Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine kurdische Irakerin mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Suleimaniya) - reichte am 16. März 2018 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn E._______ ein Asylgesuch ein. Gleichentags verweigerte das SEM ihr vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 23. März 2018 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend BzP) summarisch zu ihren Asylgründen angehört. Die ausführliche Anhörung erfolgte am 29. März 2018. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend, ihr Mann sei 2001 aufgrund von Landstreitigkeiten von einem Mann namens C._______ getötet worden. Weil C._______ dafür nie zur Rechenschaft gezogen worden sei, habe ihr erstgeborener Sohn D._______ die Tötung des Vaters zu Beginn des Jahres 2018 gerächt und C._______ erschossen. Unmittelbar nach der Tat habe D._______ ihren Sohn E._______ angerufen und sie ohne weitere Kommentare angewiesen, unterzutauchen. Sie sei mit E._______ sofort nach H._______ zu Verwandten gegangen und habe dort ein bis zwei Tage verbracht. Nach der Tat hätten sie verschiedene Drohungen erhalten. Aus Angst vor der Rache der Angehörigen von C._______ hätten sie sich zur Ausreise entschlossen und mit Hilfe der Verwandten ein Visum für die Türkei erhalten. B. Mit Verfügung vom 5. April 2018 - eröffnet an demselben Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihr die editionspflichtigen Akten aus. C. Am 12. April 2017 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 5. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Prozessual ersuchte sie um amtliche Übersetzung der Begründung ihrer Beschwerde. Weiter beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). D. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 16. April 2018 von Amtes wegen eine Übersetzung der Beschwerdeschrift ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Aufgrund des engen Bezugs dieses Verfahrens zum Beschwerdeverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin (E-2130/2018) werden die beiden Verfahren koordiniert - und insbesondere durch denselben Spruchkörper - behandelt.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Nach Studium der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung an. Die Vorinstanz hat die durch die Praxis konkretisierten Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Asylvorbringen (Art. 7 AsylG) im vorliegenden Fall zutreffend angewendet und ist zu Recht zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe weder die Umstände des Todes ihres Mannes noch die Umstände der angeblichen Rachehandlung ihres Sohnes D._______ glaubhaft gemacht. Tatsächlich bleiben die Aussagen der Beschwerdeführerin während der BzP und der ausführlichen Anhörung durchgehend vage und oberflächlich; sie weisen keinerlei Realkennzeichen auf und sind ausserdem teilweise widersprüchlich (instruktiv in diesem Zusammenhang die Schilderung der angeblichen Drohungen der Angehörigen von C._______, A18 F 52-60). Zwar kann der Beschwerdeführerin angesichts ihrer psychischen Erkrankung (vgl. dazu den Bericht von F._______ vom 20. März 2018 [A16]) nicht vorgeworfen werden, dass sie sich an vieles nicht mehr erinnert; wohl wäre aber von ihr zu erwarten, dass sie kürzlich erlebte einschneidende Erlebnisse mit einem Mindestmass an Realkennzeichen schildern kann. Angesichts des völligen Fehlens solcher Realkennzeichen ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte nicht selbst erlebt, sondern womöglich von ihrem Sohn im Hinblick auf das anstehende Asylverfahren erzählt bekommen hat.Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden und sorgfältig begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, mit denen sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht einmal ansatzweise auseinandersetzt. Zudem ist auf die E. 3.3-3.5 des Urteils E-2130/2018 zu verweisen, in denen sich das Gericht mit den Schilderungen des Sohnes der Beschwerdeführerin befasst hat und ebenfalls zum Schluss gekommen ist, dass die Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft gemacht seien.
E. 3.4 Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
E. 4 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.4.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4 (als Referenzurteil publiziert) wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK (das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. An dieser Einschätzung vermögen die Unruhen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nichts zu ändern, zumal sich diese in erster Linie auf das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) - besonderes Gewicht beizumessen.
E. 5.4.2 Die verwitwete Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren beiden Söhnen in G._______ in der Nähe von H._______, Provinz Suleimaniya (vgl. A11, F 2.01). Ferner leben neben ihrer Tochter viele weitere Verwandte in der Nähe (A11, F 3.01; A18, F 11-15); ein Teil dieser Verwandten hat sie und ihren Sohn vor und während der Ausreise finanziell und anderweitig unterstützt (vgl. A18, F 17-18). Es kann davon ausgegangen werden, dass dieses familiäre Bezugsnetz der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr zur Verfügung stehen und sie namentlich - wie bereits bisher - bei der Bewältigung ihrer medizinisch begründeten Einschränkungen unterstützen wird. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz des Verkaufs ihrer Tiere vor ihrer Ausreise - gegebenenfalls unter Mithilfe ihrer Angehörigen bei der Beschaffung neuer Tiere - ihre Tätigkeiten im Haushalt und in der Verarbeitung von Milch wieder aufnehmen kann (vgl. A18, F 12 ff.). Ausserdem hat sie eigenen Angaben zufolge eine Rente erhalten (A11, F 1.17.05). In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Depression [A18, F 19 ff.]; ausserdem womöglich Schizophrenie [vgl. A15]) ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie sich bereits in ihrer Heimat in ärztliche Behandlung begeben und dort das Medikament Fluphenazine Decanoate Injection erhalten hat, durch welches sich ihr Gesundheitszustand nach ihren eigenen Angaben verbessert hat (A18, F 27). Es ist davon auszugehen, dass sie diese Behandlung nach der Rückkehr in ihre Heimat fortführen kann. Somit sprechen keine individuellen Gründe gegen die Rückkehr in den Heimatstaat, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in der ARK in eine existenzgefährdende Situation geraten wird.
E. 5.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2131/2018 Urteil vom 25. April 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine kurdische Irakerin mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Suleimaniya) - reichte am 16. März 2018 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn E._______ ein Asylgesuch ein. Gleichentags verweigerte das SEM ihr vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 23. März 2018 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend BzP) summarisch zu ihren Asylgründen angehört. Die ausführliche Anhörung erfolgte am 29. März 2018. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend, ihr Mann sei 2001 aufgrund von Landstreitigkeiten von einem Mann namens C._______ getötet worden. Weil C._______ dafür nie zur Rechenschaft gezogen worden sei, habe ihr erstgeborener Sohn D._______ die Tötung des Vaters zu Beginn des Jahres 2018 gerächt und C._______ erschossen. Unmittelbar nach der Tat habe D._______ ihren Sohn E._______ angerufen und sie ohne weitere Kommentare angewiesen, unterzutauchen. Sie sei mit E._______ sofort nach H._______ zu Verwandten gegangen und habe dort ein bis zwei Tage verbracht. Nach der Tat hätten sie verschiedene Drohungen erhalten. Aus Angst vor der Rache der Angehörigen von C._______ hätten sie sich zur Ausreise entschlossen und mit Hilfe der Verwandten ein Visum für die Türkei erhalten. B. Mit Verfügung vom 5. April 2018 - eröffnet an demselben Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihr die editionspflichtigen Akten aus. C. Am 12. April 2017 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 5. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Prozessual ersuchte sie um amtliche Übersetzung der Begründung ihrer Beschwerde. Weiter beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). D. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 16. April 2018 von Amtes wegen eine Übersetzung der Beschwerdeschrift ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).Aufgrund des engen Bezugs dieses Verfahrens zum Beschwerdeverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin (E-2130/2018) werden die beiden Verfahren koordiniert - und insbesondere durch denselben Spruchkörper - behandelt. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Nach Studium der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung an. Die Vorinstanz hat die durch die Praxis konkretisierten Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Asylvorbringen (Art. 7 AsylG) im vorliegenden Fall zutreffend angewendet und ist zu Recht zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe weder die Umstände des Todes ihres Mannes noch die Umstände der angeblichen Rachehandlung ihres Sohnes D._______ glaubhaft gemacht. Tatsächlich bleiben die Aussagen der Beschwerdeführerin während der BzP und der ausführlichen Anhörung durchgehend vage und oberflächlich; sie weisen keinerlei Realkennzeichen auf und sind ausserdem teilweise widersprüchlich (instruktiv in diesem Zusammenhang die Schilderung der angeblichen Drohungen der Angehörigen von C._______, A18 F 52-60). Zwar kann der Beschwerdeführerin angesichts ihrer psychischen Erkrankung (vgl. dazu den Bericht von F._______ vom 20. März 2018 [A16]) nicht vorgeworfen werden, dass sie sich an vieles nicht mehr erinnert; wohl wäre aber von ihr zu erwarten, dass sie kürzlich erlebte einschneidende Erlebnisse mit einem Mindestmass an Realkennzeichen schildern kann. Angesichts des völligen Fehlens solcher Realkennzeichen ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte nicht selbst erlebt, sondern womöglich von ihrem Sohn im Hinblick auf das anstehende Asylverfahren erzählt bekommen hat.Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden und sorgfältig begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, mit denen sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht einmal ansatzweise auseinandersetzt. Zudem ist auf die E. 3.3-3.5 des Urteils E-2130/2018 zu verweisen, in denen sich das Gericht mit den Schilderungen des Sohnes der Beschwerdeführerin befasst hat und ebenfalls zum Schluss gekommen ist, dass die Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft gemacht seien. 3.4 Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
4. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4 (als Referenzurteil publiziert) wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK (das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. An dieser Einschätzung vermögen die Unruhen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nichts zu ändern, zumal sich diese in erster Linie auf das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) - besonderes Gewicht beizumessen. 5.4.2 Die verwitwete Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren beiden Söhnen in G._______ in der Nähe von H._______, Provinz Suleimaniya (vgl. A11, F 2.01). Ferner leben neben ihrer Tochter viele weitere Verwandte in der Nähe (A11, F 3.01; A18, F 11-15); ein Teil dieser Verwandten hat sie und ihren Sohn vor und während der Ausreise finanziell und anderweitig unterstützt (vgl. A18, F 17-18). Es kann davon ausgegangen werden, dass dieses familiäre Bezugsnetz der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr zur Verfügung stehen und sie namentlich - wie bereits bisher - bei der Bewältigung ihrer medizinisch begründeten Einschränkungen unterstützen wird. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz des Verkaufs ihrer Tiere vor ihrer Ausreise - gegebenenfalls unter Mithilfe ihrer Angehörigen bei der Beschaffung neuer Tiere - ihre Tätigkeiten im Haushalt und in der Verarbeitung von Milch wieder aufnehmen kann (vgl. A18, F 12 ff.). Ausserdem hat sie eigenen Angaben zufolge eine Rente erhalten (A11, F 1.17.05). In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Depression [A18, F 19 ff.]; ausserdem womöglich Schizophrenie [vgl. A15]) ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie sich bereits in ihrer Heimat in ärztliche Behandlung begeben und dort das Medikament Fluphenazine Decanoate Injection erhalten hat, durch welches sich ihr Gesundheitszustand nach ihren eigenen Angaben verbessert hat (A18, F 27). Es ist davon auszugehen, dass sie diese Behandlung nach der Rückkehr in ihre Heimat fortführen kann. Somit sprechen keine individuellen Gründe gegen die Rückkehr in den Heimatstaat, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in der ARK in eine existenzgefährdende Situation geraten wird. 5.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: