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D-2194/2017

D-2194/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden. Am 13. Februar 2017 fand die Personalienaufnahme und am 16. Februar 2017 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) statt. Am 7. März 2017 wurde der Beschwerdeführer insbesondere summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Erstbefragung, vgl. Art. 16 Abs. 3 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]). Die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV) wurde am 28. März 2017 durchgeführt. C. Im Rahmen der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei venezolanischer Staatsangehöriger (...) Religionszugehörigkeit aus Caracas. Ab dem Jahr 2006 habe er für das Bürgermeisteramt von Caracas auf der Stufe eines (...) gearbeitet, wo er für Lohnzahlungen und Kostenvoranschläge zuständig gewesen sei. Namentlich habe es sich dabei um städtische Renovationsarbeiten und die Zuteilung von Medikamenten und Materialien für Spitäler gehandelt. Zudem sei er auch in seinem eigenen (...)laden in einem Einkaufszentrum tätig gewesen. Überdies habe er teilweise als (...) gearbeitet und sich in diesem Bereich weitergebildet. Daneben habe er für eine Firma ab und zu die (...) geführt. Anfang 2013 habe er Informationen erhalten, dass gewisse Gelder veruntreut und für bestimmte Zwecke vorgesehene Gelder nicht ihr eigentliches Ziel erreichen würden. Deshalb sei er Mitglied der oppositionellen Partei C._______ geworden. Auch habe er angefangen, der Partei Informationen über die Veruntreuung von Geldern beziehungsweise Kopien der Kostenvoranschläge zuzuspielen. Zudem habe er in den sozialen Medien alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen veröffentlicht und tue dies auf Facebook weiterhin. Am (...) Februar 2016 seien ihm beim Verlassen seines Arbeitsplatzes (...) Personen auf (...)-Motorrädern, wie sie von der Regierung benützt würden, gefolgt. Nach seiner Ankunft zuhause habe er vom Balkon aus gesehen, dass die (...) Personen gegenüber dem Gebäude gewartet hätten. Jedes Mal, als er von der Arbeit zurückgekehrt sei, habe er bemerkt, dass er verfolgt worden sei. Deshalb habe er am (...) oder (...) März 2016 beschlossen, nicht mehr zur Arbeit zu gehen. In der Folge habe er sich vollständig seinem Laden gewidmet. Als er sich am (...) August 2016 auf dem Weg zur Autobahn befunden habe, sei sein Fahrzeug von einem D._______ seitlich gerammt worden. Diesem seien (...) bewaffnete Männer entstiegen, die auf ihn gezielt und ihn unter Nennung seines Nachnamens zum Aussteigen aufgefordert hätten. Da der D._______ wegen des Zusammenstosses nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei, hätten die (...) Männer in sein Auto steigen wollen. Diesen Moment habe er zur Flucht genutzt, da es sich um einen Entführungsversuch gehandelt habe. Am (...) November 2016 habe er seinen Laden früher als sonst geschlossen und sei nach Hause gefahren. Daraufhin habe ihn ein Nachbar des Ladens angerufen und ihm mitgeteilt, dass (...) "Colectivos" (Bemerkung des Gerichts: Angehörige eines Colectivo, d.h. einer Organisation von Gemeinschaften, welche die venezolanische Regierung und die Vereinigte Sozialistische Partei Venezuelas bei der Bolivarischen Revolution unterstützt) nach ihm gefragt hätten. Sie hätten ihm auch gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dort arbeiten dürfe und sein Geschäft schliessen müsse, da der Boden der Regierung gehöre. Er müsse von dort weggehen, weil er mit der Opposition arbeite und nicht der Regierung nahe stehe. Am (...) November 2016 sei er zu seinem Laden gefahren und habe festgestellt, dass dieser zerstört worden sei. Die Waren seien gestohlen und der Stand angezündet worden. Am selben Tag habe er von einem Colectivo einen Drohanruf erhalten. Schliesslich habe er bei den Behörden wegen der Zerstörung seines Geschäfts Anzeige erstattet. Vom zuständigen Cuerpo de Investigaciones Científicas, Penales y Criminalísticas (CICPC) sei er an die Feuerwehr verwiesen worden. Daraufhin habe er einen Jugendfreund kontaktiert, der ihm innert Wochenfrist ein Flugticket organisiert habe. Während dieser Woche habe er sich im Hotel E._______ in F._______ (in seinem Stadtbezirk) aufgehalten. Seine Tochter sei zusammen mit ihrer Mutter zu deren Bruder nach G._______, ausserhalb von Caracas, gezogen. Am 4. Dezember 2016 habe er Venezuela auf dem Luftweg verlassen und sei über H._______ und I._______ am 5. Dezember 2016 nach B._______ gereist. Da er dort eine (...) habe, habe er zunächst bei ihr gewohnt, um sich über die Asylsituation in der Schweiz zu informieren. Zwei Monate später habe er um Asyl nachgesucht. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gereichten Beweismittel (insbesondere [...] Bestätigungen der C._______, Arbeitsbestätigung und Arbeitsausweis des Bürgermeisteramts, Arbeitsbestätigung der Firma [J.], Fotos des Geschäfts und Behördenfotos des zerstörten Geschäfts) verwiesen. Am (...) Mai 2004 war der Beschwerdeführer in den K._______ aufgrund von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu (...) Monaten Haft verurteilt worden. Im Jahr 2006 kehrte er von dort nach Venezuela zurück. D. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids am 31. März 2017 zur Stellungnahme. E. In seiner Stellungnahme vom 4. April 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Bürgermeisteramt zwar nicht in einer hohen, dafür aber in einer umso wichtigeren Position gewesen. Er habe dort in der (...) gearbeitet und Checks zur Visierung an seine Chefin weitergeleitet. Nach der Visierung hätten diese zwecks Einzahlung auf der Bank an ihn zurückgehen sollen. Da immer wieder Checks nicht zurückgekommen seien, habe er angefangen, dies zu dokumentieren. Er sei deshalb nicht nur ein Mitläufer, sondern ein wichtiger Informant der Opposition gewesen. Als solcher sei er kein qualifizierter, sich auffällig verhaltender Kritiker des venezolanischen Staates, sondern ein stiller, aber nicht minder gefährlicher Widersacher gewesen. Er bestreite den Vorwurf des SEM, dass es keinen Sinn mache, dass die Behörden nicht konkreter gegen ihn vorgegangen seien und er dies auch nicht zu erklären vermögen habe. Vielmehr entspreche es gerade dem normalen Lauf der Dinge, dass die Verfolgerseite wichtige organisatorische Dinge nicht preisgebe. Auch sein Nichtwissen bezüglich des genauen Grunds des Entführungsversuchs könne nicht als realitätsfremd betrachtet werden. Aufgrund seiner Beschreibung sei von der Regierung als Urheberschaft auszugehen. Da es sich diesbezüglich jedoch lediglich um eine qualifizierte Vermutung handle, habe er ehrlicherweise gesagt, dass er es nicht sicher wisse. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Flucht vor seinen Kidnappern realitätsfremd sein soll, habe er doch die Situation sehr substanziiert dargelegt. Diesbezüglich habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt. Schliesslich sei die Prüfung der Wegweisung angesichts der aktuellen Lage in Venezuela nicht rechtsgenüglich ausgefallen. Gleichzeitig wurde ein Bericht 2016/17 von Amnesty International bezüglich der Menschenrechtslage in Venezuela eingereicht. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. April 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Er habe gemäss seinen Angaben im Bürgermeisteramt eine unbedeutende Stelle bekleidet, zumal es sich gemäss seinen Angaben um eine Stellung gehandelt habe, welche die meisten Angestellten gehabt hätten. Deshalb gehe das SEM davon aus, dass er kaum Zugang zu heiklen beziehungsweise geheimen Informationen gehabt haben dürfte. Auf die Frage, was die C._______ mit seinen Informationen gemacht habe, habe er geantwortet, dass er es nicht wisse und sie nichts gemacht habe. Nach Einschätzung des SEM dürften die weitergegebenen Informationen in Venezuela allgemein bekannt gewesen sein und es sei davon auszugehen, dass das venezolanische Volk Kenntnis von der Veruntreuung von Geldern der öffentlichen Hand habe, abgesehen davon, dass die Kostenvoranschläge für sich allein genommen zudem nicht viel aussagen würden. Wenn die Partei sinngemäss nichts mit den Informationen gemacht und diese quasi für die Zukunft gesammelt habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er deswegen Probleme bekommen hätte, zumal niemand ausserhalb der Partei Kenntnis von den Informationen gehabt hätte. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gehöre die Mehrheit der Venezolaner einer Oppositionspartei wie der C._______ an. Deshalb gehe die von ihm geltend gemachte Tätigkeit nach Einschätzung des SEM nicht über den Status eines Mitläufers hinaus. Aufgrund seines unbedeutenden politischen Profils dürfte er kaum das Interesse des venezolanischen Staates auf sich gezogen haben, umso weniger, als dieser weder die Mittel noch das Interesse habe, gegen Mitläufer der Oppositionsparteien vorzugehen. Bei den beiden als Beweismittel eingereichten Schreiben der C._______ handle es sich um Gefälligkeitsschreiben. Bei den vom Beschwerdeführer hauptsächlich im Internet, namentlich auf Facebook, platzierten Informationen über die Machenschaften der venezolanischen Regierung handle es sich um allgemein bekannte Informationen, die zudem gemäss seinen Informationen von anderen oppositionellen Gruppierungen veröffentlicht worden seien. Abgesehen davon, dass er kein politisches Profil besitze und es sich bei ihm nicht um einen qualifizierten Kritiker des venezolanischen Staates handle, sei die Schilderung der von ihm geltend gemachten Übergriffe realitätsfremd ausgefallen. So habe er erklärt, die Absichten der (...) Männer auf Motorrädern, die ihn verfolgt hätten, nicht gekannt zu haben. Auch sei er nicht mehr verfolgt worden, nachdem er seine Arbeit beim Bürgermeisteramt eingestellt habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie konkret gegen ihn vorgegangen wären, wenn sie ein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt hätten. Seine Aussagen im Zusammenhang mit dem angeblichen Entführungsversuch seien nicht plausibel und teilweise realitätsfremd ausgefallen. Bezüglich der Zerstörung seines Ladens erscheine realitätsfremd, dass er deswegen bei den Behörden Anzeige erstattet habe, wenn er davon ausgegangen sei, dass die Täter im Auftrag des Bürgermeisteramts gehandelt hätten. Die diesbezüglich eingereichten, von den Behörden gemachten Fotos würden nur die Zerstörung des Ladens belegen, nicht aber die Täterschaft. Deshalb seien sie nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung seitens des Colectivo zu belegen. Zusammenfassend würden die geschilderten Vorfälle im Februar, August und November 2016 in ihrer Abfolge und ihrem Ablauf realitätsfremd erscheinen, einerseits weil zwischen Februar und November 2016 niemals konkret gegen ihn vorgegangen worden sei, indem man ihn beispielsweise zu Hause gesucht hätte, wenn das Interesse der venezolanischen Behörden an ihm derart gross wie von ihm geschildert gewesen wäre, andererseits weil nicht nachvollziehbar sei, warum diese einen parteipolitisch "kleinen Fisch" wie ihn derart verfolgen sollten. In ihrer Stellungnahme habe die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen könnten, welches diesen in seinen Erwägungen ausführlich begründet habe. Dies betreffe auch den Vollzug der Wegweisung. Bezüglich deren Zumutbarkeit fügte es an, dass die Situation in Venezuela für die Bevölkerung zwar nicht leicht sein dürfte und die politische Lage angespannt sei, aber es herrsche weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch aktuell ein Bürgerkrieg. Daran vermöge auch der eingereichte Bericht von Amnesty International nichts zu ändern. G. Mit Schreiben vom 5. April 2017 teilte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit in italienischer Sprache verfasster Eingabe vom 13. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Gleichzeitig wurden ein Schreiben der venezolanischen Polizei vom (...) April 2017 und diverse Fotos in Kopie eingereicht. Zur Begründung hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen an diesen fest und machte unter Hinweis auf die neu eingereichten Beweismittel zusätzlich geltend, die Behelligungen durch die venezolanischen Behörden hielten auch nach seiner Ausreise an. So hätten diese am (...) April 2017 seine (...) angegriffen, die sich in seiner Wohnung aufgehalten habe, und in der Absicht, ihr Informationen über seine Situation abzuzwingen, verprügelt. Schliesslich würde er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen seiner Landesabwesenheit von mehr als drei Monaten gestützt auf ein entsprechendes venezolanisches Gesetz wegen Landesverrats verurteilt. I. Mi Eingabe vom 25. April 2017 reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus Facebook und eine angeblich von seiner (...) übermittelte Nachricht ein, wonach von Paramilitärs versucht worden sei, das Eingangstor zu seinem Wohngebäude niederzureissen. Dieses Vorkommnis unterstreiche seine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Venezuela.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums B._______ gelangt die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die angefochtene Verfügung erging in deutscher Sprache, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls in deutscher Sprache geführt wird (Art. 33a Abs. 2 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 5.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Asylrelevanz und die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint wurden. Diesbezüglich ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. F), umso mehr, als sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt. Daran vermag auch das zusätzliche Vorbringen, dass die (...) des Beschwerdeführers dessentwegen von Männern der Regierung verprügelt worden sei, nichts zu ändern. So wird dazu in der Beschwerde ausgeführt, die (...) habe sich bei diesem Vorfall in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgehalten. Dieser hatte jedoch anlässlich der Erstbefragung vom 7. März 2017 erklärt, er habe die letzten fünf Jahre allein an seinem Domizil gelebt, seine (...) habe eine eigene Wohnung in einem anderen Gebäude und in seiner Wohnung wohne niemand mehr (vgl. SEM-Akte[...]); er habe sich in der Woche vor seiner Ausreise in einem Hotel in seinem Stadtbezirk aufgehalten, während seine Tochter zusammen mit ihrer Mutter (bzw. der Lebenspartnerin) zu ihrem Bruder nach G._______ (im Bundesstaat [...]) gezogen sei (vgl. a.a.O., [...]). Zudem wird in dem in Kopie eingereichten, von der (...) mitunterzeichneten polizeilichen Schreiben beziehungsweise der Anzeige vom (...) April 2017 in Widerspruch zur Rechtsmitteleingabe ausgeführt, dass die (...) an ihrem (eigenen) Domizil misshandelt worden sei. Unter diesen Umständen erweist sich das Vorbringen, die Behelligungen hätten auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht aufgehört, als nicht glaubhaft, umso weniger, als nicht erstellt ist, dass es sich bei der auf den Fotos abgebildeten Person um dessen Lebenspartnerin handelt, und die körperlichen Verletzungen, soweit ersichtlich, auch in einem anderen Zusammenhang entstanden sein könnten. Aus dem mit Eingabe vom 25. April 2017 eingereichten Auszug aus Facebook ist kein asylrechtlich relevanter Umstand ersichtlich, zumal nicht erstellt ist, um wen es sich bei dem als Absender genannten L._______ handelt. Aus den angeblich von seiner (...) - der Beschwerdeführer machte bei der Aufnahme seiner Personalien geltend, er lebe (...) (vgl. SEM-Akte [...]), jedoch seit fünf Jahren allein in einer Wohnung (vgl. SEM-Akte [...]) - übermittelten Nachricht, Paramilitärs hätten versucht, das Eingangstor zu seinem Wohngebäude niederzureissen, und den in diesem Zusammenhang eingereichten Fotos kann zudem nicht geschlossen werden, dass ein solcher Übergriff allein dem Beschwerdeführer gegolten haben soll, handelt es sich doch gemäss seinen Aussagen zu seinem Wohnort um ein Labyrinth mit (...) Hochhäusern (vgl. SEM-Akte [...]).

E. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Venezuela eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen. Das Vorbringen, wegen seiner Landesabwesenheit von mehr als drei Monaten gestützt auf ein entsprechendes venezolanisches Gesetz wegen Landesverrats verurteilt zu werden, ist unbehelflich. Gemäss öffentlich zugänglichen Informationen sind keine wesentlichen Reiserestriktionen für venezolanische Staatsangehörige bekannt; der Beschwerdeführer erbringt denn auch keinen Nachweis für seine Behauptung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Venezuela lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Trotz der seit Monaten bestehenden tiefen politischen Krise und der schweren Wirtschaftskrise mit damit einhergehenden Demonstrationen in mehreren Städten gegen die Regierung von Nicolás Maduro, die teilweise mit von Gewalt geprägten Auseinandersetzungen verbunden sind, herrscht in Venezuela weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar.

E. 7.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Venezuela in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Zudem verfügt der Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben über ein tragfähiges familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz. So sind seine Tochter und deren Mutter beziehungsweise seine (...) sowie seine (...) und (...) weiterhin in Venezuela wohnhaft. Des Weiteren ist er noch jung, gut ausgebildet und kann langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen. Damit darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich wieder zu integrieren. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. aktuelle Versorgungsengpässe in Venezuela) keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen venezolanischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Das in der Eingabe vom 13. April 2017 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten, indessen nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2194/2017 Urteil vom 27. April 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. April 2017 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden. Am 13. Februar 2017 fand die Personalienaufnahme und am 16. Februar 2017 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) statt. Am 7. März 2017 wurde der Beschwerdeführer insbesondere summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Erstbefragung, vgl. Art. 16 Abs. 3 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]). Die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV) wurde am 28. März 2017 durchgeführt. C. Im Rahmen der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei venezolanischer Staatsangehöriger (...) Religionszugehörigkeit aus Caracas. Ab dem Jahr 2006 habe er für das Bürgermeisteramt von Caracas auf der Stufe eines (...) gearbeitet, wo er für Lohnzahlungen und Kostenvoranschläge zuständig gewesen sei. Namentlich habe es sich dabei um städtische Renovationsarbeiten und die Zuteilung von Medikamenten und Materialien für Spitäler gehandelt. Zudem sei er auch in seinem eigenen (...)laden in einem Einkaufszentrum tätig gewesen. Überdies habe er teilweise als (...) gearbeitet und sich in diesem Bereich weitergebildet. Daneben habe er für eine Firma ab und zu die (...) geführt. Anfang 2013 habe er Informationen erhalten, dass gewisse Gelder veruntreut und für bestimmte Zwecke vorgesehene Gelder nicht ihr eigentliches Ziel erreichen würden. Deshalb sei er Mitglied der oppositionellen Partei C._______ geworden. Auch habe er angefangen, der Partei Informationen über die Veruntreuung von Geldern beziehungsweise Kopien der Kostenvoranschläge zuzuspielen. Zudem habe er in den sozialen Medien alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen veröffentlicht und tue dies auf Facebook weiterhin. Am (...) Februar 2016 seien ihm beim Verlassen seines Arbeitsplatzes (...) Personen auf (...)-Motorrädern, wie sie von der Regierung benützt würden, gefolgt. Nach seiner Ankunft zuhause habe er vom Balkon aus gesehen, dass die (...) Personen gegenüber dem Gebäude gewartet hätten. Jedes Mal, als er von der Arbeit zurückgekehrt sei, habe er bemerkt, dass er verfolgt worden sei. Deshalb habe er am (...) oder (...) März 2016 beschlossen, nicht mehr zur Arbeit zu gehen. In der Folge habe er sich vollständig seinem Laden gewidmet. Als er sich am (...) August 2016 auf dem Weg zur Autobahn befunden habe, sei sein Fahrzeug von einem D._______ seitlich gerammt worden. Diesem seien (...) bewaffnete Männer entstiegen, die auf ihn gezielt und ihn unter Nennung seines Nachnamens zum Aussteigen aufgefordert hätten. Da der D._______ wegen des Zusammenstosses nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei, hätten die (...) Männer in sein Auto steigen wollen. Diesen Moment habe er zur Flucht genutzt, da es sich um einen Entführungsversuch gehandelt habe. Am (...) November 2016 habe er seinen Laden früher als sonst geschlossen und sei nach Hause gefahren. Daraufhin habe ihn ein Nachbar des Ladens angerufen und ihm mitgeteilt, dass (...) "Colectivos" (Bemerkung des Gerichts: Angehörige eines Colectivo, d.h. einer Organisation von Gemeinschaften, welche die venezolanische Regierung und die Vereinigte Sozialistische Partei Venezuelas bei der Bolivarischen Revolution unterstützt) nach ihm gefragt hätten. Sie hätten ihm auch gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dort arbeiten dürfe und sein Geschäft schliessen müsse, da der Boden der Regierung gehöre. Er müsse von dort weggehen, weil er mit der Opposition arbeite und nicht der Regierung nahe stehe. Am (...) November 2016 sei er zu seinem Laden gefahren und habe festgestellt, dass dieser zerstört worden sei. Die Waren seien gestohlen und der Stand angezündet worden. Am selben Tag habe er von einem Colectivo einen Drohanruf erhalten. Schliesslich habe er bei den Behörden wegen der Zerstörung seines Geschäfts Anzeige erstattet. Vom zuständigen Cuerpo de Investigaciones Científicas, Penales y Criminalísticas (CICPC) sei er an die Feuerwehr verwiesen worden. Daraufhin habe er einen Jugendfreund kontaktiert, der ihm innert Wochenfrist ein Flugticket organisiert habe. Während dieser Woche habe er sich im Hotel E._______ in F._______ (in seinem Stadtbezirk) aufgehalten. Seine Tochter sei zusammen mit ihrer Mutter zu deren Bruder nach G._______, ausserhalb von Caracas, gezogen. Am 4. Dezember 2016 habe er Venezuela auf dem Luftweg verlassen und sei über H._______ und I._______ am 5. Dezember 2016 nach B._______ gereist. Da er dort eine (...) habe, habe er zunächst bei ihr gewohnt, um sich über die Asylsituation in der Schweiz zu informieren. Zwei Monate später habe er um Asyl nachgesucht. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gereichten Beweismittel (insbesondere [...] Bestätigungen der C._______, Arbeitsbestätigung und Arbeitsausweis des Bürgermeisteramts, Arbeitsbestätigung der Firma [J.], Fotos des Geschäfts und Behördenfotos des zerstörten Geschäfts) verwiesen. Am (...) Mai 2004 war der Beschwerdeführer in den K._______ aufgrund von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu (...) Monaten Haft verurteilt worden. Im Jahr 2006 kehrte er von dort nach Venezuela zurück. D. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids am 31. März 2017 zur Stellungnahme. E. In seiner Stellungnahme vom 4. April 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Bürgermeisteramt zwar nicht in einer hohen, dafür aber in einer umso wichtigeren Position gewesen. Er habe dort in der (...) gearbeitet und Checks zur Visierung an seine Chefin weitergeleitet. Nach der Visierung hätten diese zwecks Einzahlung auf der Bank an ihn zurückgehen sollen. Da immer wieder Checks nicht zurückgekommen seien, habe er angefangen, dies zu dokumentieren. Er sei deshalb nicht nur ein Mitläufer, sondern ein wichtiger Informant der Opposition gewesen. Als solcher sei er kein qualifizierter, sich auffällig verhaltender Kritiker des venezolanischen Staates, sondern ein stiller, aber nicht minder gefährlicher Widersacher gewesen. Er bestreite den Vorwurf des SEM, dass es keinen Sinn mache, dass die Behörden nicht konkreter gegen ihn vorgegangen seien und er dies auch nicht zu erklären vermögen habe. Vielmehr entspreche es gerade dem normalen Lauf der Dinge, dass die Verfolgerseite wichtige organisatorische Dinge nicht preisgebe. Auch sein Nichtwissen bezüglich des genauen Grunds des Entführungsversuchs könne nicht als realitätsfremd betrachtet werden. Aufgrund seiner Beschreibung sei von der Regierung als Urheberschaft auszugehen. Da es sich diesbezüglich jedoch lediglich um eine qualifizierte Vermutung handle, habe er ehrlicherweise gesagt, dass er es nicht sicher wisse. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Flucht vor seinen Kidnappern realitätsfremd sein soll, habe er doch die Situation sehr substanziiert dargelegt. Diesbezüglich habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt. Schliesslich sei die Prüfung der Wegweisung angesichts der aktuellen Lage in Venezuela nicht rechtsgenüglich ausgefallen. Gleichzeitig wurde ein Bericht 2016/17 von Amnesty International bezüglich der Menschenrechtslage in Venezuela eingereicht. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. April 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Er habe gemäss seinen Angaben im Bürgermeisteramt eine unbedeutende Stelle bekleidet, zumal es sich gemäss seinen Angaben um eine Stellung gehandelt habe, welche die meisten Angestellten gehabt hätten. Deshalb gehe das SEM davon aus, dass er kaum Zugang zu heiklen beziehungsweise geheimen Informationen gehabt haben dürfte. Auf die Frage, was die C._______ mit seinen Informationen gemacht habe, habe er geantwortet, dass er es nicht wisse und sie nichts gemacht habe. Nach Einschätzung des SEM dürften die weitergegebenen Informationen in Venezuela allgemein bekannt gewesen sein und es sei davon auszugehen, dass das venezolanische Volk Kenntnis von der Veruntreuung von Geldern der öffentlichen Hand habe, abgesehen davon, dass die Kostenvoranschläge für sich allein genommen zudem nicht viel aussagen würden. Wenn die Partei sinngemäss nichts mit den Informationen gemacht und diese quasi für die Zukunft gesammelt habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er deswegen Probleme bekommen hätte, zumal niemand ausserhalb der Partei Kenntnis von den Informationen gehabt hätte. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gehöre die Mehrheit der Venezolaner einer Oppositionspartei wie der C._______ an. Deshalb gehe die von ihm geltend gemachte Tätigkeit nach Einschätzung des SEM nicht über den Status eines Mitläufers hinaus. Aufgrund seines unbedeutenden politischen Profils dürfte er kaum das Interesse des venezolanischen Staates auf sich gezogen haben, umso weniger, als dieser weder die Mittel noch das Interesse habe, gegen Mitläufer der Oppositionsparteien vorzugehen. Bei den beiden als Beweismittel eingereichten Schreiben der C._______ handle es sich um Gefälligkeitsschreiben. Bei den vom Beschwerdeführer hauptsächlich im Internet, namentlich auf Facebook, platzierten Informationen über die Machenschaften der venezolanischen Regierung handle es sich um allgemein bekannte Informationen, die zudem gemäss seinen Informationen von anderen oppositionellen Gruppierungen veröffentlicht worden seien. Abgesehen davon, dass er kein politisches Profil besitze und es sich bei ihm nicht um einen qualifizierten Kritiker des venezolanischen Staates handle, sei die Schilderung der von ihm geltend gemachten Übergriffe realitätsfremd ausgefallen. So habe er erklärt, die Absichten der (...) Männer auf Motorrädern, die ihn verfolgt hätten, nicht gekannt zu haben. Auch sei er nicht mehr verfolgt worden, nachdem er seine Arbeit beim Bürgermeisteramt eingestellt habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie konkret gegen ihn vorgegangen wären, wenn sie ein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt hätten. Seine Aussagen im Zusammenhang mit dem angeblichen Entführungsversuch seien nicht plausibel und teilweise realitätsfremd ausgefallen. Bezüglich der Zerstörung seines Ladens erscheine realitätsfremd, dass er deswegen bei den Behörden Anzeige erstattet habe, wenn er davon ausgegangen sei, dass die Täter im Auftrag des Bürgermeisteramts gehandelt hätten. Die diesbezüglich eingereichten, von den Behörden gemachten Fotos würden nur die Zerstörung des Ladens belegen, nicht aber die Täterschaft. Deshalb seien sie nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung seitens des Colectivo zu belegen. Zusammenfassend würden die geschilderten Vorfälle im Februar, August und November 2016 in ihrer Abfolge und ihrem Ablauf realitätsfremd erscheinen, einerseits weil zwischen Februar und November 2016 niemals konkret gegen ihn vorgegangen worden sei, indem man ihn beispielsweise zu Hause gesucht hätte, wenn das Interesse der venezolanischen Behörden an ihm derart gross wie von ihm geschildert gewesen wäre, andererseits weil nicht nachvollziehbar sei, warum diese einen parteipolitisch "kleinen Fisch" wie ihn derart verfolgen sollten. In ihrer Stellungnahme habe die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen könnten, welches diesen in seinen Erwägungen ausführlich begründet habe. Dies betreffe auch den Vollzug der Wegweisung. Bezüglich deren Zumutbarkeit fügte es an, dass die Situation in Venezuela für die Bevölkerung zwar nicht leicht sein dürfte und die politische Lage angespannt sei, aber es herrsche weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch aktuell ein Bürgerkrieg. Daran vermöge auch der eingereichte Bericht von Amnesty International nichts zu ändern. G. Mit Schreiben vom 5. April 2017 teilte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit in italienischer Sprache verfasster Eingabe vom 13. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Gleichzeitig wurden ein Schreiben der venezolanischen Polizei vom (...) April 2017 und diverse Fotos in Kopie eingereicht. Zur Begründung hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen an diesen fest und machte unter Hinweis auf die neu eingereichten Beweismittel zusätzlich geltend, die Behelligungen durch die venezolanischen Behörden hielten auch nach seiner Ausreise an. So hätten diese am (...) April 2017 seine (...) angegriffen, die sich in seiner Wohnung aufgehalten habe, und in der Absicht, ihr Informationen über seine Situation abzuzwingen, verprügelt. Schliesslich würde er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen seiner Landesabwesenheit von mehr als drei Monaten gestützt auf ein entsprechendes venezolanisches Gesetz wegen Landesverrats verurteilt. I. Mi Eingabe vom 25. April 2017 reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus Facebook und eine angeblich von seiner (...) übermittelte Nachricht ein, wonach von Paramilitärs versucht worden sei, das Eingangstor zu seinem Wohngebäude niederzureissen. Dieses Vorkommnis unterstreiche seine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Venezuela. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums B._______ gelangt die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die angefochtene Verfügung erging in deutscher Sprache, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls in deutscher Sprache geführt wird (Art. 33a Abs. 2 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5. 5.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Asylrelevanz und die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint wurden. Diesbezüglich ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. F), umso mehr, als sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt. Daran vermag auch das zusätzliche Vorbringen, dass die (...) des Beschwerdeführers dessentwegen von Männern der Regierung verprügelt worden sei, nichts zu ändern. So wird dazu in der Beschwerde ausgeführt, die (...) habe sich bei diesem Vorfall in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgehalten. Dieser hatte jedoch anlässlich der Erstbefragung vom 7. März 2017 erklärt, er habe die letzten fünf Jahre allein an seinem Domizil gelebt, seine (...) habe eine eigene Wohnung in einem anderen Gebäude und in seiner Wohnung wohne niemand mehr (vgl. SEM-Akte[...]); er habe sich in der Woche vor seiner Ausreise in einem Hotel in seinem Stadtbezirk aufgehalten, während seine Tochter zusammen mit ihrer Mutter (bzw. der Lebenspartnerin) zu ihrem Bruder nach G._______ (im Bundesstaat [...]) gezogen sei (vgl. a.a.O., [...]). Zudem wird in dem in Kopie eingereichten, von der (...) mitunterzeichneten polizeilichen Schreiben beziehungsweise der Anzeige vom (...) April 2017 in Widerspruch zur Rechtsmitteleingabe ausgeführt, dass die (...) an ihrem (eigenen) Domizil misshandelt worden sei. Unter diesen Umständen erweist sich das Vorbringen, die Behelligungen hätten auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht aufgehört, als nicht glaubhaft, umso weniger, als nicht erstellt ist, dass es sich bei der auf den Fotos abgebildeten Person um dessen Lebenspartnerin handelt, und die körperlichen Verletzungen, soweit ersichtlich, auch in einem anderen Zusammenhang entstanden sein könnten. Aus dem mit Eingabe vom 25. April 2017 eingereichten Auszug aus Facebook ist kein asylrechtlich relevanter Umstand ersichtlich, zumal nicht erstellt ist, um wen es sich bei dem als Absender genannten L._______ handelt. Aus den angeblich von seiner (...) - der Beschwerdeführer machte bei der Aufnahme seiner Personalien geltend, er lebe (...) (vgl. SEM-Akte [...]), jedoch seit fünf Jahren allein in einer Wohnung (vgl. SEM-Akte [...]) - übermittelten Nachricht, Paramilitärs hätten versucht, das Eingangstor zu seinem Wohngebäude niederzureissen, und den in diesem Zusammenhang eingereichten Fotos kann zudem nicht geschlossen werden, dass ein solcher Übergriff allein dem Beschwerdeführer gegolten haben soll, handelt es sich doch gemäss seinen Aussagen zu seinem Wohnort um ein Labyrinth mit (...) Hochhäusern (vgl. SEM-Akte [...]). 5.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Venezuela eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen. Das Vorbringen, wegen seiner Landesabwesenheit von mehr als drei Monaten gestützt auf ein entsprechendes venezolanisches Gesetz wegen Landesverrats verurteilt zu werden, ist unbehelflich. Gemäss öffentlich zugänglichen Informationen sind keine wesentlichen Reiserestriktionen für venezolanische Staatsangehörige bekannt; der Beschwerdeführer erbringt denn auch keinen Nachweis für seine Behauptung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Venezuela lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Trotz der seit Monaten bestehenden tiefen politischen Krise und der schweren Wirtschaftskrise mit damit einhergehenden Demonstrationen in mehreren Städten gegen die Regierung von Nicolás Maduro, die teilweise mit von Gewalt geprägten Auseinandersetzungen verbunden sind, herrscht in Venezuela weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar. 7.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Venezuela in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Zudem verfügt der Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben über ein tragfähiges familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz. So sind seine Tochter und deren Mutter beziehungsweise seine (...) sowie seine (...) und (...) weiterhin in Venezuela wohnhaft. Des Weiteren ist er noch jung, gut ausgebildet und kann langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen. Damit darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich wieder zu integrieren. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. aktuelle Versorgungsengpässe in Venezuela) keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen venezolanischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das in der Eingabe vom 13. April 2017 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten, indessen nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand: