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D-631/2021

D-631/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-01 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein venezolanischer Staatsangehöriger - reiste eigenen Angaben zufolge am 18. April 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am 11. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 17. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Die Vorinstanz hörte ihn am 5. Juli 2019 und am 21. Juli 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zu seinen Gesuchsgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus C._______, Bundesstaat D._______, wo er aufgewachsen sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe als (...) und zuletzt als (...) gearbeitet. Zudem habe er ein (...) an der Universität begonnen. Bereits als Kind habe er seinen Stiefvater auf politische Kundgebungen begleitet. Seit (...) sei er selber aktives Mitglied der Partei "Primero Justicia". Zu seinen Aufgabenbereichen hätten unter anderem die Organisation von Busfahrten von Demonstrierenden, die Koordination von Demonstrationen sowie das Verteilen von Flugblättern und Informationen gehört. Am (...) 2019 habe er an einer Demonstration teilgenommen. Dabei sei er von der Polizei als Demonstrant und Mitorganisator der Veranstaltung identifiziert und anschliessend verfolgt worden. Die Polizisten beziehungsweise Mitglieder der "Colectivos" seien ihm bis nach Hause gefolgt, wo sie ihn dann zusammengeschlagen hätten. Er sei anschliessend zur Untersuchung in eine Klinik gebracht worden. Da die Polizisten vor der Klinik auf ihn gewartet hätten, habe er diese mit seiner Mutter zusammen durch den Hinterausgang verlassen. Zu Hause habe ihm dann ein Polizeibeamter per Telefon mitgeteilt, dass er den Befehl habe, ihn zu entführen. Aus Angst davor, nochmals aufgesucht zu werden, sei er anschliessend zu seiner Tante gegangen. Am (...) 2019 habe er bei CONAS (Comando Nacional Antiextorsón y Secuestro) Anzeige erstattet. Da er davon ausgegangen sei, dass sich die Lage wieder beruhigt habe, sei er nach einer Woche wieder zu seiner Mutter zurückgekehrt. Wider Erwarten sei er am (...) 2019 verhaftet und anschliessend bis am (...) 2019 in Untersuchungshaft gesetzt worden. Unter der Auflage, sich monatlich zu melden, sei er schliesslich freigelassen worden. Aus Furcht, erneut festgenommen zu werden, habe er sich entschlossen, am (...) 2019 auszureisen. Am Flughafen E._______ sei er von der Antidrogeneinheit "La Verga" aufgehalten und unter einem Vorwand in ein Gefängnis nahe des Flughafens gebracht worden. Sein Anwalt habe mit Hilfe von Kontakten zu einflussreichen Personen in der Justiz erwirken können, dass der zuständige Staatsanwalt ihn wieder freigelassen habe. Er habe Venezuela schliesslich am (...) 2019 legal per Flugzeug verlassen können und sei via Madrid nach Zürich gereist. Nach seiner Ausreise sei sein Stiefvater in einem Einkaufszentrum von Polizisten angehalten und nach seinem Aufenthalt gefragt worden. Ausserdem seien Beamte zu ihm nach Hause gekommen und hätten dort alles durchsucht. B.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität seinen Pass sowie seine Identitätskarte (jeweils im Original) und zum Nachweis seiner Vorbringen diverse Beweismittel (darunter seine Mitgliedschaftsbestätigung bei der Partei "Primero Justicia", seine Anzeige bei CONAS, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, eine Strafuntersuchungsakte, ein Schreiben der Antidrogeneinheit vom Flughafen sowie eine Untersuchungsakte der sieben-tägigen Haft) zu den Akten. C. Am 8. August 2019 wurde der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren und dem Kanton (...) zugwiesen. D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. E.a Mit Eingabe vom 29. November 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid, wobei er neue Beweismittel ins Recht legte. E.b Im Rahmen des Schriftenwechsels hob die Vorinstanz am 2. April 2020 die angefochtene Verfügung auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. E.c Infolgedessen schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid D-6317/2019 vom 6. April 2020 als gegenstandslos ab. F. F.a Nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahren gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2020 das rechtliche Gehör zu seinen internen Abklärungen betreffend die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel 3 und 4. F.b Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen Stellung. G. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 - tags darauf eröffnet - verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist von sieben Tagen zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werde. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 12. Januar 2021 seien aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung von Rechtsanwalt MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der erstinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 22. Januar 2021, eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 3. Dezember 2019 sowie eine Kostennote vom 12. Februar 2021 bei. I. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 15. Februar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Obwohl der Beschwerdeführer in den Rechtsbegehren die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung des SEM beantragt, geht aus den folgenden Anträgen und der Begründung der Beschwerde hervor, dass sich diese nur gegen den von der Vorinstanz verhängten Wegweisungsvollzug richtet. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung der Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung als solche werden nicht angefochten; demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nicht hinreichend erstellt worden. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung sowohl auf einen veralteten Textbaustein (Art. 84 Abs. 4 AuG anstatt AIG) als auch auf veraltete Rechtsprechung (BVGE 2010/4 und Urteil des BVGer D-2194/2018 vom 27. April 2017) gestützt. Damit sei der Sachverhalt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nicht hinreichend erstellt worden. Das SEM habe die aktuelle Lage in Venezuela nicht berücksichtigt. Seit seiner Ausreise im (...) 2019 habe sich die Lage in Venezuela wesentlich verschlechtert. Aufgrund der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei die Sache deshalb (eventualiter), unter Einbezug der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung und der Tragweite der humanitären Krise Venezuelas, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich das SEM in seiner Argumentation zum Vollzug der Wegweisung auf einen veralteten Textbaustein stützt, was bereits an seinem Verweis auf Art. 83 Abs. 4 AuG unschwer zu erkennen ist (vgl. dort E. III, Ziff. 2). So wurde bereits am 1. Januar 2019 das Ausländergesetzt vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.31) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetzt (AIG) umbenannt. Dabei wurden unter anderem die Gesetzesartikel Art. 83 Abs. 1-4 unverändert vom AuG ins AIG übernommen. Des Weiteren hat sich die Vorinstanz auch nicht mit der aktuellen Lage in Venezuela auseinandergesetzt, womit sie den Sachverhalt in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs folglich nicht hinlänglich erstellt hat. In der ablehnenden Verfügung verweist sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2194/2017 vom 27. April 2017, aus welchem hervorgehe, dass es in Venezuela keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt gebe, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs generell entgegenstehen würde. Dieses Urteil erging vor knapp vier Jahren. Inzwischen hat sich die Lage in Venezuela jedoch wesentlich verschärft. In der Beschwerde wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass verschiedenen Berichten zur Situation der Menschenrechte in Venezuela zu entnehmen sei, dass die Anzahl derjenigen, die gezwungen waren, Venezuela zu verlassen, seit 2018 dramatisch zugenommen habe und bis im Juni 2019 auf über vier Millionen gestiegen sei; hierbei seien «violations of the rights to food and health» die Hauptursachen (vgl. hierzu beispielsweise UN Human Rights Council, Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of Human rights in the Bolivarian Republic of Venezuela [A/HRC/41/18], 05.07.2019, Ziff. 13 f. und 69 f. <https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A_HRC_41_18.pdf>, zuletzt abgerufen am 19.02.2021). Im Mai 2019 beschrieb die New York Times den Kollaps der venezolanischen Wirtschaft als den schlimmsten seit mindestens 45 Jahren in einem Land, in dem kein Krieg herrsche (vgl. The New York Times, Venezuela's Collapse Is the Worst Outside of War in Decades, Economists Say, 17.05.2019, https://www.nytimes.com/2019/05/17/world/americas/venezuela-economy.html , zuletzt abgerufen am 19.02.2021). Zudem soll das Land nicht mehr in der Lage sein, Erkrankte adäquat zu versorgen oder notwendige Operationen durchzuführen (vgl. hierzu Deutsches Auswärtiges Amt, Venezuela: Reise- und Sicherheitshinweise, letzte Aktualisierung am 18.02.2021, <https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/venezuela-node/venezuelasicherheit/224982#content_5>, zuletzt abgerufen am 19.02.2021; vgl. zur Aufdatierung der aktuellen Lage in Venezuela die Urteile des BVGer E-4340/2019 vom 9. September 2019, E. 6.3, D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019, E. 9.2.1 sowie E-465/2020 vom 20. März 2020 E. 4.2 je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist ein pauschaler Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017 nicht angemessen und die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, eine aktualisierte Lagebeurteilung vorzunehmen und ihre Einschätzung betreffend die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs umfassender zu begründen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als begründet.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz formelle Mängel aufweist.

E. 6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst (reformatorisch) oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise zudem der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).

E. 7 Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Ziffern 4 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Januar 2021 sind aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Begehren und Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens für das im erweiterten Verfahren durchgeführte Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 12. Februar 2021 wird für das Beschwerdeverfahren ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 6.5 Stunden ausgewiesen, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem Beschwerdeführer ist demnach zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'333.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um amtliche Verbeiständung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 12 Januar 2021 werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'333.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-631/2021 Urteil vom 1. März 2021 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, vertreten durch MLaw Olivia Eugster, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein venezolanischer Staatsangehöriger - reiste eigenen Angaben zufolge am 18. April 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am 11. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 17. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Die Vorinstanz hörte ihn am 5. Juli 2019 und am 21. Juli 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zu seinen Gesuchsgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus C._______, Bundesstaat D._______, wo er aufgewachsen sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe als (...) und zuletzt als (...) gearbeitet. Zudem habe er ein (...) an der Universität begonnen. Bereits als Kind habe er seinen Stiefvater auf politische Kundgebungen begleitet. Seit (...) sei er selber aktives Mitglied der Partei "Primero Justicia". Zu seinen Aufgabenbereichen hätten unter anderem die Organisation von Busfahrten von Demonstrierenden, die Koordination von Demonstrationen sowie das Verteilen von Flugblättern und Informationen gehört. Am (...) 2019 habe er an einer Demonstration teilgenommen. Dabei sei er von der Polizei als Demonstrant und Mitorganisator der Veranstaltung identifiziert und anschliessend verfolgt worden. Die Polizisten beziehungsweise Mitglieder der "Colectivos" seien ihm bis nach Hause gefolgt, wo sie ihn dann zusammengeschlagen hätten. Er sei anschliessend zur Untersuchung in eine Klinik gebracht worden. Da die Polizisten vor der Klinik auf ihn gewartet hätten, habe er diese mit seiner Mutter zusammen durch den Hinterausgang verlassen. Zu Hause habe ihm dann ein Polizeibeamter per Telefon mitgeteilt, dass er den Befehl habe, ihn zu entführen. Aus Angst davor, nochmals aufgesucht zu werden, sei er anschliessend zu seiner Tante gegangen. Am (...) 2019 habe er bei CONAS (Comando Nacional Antiextorsón y Secuestro) Anzeige erstattet. Da er davon ausgegangen sei, dass sich die Lage wieder beruhigt habe, sei er nach einer Woche wieder zu seiner Mutter zurückgekehrt. Wider Erwarten sei er am (...) 2019 verhaftet und anschliessend bis am (...) 2019 in Untersuchungshaft gesetzt worden. Unter der Auflage, sich monatlich zu melden, sei er schliesslich freigelassen worden. Aus Furcht, erneut festgenommen zu werden, habe er sich entschlossen, am (...) 2019 auszureisen. Am Flughafen E._______ sei er von der Antidrogeneinheit "La Verga" aufgehalten und unter einem Vorwand in ein Gefängnis nahe des Flughafens gebracht worden. Sein Anwalt habe mit Hilfe von Kontakten zu einflussreichen Personen in der Justiz erwirken können, dass der zuständige Staatsanwalt ihn wieder freigelassen habe. Er habe Venezuela schliesslich am (...) 2019 legal per Flugzeug verlassen können und sei via Madrid nach Zürich gereist. Nach seiner Ausreise sei sein Stiefvater in einem Einkaufszentrum von Polizisten angehalten und nach seinem Aufenthalt gefragt worden. Ausserdem seien Beamte zu ihm nach Hause gekommen und hätten dort alles durchsucht. B.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität seinen Pass sowie seine Identitätskarte (jeweils im Original) und zum Nachweis seiner Vorbringen diverse Beweismittel (darunter seine Mitgliedschaftsbestätigung bei der Partei "Primero Justicia", seine Anzeige bei CONAS, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, eine Strafuntersuchungsakte, ein Schreiben der Antidrogeneinheit vom Flughafen sowie eine Untersuchungsakte der sieben-tägigen Haft) zu den Akten. C. Am 8. August 2019 wurde der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren und dem Kanton (...) zugwiesen. D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. E.a Mit Eingabe vom 29. November 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid, wobei er neue Beweismittel ins Recht legte. E.b Im Rahmen des Schriftenwechsels hob die Vorinstanz am 2. April 2020 die angefochtene Verfügung auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. E.c Infolgedessen schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid D-6317/2019 vom 6. April 2020 als gegenstandslos ab. F. F.a Nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahren gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2020 das rechtliche Gehör zu seinen internen Abklärungen betreffend die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel 3 und 4. F.b Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen Stellung. G. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 - tags darauf eröffnet - verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist von sieben Tagen zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werde. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 12. Januar 2021 seien aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung von Rechtsanwalt MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der erstinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 22. Januar 2021, eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 3. Dezember 2019 sowie eine Kostennote vom 12. Februar 2021 bei. I. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 15. Februar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Obwohl der Beschwerdeführer in den Rechtsbegehren die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung des SEM beantragt, geht aus den folgenden Anträgen und der Begründung der Beschwerde hervor, dass sich diese nur gegen den von der Vorinstanz verhängten Wegweisungsvollzug richtet. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung der Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung als solche werden nicht angefochten; demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nicht hinreichend erstellt worden. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung sowohl auf einen veralteten Textbaustein (Art. 84 Abs. 4 AuG anstatt AIG) als auch auf veraltete Rechtsprechung (BVGE 2010/4 und Urteil des BVGer D-2194/2018 vom 27. April 2017) gestützt. Damit sei der Sachverhalt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nicht hinreichend erstellt worden. Das SEM habe die aktuelle Lage in Venezuela nicht berücksichtigt. Seit seiner Ausreise im (...) 2019 habe sich die Lage in Venezuela wesentlich verschlechtert. Aufgrund der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei die Sache deshalb (eventualiter), unter Einbezug der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung und der Tragweite der humanitären Krise Venezuelas, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich das SEM in seiner Argumentation zum Vollzug der Wegweisung auf einen veralteten Textbaustein stützt, was bereits an seinem Verweis auf Art. 83 Abs. 4 AuG unschwer zu erkennen ist (vgl. dort E. III, Ziff. 2). So wurde bereits am 1. Januar 2019 das Ausländergesetzt vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.31) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetzt (AIG) umbenannt. Dabei wurden unter anderem die Gesetzesartikel Art. 83 Abs. 1-4 unverändert vom AuG ins AIG übernommen. Des Weiteren hat sich die Vorinstanz auch nicht mit der aktuellen Lage in Venezuela auseinandergesetzt, womit sie den Sachverhalt in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs folglich nicht hinlänglich erstellt hat. In der ablehnenden Verfügung verweist sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2194/2017 vom 27. April 2017, aus welchem hervorgehe, dass es in Venezuela keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt gebe, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs generell entgegenstehen würde. Dieses Urteil erging vor knapp vier Jahren. Inzwischen hat sich die Lage in Venezuela jedoch wesentlich verschärft. In der Beschwerde wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass verschiedenen Berichten zur Situation der Menschenrechte in Venezuela zu entnehmen sei, dass die Anzahl derjenigen, die gezwungen waren, Venezuela zu verlassen, seit 2018 dramatisch zugenommen habe und bis im Juni 2019 auf über vier Millionen gestiegen sei; hierbei seien «violations of the rights to food and health» die Hauptursachen (vgl. hierzu beispielsweise UN Human Rights Council, Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of Human rights in the Bolivarian Republic of Venezuela [A/HRC/41/18], 05.07.2019, Ziff. 13 f. und 69 f. , zuletzt abgerufen am 19.02.2021). Im Mai 2019 beschrieb die New York Times den Kollaps der venezolanischen Wirtschaft als den schlimmsten seit mindestens 45 Jahren in einem Land, in dem kein Krieg herrsche (vgl. The New York Times, Venezuela's Collapse Is the Worst Outside of War in Decades, Economists Say, 17.05.2019, https://www.nytimes.com/2019/05/17/world/americas/venezuela-economy.html , zuletzt abgerufen am 19.02.2021). Zudem soll das Land nicht mehr in der Lage sein, Erkrankte adäquat zu versorgen oder notwendige Operationen durchzuführen (vgl. hierzu Deutsches Auswärtiges Amt, Venezuela: Reise- und Sicherheitshinweise, letzte Aktualisierung am 18.02.2021, , zuletzt abgerufen am 19.02.2021; vgl. zur Aufdatierung der aktuellen Lage in Venezuela die Urteile des BVGer E-4340/2019 vom 9. September 2019, E. 6.3, D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019, E. 9.2.1 sowie E-465/2020 vom 20. März 2020 E. 4.2 je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist ein pauschaler Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017 nicht angemessen und die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, eine aktualisierte Lagebeurteilung vorzunehmen und ihre Einschätzung betreffend die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs umfassender zu begründen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als begründet. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz formelle Mängel aufweist.

6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst (reformatorisch) oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise zudem der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).

7. Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Ziffern 4 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Januar 2021 sind aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Begehren und Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens für das im erweiterten Verfahren durchgeführte Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 12. Februar 2021 wird für das Beschwerdeverfahren ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 6.5 Stunden ausgewiesen, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem Beschwerdeführer ist demnach zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'333.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um amtliche Verbeiständung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 12 Januar 2021 werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'333.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer