Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein kurdischer Iraker mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Suleimaniya) - reichte am 16. März 2018 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich gemeinsam mit seiner Mutter ein Asylgesuch ein. Gleichentags verweigerte das SEM ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 18. März 2018 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Die ausführliche Anhörung erfolgte am 29. März 2018. A.b Der Beschwerdeführer machte im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend, sein Vater sei 2001 aufgrund von Landstreitigkeiten von einem Mann namens C._______ getötet worden. Weil C._______ dafür nie zur Rechenschaft gezogen worden sei, habe sein älterer Bruder D._______ die Tötung des Vaters zu Beginn des Jahres 2018 gerächt und C._______ in E._______ erschossen. Unmittelbar nach der Tat habe sein Bruder ihn angerufen und ohne weitere Kommentare angewiesen, unterzutauchen. Er sei mit seiner Mutter sofort nach E._______ zu Verwandten gegangen und habe dort zwei Nächte verbracht. Nach der Tat habe er verschiedene Drohanrufe erhalten. Aus Angst vor der Rache der Angehörigen von C._______ hätten sie sich zur Ausreise entschlossen und mit Hilfe der Verwandten ein Visum für die Türkei erhalten. B. Mit Verfügung vom 5. April 2018 - eröffnet an demselben Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. C. Am 12. April 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 5. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Prozessual ersuchte er um amtliche Übersetzung der Begründung seiner Beschwerde. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses).Der Beschwerde beigelegt waren einige Fotografien und ein Stick mit angeblichen Audioaufnahmen seines ehemaligen Telefons. D. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 16. April 2018 von Amtes wegen eine Übersetzung der Beschwerdeschrift ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Aufgrund des engen Bezugs dieses Verfahrens zum Beschwerdeverfahren der Mutter des Beschwerdeführers (E-2131/2018) werden die beiden Verfahren koordiniert - und insbesondere durch denselben Spruchkörper - behandelt.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.3 Das SEM begründet seine Verfügung im Asylpunkt damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Nach Studium der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung an. Die Vorinstanz hat die durch die Praxis konkretisierten Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Asylvorbringen (Art. 7 AsylG) im vorliegenden Fall zutreffend angewendet und ist zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe weder die Umstände des Todes seines Vaters (vgl. insbesondere auch den Widerspruch zum Fundort seiner Leiche [A7, F 7.01 gegenüber A12, F 74) noch die Umstände der angeblichen Rachehandlung seines Bruders (vgl. die überaus unsubstanziierte Schilderung in A12, F 79-100) glaubhaft gemacht. Im Zusammenhang der angeblich fluchtauslösenden Bedrohung durch die Familie von C._______ fallen massive zeitliche Inkohärenzen ins Auge. Der Beschwerdeführer gab wiederholt zu Protokoll, sein Bruder habe C._______ rund zwei Monate vor seiner Ankunft am Flughafen Zürich ermordet (A7, F 5.01; A12, F 65 ff.), ihn unmittelbar darauf angerufen und zum Untertauchen aufgefordert; nach verschiedenen Drohanrufen (vgl. A7, F 7.01) sei er zwei Tage später mit seiner Mutter nach Istanbul geflogen (A7, F 5.02; A12, F 103-104). Diese Version der Geschehnisse ist erstens inkompatibel mit seiner Behauptung, dass er anfangs Januar ein türkisches Visum beantragt haben will, um mit Freunden eine Urlaubsreise zu unternehmen (A12, F 114 ff.; zum Zweck dieses Visums und den Modalitäten der Ausfertigung hat er sich aber ohnehin verschiedentlich widersprochen [vgl. A12, F 101 ff.; und nun in der Beschwerde, S. 4]). Vor allem aber ist sie nicht zu vereinbaren mit dem Faktum, dass er gemäss dem Einreisestempel in seinem Pass erst am 9. März 2018 in die Türkei eingereist ist. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Lichte der eingereichten Beweismittel krasse zeitliche Ungereimtheiten aufweisen.Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und sorgfältig begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 3.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr ergeben sich aus ihnen zusätzliche Widersprüche und Ungereimtheiten. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: "Am Telefon sagte er [der Bruder]: "Versteckt [...] euch! Weil ich die Person getötet habe, die unseren Vater damals getötet hat." Er hat nur diese paar Worte gesagt und hat das Telefon aufgelegt." (vgl. A12, F 91). In der Beschwerde vervollständigt er dieses Telefonat nun dahingehend, der Bruder habe ihn informiert, dass sie sehr intensiv gesucht würden. Diese Ergänzung dient offensichtlich dem Zweck, den Ausreiseentscheid plausibel zu machen. Sie ist aber nachgeschoben und zudem nicht nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich ist, wie der Bruder zu dieser Information gelangt sein soll.Aus den zwei Tagen, die er und seine Mutter nach dem Vorfall noch im Irak verbracht haben wollen (vgl. A12, F 103-104), werden in der Beschwerde ausserdem plötzlich mehrere Tage, nach denen sie erst entschlossen hätten, die Heimat zu verlassen (Beschwerde S. 4).
E. 3.5 Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Die Fotografien zeigen ein Haus mit Einschusslöchern und eingeschlagenen Fenstern. Es ist aber weder erstellt, dass es sich bei dem abgebildeten Haus um jenes der Familie des Beschwerdeführers handelt, noch überzeugt die Darstellung des Beschwerdeführers, wie es zu diesen Schäden gekommen sein soll. So ist es beispielsweise realitätsfremd zu behaupten, die Familienangehörigen von C._______ hätten ziellos auf das Haus geschossen, weil sie von der Vermutung ausgegangen seien, er und seine Mutter versteckten sich darin (Beschwerde S. 4); hätten die Familienangehörigen von C._______ tatsächlich beabsichtigt, ihn und seine Mutter zu töten, wären sie nämlich ohne Zweifel ins Haus gelangt und hätten sich nicht mit bloss oberflächlichen Einschüssen an einer Hausfassade begnügt.Nicht von Belang sind auch die eingereichten Audiodateien. An ihrer Authentizität ist schon deshalb zu zweifeln, weil der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären vermag, warum er sein Mobiltelefon im Irak gelassen haben will (vgl. A12, F 134).
E. 3.6 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 4 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.4.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4 (als Referenzurteil publiziert) wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK (das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. An dieser Einschätzung vermögen die Unruhen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nichts zu ändern, zumal sich diese in erster Linie auf das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) - besonderes Gewicht beizumessen.
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und - soweit aktenkundig - gesund. Vor seiner Ausreise lebte er in B._______ in der Nähe von E._______ (Provinz Suleimaniya) gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Mutter (vgl. A7, F 2.01). Ferner leben neben seiner verheirateten Schwester viele weitere Verwandte in der Nähe (A7, F 3.01); ein Teil dieser Verwandten hat ihn und seine Mutter bei der Ausreise finanziell unterstützt (vgl. A7, F 2.01; A12, F 18-19). Es kann davon ausgegangen werden, dass dieses familiäre Bezugsnetz dem Beschwerdeführer nach der Rückkehr zur Verfügung stehen und ihn namentlich bei der Pflege seiner psychisch erkrankten Mutter unterstützen wird (wie dies im Übrigen schon vor der Ausreise der Fall war; vgl. A12, F 61-62). Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat als Schafhirte gearbeitet; auch wenn er seine Tiere vor der Ausreise verkauft hat (A7, F 1.17.05), ist davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit - oder eine damit vergleichbare Aufgabe in der Landwirtschaft - wieder aufnehmen kann, zumal seine Familie weiterhin über Land verfügt (A7, F 1.17.05). Es ist somit davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.Somit sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Rückkehr in den Heimatstaat, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der ARK in eine existenzgefährdende Situation geraten wird.
E. 5.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2130/2018 Urteil vom 25. April 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein kurdischer Iraker mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Suleimaniya) - reichte am 16. März 2018 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich gemeinsam mit seiner Mutter ein Asylgesuch ein. Gleichentags verweigerte das SEM ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 18. März 2018 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Die ausführliche Anhörung erfolgte am 29. März 2018. A.b Der Beschwerdeführer machte im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend, sein Vater sei 2001 aufgrund von Landstreitigkeiten von einem Mann namens C._______ getötet worden. Weil C._______ dafür nie zur Rechenschaft gezogen worden sei, habe sein älterer Bruder D._______ die Tötung des Vaters zu Beginn des Jahres 2018 gerächt und C._______ in E._______ erschossen. Unmittelbar nach der Tat habe sein Bruder ihn angerufen und ohne weitere Kommentare angewiesen, unterzutauchen. Er sei mit seiner Mutter sofort nach E._______ zu Verwandten gegangen und habe dort zwei Nächte verbracht. Nach der Tat habe er verschiedene Drohanrufe erhalten. Aus Angst vor der Rache der Angehörigen von C._______ hätten sie sich zur Ausreise entschlossen und mit Hilfe der Verwandten ein Visum für die Türkei erhalten. B. Mit Verfügung vom 5. April 2018 - eröffnet an demselben Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. C. Am 12. April 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 5. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Prozessual ersuchte er um amtliche Übersetzung der Begründung seiner Beschwerde. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses).Der Beschwerde beigelegt waren einige Fotografien und ein Stick mit angeblichen Audioaufnahmen seines ehemaligen Telefons. D. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 16. April 2018 von Amtes wegen eine Übersetzung der Beschwerdeschrift ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Aufgrund des engen Bezugs dieses Verfahrens zum Beschwerdeverfahren der Mutter des Beschwerdeführers (E-2131/2018) werden die beiden Verfahren koordiniert - und insbesondere durch denselben Spruchkörper - behandelt. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Das SEM begründet seine Verfügung im Asylpunkt damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Nach Studium der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung an. Die Vorinstanz hat die durch die Praxis konkretisierten Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Asylvorbringen (Art. 7 AsylG) im vorliegenden Fall zutreffend angewendet und ist zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe weder die Umstände des Todes seines Vaters (vgl. insbesondere auch den Widerspruch zum Fundort seiner Leiche [A7, F 7.01 gegenüber A12, F 74) noch die Umstände der angeblichen Rachehandlung seines Bruders (vgl. die überaus unsubstanziierte Schilderung in A12, F 79-100) glaubhaft gemacht. Im Zusammenhang der angeblich fluchtauslösenden Bedrohung durch die Familie von C._______ fallen massive zeitliche Inkohärenzen ins Auge. Der Beschwerdeführer gab wiederholt zu Protokoll, sein Bruder habe C._______ rund zwei Monate vor seiner Ankunft am Flughafen Zürich ermordet (A7, F 5.01; A12, F 65 ff.), ihn unmittelbar darauf angerufen und zum Untertauchen aufgefordert; nach verschiedenen Drohanrufen (vgl. A7, F 7.01) sei er zwei Tage später mit seiner Mutter nach Istanbul geflogen (A7, F 5.02; A12, F 103-104). Diese Version der Geschehnisse ist erstens inkompatibel mit seiner Behauptung, dass er anfangs Januar ein türkisches Visum beantragt haben will, um mit Freunden eine Urlaubsreise zu unternehmen (A12, F 114 ff.; zum Zweck dieses Visums und den Modalitäten der Ausfertigung hat er sich aber ohnehin verschiedentlich widersprochen [vgl. A12, F 101 ff.; und nun in der Beschwerde, S. 4]). Vor allem aber ist sie nicht zu vereinbaren mit dem Faktum, dass er gemäss dem Einreisestempel in seinem Pass erst am 9. März 2018 in die Türkei eingereist ist. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Lichte der eingereichten Beweismittel krasse zeitliche Ungereimtheiten aufweisen.Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und sorgfältig begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 3.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr ergeben sich aus ihnen zusätzliche Widersprüche und Ungereimtheiten. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: "Am Telefon sagte er [der Bruder]: "Versteckt [...] euch! Weil ich die Person getötet habe, die unseren Vater damals getötet hat." Er hat nur diese paar Worte gesagt und hat das Telefon aufgelegt." (vgl. A12, F 91). In der Beschwerde vervollständigt er dieses Telefonat nun dahingehend, der Bruder habe ihn informiert, dass sie sehr intensiv gesucht würden. Diese Ergänzung dient offensichtlich dem Zweck, den Ausreiseentscheid plausibel zu machen. Sie ist aber nachgeschoben und zudem nicht nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich ist, wie der Bruder zu dieser Information gelangt sein soll.Aus den zwei Tagen, die er und seine Mutter nach dem Vorfall noch im Irak verbracht haben wollen (vgl. A12, F 103-104), werden in der Beschwerde ausserdem plötzlich mehrere Tage, nach denen sie erst entschlossen hätten, die Heimat zu verlassen (Beschwerde S. 4). 3.5 Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Die Fotografien zeigen ein Haus mit Einschusslöchern und eingeschlagenen Fenstern. Es ist aber weder erstellt, dass es sich bei dem abgebildeten Haus um jenes der Familie des Beschwerdeführers handelt, noch überzeugt die Darstellung des Beschwerdeführers, wie es zu diesen Schäden gekommen sein soll. So ist es beispielsweise realitätsfremd zu behaupten, die Familienangehörigen von C._______ hätten ziellos auf das Haus geschossen, weil sie von der Vermutung ausgegangen seien, er und seine Mutter versteckten sich darin (Beschwerde S. 4); hätten die Familienangehörigen von C._______ tatsächlich beabsichtigt, ihn und seine Mutter zu töten, wären sie nämlich ohne Zweifel ins Haus gelangt und hätten sich nicht mit bloss oberflächlichen Einschüssen an einer Hausfassade begnügt.Nicht von Belang sind auch die eingereichten Audiodateien. An ihrer Authentizität ist schon deshalb zu zweifeln, weil der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären vermag, warum er sein Mobiltelefon im Irak gelassen haben will (vgl. A12, F 134). 3.6 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
4. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4 (als Referenzurteil publiziert) wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK (das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. An dieser Einschätzung vermögen die Unruhen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nichts zu ändern, zumal sich diese in erster Linie auf das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) - besonderes Gewicht beizumessen. 5.4.2 Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und - soweit aktenkundig - gesund. Vor seiner Ausreise lebte er in B._______ in der Nähe von E._______ (Provinz Suleimaniya) gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Mutter (vgl. A7, F 2.01). Ferner leben neben seiner verheirateten Schwester viele weitere Verwandte in der Nähe (A7, F 3.01); ein Teil dieser Verwandten hat ihn und seine Mutter bei der Ausreise finanziell unterstützt (vgl. A7, F 2.01; A12, F 18-19). Es kann davon ausgegangen werden, dass dieses familiäre Bezugsnetz dem Beschwerdeführer nach der Rückkehr zur Verfügung stehen und ihn namentlich bei der Pflege seiner psychisch erkrankten Mutter unterstützen wird (wie dies im Übrigen schon vor der Ausreise der Fall war; vgl. A12, F 61-62). Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat als Schafhirte gearbeitet; auch wenn er seine Tiere vor der Ausreise verkauft hat (A7, F 1.17.05), ist davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit - oder eine damit vergleichbare Aufgabe in der Landwirtschaft - wieder aufnehmen kann, zumal seine Familie weiterhin über Land verfügt (A7, F 1.17.05). Es ist somit davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.Somit sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Rückkehr in den Heimatstaat, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der ARK in eine existenzgefährdende Situation geraten wird. 5.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: