Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Juli 2019 fand die Personalienaufnahme statt. Anlässlich der Anhörung vom 7. August 2019 machte er geltend, er sei Venezolaner aus B._______, wo heute noch sein arbeitsloser Vater in einem Zimmer lebe, das diesem von der Kirche zur Verfügung gestellt worden sei; mit seiner Mutter habe er schon lange keinen Kontakt mehr gehabt. Die Wohnung habe seine Familie verloren. Er habe bereits in seiner Schulzeit in einer Buchhandlung, in einem Kleiderladen, als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle sowie als Bote arbeiten müssen. Den obligatorischen Militärdienst habe er nicht geleistet. lm Jahr 2009 sei er zum ersten Mal nach Europa gekommen. Ende (...) sei er aus der Schweiz weggewiesen worden und nach Venezuela zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr habe er in der Grenzstadt C._______ gelebt. Nach einem Studium in Kolumbien habe er gearbeitet und im Fabrikgebäude gelebt, in dem er gearbeitet habe, bis er seine Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen habe niederlegen müssen. In C._______ habe er Drohungen erhalten und von einem Freund erfahren, dass er gesucht werde. Aus Angst sei er so schnell wie möglich nach Kolumbien gereist. Von dort habe er seine in der Schweiz lebende Schwester kontaktiert, die er um finanzielle Unterstützung gebeten und die seine Reise in die Schweiz organisiert habe. In der langen Wartezeit auf das Visum habe er kein Geld mehr gehabt, um in Kolumbien zu verweilen oder dort ein Leben aufzubauen, weshalb er nach Venezuela zurückgekehrt sei, wo er sich aus finanziellen Gründen habe prostituieren müssen. Mitte (...) sei er in die Schweiz gereist, wo er mit seinem Studentenvisum eine B-Bewilligung erhalten habe, die inzwischen abgelaufen sei. Er leide unter Schlafstörungen und habe sich einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, seine Identitätskarte, venezolanische Fahrausweise, seine abgelaufene B-Bewilligung sowie eine Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten. B. Am 13. August 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 14. August 2019. C. Mit Verfügung vom 15. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), stellte fest, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz bis am 2. September 2019 verlassen (Dispositivziffer 4), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5), stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 6), und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). D. Mit Eingabe vom 26. August 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Dispositivpunkte 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Schreiben vom 28. August 2019 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Kurzbericht vom 24. August 2019 zu den Akten (Diagnose: insbesondere posttraumatische Belastungsstörung und akute Virushepatitis A). F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 29. August 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Wegweisung und den Vollzug derselben. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs bleiben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Verfahrens bilden.
E. 4 Die Beschwerde enthält folgende formellen Rügen: Verletzung der Begründungspflicht sowie Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird hierzu gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht ausgeführt habe, inwiefern vorliegend die aufschiebende Wirkung nicht sachgerecht sei.
E. 5.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise begründet hat, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt hat. Das SEM ist daran zu erinnern, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung stets zu begründen ist. Eine Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Diese kann nur ausnahmsweise entzogen werden. Der Entzug setzt kumulativ voraus, dass die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Die entsprechende Rüge ist folglich begründet.
E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
E. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird hierzu vorgebracht, es erschliesse sich nicht, inwiefern sich die Vorinstanz zur Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerate, äussern könne, habe sie sich doch weder mit der aktuellen Lage im Herkunftsstaat noch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Sie beschreibe die Lage in Venezuela zwar als desolat und weise auf die schwerwiegenden sozialen und wirtschaftlichen Probleme hin. Sie habe es aber unterlassen, sich differenziert mit der aktuellen Situation des Landes auseinanderzusetzen. Exemplarisch hierfür seien die offensichtlich vor der Umbenennung des AuG ins AIG entstandenen und im Entscheid verwendeten Textbausteine, die auf Urteile aus der ersten Jahreshälfte 2018 Bezug nehmen würden und zwar auf die Demonstrationen gegen den Staatspräsidenten Maduro. Gänzlich unerwähnt geblieben seien aber die drastischen Entwicklungen, die sich seit der Wiederwahl des Staatspräsidenten Maduro im Heimatstaat des Beschwerdeführers ereignet hätten. Die Situation habe sich seit den zitierten Urteilen deutlich zugespitzt. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen und sich differenziert mit der individuellen Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr auseinanderzusetzen.
E. 6.3 Indem die Vorinstanz offensichtlich keine Abklärungen zur aktuellen Lage vor Ort getroffen hat, hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren entbinden die Vorinstanz weiterhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären (Urteil des BVGer D-3333/2019 vom 12. Juli 2019 E. 6.5). Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Lageanalyse vor Ort ausschliesslich auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2018 stützte, wovon das jüngste vom Juni 2018 datiert (Urteile des BVGer E-3209/2018 vom 28. Juni 2018, E-2130/2018 vom 27. April 2018 und E-1310/2018 vom 12. März 2018). Zudem trifft zu, dass die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Lage in Venezuela lediglich auf die damaligen Demonstrationen Bezug nehmen. Inzwischen hat sich die Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers jedoch wesentlich verschärft. Beispielsweise ist dem Bericht der Vereinten Nationen vom 7. Juli 2019 zur Situation der Menschenrechte in Venezuela zu entnehmen, dass die Anzahl derjeniger, die gezwungen gewesen seien Venezuela zu verlassen, seit 2018 dramatisch zugenommen habe und bis 6. Juni 2019 auf über vier Millionen gestiegen sei; hierbei seien «violations of the rights to food and health» die Hauptursachen (UN Human Rights Council [UNHRC], Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of Human rights in the Bolivarian Republic of Venezuela (A/HRC/41/18), 05.07.2019, Ziff. 13 und 69 f., abgerufen auf https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A_HRC_41_18.pdf, abgerufen am 03.09.2019). Im Mai 2019 beschrieb die New York Times den Kollaps der venezolanischen Wirtschaft als den schlimmsten seit mindestens 45 Jahren in einem Land, in dem kein Krieg herrsche (The New York Times, Venezuela's Collapse Is the Worst Outside of War in Decades, Economists Say, 17.05.2019, https://www.nytimes.com/2019/05/17/world/americas/venezuela-economy.html, abgerufen am 03.09.2019). Im gleichen Monat bezeichnete sie die Situation in Venezuela als «a humanitarian crisis unseen in the country's modern history» (The New York Times, Five Things You Need to Know to Understand Venezuela's Crisis, 03.05.2019, https://www.nytimes.com/2019/05/03/world/americas/venezuela-crisis-facts.html, abgerufen am 03.09.2019). Zudem soll das Land nicht mehr in der Lage sein Erkrankte adäquat zu versorgen (Deutsches Auswärtiges Amt, Venezuela: Reise- und Sicherheitshinweise, letzte Aktualisierung am 05.08.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/venezuela-node/venezuelasicherheit/224982, abgerufen am 03.09.2019). Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Abklärungen - sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht - zu treffen und diese adäquat in die Verfügung einfliessen zu lassen. Indem sie dies nicht getan hat, hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
E. 7 Nach dem Gesagten liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Verletzung der Begründungspflicht sowie eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vor.
E. 8 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht
E. 8.1 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung weiterer Abklärungen bedarf.
E. 9 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 15. August 2019 in den Dispositivziffern 3 bis 6 aufzuheben und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 3 bis 6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. August 2019 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4340/2019 Urteil vom 9. September 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 15. August 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Juli 2019 fand die Personalienaufnahme statt. Anlässlich der Anhörung vom 7. August 2019 machte er geltend, er sei Venezolaner aus B._______, wo heute noch sein arbeitsloser Vater in einem Zimmer lebe, das diesem von der Kirche zur Verfügung gestellt worden sei; mit seiner Mutter habe er schon lange keinen Kontakt mehr gehabt. Die Wohnung habe seine Familie verloren. Er habe bereits in seiner Schulzeit in einer Buchhandlung, in einem Kleiderladen, als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle sowie als Bote arbeiten müssen. Den obligatorischen Militärdienst habe er nicht geleistet. lm Jahr 2009 sei er zum ersten Mal nach Europa gekommen. Ende (...) sei er aus der Schweiz weggewiesen worden und nach Venezuela zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr habe er in der Grenzstadt C._______ gelebt. Nach einem Studium in Kolumbien habe er gearbeitet und im Fabrikgebäude gelebt, in dem er gearbeitet habe, bis er seine Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen habe niederlegen müssen. In C._______ habe er Drohungen erhalten und von einem Freund erfahren, dass er gesucht werde. Aus Angst sei er so schnell wie möglich nach Kolumbien gereist. Von dort habe er seine in der Schweiz lebende Schwester kontaktiert, die er um finanzielle Unterstützung gebeten und die seine Reise in die Schweiz organisiert habe. In der langen Wartezeit auf das Visum habe er kein Geld mehr gehabt, um in Kolumbien zu verweilen oder dort ein Leben aufzubauen, weshalb er nach Venezuela zurückgekehrt sei, wo er sich aus finanziellen Gründen habe prostituieren müssen. Mitte (...) sei er in die Schweiz gereist, wo er mit seinem Studentenvisum eine B-Bewilligung erhalten habe, die inzwischen abgelaufen sei. Er leide unter Schlafstörungen und habe sich einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, seine Identitätskarte, venezolanische Fahrausweise, seine abgelaufene B-Bewilligung sowie eine Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten. B. Am 13. August 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 14. August 2019. C. Mit Verfügung vom 15. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), stellte fest, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz bis am 2. September 2019 verlassen (Dispositivziffer 4), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5), stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 6), und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). D. Mit Eingabe vom 26. August 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Dispositivpunkte 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Schreiben vom 28. August 2019 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Kurzbericht vom 24. August 2019 zu den Akten (Diagnose: insbesondere posttraumatische Belastungsstörung und akute Virushepatitis A). F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 29. August 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Wegweisung und den Vollzug derselben. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs bleiben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Verfahrens bilden.
4. Die Beschwerde enthält folgende formellen Rügen: Verletzung der Begründungspflicht sowie Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Auf Beschwerdeebene wird hierzu gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht ausgeführt habe, inwiefern vorliegend die aufschiebende Wirkung nicht sachgerecht sei. 5.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise begründet hat, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt hat. Das SEM ist daran zu erinnern, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung stets zu begründen ist. Eine Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Diese kann nur ausnahmsweise entzogen werden. Der Entzug setzt kumulativ voraus, dass die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Die entsprechende Rüge ist folglich begründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 6.2 Auf Beschwerdeebene wird hierzu vorgebracht, es erschliesse sich nicht, inwiefern sich die Vorinstanz zur Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerate, äussern könne, habe sie sich doch weder mit der aktuellen Lage im Herkunftsstaat noch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Sie beschreibe die Lage in Venezuela zwar als desolat und weise auf die schwerwiegenden sozialen und wirtschaftlichen Probleme hin. Sie habe es aber unterlassen, sich differenziert mit der aktuellen Situation des Landes auseinanderzusetzen. Exemplarisch hierfür seien die offensichtlich vor der Umbenennung des AuG ins AIG entstandenen und im Entscheid verwendeten Textbausteine, die auf Urteile aus der ersten Jahreshälfte 2018 Bezug nehmen würden und zwar auf die Demonstrationen gegen den Staatspräsidenten Maduro. Gänzlich unerwähnt geblieben seien aber die drastischen Entwicklungen, die sich seit der Wiederwahl des Staatspräsidenten Maduro im Heimatstaat des Beschwerdeführers ereignet hätten. Die Situation habe sich seit den zitierten Urteilen deutlich zugespitzt. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen und sich differenziert mit der individuellen Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr auseinanderzusetzen. 6.3 Indem die Vorinstanz offensichtlich keine Abklärungen zur aktuellen Lage vor Ort getroffen hat, hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren entbinden die Vorinstanz weiterhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären (Urteil des BVGer D-3333/2019 vom 12. Juli 2019 E. 6.5). Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Lageanalyse vor Ort ausschliesslich auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2018 stützte, wovon das jüngste vom Juni 2018 datiert (Urteile des BVGer E-3209/2018 vom 28. Juni 2018, E-2130/2018 vom 27. April 2018 und E-1310/2018 vom 12. März 2018). Zudem trifft zu, dass die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Lage in Venezuela lediglich auf die damaligen Demonstrationen Bezug nehmen. Inzwischen hat sich die Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers jedoch wesentlich verschärft. Beispielsweise ist dem Bericht der Vereinten Nationen vom 7. Juli 2019 zur Situation der Menschenrechte in Venezuela zu entnehmen, dass die Anzahl derjeniger, die gezwungen gewesen seien Venezuela zu verlassen, seit 2018 dramatisch zugenommen habe und bis 6. Juni 2019 auf über vier Millionen gestiegen sei; hierbei seien «violations of the rights to food and health» die Hauptursachen (UN Human Rights Council [UNHRC], Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of Human rights in the Bolivarian Republic of Venezuela (A/HRC/41/18), 05.07.2019, Ziff. 13 und 69 f., abgerufen auf https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A_HRC_41_18.pdf, abgerufen am 03.09.2019). Im Mai 2019 beschrieb die New York Times den Kollaps der venezolanischen Wirtschaft als den schlimmsten seit mindestens 45 Jahren in einem Land, in dem kein Krieg herrsche (The New York Times, Venezuela's Collapse Is the Worst Outside of War in Decades, Economists Say, 17.05.2019, https://www.nytimes.com/2019/05/17/world/americas/venezuela-economy.html, abgerufen am 03.09.2019). Im gleichen Monat bezeichnete sie die Situation in Venezuela als «a humanitarian crisis unseen in the country's modern history» (The New York Times, Five Things You Need to Know to Understand Venezuela's Crisis, 03.05.2019, https://www.nytimes.com/2019/05/03/world/americas/venezuela-crisis-facts.html, abgerufen am 03.09.2019). Zudem soll das Land nicht mehr in der Lage sein Erkrankte adäquat zu versorgen (Deutsches Auswärtiges Amt, Venezuela: Reise- und Sicherheitshinweise, letzte Aktualisierung am 05.08.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/venezuela-node/venezuelasicherheit/224982, abgerufen am 03.09.2019). Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Abklärungen - sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht - zu treffen und diese adäquat in die Verfügung einfliessen zu lassen. Indem sie dies nicht getan hat, hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
7. Nach dem Gesagten liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Verletzung der Begründungspflicht sowie eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vor. 8. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht 8.1 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts bezüglich des Vollzugs der Wegweisung weiterer Abklärungen bedarf.
9. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 15. August 2019 in den Dispositivziffern 3 bis 6 aufzuheben und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 3 bis 6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. August 2019 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel