Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach. Am 28. November 2017 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Am 30. November 2017 fand die Befragung zur Person und am 15. Dezember 2017 die Anhörung statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Venezolaner und stamme aus B._______. Als er Versicherungsvertreter gewesen sei, habe er in einer Bar einen Freund D. getroffen, dessen Bruder Gouverneur gewesen sei. In der Absicht Versicherungspolicen für staatliche Gebäude zu verkaufen, habe er sein Interesse an einem Kennenlernen signalisiert. Deshalb habe ihm sein Freund die rechte Hand seines Bruders, Herrn J. vorgestellt. Nach verschiedenen Treffen, sei er schliesslich im Juli 2009 auf eine Bootstour eingeladen worden, an welcher der Gouverneur, der Freund D., dessen Bruder J., der Polizeichef, ein Mann namens H. und weitere Personen dabei gewesen seien. Er habe vernommen, wie J. gesagt habe, dass alles bereit sei, um eine Ladung nach Puerto de Guanta zu bringen. Zudem habe ihn der Gouverneur gefragt, wie er verbleiben würde, wenn er ihm eine Versicherung im Flughafenbetrieb zusichere und mit ihm die Gewinne der Ladung teilen würde. Als er gemerkt habe, dass es um Drogen gehe, sei er erschrocken. Nach der Bootstour habe er sich bei diesen Leuten nicht mehr gemeldet und ein ruhiges Leben geführt. Am 3. November 2012 habe er anlässlich eines Grillabends einen Kollegen - der ihm anvertraut habe, an einer Wahlkampagne mit einem Bruder von J. beteiligt gewesen zu sein - gewarnt, dass diese Personen mit Drogen und Erpressung zu tun hätten. Er habe erfahren, dass ihn dieser Kollege bei dem Bruder von J. verraten und als Verräter bezeichnet habe. Am 8. November 2012 sei der biologische Vater seines Stiefsohns - der ihm ähnlich sehe - bei ihm zu Besuch gewesen. Geringe Zeit nach dem Verlassen des Hauses, sei dieser von der Polizei erschossen worden, was er als Akt gegen sich verstanden habe. Am (...) seien fünf Uniformierte der Untersuchungsbehörde in seine Wohnung eingedrungen. Sie hätten die Mobiltelefone sowie Computer mitgenommen und nach den Passwörtern sowie den Versicherungspolicen der Familie J. gefragt und ihn und seine Frau samt Kind gefesselt. Nachdem er sich habe befreien können, habe er Anzeige erstattet. Zufälligerweise sei seine Anzeige auf dem Amt von einer der fünf Personen entgegengenommen worden, die kurz zuvor bei ihm gewesen seien. Weil in den Abendnachrichten mitgeteilt worden sei, dass der Gouverneur zum "Defensor del Pueblo" auf nationaler Ebene ernannt worden sei, habe er beschlossen das Land zu verlassen und hierfür ein Visum zu beantragen. Nach Erhalt des Visums sei er zusammen mit seiner Partnerin legal nach Ecuador gereist, wo sie ein ruhiges Leben geführt und gearbeitet hätten. Am 22. Dezember 2016 sei dort plötzlich Herr H. aufgetaucht und habe ihm bei der Arbeit mit dem Tod gedroht. Aus Angst habe er seine Arbeit gewechselt und in der Nähe der alten Arbeit ein kleines Restaurant aufgemacht. Am 18. Februar 2017 sei er von H. und zwei weiteren Personen erneut aufgesucht und mit einer Waffe auf den Kopf geschlagen worden. Dabei sei er gewarnt worden, nicht als Verräter in Erscheinung zu treten. Eine Asylorganisation habe ihm daraufhin geraten, in einem anderen Land um Asyl zu ersuchen, weshalb er in die Schweiz gereist sei. B. Am 15. Februar 2018 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 19. Februar 2018. Die Rechtsvertreterin führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den beabsichtigten Entscheid mit grosser Enttäuschung zur Kenntnis genommen. Er habe anlässlich des Gesprächs ausgeführt, er sei in Venezuela noch einfacher - als in Ecuador - auffindbar, weshalb er bei einer Rückkehr einer erheblichen Gefahr ausgesetzt sei. Die Rechtsvertreterin fügte hinzu, die Mutter, die Schwester sowie die Tochter des Beschwerdeführers würden aufgrund der allgemeinen Lage in Venezuela einen Wegzug von dort planen, weshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sorgfältig zu prüfen sei. C. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Hierauf erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21. Februar 2018, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 2. März 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage von vier Fotos, einer Flugbestätigung, dreier Internetausdrucke zur allgemeinen Lage vor Ort, eines Kurzlebenslaufs von Herrn Tarek S., eines Dokuments vom November 2012 sowie weiterer bereits aktenkundiger Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegeweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung - unter Nennung einer Vielzahl von Beispielen - im Wesentlichen zum Schluss, die dargelegte Verfolgung könne nicht geglaubt werden. Insgesamt könne der Beschwerdeführer kein Profil als Verräter glaubhaft machen, aufgrund dessen auf eine ernstzunehmende Gefahr für die Karriere öffentlicher Persönlichkeiten zu schliessen sei. Seine Fluchtgeschichte sei stereotyp, zurechtgelegt und es fehle - trotz mehrmaligem Nachfragen - an emotionalen Reaktionen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er nach so langer Zeit, und aufgrund seiner unwesentlichen Rolle im Jahr 2009, noch auf die vorgetragene Weise bis ins Jahr 2017 verfolgt und bedroht worden sein solle. Hätten diese Personen tatsächlich ein derart grosses Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, wäre es H. ein Leichtes gewesen, ihn tatsächlich zu beseitigen, anstatt jedes Mal lediglich Drohungen auszusprechen.
E. 4.2 Neben einer ausführlichen Wiederholung des Sachverhalts stellt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Verfügung auf Beschwerdeebene entgegen, er sei in den Befragungen nicht ängstlich, ärgerlich oder depressiv, sondern eher nervös und traurig gewesen. Er habe keine Angst gezeigt, weil er sich in den Befragungen sicher gefühlt habe. Diese Leute hätten ihm gesagt, wenn er zurückkommen würde, würden sie gegen ihn vorgehen.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Angaben unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers (Sachverhalt, Bst. A) ist bereits in sich unglaubhaft. Hinzu kommt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers stereotyp sowie repetitiv ausgefallen sind und nicht von selbst Erlebtem zeugen. Es gelingt ihm nicht, ein Profil darzulegen, aufgrund dessen er glaubhaft gefährdet sein könnte. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es neben einer Vielzahl anderer Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nach so langer Zeit und aufgrund seiner unwesentlichen Rolle im Jahr 2009 auf die vorgetragene Art und Weise bis ins Jahr 2017 verfolgt worden sein soll. Wäre er eine tatsächliche Gefahr für die angeblichen Machenschaften des Gouverneurs und dessen Entourage gewesen, wäre er in den vielen Jahren längst beseitigt worden. Der Beschwerdeführer konnte ein Visum beantragen und legal das Land verlassen, was ebenfalls gegen eine politische Verfolgung im vorgetragenen Masse spricht. Schliesslich fällt auf, dass die Rechtsvertretung des Verfahrenszentrums Zürich - die den Beschwerdeführer persönlich im Verlauf des Verfahrens kennengelernt hat - ihr Mandat niederlegte, ohne Beschwerde zu erheben. Die Rechtsmitteleingabe stellt der vorinstanzlichen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegen. Die bereits aktenkundigen Beschwerdebeilagen hat die Vorinstanz zutreffend gewürdigt. Die neu eingereichten Fotos und Unterlagen (Sachverhalt, Bst. E) sind ebenfalls nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern beziehungsweise die unglaubhafte Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen. So führt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise aus, was seine eingereichten Unterlagen belegen sollen. In antizipierter Beweiswürdigung ist auf eine Übersetzung der nicht bereits übersetzten Unterlagen zu verzichten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Trotz der fortwährenden politischen Probleme und der Wirtschaftskrise - mit teilweise von Gewalt geprägten Auseinandersetzungen - herrscht in Venezuela weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar (Urteil des BVGer D-2194/2017 vom 27. April 2017 E. 7.3.1). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, gesunden sowie selbstständigen Mann mit Schulabschluss und langjähriger Berufserfahrung vor Ort. Seine Selbstständigkeit hat er mit seiner Reise bis in die Schweiz unter Beweis gestellt. Vor diesem Hintergrund ändert es an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts, wenn seine Mutter, seine Schwester und seine Tochter planen, Venezuela allenfalls demnächst zu verlassen. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Venezuela nach einem langen Berufsleben vor Ort über ein entsprechend grosses Beziehungsnetz verfügt, auf das er - wenn überhaupt notwendig - bei einer Reintegration zurückgreifen kann, auch wenn seine genannten Familienmitglieder ausreisen. Schliesslich ist bekannt, dass sich entsprechende Reisen, wie sie der Beschwerdeführer unternommen hat, nur die wohlhabende Schicht der Bevölkerung Venezuelas leisten kann. Hiervon ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer auch über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um sich vor Ort wieder zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen, weil dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Eventualantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1310/2018 Urteil vom 12. März 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach. Am 28. November 2017 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Am 30. November 2017 fand die Befragung zur Person und am 15. Dezember 2017 die Anhörung statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Venezolaner und stamme aus B._______. Als er Versicherungsvertreter gewesen sei, habe er in einer Bar einen Freund D. getroffen, dessen Bruder Gouverneur gewesen sei. In der Absicht Versicherungspolicen für staatliche Gebäude zu verkaufen, habe er sein Interesse an einem Kennenlernen signalisiert. Deshalb habe ihm sein Freund die rechte Hand seines Bruders, Herrn J. vorgestellt. Nach verschiedenen Treffen, sei er schliesslich im Juli 2009 auf eine Bootstour eingeladen worden, an welcher der Gouverneur, der Freund D., dessen Bruder J., der Polizeichef, ein Mann namens H. und weitere Personen dabei gewesen seien. Er habe vernommen, wie J. gesagt habe, dass alles bereit sei, um eine Ladung nach Puerto de Guanta zu bringen. Zudem habe ihn der Gouverneur gefragt, wie er verbleiben würde, wenn er ihm eine Versicherung im Flughafenbetrieb zusichere und mit ihm die Gewinne der Ladung teilen würde. Als er gemerkt habe, dass es um Drogen gehe, sei er erschrocken. Nach der Bootstour habe er sich bei diesen Leuten nicht mehr gemeldet und ein ruhiges Leben geführt. Am 3. November 2012 habe er anlässlich eines Grillabends einen Kollegen - der ihm anvertraut habe, an einer Wahlkampagne mit einem Bruder von J. beteiligt gewesen zu sein - gewarnt, dass diese Personen mit Drogen und Erpressung zu tun hätten. Er habe erfahren, dass ihn dieser Kollege bei dem Bruder von J. verraten und als Verräter bezeichnet habe. Am 8. November 2012 sei der biologische Vater seines Stiefsohns - der ihm ähnlich sehe - bei ihm zu Besuch gewesen. Geringe Zeit nach dem Verlassen des Hauses, sei dieser von der Polizei erschossen worden, was er als Akt gegen sich verstanden habe. Am (...) seien fünf Uniformierte der Untersuchungsbehörde in seine Wohnung eingedrungen. Sie hätten die Mobiltelefone sowie Computer mitgenommen und nach den Passwörtern sowie den Versicherungspolicen der Familie J. gefragt und ihn und seine Frau samt Kind gefesselt. Nachdem er sich habe befreien können, habe er Anzeige erstattet. Zufälligerweise sei seine Anzeige auf dem Amt von einer der fünf Personen entgegengenommen worden, die kurz zuvor bei ihm gewesen seien. Weil in den Abendnachrichten mitgeteilt worden sei, dass der Gouverneur zum "Defensor del Pueblo" auf nationaler Ebene ernannt worden sei, habe er beschlossen das Land zu verlassen und hierfür ein Visum zu beantragen. Nach Erhalt des Visums sei er zusammen mit seiner Partnerin legal nach Ecuador gereist, wo sie ein ruhiges Leben geführt und gearbeitet hätten. Am 22. Dezember 2016 sei dort plötzlich Herr H. aufgetaucht und habe ihm bei der Arbeit mit dem Tod gedroht. Aus Angst habe er seine Arbeit gewechselt und in der Nähe der alten Arbeit ein kleines Restaurant aufgemacht. Am 18. Februar 2017 sei er von H. und zwei weiteren Personen erneut aufgesucht und mit einer Waffe auf den Kopf geschlagen worden. Dabei sei er gewarnt worden, nicht als Verräter in Erscheinung zu treten. Eine Asylorganisation habe ihm daraufhin geraten, in einem anderen Land um Asyl zu ersuchen, weshalb er in die Schweiz gereist sei. B. Am 15. Februar 2018 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 19. Februar 2018. Die Rechtsvertreterin führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den beabsichtigten Entscheid mit grosser Enttäuschung zur Kenntnis genommen. Er habe anlässlich des Gesprächs ausgeführt, er sei in Venezuela noch einfacher - als in Ecuador - auffindbar, weshalb er bei einer Rückkehr einer erheblichen Gefahr ausgesetzt sei. Die Rechtsvertreterin fügte hinzu, die Mutter, die Schwester sowie die Tochter des Beschwerdeführers würden aufgrund der allgemeinen Lage in Venezuela einen Wegzug von dort planen, weshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sorgfältig zu prüfen sei. C. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Hierauf erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21. Februar 2018, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 2. März 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage von vier Fotos, einer Flugbestätigung, dreier Internetausdrucke zur allgemeinen Lage vor Ort, eines Kurzlebenslaufs von Herrn Tarek S., eines Dokuments vom November 2012 sowie weiterer bereits aktenkundiger Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegeweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung - unter Nennung einer Vielzahl von Beispielen - im Wesentlichen zum Schluss, die dargelegte Verfolgung könne nicht geglaubt werden. Insgesamt könne der Beschwerdeführer kein Profil als Verräter glaubhaft machen, aufgrund dessen auf eine ernstzunehmende Gefahr für die Karriere öffentlicher Persönlichkeiten zu schliessen sei. Seine Fluchtgeschichte sei stereotyp, zurechtgelegt und es fehle - trotz mehrmaligem Nachfragen - an emotionalen Reaktionen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er nach so langer Zeit, und aufgrund seiner unwesentlichen Rolle im Jahr 2009, noch auf die vorgetragene Weise bis ins Jahr 2017 verfolgt und bedroht worden sein solle. Hätten diese Personen tatsächlich ein derart grosses Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, wäre es H. ein Leichtes gewesen, ihn tatsächlich zu beseitigen, anstatt jedes Mal lediglich Drohungen auszusprechen. 4.2 Neben einer ausführlichen Wiederholung des Sachverhalts stellt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Verfügung auf Beschwerdeebene entgegen, er sei in den Befragungen nicht ängstlich, ärgerlich oder depressiv, sondern eher nervös und traurig gewesen. Er habe keine Angst gezeigt, weil er sich in den Befragungen sicher gefühlt habe. Diese Leute hätten ihm gesagt, wenn er zurückkommen würde, würden sie gegen ihn vorgehen. 4.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Angaben unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers (Sachverhalt, Bst. A) ist bereits in sich unglaubhaft. Hinzu kommt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers stereotyp sowie repetitiv ausgefallen sind und nicht von selbst Erlebtem zeugen. Es gelingt ihm nicht, ein Profil darzulegen, aufgrund dessen er glaubhaft gefährdet sein könnte. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es neben einer Vielzahl anderer Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nach so langer Zeit und aufgrund seiner unwesentlichen Rolle im Jahr 2009 auf die vorgetragene Art und Weise bis ins Jahr 2017 verfolgt worden sein soll. Wäre er eine tatsächliche Gefahr für die angeblichen Machenschaften des Gouverneurs und dessen Entourage gewesen, wäre er in den vielen Jahren längst beseitigt worden. Der Beschwerdeführer konnte ein Visum beantragen und legal das Land verlassen, was ebenfalls gegen eine politische Verfolgung im vorgetragenen Masse spricht. Schliesslich fällt auf, dass die Rechtsvertretung des Verfahrenszentrums Zürich - die den Beschwerdeführer persönlich im Verlauf des Verfahrens kennengelernt hat - ihr Mandat niederlegte, ohne Beschwerde zu erheben. Die Rechtsmitteleingabe stellt der vorinstanzlichen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegen. Die bereits aktenkundigen Beschwerdebeilagen hat die Vorinstanz zutreffend gewürdigt. Die neu eingereichten Fotos und Unterlagen (Sachverhalt, Bst. E) sind ebenfalls nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern beziehungsweise die unglaubhafte Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen. So führt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise aus, was seine eingereichten Unterlagen belegen sollen. In antizipierter Beweiswürdigung ist auf eine Übersetzung der nicht bereits übersetzten Unterlagen zu verzichten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Trotz der fortwährenden politischen Probleme und der Wirtschaftskrise - mit teilweise von Gewalt geprägten Auseinandersetzungen - herrscht in Venezuela weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar (Urteil des BVGer D-2194/2017 vom 27. April 2017 E. 7.3.1). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, gesunden sowie selbstständigen Mann mit Schulabschluss und langjähriger Berufserfahrung vor Ort. Seine Selbstständigkeit hat er mit seiner Reise bis in die Schweiz unter Beweis gestellt. Vor diesem Hintergrund ändert es an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts, wenn seine Mutter, seine Schwester und seine Tochter planen, Venezuela allenfalls demnächst zu verlassen. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Venezuela nach einem langen Berufsleben vor Ort über ein entsprechend grosses Beziehungsnetz verfügt, auf das er - wenn überhaupt notwendig - bei einer Reintegration zurückgreifen kann, auch wenn seine genannten Familienmitglieder ausreisen. Schliesslich ist bekannt, dass sich entsprechende Reisen, wie sie der Beschwerdeführer unternommen hat, nur die wohlhabende Schicht der Bevölkerung Venezuelas leisten kann. Hiervon ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer auch über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um sich vor Ort wieder zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen, weil dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Eventualantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: