Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 14. Februar 2024 gab der Beschwerdeführer an, in B._______ geboren und in C._______, bei seiner Mutter, aufgewachsen zu sein. Die Schule habe er bis zur (...) Klasse in C._______ besucht und er sei für die (...) Klasse (Mittelschule) nach D._______ zu seiner Tante väterlicherseits gezogen. Die (...) Klasse habe er allerdings nicht abgeschlossen. In Guinea habe er sodann als «(...)» gearbeitet. An das Datum der Ausreise könne er sich nicht erinnern; er sei aber während des E._______-Festes im Jahr 2023 nach Tunesien ausgereist; zusammen mit einem Freund respektive jemanden, den er seinen «Grand» nannte und ihn unterstützt habe. Sein «Grand» sei schliesslich in F._______ geblieben. Zum medizinischen Sachverhalt gab er ferner an, gesund zu sein. B. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität G._______ erstellte am 1. März 2024 ein Altersgutachten, demzufolge die Volljährigkeit des Beschwerdeführers höchst unwahrscheinlich sei. C. Die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) wurde am 26. März 2024 im Beisein der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers durchgeführt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, in Guinea zuletzt in C._______ gelebt zu haben. Die Schule habe er in C._______ begonnen (bis zur [...] Klasse) und sei dann nach D._______ zu seiner Tante väterlicherseits gegangen, um dort die Schule weiter zu besuchen. Er sei «rausgeschmissen» worden, da er nicht fleissig gewesen sei (respektive sei er nicht «rausgeschmissen worden, sondern habe die Schule «alleine» verlassen). Mit seiner Tante väterlicherseits habe er sich nicht gut verstanden. Er habe sich bei ihr nicht auf die Schule konzentrieren können, da er immer wieder Haushaltsarbeiten respektive viele Arbeiten für sie habe erledigen müssen. Sie habe ihm das Schulmaterial nicht gekauft, weshalb er immer seine Mutter habe anrufen und um Geld bitten müssen. Nachdem er die Schule verlassen habe, sei er für einen Monat zurück nach C._______ zu seiner Mutter gegangen (beziehungsweise habe er bei Freunden geschlafen). Er habe dort als Lehrling bei einem «Grand» gearbeitet (für eine Woche und drei Tage beziehungsweise «nicht lange»), welcher «(...)» gewesen sei. Er habe den (...) gefegt und auch mal die (...) der Kunden (...) (respektive habe er die [...] der Kunden nicht [...], sondern nur den [...] gefegt und aufgeräumt). Nach der Arbeit habe er «5'000» respektive ein bisschen Geld erhalten. Diese Tätigkeit habe er nur gemacht, um seine Mutter finanziell zu unterstützen. An einem Freitag habe er nach der Arbeit starke Schmerzen in den Fingern bekommen, seine Hand sei angeschwollen und er habe Fieber gehabt, weshalb seine Mutter ihn ins Krankenhaus gebracht habe. Sie hätten allerdings kein Geld für eine Behandlung gehabt und seien daher zu traditionellen Heilern geschickt worden. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass er von jemandem (Hexen) verfolgt werde, um ihn zu töten. Zuletzt habe er in Guinea nur Albträume gehabt. Sein «Grand» habe gesagt, dass er ausreisen wolle, und ihm (dem Beschwerdeführer) das Angebot gemacht, den «Grand» zu begleiten. Er habe weder Geld noch Telefon gehabt. Es sei sein Traum gewesen, nach Europa zu kommen und Fussballer zu werden; er wolle das hier ermöglichen. Zudem gab er an, zwar gehe es ihm gut, er fühle seinen Körper aber nicht so gut. In medizinischer Behandlung sei er zurzeit nicht. Er habe «hier» öfter Albträume gehabt, was er seinem Betreuer erzählt habe. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr über eine mögliche Betreuung durch die Organisation rocConakry informiert und ihm wurde diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. D. Mit Verfügung vom 28. März 2024 wurde der Beschwerdeführer über die Behandlung seines Asylgesuchs im erweiterten Verfahren informiert und am 2. April 2024 (mit separater Verfügung) dem Kanton Bern zugewiesen. E. Am 24. Mai 2024 erklärte sich die Organisation rocConakry bereit, nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea dessen Betreuung zu übernehmen. F. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 - eröffnet am 10. Juni 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben und ihm sei die Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, weil sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar erweise. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Lichte der glaubhaft geltend gemachten erlittenen Nachteile zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. H. Die Instruktionsrichterin hielt in der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 fest, aufgrund der Rechtsbegehren sowie der Beschwerdebegründung sei davon auszugehen, es sei lediglich der Wegweisungsvollzug angefochten. Des Weiteren verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. I. Mit diversen Eingaben reichte der Beschwerdeführer Berichte zu seinem Gesundheitszustand nach; zuletzt einen Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste H._______ vom 26. Dezember 2025 und einen Fachbericht für therapeutische Begleitung vom 6. Februar 2026.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 festgehalten wurde, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5). Mangels Anfechtung sind die Dispositivziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) somit in Rechtskraft erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dessen Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV) sei verletzt worden, wobei er dies lediglich unsubstantiiert begründet. Aus den Akten (insbesondere dem Anhörungsprotokoll) ergeben sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weder Hinweise darauf, dass der damals (...)-Jährige nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen, noch, dass diese in ihrem Ablauf nicht dessen Alter und Reife entsprochen hätte. Wäre der Beschwerdeführer sodann gesundheitlich (respektive psychisch) nicht in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen - wofür es keine Anzeichen gibt - hätte es der damaligen Rechtsvertretung freigestanden, dies vorzubringen. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer selbst an, «Mir geht es gut.» und «Mir geht es so gut. [...]» (vgl. SEM-Alte [...]-32/12 F3 f.). Die Vorinstanz war denn auch nicht gehalten, hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Verlaufsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken G._______ (vgl. SEM-Akte [...]-23/3) diesbezüglich keinen Anlass gab. Der medizinische Sachverhalt wurde im Verfügungszeitpunkt korrekt und vollständig festgestellt. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 4.2 Unter Berücksichtigung der nachstehenden Erwägungen kann sodann offenbleiben, ob die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Hinblick auf das Kindeswohl hinreichend abgeklärt hatte.
E. 4.3 Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten zum heutigen Zeitpunkt kein Anlass (mehr).
E. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung den Wegweisungsvollzug sowohl für zulässig als auch für zumutbar. Trotz der politischen Instabilität liege in Guinea keine Situation vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben in Guinea zuletzt mit seiner Mutter und Schwester zusammengelebt. Hinsichtlich des zweiten Ehemanns seiner Mutter (M.C.) habe er widersprüchliche Angaben gemacht, weshalb dessen angeblicher Tod schliesslich zweifelhaft bleibe. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann. Ein psychologisches Erstgespräch bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken G._______ vom 23. Januar 2024 habe offensichtlich keinen weiteren Behandlungsbedarf zutage geführt. Er verfüge über eine grundlegende Schulbildung und habe gemäss eigenen Angaben bereits in einem (...) gearbeitet. Er habe zudem selbst ausgesagt, dass er sein Heimatland nicht verlassen hätte, wen er in seinen Träumen nicht von einer Hexe verfolgt worden wäre. Sobald diese Frau ihn nicht mehr töten wolle, könne er nach Guinea zurückkehren. Es sei mithin davon auszugehen, dass er abgesehen von seinem angegebenen Ausreisemotiv bei seiner Familie in Guinea hätte bleiben und dass er nun wieder zu dieser zurückkehren könne. Seine Mutter sei grundsätzlich arbeitstätig und werde nun, wo sie infolge eines Magengeschwürs temporär nicht arbeite, von ihrer arbeitstätigen benachbarten Schwester, ihren Nachbarn sowie mittels Mieterlass von ihrem Vermieter unterstützt. Seine kleine Schwester befinde sich in Guinea in Ausbildung. Im Heimatland habe er weitere Verwandte, die ihn in der Vergangenheit teils beherbergt hätten. Den Kontakt zur Mutter habe er eigenständig eingestellt, da er deren Tränen am Telefon nicht mehr ausgehalten habe. Seine Mutter würde sich gemäss eigenen Angaben aber sehr über seine Rückkehr freuen und ihn wieder bei sich aufnehmen. Sodann wurden Ausführungen zum Kindeswohl und zur Betreuung durch die Organisation rocConakry gemacht.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er befinde sich nicht in einer psychosozialen Verfassung, die eine Rückführung nach Guinea rechtfertige. Seine während der Anhörung getätigten Aussagen belegten eine psychische und physische Instabilität sowie Orientierungslosigkeit hinsichtlich der eigenen biografischen Herkunftsgeschichte. So habe er bereits zu Beginn der Befragung auf psychische Beschwerden verwiesen («er fühle seinen <Körper nicht so gut>»). Die Behauptung, er sei ein «junger, gesunder Mann» lasse «die Schilderungen von Verfolgungs- und Todesängsten, körperlicher Einschränkung unberücksichtigt». Aus seinen Schilderungen gehe sodann ein instabiles familiäres und soziales Netzwerk hervor (ein früh verstorbener Vater, eine nicht als Vertrauensperson erlebte Tante, bei der er während seines Schulbesuchs in D._______ gewohnt habe). Es fehlten ihm zudem verlässliche Kenntnisse zu Wohnorten und Lebensverhältnissen seiner Verwandten in Guinea. Aufgrund der Armut seiner Mutter respektive deren finanziell prekären Situation habe er nicht angemessen medizinisch behandelt werden können. Seine Mutter werde das Geld für eine angemessene Behandlung seiner körperlichen Beschwerden nicht aufbringen können. Die Verfolgungs- und Todesängste (welche mit dem Besuch bei verschiedenen traditionellen Heilern begonnen hätten) hätten nicht mit der Ankunft in der Schweiz geendet, vielmehr hielten sie noch an und verhinderten eine psychische Stabilisierung. Er sei auf psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe angewiesen, welche ihm in Guinea nicht zugänglich sei, weshalb sich der Vollzug als unzulässig und unzumutbar erweise. Er wolle nicht nach Guinea zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben.
E. 5.3 Soweit sich die Beschwerdevorbringen auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers respektive auf das Kindeswohl (und mithin die Betreuung durch die Organisation rocConakry) beziehen, sind diese Ausführungen für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs zum jetzigen Zeitpunkt unbeachtlich, da der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist. Folglich besteht zum Beurteilungszeitpunkt keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen Minderjährigkeit.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (s. Bst. F-H und E. 1.3), ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ferner nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Art. 3 EMRK verpflichtet einen Konventionsstaat sodann grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konforntation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich allein den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-1270/2025 vom 27. Juni 2025 E. 5.2.3.1; D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen wäre mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. Die aus den zuletzt eingereichten Berichten (Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste H._______ vom 26. Dezember 2025 und Fachbericht für therapeutische Begleitung vom 6. Februar 2026) hervorgehenden gesundheitlichen respektive psychischen Probleme (mittelgradig depressiven Episode, posttraumatische Belastungsstörung [respektive Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung], akute Suizidalität mit konkretem Suizidplan und Suizidversuch (...) sowie schädlicher Substanzkonsum) vermögen nach dem Gesagten an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Trotz bestehender politischer und sozialer Spannungen herrscht in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-5358/2025 vom 22. Januar 2026 m.w.H.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, der eine Schulbildung von mehreren Jahren aufweist und bereits über erste Arbeitserfahrung als (...) verfügt (vgl. SEM-Akten [...]-24/11 Rz. 1.17.04, 1.17.05; -32/12 F16-F18). Die Mutter des Beschwerdeführers wird eigenen Angaben zufolge von deren Schwester sowie von Nachbarn und dem Vermieter unterstützt (vgl. SEM-Akte [...]-32/12 F28, F40-F42). Der Beschwerdeführer verfügt in Guinea über zahlreiche weitere Verwandte (unter anderem in I._______) und über Freunde, bei welchen er auch bereits übernachtet habe (vgl. SEM-Akte [...]-32/12 F22, F29-F32, F40-F42); mithin ist - entgegen den Beschwerdevorbringen - davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Im Übrigen ergeben sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer psychisch nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen (vgl. E. 4.1 oben). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen teils widersprüchlichen Angaben, insbesondere zu seinen familiären Verhältnissen, zu verschleiern versuchte, dass er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es in I._______, wo der Beschwerdeführer über Verwandte verfügt (vgl. SEM-Akte [...]-32/12 F29), praktizierendes psychiatrisches Fachpersonal und Behandlungsmöglichkeiten gibt, auch wenn die Behandlung von psychisch Kranken in Guinea nicht den europäischen Standards entspricht. Sodann ist auch die medikamentöse Grundversorgung gewährleistet (vgl. Urteile des BVGer E-4451/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 10.3, D-6306/2026 vom 14. Oktober 2025 E. 7.3, D-2444/2025 vom 30. Mai 2025, D-2904/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5, jeweils m.w.H.). Die aus den eingereichten Berichten hervorgehenden psychischen Beschwerden (vgl. E. 6.3 oben) sind nicht derart gravierend, dass sie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden, und es ist dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, sich in seinem Heimatstaat behandeln zu lassen beziehungsweise die in der Schweiz begonnene psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen. In Bezug auf eine allfällige erneute Suizidalität kann auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 6.3) verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer steht es zudem frei, nötigenfalls die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese kann durch die Abgabe von Medikamenten, durch Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea in eine Notlage (weder finanziell noch medizinisch) geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 1. Juli 2024 war jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung, aufgrund der damals bestehenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Aufgrund der Aktenlage ist sodann von dessen Bedürftigkeit auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4342/2024 Urteil vom 13. Mai 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 14. Februar 2024 gab der Beschwerdeführer an, in B._______ geboren und in C._______, bei seiner Mutter, aufgewachsen zu sein. Die Schule habe er bis zur (...) Klasse in C._______ besucht und er sei für die (...) Klasse (Mittelschule) nach D._______ zu seiner Tante väterlicherseits gezogen. Die (...) Klasse habe er allerdings nicht abgeschlossen. In Guinea habe er sodann als «(...)» gearbeitet. An das Datum der Ausreise könne er sich nicht erinnern; er sei aber während des E._______-Festes im Jahr 2023 nach Tunesien ausgereist; zusammen mit einem Freund respektive jemanden, den er seinen «Grand» nannte und ihn unterstützt habe. Sein «Grand» sei schliesslich in F._______ geblieben. Zum medizinischen Sachverhalt gab er ferner an, gesund zu sein. B. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität G._______ erstellte am 1. März 2024 ein Altersgutachten, demzufolge die Volljährigkeit des Beschwerdeführers höchst unwahrscheinlich sei. C. Die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) wurde am 26. März 2024 im Beisein der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers durchgeführt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, in Guinea zuletzt in C._______ gelebt zu haben. Die Schule habe er in C._______ begonnen (bis zur [...] Klasse) und sei dann nach D._______ zu seiner Tante väterlicherseits gegangen, um dort die Schule weiter zu besuchen. Er sei «rausgeschmissen» worden, da er nicht fleissig gewesen sei (respektive sei er nicht «rausgeschmissen worden, sondern habe die Schule «alleine» verlassen). Mit seiner Tante väterlicherseits habe er sich nicht gut verstanden. Er habe sich bei ihr nicht auf die Schule konzentrieren können, da er immer wieder Haushaltsarbeiten respektive viele Arbeiten für sie habe erledigen müssen. Sie habe ihm das Schulmaterial nicht gekauft, weshalb er immer seine Mutter habe anrufen und um Geld bitten müssen. Nachdem er die Schule verlassen habe, sei er für einen Monat zurück nach C._______ zu seiner Mutter gegangen (beziehungsweise habe er bei Freunden geschlafen). Er habe dort als Lehrling bei einem «Grand» gearbeitet (für eine Woche und drei Tage beziehungsweise «nicht lange»), welcher «(...)» gewesen sei. Er habe den (...) gefegt und auch mal die (...) der Kunden (...) (respektive habe er die [...] der Kunden nicht [...], sondern nur den [...] gefegt und aufgeräumt). Nach der Arbeit habe er «5'000» respektive ein bisschen Geld erhalten. Diese Tätigkeit habe er nur gemacht, um seine Mutter finanziell zu unterstützen. An einem Freitag habe er nach der Arbeit starke Schmerzen in den Fingern bekommen, seine Hand sei angeschwollen und er habe Fieber gehabt, weshalb seine Mutter ihn ins Krankenhaus gebracht habe. Sie hätten allerdings kein Geld für eine Behandlung gehabt und seien daher zu traditionellen Heilern geschickt worden. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass er von jemandem (Hexen) verfolgt werde, um ihn zu töten. Zuletzt habe er in Guinea nur Albträume gehabt. Sein «Grand» habe gesagt, dass er ausreisen wolle, und ihm (dem Beschwerdeführer) das Angebot gemacht, den «Grand» zu begleiten. Er habe weder Geld noch Telefon gehabt. Es sei sein Traum gewesen, nach Europa zu kommen und Fussballer zu werden; er wolle das hier ermöglichen. Zudem gab er an, zwar gehe es ihm gut, er fühle seinen Körper aber nicht so gut. In medizinischer Behandlung sei er zurzeit nicht. Er habe «hier» öfter Albträume gehabt, was er seinem Betreuer erzählt habe. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr über eine mögliche Betreuung durch die Organisation rocConakry informiert und ihm wurde diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. D. Mit Verfügung vom 28. März 2024 wurde der Beschwerdeführer über die Behandlung seines Asylgesuchs im erweiterten Verfahren informiert und am 2. April 2024 (mit separater Verfügung) dem Kanton Bern zugewiesen. E. Am 24. Mai 2024 erklärte sich die Organisation rocConakry bereit, nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea dessen Betreuung zu übernehmen. F. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 - eröffnet am 10. Juni 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben und ihm sei die Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, weil sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar erweise. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Lichte der glaubhaft geltend gemachten erlittenen Nachteile zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. H. Die Instruktionsrichterin hielt in der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 fest, aufgrund der Rechtsbegehren sowie der Beschwerdebegründung sei davon auszugehen, es sei lediglich der Wegweisungsvollzug angefochten. Des Weiteren verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. I. Mit diversen Eingaben reichte der Beschwerdeführer Berichte zu seinem Gesundheitszustand nach; zuletzt einen Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste H._______ vom 26. Dezember 2025 und einen Fachbericht für therapeutische Begleitung vom 6. Februar 2026. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 festgehalten wurde, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5). Mangels Anfechtung sind die Dispositivziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) somit in Rechtskraft erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dessen Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV) sei verletzt worden, wobei er dies lediglich unsubstantiiert begründet. Aus den Akten (insbesondere dem Anhörungsprotokoll) ergeben sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weder Hinweise darauf, dass der damals (...)-Jährige nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen, noch, dass diese in ihrem Ablauf nicht dessen Alter und Reife entsprochen hätte. Wäre der Beschwerdeführer sodann gesundheitlich (respektive psychisch) nicht in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen - wofür es keine Anzeichen gibt - hätte es der damaligen Rechtsvertretung freigestanden, dies vorzubringen. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer selbst an, «Mir geht es gut.» und «Mir geht es so gut. [...]» (vgl. SEM-Alte [...]-32/12 F3 f.). Die Vorinstanz war denn auch nicht gehalten, hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Verlaufsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken G._______ (vgl. SEM-Akte [...]-23/3) diesbezüglich keinen Anlass gab. Der medizinische Sachverhalt wurde im Verfügungszeitpunkt korrekt und vollständig festgestellt. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet. 4.2 Unter Berücksichtigung der nachstehenden Erwägungen kann sodann offenbleiben, ob die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Hinblick auf das Kindeswohl hinreichend abgeklärt hatte. 4.3 Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten zum heutigen Zeitpunkt kein Anlass (mehr). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung den Wegweisungsvollzug sowohl für zulässig als auch für zumutbar. Trotz der politischen Instabilität liege in Guinea keine Situation vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben in Guinea zuletzt mit seiner Mutter und Schwester zusammengelebt. Hinsichtlich des zweiten Ehemanns seiner Mutter (M.C.) habe er widersprüchliche Angaben gemacht, weshalb dessen angeblicher Tod schliesslich zweifelhaft bleibe. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann. Ein psychologisches Erstgespräch bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken G._______ vom 23. Januar 2024 habe offensichtlich keinen weiteren Behandlungsbedarf zutage geführt. Er verfüge über eine grundlegende Schulbildung und habe gemäss eigenen Angaben bereits in einem (...) gearbeitet. Er habe zudem selbst ausgesagt, dass er sein Heimatland nicht verlassen hätte, wen er in seinen Träumen nicht von einer Hexe verfolgt worden wäre. Sobald diese Frau ihn nicht mehr töten wolle, könne er nach Guinea zurückkehren. Es sei mithin davon auszugehen, dass er abgesehen von seinem angegebenen Ausreisemotiv bei seiner Familie in Guinea hätte bleiben und dass er nun wieder zu dieser zurückkehren könne. Seine Mutter sei grundsätzlich arbeitstätig und werde nun, wo sie infolge eines Magengeschwürs temporär nicht arbeite, von ihrer arbeitstätigen benachbarten Schwester, ihren Nachbarn sowie mittels Mieterlass von ihrem Vermieter unterstützt. Seine kleine Schwester befinde sich in Guinea in Ausbildung. Im Heimatland habe er weitere Verwandte, die ihn in der Vergangenheit teils beherbergt hätten. Den Kontakt zur Mutter habe er eigenständig eingestellt, da er deren Tränen am Telefon nicht mehr ausgehalten habe. Seine Mutter würde sich gemäss eigenen Angaben aber sehr über seine Rückkehr freuen und ihn wieder bei sich aufnehmen. Sodann wurden Ausführungen zum Kindeswohl und zur Betreuung durch die Organisation rocConakry gemacht. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er befinde sich nicht in einer psychosozialen Verfassung, die eine Rückführung nach Guinea rechtfertige. Seine während der Anhörung getätigten Aussagen belegten eine psychische und physische Instabilität sowie Orientierungslosigkeit hinsichtlich der eigenen biografischen Herkunftsgeschichte. So habe er bereits zu Beginn der Befragung auf psychische Beschwerden verwiesen («er fühle seinen <Körper nicht so gut>»). Die Behauptung, er sei ein «junger, gesunder Mann» lasse «die Schilderungen von Verfolgungs- und Todesängsten, körperlicher Einschränkung unberücksichtigt». Aus seinen Schilderungen gehe sodann ein instabiles familiäres und soziales Netzwerk hervor (ein früh verstorbener Vater, eine nicht als Vertrauensperson erlebte Tante, bei der er während seines Schulbesuchs in D._______ gewohnt habe). Es fehlten ihm zudem verlässliche Kenntnisse zu Wohnorten und Lebensverhältnissen seiner Verwandten in Guinea. Aufgrund der Armut seiner Mutter respektive deren finanziell prekären Situation habe er nicht angemessen medizinisch behandelt werden können. Seine Mutter werde das Geld für eine angemessene Behandlung seiner körperlichen Beschwerden nicht aufbringen können. Die Verfolgungs- und Todesängste (welche mit dem Besuch bei verschiedenen traditionellen Heilern begonnen hätten) hätten nicht mit der Ankunft in der Schweiz geendet, vielmehr hielten sie noch an und verhinderten eine psychische Stabilisierung. Er sei auf psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe angewiesen, welche ihm in Guinea nicht zugänglich sei, weshalb sich der Vollzug als unzulässig und unzumutbar erweise. Er wolle nicht nach Guinea zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben. 5.3 Soweit sich die Beschwerdevorbringen auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers respektive auf das Kindeswohl (und mithin die Betreuung durch die Organisation rocConakry) beziehen, sind diese Ausführungen für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs zum jetzigen Zeitpunkt unbeachtlich, da der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist. Folglich besteht zum Beurteilungszeitpunkt keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen Minderjährigkeit. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (s. Bst. F-H und E. 1.3), ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ferner nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Art. 3 EMRK verpflichtet einen Konventionsstaat sodann grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konforntation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich allein den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-1270/2025 vom 27. Juni 2025 E. 5.2.3.1; D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen wäre mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. Die aus den zuletzt eingereichten Berichten (Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste H._______ vom 26. Dezember 2025 und Fachbericht für therapeutische Begleitung vom 6. Februar 2026) hervorgehenden gesundheitlichen respektive psychischen Probleme (mittelgradig depressiven Episode, posttraumatische Belastungsstörung [respektive Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung], akute Suizidalität mit konkretem Suizidplan und Suizidversuch (...) sowie schädlicher Substanzkonsum) vermögen nach dem Gesagten an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Trotz bestehender politischer und sozialer Spannungen herrscht in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-5358/2025 vom 22. Januar 2026 m.w.H.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, der eine Schulbildung von mehreren Jahren aufweist und bereits über erste Arbeitserfahrung als (...) verfügt (vgl. SEM-Akten [...]-24/11 Rz. 1.17.04, 1.17.05; -32/12 F16-F18). Die Mutter des Beschwerdeführers wird eigenen Angaben zufolge von deren Schwester sowie von Nachbarn und dem Vermieter unterstützt (vgl. SEM-Akte [...]-32/12 F28, F40-F42). Der Beschwerdeführer verfügt in Guinea über zahlreiche weitere Verwandte (unter anderem in I._______) und über Freunde, bei welchen er auch bereits übernachtet habe (vgl. SEM-Akte [...]-32/12 F22, F29-F32, F40-F42); mithin ist - entgegen den Beschwerdevorbringen - davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Im Übrigen ergeben sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer psychisch nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen (vgl. E. 4.1 oben). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen teils widersprüchlichen Angaben, insbesondere zu seinen familiären Verhältnissen, zu verschleiern versuchte, dass er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es in I._______, wo der Beschwerdeführer über Verwandte verfügt (vgl. SEM-Akte [...]-32/12 F29), praktizierendes psychiatrisches Fachpersonal und Behandlungsmöglichkeiten gibt, auch wenn die Behandlung von psychisch Kranken in Guinea nicht den europäischen Standards entspricht. Sodann ist auch die medikamentöse Grundversorgung gewährleistet (vgl. Urteile des BVGer E-4451/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 10.3, D-6306/2026 vom 14. Oktober 2025 E. 7.3, D-2444/2025 vom 30. Mai 2025, D-2904/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5, jeweils m.w.H.). Die aus den eingereichten Berichten hervorgehenden psychischen Beschwerden (vgl. E. 6.3 oben) sind nicht derart gravierend, dass sie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden, und es ist dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, sich in seinem Heimatstaat behandeln zu lassen beziehungsweise die in der Schweiz begonnene psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen. In Bezug auf eine allfällige erneute Suizidalität kann auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 6.3) verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer steht es zudem frei, nötigenfalls die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese kann durch die Abgabe von Medikamenten, durch Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea in eine Notlage (weder finanziell noch medizinisch) geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 1. Juli 2024 war jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung, aufgrund der damals bestehenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Aufgrund der Aktenlage ist sodann von dessen Bedürftigkeit auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: