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E-2845/2021

E-2845/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - kosovarische Staatsangehörige der Ethnie der Ashkali angehörend - ersuchte am 22. November 2020 in der Schweiz um Asyl. Am 12. Februar 2021 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie geltend, sie habe im Alter von 19 Jahren erstmals geheiratet. Aus der Ehe seien neun Kinder hervorgegangen. Ihr erster Ehemann sei vor etwa sieben Jahren verstorben. Etwa ein Jahr nach dessen Tod habe sie erneut geheiratet, allerdings lediglich nach Brauch. Sie habe in der Folge zusammen mit diesem Ehemann und dessen erster Ehefrau sowie deren Kindern zusammengelebt. Zu ihren eigenen Kindern habe sie auf Druck des zweiten Ehemannes den Kontakt abgebrochen. Ihr zweiter Ehemann habe sie körperlich und psychisch misshandelt und sie schliesslich kurz vor ihrer eigenen Ausreise verlassen. Da der Ehemann sich bei privaten Gläubigern stark verschuldet habe, sei auch sie von diesen bedroht worden. Sie habe sich daraufhin zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschieden und sei über Serbien in die Schweiz gelangt, wo ihre (...) und eine (...) sowie ein Freund leben würden. B. Das SEM stellte der amtlich beigeordneten Rechtsvertretung am 19. Februar 2021 den Entwurf des Entscheids zur Stellungnahme zu und händigte die entscheidrelevanten Akten aus. C. Am 22. Februar 2021 nahm die Rechtsvertretung Stellung. Gleichentags wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender ärztlicher Bericht vom 19. Februar 2021 zu den Akten gereicht. D. Am 23. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Gleichentags wurde das Mandat seitens der amtlichen Rechtsvertretung für beendet erklärt. E. Mit Verfügung vom 10. März 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. April 2021 (Eingang beim SEM gemäss Eingangsstempel: 12. April 2021) Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Das SEM leitete diese Eingabe zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung weiter (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 18. Juni 2021). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Erhalt der Beschwerde, wobei festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde am 9. April 2021 an das SEM adressiert, mithin zwar rechtzeitig aber an eine unzuständige Behörde. Gleichwohl gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Das SEM wäre gehalten gewesen, diese Eingabe unverzüglich an das BVGer zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), was vorliegend nicht eingehalten wurde.

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres abweisenden Entscheids im Wesentlichen aus, es handle sich bei den geltend gemachten Vorfällen um Übergriffe durch Dritte. Drohungen und Angriffe auf die körperliche Integrität würden auch im Kosovo grundsätzlich strafbare Handlungen darstellen, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Der kosovarische Staat sei grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig. Es liege jedoch ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern. Aus dieser Tatsache könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei, beziehungsweise der kosovarische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, weder in Bezug auf ihren Ehemann noch in Bezug auf die Drohungen der Gläubiger ihres Ehemannes staatliche Institutionen um Schutz angegangen zu sein. Sie habe zudem auch keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Betracht gezogen, sondern sich zu ihrer in der Schweiz lebenden (...) begeben, wo sie sich ein besseres Leben erhofft habe. Es seien im Falle der Beschwerdeführerin keine Hinweise ersichtlich, wonach ihr von den Behörden der erforderliche Schutz nicht gewährt würde, zumal sie erklärt habe, mit den heimatlichen Behörden keine Probleme zu haben. Den Vorbringen komme mithin keine Asylrelevanz zu. In Bezug auf die von ihr geltend gemachten Bedrohungen durch Gläubiger ihres Ehemannes und die Umstände ihrer Ausreise seien ungeachtet der mangelnden Asylrelevanz Vorbehalte anzubringen. Die Ausführungen seien nicht substanziiert und in sich widersprüchlich. Die von ihr geschilderte Lebenssituation, namentlich eine drohende Obdachlosigkeit im Falle der Rückkehr, sei ebenfalls nicht asylrelevant.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, sie sei Opfer häuslicher Gewalt durch ihren zweiten Ehemann geworden und könne in ihrem Heimatstaat keine staatliche Hilfe diesbezüglich in Anspruch nehmen, da solche Gewalt toleriert werde. Zur Frage der Bedrohung durch Gläubiger ihres Mannes wurden keine Ausführungen gemacht.

E. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf diese zu verweisen (s. Verfügung S. 3 ff. sowie oben E. 5.1).

E. 6.2 Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Bedürftigkeit nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimatstaat Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss den Betroffenen darüber hinaus zugänglich sein (vgl. zur sog. Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.).

E. 6.3 Der Kosovo zählt mit Beschluss des Bundesrates vom 25. Oktober 2017 seit dem 1. Januar 2018 zu den verfolgungssicheren Staaten (sog. safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Insofern gilt die Regelvermutung, dass im Kosovo keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es gelingt der Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene, diese Regelvermutung umzustossen. Vielmehr machte die Beschwerdeführerin geltend, nicht um Schutz bei den zuständigen Behörden oder Institutionen ersucht zu haben. Mit diesem Verzicht vermag sie das Fehlen einer staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit nicht zu belegen. Es sind den Akten zudem keine Gründe zu entnehmen, die es der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat verunmöglichen würden, bei den entsprechenden Behörden um Schutz zu ersuchen, sofern dies überhaupt noch notwendig ist, denn der Ehemann soll sie zwischenzeitlich verlassen haben. Über dessen Verbleib weiss sie nichts. Es wird durchaus nicht verkannt, dass Frauen im Kosovo bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Allgemeinen und in Bezug auf den Schutz vor drohender häuslicher Gewalt im Besonderen nach wie vor auf Schwierigkeiten stossen. Jedoch sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Fortschritte in der staatlichen Ahndung von häuslicher Gewalt gegen Frauen erzielt worden, insbesondere auch in der Umsetzung der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35; vgl. hierzu bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-2643/2020 vom 17. November 2020 E. 6.2; vgl. auch die Studie des Europarats, Mapping support services for victims of violence against women in Kosovo, 10. Juni 2017, <https://rm.coe.int/mapping-support-services-for-victims-of-violence-against-women-in-koso/168072d125>; SEM, Focus Kosovo, Häusliche Gewalt, 22. Januar 2020, <https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/europa-gus/kos/KOS-haeusliche-gewalt-d.pdf.download.pdf/KOS-haeusliche-gewalt-d.pdf>, beide zuletzt abgerufen am 23. Juni 2021). Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen durch Gläubiger ihres zweiten Ehemannes. Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass ihre Vorbringen diesbezüglich nicht substanziiert und in sich nicht schlüssig ausgefallen sind. Im Übrigen wäre sie auch bei Annahme der Glaubhaftigkeit im Falle von Bedrohungen durch Gläubiger ihres Ehemannes gehalten, sich an die staatlichen Institutionen zu wenden.

E. 6.4 Es ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, es könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG allein aufgrund der Ethnie auch für Ashkali - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - ausgeschlossen werden. Zudem sei für Angehörige dieser Ethnie die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Ebenfalls sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Die Regelvermutung, dass eine Rückkehr in den Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, gelte somit ebenso für Angehörige der Ashkali. Zudem gebe es auch im Fall der Beschwerdeführerin keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Sie sei mittleren Alters und könne praktische Erfahrung im landwirtschaftlichen Bereich vorweisen. Zudem verfüge sie eigenen Angaben zufolge über zahlreiche Verwandte und Bekannte in der Schweiz, welche sie bei sowie nach der Rückkehr unterstützen könnten. So sei sie in der Vergangenheit von ihrer in der Schweiz lebenden (...) und deren (...) bereits finanziell unterstützt worden und es seien den vorliegenden Akten ferner keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin auf diese Unterstützung nicht auch in Zukunft zählen könne. Die Angaben anlässlich der Stellungnahme, dass die in der Schweiz wohnhafte (...) und deren (...) nicht arbeitsfähig seien und sie von ihnen nur unregelmässig Geld erhalten habe, vermöchten nicht ausreichend zu begründen, dass die Kontakte der Beschwerdeführerin in der Schweiz sie nicht unterstützen könnten. Ferner seien im Kosovo Sozialhilfeleistungen sowie weitere Vergünstigungen (social benefits) für Bezugsberechtigte erhältlich. Des Weiteren bestünden Zweifel am Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem im Heimatstaat bestehenden sozialen Netz, insbesondere daran, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihren neun dort lebenden Kindern habe, zumal sie zu deren Wohnorten, Zivilstandsverhältnissen und Kindern konkrete Angaben habe machen können. Ferner sei anzumerken, dass unter den Angehörigen der Ethnie der Ashkali in der Regel ein enger sozialer Zusammenhalt bestehe. Es erscheine als sehr unwahrscheinlich, dass sie in ihrem Herkunftsstaat über kein soziales Netzwerk verfüge. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich um Behauptungen handle, um einen möglichen Vollzug der Wegweisung abzuwenden.

E. 8.3 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie in ihrem Heimatstaat keinerlei soziales Netz habe, welches sie unterstützen könne. Sie habe sämtliche Bande zu ihrer im Kosovo lebenden Familie abgeschnitten. Sie sei vollständig von ihrem Ehemann abhängig gewesen, der sie verlassen habe. Sie sei Analphabetin und habe keine Schule besucht. Ihre in der Schweiz lebenden Verwandten könnten sie nicht in dem vom SEM angenommenen Masse unterstützen. Sie könnten ihr jedoch hier in der Schweiz Hilfe bieten und sie insbesondere psychologisch unterstützen.

E. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.2 Die allgemeine Lage im Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat bezeichnet Kosovo als Staat, in den die Rückkehr generell zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Die Beschwerdeführerin vermag die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Kosovo auch unter Berücksichtigung ihrer Minderheitenethnie mit ihren Vorbringen nicht umzustossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde finden sich keine Einwendungen, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Die Beschwerdeführerin hielt in der Beschwerde den vom SEM dargelegten Ungereimtheiten hinsichtlich ihres Beziehungsnetzes im Heimatstaat nichts Substantiiertes entgegen. Aufgrund der ungereimten und nicht substanziierten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Beziehungsnetz im Heimatstaat, namentlich in Bezug auf ihre im Kosovo lebenden Kinder im Erwachsenenalter, scheint es für das Gericht nicht glaubhaft, dass sie im Falle einer Rückkehr mangels Beziehungsnetz in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es ist der Beschwerdeführerin sodann zuzumuten, allenfalls mit Unterstützung ihrer Kinder oder Dritter, die staatlichen Institutionen für soziale Unterstützung anzugehen, dies gilt insbesondere betreffend Zugang zu sozialen Leistungen oder Leistungen im Rahmen des von Kosovo vorgesehenen Reintegrationsprogrammes; für Opfer häuslicher Gewalt stehen sodann auch Frauenhäuser zur Verfügung (vgl. bspw. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 31. August 2016 zu Kosovo). Es ist sodann mit dem SEM davon auszugehen, dass ihre in der Schweiz lebende Verwandtschaft sie im Bedarfsfall unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist mithin sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar.

E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2845/2021 Urteil vom 24. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - kosovarische Staatsangehörige der Ethnie der Ashkali angehörend - ersuchte am 22. November 2020 in der Schweiz um Asyl. Am 12. Februar 2021 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie geltend, sie habe im Alter von 19 Jahren erstmals geheiratet. Aus der Ehe seien neun Kinder hervorgegangen. Ihr erster Ehemann sei vor etwa sieben Jahren verstorben. Etwa ein Jahr nach dessen Tod habe sie erneut geheiratet, allerdings lediglich nach Brauch. Sie habe in der Folge zusammen mit diesem Ehemann und dessen erster Ehefrau sowie deren Kindern zusammengelebt. Zu ihren eigenen Kindern habe sie auf Druck des zweiten Ehemannes den Kontakt abgebrochen. Ihr zweiter Ehemann habe sie körperlich und psychisch misshandelt und sie schliesslich kurz vor ihrer eigenen Ausreise verlassen. Da der Ehemann sich bei privaten Gläubigern stark verschuldet habe, sei auch sie von diesen bedroht worden. Sie habe sich daraufhin zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschieden und sei über Serbien in die Schweiz gelangt, wo ihre (...) und eine (...) sowie ein Freund leben würden. B. Das SEM stellte der amtlich beigeordneten Rechtsvertretung am 19. Februar 2021 den Entwurf des Entscheids zur Stellungnahme zu und händigte die entscheidrelevanten Akten aus. C. Am 22. Februar 2021 nahm die Rechtsvertretung Stellung. Gleichentags wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender ärztlicher Bericht vom 19. Februar 2021 zu den Akten gereicht. D. Am 23. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Gleichentags wurde das Mandat seitens der amtlichen Rechtsvertretung für beendet erklärt. E. Mit Verfügung vom 10. März 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. April 2021 (Eingang beim SEM gemäss Eingangsstempel: 12. April 2021) Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Das SEM leitete diese Eingabe zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung weiter (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 18. Juni 2021). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Erhalt der Beschwerde, wobei festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde am 9. April 2021 an das SEM adressiert, mithin zwar rechtzeitig aber an eine unzuständige Behörde. Gleichwohl gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Das SEM wäre gehalten gewesen, diese Eingabe unverzüglich an das BVGer zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), was vorliegend nicht eingehalten wurde. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres abweisenden Entscheids im Wesentlichen aus, es handle sich bei den geltend gemachten Vorfällen um Übergriffe durch Dritte. Drohungen und Angriffe auf die körperliche Integrität würden auch im Kosovo grundsätzlich strafbare Handlungen darstellen, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Der kosovarische Staat sei grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig. Es liege jedoch ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern. Aus dieser Tatsache könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei, beziehungsweise der kosovarische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, weder in Bezug auf ihren Ehemann noch in Bezug auf die Drohungen der Gläubiger ihres Ehemannes staatliche Institutionen um Schutz angegangen zu sein. Sie habe zudem auch keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Betracht gezogen, sondern sich zu ihrer in der Schweiz lebenden (...) begeben, wo sie sich ein besseres Leben erhofft habe. Es seien im Falle der Beschwerdeführerin keine Hinweise ersichtlich, wonach ihr von den Behörden der erforderliche Schutz nicht gewährt würde, zumal sie erklärt habe, mit den heimatlichen Behörden keine Probleme zu haben. Den Vorbringen komme mithin keine Asylrelevanz zu. In Bezug auf die von ihr geltend gemachten Bedrohungen durch Gläubiger ihres Ehemannes und die Umstände ihrer Ausreise seien ungeachtet der mangelnden Asylrelevanz Vorbehalte anzubringen. Die Ausführungen seien nicht substanziiert und in sich widersprüchlich. Die von ihr geschilderte Lebenssituation, namentlich eine drohende Obdachlosigkeit im Falle der Rückkehr, sei ebenfalls nicht asylrelevant. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, sie sei Opfer häuslicher Gewalt durch ihren zweiten Ehemann geworden und könne in ihrem Heimatstaat keine staatliche Hilfe diesbezüglich in Anspruch nehmen, da solche Gewalt toleriert werde. Zur Frage der Bedrohung durch Gläubiger ihres Mannes wurden keine Ausführungen gemacht. 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf diese zu verweisen (s. Verfügung S. 3 ff. sowie oben E. 5.1). 6.2 Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Bedürftigkeit nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimatstaat Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss den Betroffenen darüber hinaus zugänglich sein (vgl. zur sog. Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.). 6.3 Der Kosovo zählt mit Beschluss des Bundesrates vom 25. Oktober 2017 seit dem 1. Januar 2018 zu den verfolgungssicheren Staaten (sog. safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Insofern gilt die Regelvermutung, dass im Kosovo keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es gelingt der Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene, diese Regelvermutung umzustossen. Vielmehr machte die Beschwerdeführerin geltend, nicht um Schutz bei den zuständigen Behörden oder Institutionen ersucht zu haben. Mit diesem Verzicht vermag sie das Fehlen einer staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit nicht zu belegen. Es sind den Akten zudem keine Gründe zu entnehmen, die es der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat verunmöglichen würden, bei den entsprechenden Behörden um Schutz zu ersuchen, sofern dies überhaupt noch notwendig ist, denn der Ehemann soll sie zwischenzeitlich verlassen haben. Über dessen Verbleib weiss sie nichts. Es wird durchaus nicht verkannt, dass Frauen im Kosovo bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Allgemeinen und in Bezug auf den Schutz vor drohender häuslicher Gewalt im Besonderen nach wie vor auf Schwierigkeiten stossen. Jedoch sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Fortschritte in der staatlichen Ahndung von häuslicher Gewalt gegen Frauen erzielt worden, insbesondere auch in der Umsetzung der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35; vgl. hierzu bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-2643/2020 vom 17. November 2020 E. 6.2; vgl. auch die Studie des Europarats, Mapping support services for victims of violence against women in Kosovo, 10. Juni 2017, ; SEM, Focus Kosovo, Häusliche Gewalt, 22. Januar 2020, , beide zuletzt abgerufen am 23. Juni 2021). Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen durch Gläubiger ihres zweiten Ehemannes. Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass ihre Vorbringen diesbezüglich nicht substanziiert und in sich nicht schlüssig ausgefallen sind. Im Übrigen wäre sie auch bei Annahme der Glaubhaftigkeit im Falle von Bedrohungen durch Gläubiger ihres Ehemannes gehalten, sich an die staatlichen Institutionen zu wenden. 6.4 Es ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, es könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG allein aufgrund der Ethnie auch für Ashkali - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - ausgeschlossen werden. Zudem sei für Angehörige dieser Ethnie die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Ebenfalls sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Die Regelvermutung, dass eine Rückkehr in den Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, gelte somit ebenso für Angehörige der Ashkali. Zudem gebe es auch im Fall der Beschwerdeführerin keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Sie sei mittleren Alters und könne praktische Erfahrung im landwirtschaftlichen Bereich vorweisen. Zudem verfüge sie eigenen Angaben zufolge über zahlreiche Verwandte und Bekannte in der Schweiz, welche sie bei sowie nach der Rückkehr unterstützen könnten. So sei sie in der Vergangenheit von ihrer in der Schweiz lebenden (...) und deren (...) bereits finanziell unterstützt worden und es seien den vorliegenden Akten ferner keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin auf diese Unterstützung nicht auch in Zukunft zählen könne. Die Angaben anlässlich der Stellungnahme, dass die in der Schweiz wohnhafte (...) und deren (...) nicht arbeitsfähig seien und sie von ihnen nur unregelmässig Geld erhalten habe, vermöchten nicht ausreichend zu begründen, dass die Kontakte der Beschwerdeführerin in der Schweiz sie nicht unterstützen könnten. Ferner seien im Kosovo Sozialhilfeleistungen sowie weitere Vergünstigungen (social benefits) für Bezugsberechtigte erhältlich. Des Weiteren bestünden Zweifel am Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem im Heimatstaat bestehenden sozialen Netz, insbesondere daran, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihren neun dort lebenden Kindern habe, zumal sie zu deren Wohnorten, Zivilstandsverhältnissen und Kindern konkrete Angaben habe machen können. Ferner sei anzumerken, dass unter den Angehörigen der Ethnie der Ashkali in der Regel ein enger sozialer Zusammenhalt bestehe. Es erscheine als sehr unwahrscheinlich, dass sie in ihrem Herkunftsstaat über kein soziales Netzwerk verfüge. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich um Behauptungen handle, um einen möglichen Vollzug der Wegweisung abzuwenden. 8.3 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie in ihrem Heimatstaat keinerlei soziales Netz habe, welches sie unterstützen könne. Sie habe sämtliche Bande zu ihrer im Kosovo lebenden Familie abgeschnitten. Sie sei vollständig von ihrem Ehemann abhängig gewesen, der sie verlassen habe. Sie sei Analphabetin und habe keine Schule besucht. Ihre in der Schweiz lebenden Verwandten könnten sie nicht in dem vom SEM angenommenen Masse unterstützen. Sie könnten ihr jedoch hier in der Schweiz Hilfe bieten und sie insbesondere psychologisch unterstützen. 9. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.2 Die allgemeine Lage im Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat bezeichnet Kosovo als Staat, in den die Rückkehr generell zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Die Beschwerdeführerin vermag die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Kosovo auch unter Berücksichtigung ihrer Minderheitenethnie mit ihren Vorbringen nicht umzustossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde finden sich keine Einwendungen, welche zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten. Die Beschwerdeführerin hielt in der Beschwerde den vom SEM dargelegten Ungereimtheiten hinsichtlich ihres Beziehungsnetzes im Heimatstaat nichts Substantiiertes entgegen. Aufgrund der ungereimten und nicht substanziierten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Beziehungsnetz im Heimatstaat, namentlich in Bezug auf ihre im Kosovo lebenden Kinder im Erwachsenenalter, scheint es für das Gericht nicht glaubhaft, dass sie im Falle einer Rückkehr mangels Beziehungsnetz in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es ist der Beschwerdeführerin sodann zuzumuten, allenfalls mit Unterstützung ihrer Kinder oder Dritter, die staatlichen Institutionen für soziale Unterstützung anzugehen, dies gilt insbesondere betreffend Zugang zu sozialen Leistungen oder Leistungen im Rahmen des von Kosovo vorgesehenen Reintegrationsprogrammes; für Opfer häuslicher Gewalt stehen sodann auch Frauenhäuser zur Verfügung (vgl. bspw. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 31. August 2016 zu Kosovo). Es ist sodann mit dem SEM davon auszugehen, dass ihre in der Schweiz lebende Verwandtschaft sie im Bedarfsfall unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist mithin sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 9.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili