ihren Ex-Partner betreffend nicht ernst genommen hätten, führe für sich alleine noch nicht zur Annahme, dass die kosovarischen Behörden ihr keinen Schutz garantierten. Zudem habe sie eingestanden, dass es nach Beendigung der Beziehung zu keinen weiteren Problemen mit ihrem Ex-Partner gekommen sei.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, zusätz- lich zu den Problemen mit ihrem Ex-Partner sei sie jahrelang in ihrem Dorf geächtet worden, da man sie verdächtige, während des Krieges mit dem serbischen Militär kollaboriert zu haben. In ihrer Heimat habe sie keine Zu- kunft und ihr Leben werde bedroht.
E. 7.1 Die Republik Kosovo gilt als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Bei diesen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt-
D-4263/2022 Seite 6 finde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Vo- rinstanz hat sodann zu Recht festgestellt, dass der kosovarische Staat be- züglich der geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen schutzwillig und schutzfähig ist (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer E-4435/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 6.1 m.w.H.). Die Ausführungen in der Be- schwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zu- mal sie mehrheitlich die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe wiederholen, ohne sich in substantiierter Weise mit den zutref- fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzuset- zen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf ver- wiesen werden. Sodann vermag auch das pauschale Vorbringen auf Be- schwerdeebene einer (angeblichen) Bedrohung der Beschwerdeführerin durch die Dorfbewohner die vorgenannte Regelvermutung nicht umzustos- sen. Mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten ist auch bezüglich dieser Bedrohung durch Drittpersonen – sofern glaubhaft – festzustellen, dass der kosovarische Staat sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist.
E. 7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschiebung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorangehenden Er- wägungen (vgl. E. 7 hiervor) nicht gelungen. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Betreffend allfällige
D-4263/2022 Seite 8 weitere Bedrohungen seitens ihres Ex-Partners respektive der Dorfbewoh- ner kann sich die Beschwerdeführerin an die Behörden wenden und/oder allenfalls eine innerstaatliche Wohnsitzalternative suchen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.5 Die Vorinstanz hat die Republik Kosovo in der angefochtenen Verfü- gung zutreffend als sicheren Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist. In den Akten finden sich sodann auch keine Hinweise auf Umstände, die geeignet wären, diese Regelvermutung umzustossen. Mit ihren im Kosovo verbliebenen Familienangehörigen, welche sie bereits in der Vergangenheit verschiedentlich unterstützten (vgl. beispielsweise A32/14 D89, D107, D120 ff. und Beschwerde S. 6), verfüg die Beschwerdeführerin über ein gutes soziales Beziehungsnetz. Ihre pauschale Behauptung, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nicht mehr auf deren Unterstützung zurückgreifen könne, ist als reine Schutzbehaup- tung zu qualifizieren, gestand sie doch mehrfach ein, ihre Verwandten hät- ten ihr auch bei der Finanzierung ihrer Ausreise die Hand geboten (vgl. A32/14 D120 ff.). Ferner verfügt sie über gute Berufserfahrung in der Landwirtschaft, im Malerhandwerk und dem Gastgewerbe/Einzelhandel (vgl. A32/14 D86, D119 und Beschwerde S. 5). Es ist demnach zu erwar- ten, dass sie sich im Heimatstaat auch wirtschaftlich schnell wieder zu in- tegrieren vermag.
E. 9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist un- geachtet der behaupteten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4263/2022 Urteil vom 29. September 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 16. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Mai 2022 wurde sie zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt. Am 9. September 2022 hörte sie das SEM zu ihren Gesuchsgründen an. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______. Dort habe sie in der Landwirtschaft und im Gastgewerbe/Einzelhandel gearbeitet. Im Heimatstaat sei sie durch ihren damaligen Lebenspartner mit dem Tod bedroht worden. Sie habe ihn daraufhin bei den Behörden angezeigt, sei jedoch nicht ernst genommen worden. Da es ihr kaum möglich gewesen sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, habe sie sich zur Ausreise nach Polen entschlossen, wo sie sich während einiger Monate aufgehalten habe. Nachdem sie auch in Polen keine Arbeit mehr habe finden können, sei sie über Deutschland in die Schweiz gelangt. B. Am 15. September 2022 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. C. Mit Verfügung vom 16. September 2022 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. September 2022 in elektronischer Form vor. Am selben Tag bestätigte es der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung habe die Beschwerdeführerin während der Anhörung nicht alle relevanten Tatsachen zu Protokoll geben können, weshalb ihre Asylgründe und die Umstände ihrer Verfolgung unvollständig festgestellt worden seien. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Der in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachtende Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 4.3 In den Akten finden sich keinerlei Hinweise auf die geltend gemachten - jedoch nicht weiter substantiierten - gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin mehrfach zu Protokoll, sie sei bei bester Gesundheit (vgl. A15/3 und A32/14 D6). Die pauschale Behauptung auf Beschwerdeebene, sie habe sich aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Anhörung nicht vollumfänglich zu ihren Gesuchsgründen äussern können, ist demnach als nachgeschoben zu qualifizieren. Darüber hinaus finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, die Vorinstanz hätte ihre Vorbringen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Die Republik Kosovo sei durch den Bundesrat zum verfolgungssicheren Staat erklärt worden, womit die Regelvermutung bestehe, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Dies sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen. Der Umstand, dass die heimatlichen Behörden ihre Anzeige ihren Ex-Partner betreffend nicht ernst genommen hätten, führe für sich alleine noch nicht zur Annahme, dass die kosovarischen Behörden ihr keinen Schutz garantierten. Zudem habe sie eingestanden, dass es nach Beendigung der Beziehung zu keinen weiteren Problemen mit ihrem Ex-Partner gekommen sei. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, zusätzlich zu den Problemen mit ihrem Ex-Partner sei sie jahrelang in ihrem Dorf geächtet worden, da man sie verdächtige, während des Krieges mit dem serbischen Militär kollaboriert zu haben. In ihrer Heimat habe sie keine Zukunft und ihr Leben werde bedroht. 7. 7.1 Die Republik Kosovo gilt als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Bei diesen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgestellt, dass der kosovarische Staat bezüglich der geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen schutzwillig und schutzfähig ist (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer E-4435/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 6.1 m.w.H.). Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal sie mehrheitlich die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe wiederholen, ohne sich in substantiierter Weise mit den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Sodann vermag auch das pauschale Vorbringen auf Beschwerdeebene einer (angeblichen) Bedrohung der Beschwerdeführerin durch die Dorfbewohner die vorgenannte Regelvermutung nicht umzustossen. Mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten ist auch bezüglich dieser Bedrohung durch Drittpersonen - sofern glaubhaft - festzustellen, dass der kosovarische Staat sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist. 7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschiebung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 7 hiervor) nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Betreffend allfällige weitere Bedrohungen seitens ihres Ex-Partners respektive der Dorfbewohner kann sich die Beschwerdeführerin an die Behörden wenden und/oder allenfalls eine innerstaatliche Wohnsitzalternative suchen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.3 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.5 Die Vorinstanz hat die Republik Kosovo in der angefochtenen Verfügung zutreffend als sicheren Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist. In den Akten finden sich sodann auch keine Hinweise auf Umstände, die geeignet wären, diese Regelvermutung umzustossen. Mit ihren im Kosovo verbliebenen Familienangehörigen, welche sie bereits in der Vergangenheit verschiedentlich unterstützten (vgl. beispielsweise A32/14 D89, D107, D120 ff. und Beschwerde S. 6), verfüg die Beschwerdeführerin über ein gutes soziales Beziehungsnetz. Ihre pauschale Behauptung, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nicht mehr auf deren Unterstützung zurückgreifen könne, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, gestand sie doch mehrfach ein, ihre Verwandten hätten ihr auch bei der Finanzierung ihrer Ausreise die Hand geboten (vgl. A32/14 D120 ff.). Ferner verfügt sie über gute Berufserfahrung in der Landwirtschaft, im Malerhandwerk und dem Gastgewerbe/Einzelhandel (vgl. A32/14 D86, D119 und Beschwerde S. 5). Es ist demnach zu erwarten, dass sie sich im Heimatstaat auch wirtschaftlich schnell wieder zu integrieren vermag. 9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: