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E-5742/2022

E-5742/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Im Jahr 2014 reiste die Beschwerdeführerin zwecks Familienzusam- menführung mit ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt hierzulande eine Aufenthaltsbewilligung. Am (…) Oktober 2019 widerrief das Migrati- onsamt des Kantons B._______ die Aufenthaltsbewilligung der Beschwer- deführerin, was mit Urteil (…) vom (…) April 2021 durch das Bundesgericht bestätigt wurde. Am (…) Februar 2022 verliess die Beschwerdeführerin ge- mäss eigenen Angaben die Schweiz. B. Am (…) August 2022 reiste die Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. In der Folge fand am

30. August 2022 die Personalienaufnahme und am 23. November 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei kosovarische Staatsangehörige und stamme aus C._______. Sie habe früher in der Schweiz gelebt, ihre Kinder lebten nach wie vor hier und sie habe in ihrem Heimatland keine Unterkunft, weshalb sie sich entschlossen habe, erneut in die Schweiz zu kommen, wobei sie auch nicht nachvollziehen könne, weshalb sie aus der Schweiz ausgewie- sen worden sei. Zudem habe sie Angst im Kosovo zu leben, da ihr Mann dort hohe Schulden bei Drittpersonen habe. Sie fürchte deshalb, die Gläu- biger ihres Mannes könnten ihr oder ihrer Familie etwas antun. Aus diesem Grund sei sie nach ihrer Ausreise aus der Schweiz im Februar 2022 auch nur für ein bis zwei Tage in den Kosovo zurückgekehrt und habe sich die restliche Zeit in Albanien aufgehalten. Vor acht oder neun Monaten hätten die Gläubiger ihres Ehemannes dessen Schwiegereltern aufgesucht und diesen gesagt, ihr Sohn schulde ihnen Geld und seine Familie sei gefähr- det. In der Folge hätten sie den Fall bei der Polizei gemeldet, die ihnen mitgeteilt habe, es handle sich um grosse Geldbeträge und gefährliche Personen, weshalb sie das Problem nicht lösen und nicht rund um die Uhr Schutz bieten könnten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ein Schreiben der lokalen Polizeistelle vom (…) Mai 2022 sowie ein Schreiben der Fachstelle für Opferhilfeberatung und Kindesschutz OKey vom 24. Februar 2022 ein.

E-5742/2022 Seite 3 C. Der mit Vollmacht vom 11. August 2022 mandatierte Rechtsvertreter ver- zichtete auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM. D. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 – am Folgetag eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ord- nete den Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Akten- verzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Erteilung der auf- schiebenden Wirkung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt von E. 4 – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um

E-5742/2022 Seite 4 eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4 Auf den Antrag die aufschiebende Wirkung betreffend ist nicht einzutreten, da diese der Beschwerde nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 VwVG).

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Der Kosovo sei vom Bundesrat am 25. Juni 2003 als sogenannter sicherer Drittstaat («Safe Country») bezeichnet worden, womit die gesetzliche Regelvermutung gelte, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen, zumal das zu den Akten gereichte Schreiben der lokalen Polizeistelle zeige, dass die Inanspruchnahme eines innerstaatlichen Schutzsystems objektiv zugänglich und individuell zumutbar gewesen sei. Es könne demnach von ihr verlangt werden, sich in Zukunft bei Bedarf erneut an die Polizei oder höhere staatliche Instanzen zu wenden. Im Übrigen sei es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, stichhaltig zu erklären, weshalb die mutmasslichen Feinde langfristig ein Verfolgungsinteresse an ihrer Person hätten. 6.2Die Beschwerdeführerin stellt dem entgegen, ihre Vorbringen seien glaubhaft. Sie habe bereits vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung Beweismittel erhalten, die ihre Vorbringen bestätigen würden. Zudem erwarte sie weitere «neue Elemente» aus dem Kosovo, die dem Gericht in der Folge zugestellt würden. Aufgrund einer «offenen Rechnung» sei sie im Visier der Gläubiger ihres Mannes, wobei es sich um regelrechte Machenschaften handle.

E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Der Kosovo sei vom Bundesrat am

25. Juni 2003 als sogenannter sicherer Drittstaat («Safe Country») be- zeichnet worden, womit die gesetzliche Regelvermutung gelte, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nicht- staatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen, zumal das zu den Akten gereichte Schreiben der lokalen Polizeistelle zeige, dass die Inan- spruchnahme eines innerstaatlichen Schutzsystems objektiv zugänglich und individuell zumutbar gewesen sei. Es könne demnach von ihr verlangt werden, sich in Zukunft bei Bedarf erneut an die Polizei oder höhere staat- liche Instanzen zu wenden. Im Übrigen sei es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, stichhaltig zu erklären, weshalb die mutmasslichen Feinde langfristig ein Verfolgungsinteresse an ihrer Person hätten.

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E. 6.2 Die Beschwerdeführerin stellt dem entgegen, ihre Vorbringen seien glaub- haft. Sie habe bereits vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung Beweis- mittel erhalten, die ihre Vorbringen bestätigen würden. Zudem erwarte sie weitere «neue Elemente» aus dem Kosovo, die dem Gericht in der Folge zugestellt würden. Aufgrund einer «offenen Rechnung» sei sie im Visier der Gläubiger ihres Mannes, wobei es sich um regelrechte Machenschaften handle.

E. 7.1 Die Republik Kosovo gilt als verfolgungssicherer Staat («Safe Country») gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Bei diesen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfol- gung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewähr- leistet sei. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgestellt, dass der koso- varische Staat bezüglich der geltend gemachten Bedrohung durch Drittper- sonen – sofern glaubhaft – schutzwillig und schutzfähig ist (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer E-4435/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 6.1 m.w.H.). Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal sie mehrheitlich – und gleichzeitig äusserst knapp – die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe wiederholen, ohne sich mit den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. In Ergän- zung der vorinstanzlichen Feststellungen wird im Übrigen darauf hingewie- sen, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, zusätzlich zur selbstständi- gen Inanspruchnahme der kosovarischen Behörden im Kosovo einen An- walt mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen. Auch der vage Hin- weis auf ein angeblich hängiges Verfahren (SEM-Akte […]) führt zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage. Sodann vermag auch der in der Beschwerdeschrift enthaltene pauschale Verweis auf angeblich demnächst eintreffende Beweismittel an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern, zumal in keiner Weise konkretisiert wird, um welche Dokumente es sich handelt und in welchem Zeitrahmen mit diesen zu rechnen wäre. Bezüglich des bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein- gereichten Schreibens der lokalen kosovarischen Polizeistelle vom

4. Mai 2022 kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden. Die übrigen mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel

– es handelt sich im Wesentlichen um die vorinstanzlichen Akten, persön- liche Dokumente der Beschwerdeführerin sowie Akten in Bezug auf einen

E-5742/2022 Seite 6 Einreiseantrag aus dem Jahr 2008 – sind offensichtlich nicht geeignet, am Gesagten etwas zu ändern.

E. 7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

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E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschiebung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Wegwei- sung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorangehenden Er- wägungen (vgl. E. 7 hiervor) nicht gelungen. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Betreffend allfällige weitere Bedrohungen seitens der Gläubiger ihres Ehemannes kann sich die Beschwerdeführerin an die Behörden wenden und/oder allenfalls eine innerstaatliche Wohnsitzalternative suchen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be- stimmungen als zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3.2 Die Vorinstanz hat die Republik Kosovo in der angefochtenen Verfü- gung zutreffend als sicheren Herkunftsstaat bezeichnet, in den eine Rück- kehr in der Regel zumutbar ist. In den Akten finden sich sodann keine Hin- weise auf Umstände, die geeignet wären, diese Regelvermutung umzu-

E-5742/2022 Seite 8 stossen. Zwar lebt ein Grossteil der Familie der Beschwerdeführerin mitt- lerweile in der Schweiz, jedoch verfügt sie in C._______ im Kosovo über einen Bruder (SEM-Akte […]). Auch ihre Schwiegereltern leben im Kosovo und stehen in Kontakt mit ihr (SEM-Akte […]). Die Beschwerdeführerin, die eine Ausbildung als Coiffeuse absolviert sowie einige Arbeitserfahrung als Reinigungskraft und Mitarbeiterin einer Tankstelle gesammelt hat, kann nö- tigenfalls wie in der Vergangenheit auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer Familie in der Schweiz zählen (SEM-Akte […]). Ihr mehrmonatiger Aufent- halt in Albanien im Anschluss an die Ausweisung aus der Schweiz zeigt ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin – mit der Unterstützung ihrer Fa- milie aus dem Ausland – für sich selbst sorgen kann. Es steht ihrer Familie zudem jederzeit offen, sie im Kosovo zu besuchen, wie das bereits in der Vergangenheit während ihres Aufenthalts in Albanien der Fall gewesen war (SEM-Akte […]). Es ist demnach zu erwarten, dass sich die Beschwerde- führerin im Heimatstaat wieder zu integrieren vermag. In Bezug auf die gel- tend gemachten gesundheitlichen Probleme, namentlich eine «Depressi- onsphase», aufgrund derer sie seit vier Jahren in ärztlicher Behandlung sei und Medikamente einnehme (SEM-Akte […]), ist festzustellen, dass diese Beschwerden ohne weiteres auch im Kosovo behandelt werden können.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste- henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die zu- ständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5742/2022 Urteil vom 20. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch Eric Kawu-Mvemba, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Im Jahr 2014 reiste die Beschwerdeführerin zwecks Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt hierzulande eine Aufenthaltsbewilligung. Am (...) Oktober 2019 widerrief das Migrationsamt des Kantons B._______ die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin, was mit Urteil (...) vom (...) April 2021 durch das Bundesgericht bestätigt wurde. Am (...) Februar 2022 verliess die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben die Schweiz. B. Am (...) August 2022 reiste die Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. In der Folge fand am 30. August 2022 die Personalienaufnahme und am 23. November 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei kosovarische Staatsangehörige und stamme aus C._______. Sie habe früher in der Schweiz gelebt, ihre Kinder lebten nach wie vor hier und sie habe in ihrem Heimatland keine Unterkunft, weshalb sie sich entschlossen habe, erneut in die Schweiz zu kommen, wobei sie auch nicht nachvollziehen könne, weshalb sie aus der Schweiz ausgewiesen worden sei. Zudem habe sie Angst im Kosovo zu leben, da ihr Mann dort hohe Schulden bei Drittpersonen habe. Sie fürchte deshalb, die Gläubiger ihres Mannes könnten ihr oder ihrer Familie etwas antun. Aus diesem Grund sei sie nach ihrer Ausreise aus der Schweiz im Februar 2022 auch nur für ein bis zwei Tage in den Kosovo zurückgekehrt und habe sich die restliche Zeit in Albanien aufgehalten. Vor acht oder neun Monaten hätten die Gläubiger ihres Ehemannes dessen Schwiegereltern aufgesucht und diesen gesagt, ihr Sohn schulde ihnen Geld und seine Familie sei gefährdet. In der Folge hätten sie den Fall bei der Polizei gemeldet, die ihnen mitgeteilt habe, es handle sich um grosse Geldbeträge und gefährliche Personen, weshalb sie das Problem nicht lösen und nicht rund um die Uhr Schutz bieten könnten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ein Schreiben der lokalen Polizeistelle vom (...) Mai 2022 sowie ein Schreiben der Fachstelle für Opferhilfeberatung und Kindesschutz OKey vom 24. Februar 2022 ein. C. Der mit Vollmacht vom 11. August 2022 mandatierte Rechtsvertreter verzichtete auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM. D. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 - am Folgetag eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 4 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Auf den Antrag die aufschiebende Wirkung betreffend ist nicht einzutreten, da diese der Beschwerde nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 VwVG).

5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Der Kosovo sei vom Bundesrat am 25. Juni 2003 als sogenannter sicherer Drittstaat («Safe Country») bezeichnet worden, womit die gesetzliche Regelvermutung gelte, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen, zumal das zu den Akten gereichte Schreiben der lokalen Polizeistelle zeige, dass die Inanspruchnahme eines innerstaatlichen Schutzsystems objektiv zugänglich und individuell zumutbar gewesen sei. Es könne demnach von ihr verlangt werden, sich in Zukunft bei Bedarf erneut an die Polizei oder höhere staatliche Instanzen zu wenden. Im Übrigen sei es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, stichhaltig zu erklären, weshalb die mutmasslichen Feinde langfristig ein Verfolgungsinteresse an ihrer Person hätten. 6.2Die Beschwerdeführerin stellt dem entgegen, ihre Vorbringen seien glaubhaft. Sie habe bereits vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung Beweismittel erhalten, die ihre Vorbringen bestätigen würden. Zudem erwarte sie weitere «neue Elemente» aus dem Kosovo, die dem Gericht in der Folge zugestellt würden. Aufgrund einer «offenen Rechnung» sei sie im Visier der Gläubiger ihres Mannes, wobei es sich um regelrechte Machenschaften handle. 7. 7.1 Die Republik Kosovo gilt als verfolgungssicherer Staat («Safe Country») gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Bei diesen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgestellt, dass der kosovarische Staat bezüglich der geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen - sofern glaubhaft - schutzwillig und schutzfähig ist (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer E-4435/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 6.1 m.w.H.). Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal sie mehrheitlich - und gleichzeitig äusserst knapp - die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe wiederholen, ohne sich mit den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. In Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, zusätzlich zur selbstständigen Inanspruchnahme der kosovarischen Behörden im Kosovo einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen. Auch der vage Hinweis auf ein angeblich hängiges Verfahren (SEM-Akte [...]) führt zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage. Sodann vermag auch der in der Beschwerdeschrift enthaltene pauschale Verweis auf angeblich demnächst eintreffende Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal in keiner Weise konkretisiert wird, um welche Dokumente es sich handelt und in welchem Zeitrahmen mit diesen zu rechnen wäre. Bezüglich des bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreibens der lokalen kosovarischen Polizeistelle vom 4. Mai 2022 kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die übrigen mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel - es handelt sich im Wesentlichen um die vorinstanzlichen Akten, persönliche Dokumente der Beschwerdeführerin sowie Akten in Bezug auf einen Einreiseantrag aus dem Jahr 2008 - sind offensichtlich nicht geeignet, am Gesagten etwas zu ändern. 7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschiebung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Wegweisung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 7 hiervor) nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Betreffend allfällige weitere Bedrohungen seitens der Gläubiger ihres Ehemannes kann sich die Beschwerdeführerin an die Behörden wenden und/oder allenfalls eine innerstaatliche Wohnsitzalternative suchen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-stimmungen als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.2 Die Vorinstanz hat die Republik Kosovo in der angefochtenen Verfügung zutreffend als sicheren Herkunftsstaat bezeichnet, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist. In den Akten finden sich sodann keine Hinweise auf Umstände, die geeignet wären, diese Regelvermutung umzustossen. Zwar lebt ein Grossteil der Familie der Beschwerdeführerin mittlerweile in der Schweiz, jedoch verfügt sie in C._______ im Kosovo über einen Bruder (SEM-Akte [...]). Auch ihre Schwiegereltern leben im Kosovo und stehen in Kontakt mit ihr (SEM-Akte [...]). Die Beschwerdeführerin, die eine Ausbildung als Coiffeuse absolviert sowie einige Arbeitserfahrung als Reinigungskraft und Mitarbeiterin einer Tankstelle gesammelt hat, kann nötigenfalls wie in der Vergangenheit auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer Familie in der Schweiz zählen (SEM-Akte [...]). Ihr mehrmonatiger Aufenthalt in Albanien im Anschluss an die Ausweisung aus der Schweiz zeigt ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin - mit der Unterstützung ihrer Familie aus dem Ausland - für sich selbst sorgen kann. Es steht ihrer Familie zudem jederzeit offen, sie im Kosovo zu besuchen, wie das bereits in der Vergangenheit während ihres Aufenthalts in Albanien der Fall gewesen war (SEM-Akte [...]). Es ist demnach zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin im Heimatstaat wieder zu integrieren vermag. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, namentlich eine «Depressionsphase», aufgrund derer sie seit vier Jahren in ärztlicher Behandlung sei und Medikamente einnehme (SEM-Akte [...]), ist festzustellen, dass diese Beschwerden ohne weiteres auch im Kosovo behandelt werden können. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli