Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein venezolanischer Staatsbürger, suchte am 23. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. Dort erhob das SEM am 2. August 2018 seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 16. August 2018 hörte es ihn vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er sei in C.______ im Bundesstaat D.______ geboren und habe zuletzt in E.______ zusammen mit seiner Ehefrau, seiner (...) Tochter und seiner Mutter gelebt und habe dort als (...) in einem (...) gearbeitet. Aufgrund der Hyperinflation habe er umgerechnet lediglich zwei Euro monatlich verdient. Seine Tochter und seine Ehefrau würden sich zurzeit alleine in der Wohnung seiner Mutter in E.______ aufhalten. Er schicke ihnen Geld, dass er hier im Zentrum verdiene und auch seine in den (...) lebende Schwester schicke ihnen ab und zu etwas Geld. A.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe Venezuela aufgrund der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage verlassen. Es gebe keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung, jedes Wochenende kämen etwa vierhundert Personen bei Schiessereien ums Leben. Es herrsche zwar kein Krieg, es würden aber mehr Personen sterben, als in Ländern, in denen Krieg herrsche. Es gebe von der Regierung bewaffnete Gruppierungen, welche die Menschen ausrauben und sich selbst bereichern. Auch er sei kurz vor der Ausreise ausgeberaubt worden. Weil er vorsichtig gewesen sei, sei ihm ansonsten jedoch nichts widerfahren. Er habe zwar an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, habe deswegen aber nie Probleme gehabt A.d Der Beschwerdeführer reichte seine zwei venezolanischen Reisepässe - gültig bis (...) beziehungsweise bis (...) - und seine bis (...) gültige Identitätskarte zu den Akten. B. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 20. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Ferner sprächen weder allgemeine noch individuelle Gründe für die Annahme einer konkreten Gefährdung. Der Vollzug sei deshalb zumutbar, überdies zulässig und möglich. C. Mit vorfabrizierter Formularbeschwerde erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde lag ein Online-Artikel der NZZ vom 18. Mai 2018 mit dem Titel "Der grosse Exodus aus Venezuela" bei.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem nachstehenden Vorbehalt - einzutreten.
E. 2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist daher berechtigt, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 3 Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Situation in Venezuela sei für die Bevölkerung anerkanntermassen äusserst schwierig. Bei den vom Beschwerdeführer beschriebenen Umständen, wonach er so wenig Geld habe, dass er nicht einmal seine Tochter zur Schule schicken könne, es keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Nahrungsmitteln und es viel Gewalt und Kriminalität gebe, handle es jedoch um Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Venezuela zurückzuführen seien. Eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG lasse sich aus diesen Umständen nicht ableiten. Der Beschwerdeführer sei kurz vor der Ausreise ausgeraubt worden, die Polizei habe er jedoch nicht verständigt, weil diese korrupt sei und die Personen, die ihn ausgeraubt hätten, Teil der Regierung seien und von dieser ihre Waffe bekämen. Er habe jedoch nicht geltend gemacht, dass er von den Tätern gezielt ausgeraubt worden sei, sondern dass es einfach Schicksal sei, wenn man ausgeraubt werde, es treffe jeden Tag jemand anderen. Demnach sei er nicht gezielt aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive Opfer eines Raubüberfalls geworden, vielmehr sei davon auszugehen, dass das Motiv der Täter rein wirtschaftlich gewesen sei. Weiter habe er geltend gemacht, er gehöre der Opposition an und habe an Demonstrationen teilgenommen. Er habe jedoch nicht geltend gemacht, er sei aufgrund dessen von den venezolanischen Behörden verfolgt worden. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 6.2 In seiner Eingabe vom 7. September 2018 erklärt der Beschwerdeführer, er können momentan nicht in sein Heimatland zurückkehren und bittet darum, den beigelegten Online-Artikel der NZZ vom 18. Mai 2018 mit dem Titel "Der grosse Exodus aus Venezuela" zu lesen. Die Regierung setze seit kurzem auch Gewalt ein, um die Leute an der Flucht zu hindern. Seine Kinder könnten nicht zur Schule gehen und seine Frau wolle das Land ebenfalls so schnell als möglich verlassen. Die Nachbarstaaten wollten ihre Grenzen schliessen, damit die Flüchtlingsströme nicht in ihre Länder kämen. Wenn er zurückkehren müsse, wäre sein Leben in Gefahr. Sie hätten kein Geld, kein Essen, keine Arbeit. Zudem gebe es keine Sicherheit mehr - es werde geschossen und Menschen würden getötet. Er bitte deshalb um eine vorläufige Aufnahme.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen Ausführungen nicht explizit geltend, das SEM habe seine Flüchtlingseigenschaft fälschlicherweise nicht anerkannt und deshalb sein Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt. Auch wenn angesichts der desolaten Situation in Venezuela die Sorgen des Beschwerdeführers um die Zukunft seiner Familie und - als Opfer eines Raubüberfalls - die Furcht vor weiteren Überfällen Krimineller nachvollziehbar sind, wird aus den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat nicht ersichtlich, dass er in seiner Heimat gezielt wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen ist oder er begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Es kann diesbezüglich ohne weitere Erörterungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich zudem konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Venezuela lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang aus, trotz der bestehenden politischen und wirtschaftlichen Krise mit damit einhergehenden Demonstrationen gegen die Regierung von Präsident Nicolas Maduro, die teilweise mit von Gewalt geprägten Auseinandersetzungen verbunden seien, herrsche in Venezuela heute kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Die Wegweisung - so das SEM unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2150/2018 27. April 2018 E. 9.2.2) - sei daher generell zumutbar. Im Falle des Beschwerdeführers würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, die zu einer konkreten Gefährdung im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Venezuela führen würden. Er sei mittleren Alters und in einem guten Gesundheitszustand, beruflich ausgebildet und er sei bis zu seiner Ausreise einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Er habe ein soziales Beziehungsnetz bestehend aus seiner Mutter und seiner Ehefrau und er habe mehrere Verwandte im Ausland, die ihn unterstützen könnten. Zudem verfüge er über eine gesicherte Wohnsituation. Insgesamt würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er im Falle der Rückkehr nach Venezuela in eine existenzbedrohende Notlage gerate.
E. 9.3.3 Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Trotz der seit Monaten bestehenden politischen und wirtschaftlichen Krise mit damit einhergehenden Demonstrationen in mehreren Städten gegen die Regierung von Nicolás Maduro, die teilweise mit von Gewalt geprägten Auseinandersetzungen verbunden sind, herrscht in Venezuela weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3209/2018 vom 28. Juni 2018 E. 8.3; E-2130/2018 vom 27. April 2018 E. 9.2.2; E-1310/2018 vom 12. März 2018 E. 6.3). Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Venezuela in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG im Allgemeinen nicht schon deshalb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist ein (...)-jähriger Familienvater, der keine gesundheitlichen Probleme hat und über eine gute Schulbildung verfügt ([...] [vgl. A7/11 Ziff. 1.17.04]). Bis zu seiner Ausreise hat er als (...) in einem (...) gearbeitet (vgl. A7/11 Ziff. 1.17.05), womit er auch über berufliche Erfahrungen verfügt. In der Vergangenheit hat er sodann mehrmals einen Freund in der Schweiz besucht und er hat Reisen nach Belize, Grossbritannien, Hongkong und die USA unternommen (vgl. A7/11 Ziff. 2.03 und 2.04), was darauf hindeutet, dass er - entgegen seiner dahingehenden Darstellung (vgl. A10/10 F.37) - nicht aus ärmlichen Verhältnissen stammt. Sein Vater ist gemäss seinen Angaben in Vancouver (Kanada) eingebürgert und zwei Schwestern leben in Puerto Rico (vgl. A7/11 Ziff. 3.03). Es kann vor diesem Hintergrund übereinstimmend mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - auch in Anbetracht der im Online-Artikel der NZZ beschriebenen wirtschaftlich desolaten Situation - in der Lage ist, sich in Venezuela für sich und seine Familie eine Existenzgrundlage zu erarbeiten, zumal er mit der Familie in der Eigentumswohnung seiner Mutter über eine gesicherte Wohnsituation verfügt (vgl. A10/10 F.10 und F19) und notfalls auch auf eine gewisse finanzielle Unterstützung seiner im Ausland lebenden Angehörigen und Freunde zurückgreifen können dürfte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar.
E. 9.4 Der Beschwerdeführer hat einen authentischen Reisepass zu den Akten gegeben, der bis (...) gültig ist, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ohnehin ihm obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos geworden. Der mit Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Begehren als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30. Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5108/2018 law/joc Urteil vom 27. September 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein venezolanischer Staatsbürger, suchte am 23. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. Dort erhob das SEM am 2. August 2018 seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 16. August 2018 hörte es ihn vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er sei in C.______ im Bundesstaat D.______ geboren und habe zuletzt in E.______ zusammen mit seiner Ehefrau, seiner (...) Tochter und seiner Mutter gelebt und habe dort als (...) in einem (...) gearbeitet. Aufgrund der Hyperinflation habe er umgerechnet lediglich zwei Euro monatlich verdient. Seine Tochter und seine Ehefrau würden sich zurzeit alleine in der Wohnung seiner Mutter in E.______ aufhalten. Er schicke ihnen Geld, dass er hier im Zentrum verdiene und auch seine in den (...) lebende Schwester schicke ihnen ab und zu etwas Geld. A.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe Venezuela aufgrund der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage verlassen. Es gebe keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung, jedes Wochenende kämen etwa vierhundert Personen bei Schiessereien ums Leben. Es herrsche zwar kein Krieg, es würden aber mehr Personen sterben, als in Ländern, in denen Krieg herrsche. Es gebe von der Regierung bewaffnete Gruppierungen, welche die Menschen ausrauben und sich selbst bereichern. Auch er sei kurz vor der Ausreise ausgeberaubt worden. Weil er vorsichtig gewesen sei, sei ihm ansonsten jedoch nichts widerfahren. Er habe zwar an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, habe deswegen aber nie Probleme gehabt A.d Der Beschwerdeführer reichte seine zwei venezolanischen Reisepässe - gültig bis (...) beziehungsweise bis (...) - und seine bis (...) gültige Identitätskarte zu den Akten. B. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 20. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Ferner sprächen weder allgemeine noch individuelle Gründe für die Annahme einer konkreten Gefährdung. Der Vollzug sei deshalb zumutbar, überdies zulässig und möglich. C. Mit vorfabrizierter Formularbeschwerde erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde lag ein Online-Artikel der NZZ vom 18. Mai 2018 mit dem Titel "Der grosse Exodus aus Venezuela" bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem nachstehenden Vorbehalt - einzutreten.
2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist daher berechtigt, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
3. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Situation in Venezuela sei für die Bevölkerung anerkanntermassen äusserst schwierig. Bei den vom Beschwerdeführer beschriebenen Umständen, wonach er so wenig Geld habe, dass er nicht einmal seine Tochter zur Schule schicken könne, es keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Nahrungsmitteln und es viel Gewalt und Kriminalität gebe, handle es jedoch um Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Venezuela zurückzuführen seien. Eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG lasse sich aus diesen Umständen nicht ableiten. Der Beschwerdeführer sei kurz vor der Ausreise ausgeraubt worden, die Polizei habe er jedoch nicht verständigt, weil diese korrupt sei und die Personen, die ihn ausgeraubt hätten, Teil der Regierung seien und von dieser ihre Waffe bekämen. Er habe jedoch nicht geltend gemacht, dass er von den Tätern gezielt ausgeraubt worden sei, sondern dass es einfach Schicksal sei, wenn man ausgeraubt werde, es treffe jeden Tag jemand anderen. Demnach sei er nicht gezielt aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive Opfer eines Raubüberfalls geworden, vielmehr sei davon auszugehen, dass das Motiv der Täter rein wirtschaftlich gewesen sei. Weiter habe er geltend gemacht, er gehöre der Opposition an und habe an Demonstrationen teilgenommen. Er habe jedoch nicht geltend gemacht, er sei aufgrund dessen von den venezolanischen Behörden verfolgt worden. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 In seiner Eingabe vom 7. September 2018 erklärt der Beschwerdeführer, er können momentan nicht in sein Heimatland zurückkehren und bittet darum, den beigelegten Online-Artikel der NZZ vom 18. Mai 2018 mit dem Titel "Der grosse Exodus aus Venezuela" zu lesen. Die Regierung setze seit kurzem auch Gewalt ein, um die Leute an der Flucht zu hindern. Seine Kinder könnten nicht zur Schule gehen und seine Frau wolle das Land ebenfalls so schnell als möglich verlassen. Die Nachbarstaaten wollten ihre Grenzen schliessen, damit die Flüchtlingsströme nicht in ihre Länder kämen. Wenn er zurückkehren müsse, wäre sein Leben in Gefahr. Sie hätten kein Geld, kein Essen, keine Arbeit. Zudem gebe es keine Sicherheit mehr - es werde geschossen und Menschen würden getötet. Er bitte deshalb um eine vorläufige Aufnahme. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen Ausführungen nicht explizit geltend, das SEM habe seine Flüchtlingseigenschaft fälschlicherweise nicht anerkannt und deshalb sein Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt. Auch wenn angesichts der desolaten Situation in Venezuela die Sorgen des Beschwerdeführers um die Zukunft seiner Familie und - als Opfer eines Raubüberfalls - die Furcht vor weiteren Überfällen Krimineller nachvollziehbar sind, wird aus den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat nicht ersichtlich, dass er in seiner Heimat gezielt wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen ist oder er begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Es kann diesbezüglich ohne weitere Erörterungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich zudem konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Venezuela lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang aus, trotz der bestehenden politischen und wirtschaftlichen Krise mit damit einhergehenden Demonstrationen gegen die Regierung von Präsident Nicolas Maduro, die teilweise mit von Gewalt geprägten Auseinandersetzungen verbunden seien, herrsche in Venezuela heute kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Die Wegweisung - so das SEM unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2150/2018 27. April 2018 E. 9.2.2) - sei daher generell zumutbar. Im Falle des Beschwerdeführers würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, die zu einer konkreten Gefährdung im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Venezuela führen würden. Er sei mittleren Alters und in einem guten Gesundheitszustand, beruflich ausgebildet und er sei bis zu seiner Ausreise einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Er habe ein soziales Beziehungsnetz bestehend aus seiner Mutter und seiner Ehefrau und er habe mehrere Verwandte im Ausland, die ihn unterstützen könnten. Zudem verfüge er über eine gesicherte Wohnsituation. Insgesamt würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er im Falle der Rückkehr nach Venezuela in eine existenzbedrohende Notlage gerate. 9.3.3 Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Trotz der seit Monaten bestehenden politischen und wirtschaftlichen Krise mit damit einhergehenden Demonstrationen in mehreren Städten gegen die Regierung von Nicolás Maduro, die teilweise mit von Gewalt geprägten Auseinandersetzungen verbunden sind, herrscht in Venezuela weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3209/2018 vom 28. Juni 2018 E. 8.3; E-2130/2018 vom 27. April 2018 E. 9.2.2; E-1310/2018 vom 12. März 2018 E. 6.3). Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Venezuela in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG im Allgemeinen nicht schon deshalb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist ein (...)-jähriger Familienvater, der keine gesundheitlichen Probleme hat und über eine gute Schulbildung verfügt ([...] [vgl. A7/11 Ziff. 1.17.04]). Bis zu seiner Ausreise hat er als (...) in einem (...) gearbeitet (vgl. A7/11 Ziff. 1.17.05), womit er auch über berufliche Erfahrungen verfügt. In der Vergangenheit hat er sodann mehrmals einen Freund in der Schweiz besucht und er hat Reisen nach Belize, Grossbritannien, Hongkong und die USA unternommen (vgl. A7/11 Ziff. 2.03 und 2.04), was darauf hindeutet, dass er - entgegen seiner dahingehenden Darstellung (vgl. A10/10 F.37) - nicht aus ärmlichen Verhältnissen stammt. Sein Vater ist gemäss seinen Angaben in Vancouver (Kanada) eingebürgert und zwei Schwestern leben in Puerto Rico (vgl. A7/11 Ziff. 3.03). Es kann vor diesem Hintergrund übereinstimmend mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - auch in Anbetracht der im Online-Artikel der NZZ beschriebenen wirtschaftlich desolaten Situation - in der Lage ist, sich in Venezuela für sich und seine Familie eine Existenzgrundlage zu erarbeiten, zumal er mit der Familie in der Eigentumswohnung seiner Mutter über eine gesicherte Wohnsituation verfügt (vgl. A10/10 F.10 und F19) und notfalls auch auf eine gewisse finanzielle Unterstützung seiner im Ausland lebenden Angehörigen und Freunde zurückgreifen können dürfte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 9.4 Der Beschwerdeführer hat einen authentischen Reisepass zu den Akten gegeben, der bis (...) gültig ist, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ohnehin ihm obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos geworden. Der mit Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Begehren als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30. Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: