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E-2150/2018

E-2150/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein venezolanisch-(...) Doppelbürger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Venezuela), verliess Venezuela gemäss eigenen Angaben legal mit seinem Reisepass am (...) und reiste auf dem Flugweg über die Türkei am 8. Dezember 2017 in die Schweiz ein. Am darauffolgenden Tag ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich-Flughafen (EVZ) um Asyl. A.b Mit Verfügung vom 9. Dezember 2017 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm als Aufenthaltsort den Transitbereich des Flughafen Zürichs zu. Dort fand am 13. Dezember 2017 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A11/19) statt. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung des Asylgesuchs bewilligt worden war, wurde er am 19. März 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A24/13). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in Venezuela herrschten schwierige Lebensumstände, es gebe keine Lebensmittel und Medizin mehr. Viele Menschen hätten das Land verlassen, nur die Räuber und Diebe seien zurückgeblieben. Er sei über (...) Jahre alt und könne dort nicht mehr überleben. Präzisierend führte er aus, als (...) gearbeitet zu haben. Die Geschäfte seien jedoch immer schlechter gelaufen. Er sei mehrmals überfallen worden. Einmal sei er vor rund (...) Jahren, als er Geld auf die Bank habe bringen wollen, von drei Männern bedrängt worden. Sie hätten ihn geschlagen, ihm den Oberarm gebrochen und sein Geld gestohlen. Rund (...) vor seiner Ausreise sei er von Personen zu Hause aufgesucht und bedroht worden. Die Einbrecher seien davon ausgegangen, dass er als (...) Dollar besitze, was aber nicht zugetroffen habe. Sein Nachbar habe die Polizei verständigt und die Einbrecher seien geflohen, als sie die Polizeisirene gehört hätten. Sie hätten ihm aber gesagt, sie würden wieder kommen und wenn er dann keine Dollar habe, würden sie ihn umbringen. Er habe auf der Polizei Anzeige erstattet; es sei aber nichts geschehen. Die Polizei in Venezuela sei wirkungslos. Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, in C._______ geboren zu sein, dort bis zur 6. Klasse die Schule besucht und zwischen seinem 18. und 35. Lebensjahr als (...) gearbeitet zu haben. Vor (...) Jahren habe er C._______ dann verlassen und seither mehrheitlich in Venezuela gelebt. Bis kurz vor seiner Ausreise habe er als (...) gearbeitet, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Zwar habe er eine Pension erhalten, diese reiche allerdings bei Weitem nicht aus, um zu überleben. Er habe vier Kinder; drei davon lebten in C._______, eine Tochter in Kuwait. Die Tochter, die in Kuwait lebe, habe seine Flugreise in die Schweiz bezahlt. Davon abgesehen sei er von seinen Kindern nicht finanziell unterstützt worden. Ungefähr 2010 sei er für zwei Jahre in D._______ gewesen. Sein Asylgesuch sei dort aber abgelehnt worden. Er habe auch einmal für neun Jahre in den E._______ gelebt. In gesundheitlicher Hinsicht gab er an, an Bluthochdruck und kleineren Schwindelanfällen zu leiden; ansonsten gehe es ihm gut. B.b Der Beschwerdeführer reichte dem SEM seinen venezolanischen Reisepass mit Gültigkeit bis am 5. Oktober 2022 und eine Identitätskarte, beides im Original, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. März 2018 - eröffnet am 28. März 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Ferner sprächen weder allgemeine noch individuelle Gründe für die Annahme einer konkreten Gefährdung. Der Vollzug sei deshalb zumutbar, überdies zulässig und möglich. D. Mit Formularbeschwerde vom 18. April 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er aufgrund des unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. April 2018 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Angesichts des Entscheides in der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

E. 3 Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, gemäss Praxis seien Übergriffe durch Dritte nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Im Fall des Beschwerdeführers habe die Polizei gemäss seinen eigenen Aussagen jedoch zu seinen Gunsten interveniert. Zwar habe er auch darauf hingewiesen, dass die venezolanische Polizei ineffizient und korrupt sei, die Tatsache, dass die Behörden die Täter nicht hätten fassen können, und dass ein Risiko bestehe, erneut Opfer eines Raubüberfalls zu werden, ändere jedoch nichts am grundsätzlichen Willen der venezolanischen Behörden, ihm Schutz zu gewähren. Kein Staat sei fähig, seinen Mitbürgern einen hundertprozentigen Schutz zu garantieren. Im Fall des Beschwerdeführers gäbe es sodann - ausser hypothetischen Möglichkeiten - keine Hinweise darauf, dass sich die Beamten ihm gegenüber nicht korrekt verhalten hätten, zumal zu erwarten wäre, dass er sich - im Fall von Korruption - an die nächsthöhere polizeiliche Instanz wenden würde. Aus dem Umstand, dass die allgemeine wirtschaftliche, politische und soziale Lage in Venezuela schwierig sei, lasse sich im Übrigen keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sei trotz der seit Monaten bestehenden politischen und wirtschaftlichen Krise in Venezuela nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Auch lägen keine individuellen Unzumutbarkeitskriterien vor.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer, er sei im Fall einer Rückkehr weiterhin gefährdet, Opfer von Raubüberfällen zu werden, da man in Venezuela davon ausgehe, dass er als (...) Dollar auf sich trage. Seine Freunde würden einen alten Mann nicht unterstützen und seine Bankkonten seien leer. Er befürchte, in seinem Alter zunehmend in Schwierigkeiten zu geraten, zumal es ihm vermutlich auch nicht möglich sein werde, die notwendigen Medikamente zu beschaffen.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, zu bestätigen ist.

E. 7.2 Die Ausführungen auf Beschwerdestufe vermögen die Argumentation des SEM offensichtlich nicht in Frage zu stellen. Bezeichnenderweise ging der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gar nicht konkret ein, sondern verwies ganz allgemein darauf, als (...) sei er gegenüber Dieben, welche es auf Dollar abgesehen hätten, sehr wohl gefährdet. Damit vermag er jedoch weder eine, aus einer der in Art. 3 AsylG genannten Gründen erfolgte, gezielte Verfolgung darzulegen noch die Schutzfähigkeit und -willigkeit der venezolanischen Behörden in Frage zu stellen. Entsprechendes ist auch seinen Aussagen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei den geschilderten privaten Übergriffen beziehungsweise dem Hinweis auf eine korrupte Polizei, welche sich an den Verbrechen selbst bereichere (vgl. insb. A24 F78), um rein wirtschaftliche Motive. Das SEM hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Polizei gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Fall geradeeben tätig wurde. So führte er insbesondere aus, dass seine Nachbarn während des Einbruchs die Polizei verständigt und die Diebe seine Wohnung in der Folge verlassen hätten, als sie die Polizeisirenen wahrgenommen hätten (vgl. A24 F75). Dies lässt auf einen auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers bestehenden Schutzwillen der Behörden schliessen. Davon ist auch für die Zukunft auszugehen. Unabhängig von der nachvollziehbaren Angst des Beschwerdeführers vor weiteren Überfällen Krimineller und dem Umstand, dass ein asylrechtlich relevantes Motiv dafür nicht erkennbar ist, verweist das SEM zu Recht darauf, dass es bei der Frage, ob Schutz vor privater Verfolgung besteht, nicht um eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz gehen kann; keinem Staat gelingt es nämlich, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 m.H.). Es erübrigt sich, weiter auf die einzelnen Vorbringen einzugehen, und es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.

E. 7.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft entsprechend zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich sodann konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Venezuela lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Trotz der seit Monaten bestehenden politischen Krise, nicht zuletzt im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wahlen, und der schweren Wirtschaftskrise mit damit einhergehenden Demonstrationen in mehreren Städten gegen die Regierung von Nicolás Maduro, die teilweise mit von Gewalt geprägten Auseinandersetzungen verbunden sind, herrscht in Venezuela weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar. Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Venezuela in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Das SEM hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, er verfüge über einige finanzielle Mittel. Zum einen war er noch vor kurzem - das heisst vor drei und vier Jahren - in der Lage, sich zwei (...) zu kaufen (vgl. A24 F55 ff.). Zum anderen ist den Akten zu entnehmen, dass er über mehrere Bankkonten verfügt (vgl. Kopien der Bankkarten und Checkbüchlein im Sichtmäpplein des E-Dossiers). Sodann war es ihm bis zu seiner Ausreise möglich, seinen Lebensunterhalt als (...) zu bestreiten, seinen Wohnort mehrfach zu wechseln sowie zuletzt in einer drei Zimmer Wohnung zu leben (vgl. A24 F37 ff., F64). Wie sich durch die Übernahme der Reisekosten zeigte, wird der Beschwerdeführer von seiner in Kuwait lebenden Tochter bei Bedarf darüber hinaus finanziell unterstützt (vgl. A24 F58, F64 f.). Schliesslich gab er an, in Venezuela viele Freunde zu haben und, bis auf nicht schwerwiegende Ausnahmen, gesund zu sein (vgl. A11/19 F8.02; A24 F28, F47). Trotz des bereits fortgeschrittenen Alters befindet sich der Beschwerdeführer damit im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung in einer eher bessergestellten Situation. Insgesamt bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Rückkehr nach Venezuela in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere der Hinweis, er spreche nicht so gut spanisch, sei ungebildet und es sei schwer für ihn, in einer anderen Branche eine Arbeit zu finden, überzeugt vor dem Hintergrund, dass er in der Vergangenheit - zuletzt nach seiner Rückkehr von D._______ 2010 - bereits mehrmals gezeigt hat, dass er sich in Venezuela wieder integrieren kann, nicht. Was sodann den Einwand betrifft, wonach er in Venezuela keinen Zugang zu Medikamenten habe, so ist er auf die Möglichkeit hinzuweisen, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden.

E. 9.3 Der Beschwerdeführer hat einen authentischen Reisepass zu den Akten gegeben, der bis im 5. Oktober 2022 gültig ist, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ohnehin ihm obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache. Der mit Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Begehren bereits im Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags als aussichtslos erwiesen haben. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2150/2018 Urteil vom 27. April 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein venezolanisch-(...) Doppelbürger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Venezuela), verliess Venezuela gemäss eigenen Angaben legal mit seinem Reisepass am (...) und reiste auf dem Flugweg über die Türkei am 8. Dezember 2017 in die Schweiz ein. Am darauffolgenden Tag ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich-Flughafen (EVZ) um Asyl. A.b Mit Verfügung vom 9. Dezember 2017 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm als Aufenthaltsort den Transitbereich des Flughafen Zürichs zu. Dort fand am 13. Dezember 2017 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A11/19) statt. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung des Asylgesuchs bewilligt worden war, wurde er am 19. März 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A24/13). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in Venezuela herrschten schwierige Lebensumstände, es gebe keine Lebensmittel und Medizin mehr. Viele Menschen hätten das Land verlassen, nur die Räuber und Diebe seien zurückgeblieben. Er sei über (...) Jahre alt und könne dort nicht mehr überleben. Präzisierend führte er aus, als (...) gearbeitet zu haben. Die Geschäfte seien jedoch immer schlechter gelaufen. Er sei mehrmals überfallen worden. Einmal sei er vor rund (...) Jahren, als er Geld auf die Bank habe bringen wollen, von drei Männern bedrängt worden. Sie hätten ihn geschlagen, ihm den Oberarm gebrochen und sein Geld gestohlen. Rund (...) vor seiner Ausreise sei er von Personen zu Hause aufgesucht und bedroht worden. Die Einbrecher seien davon ausgegangen, dass er als (...) Dollar besitze, was aber nicht zugetroffen habe. Sein Nachbar habe die Polizei verständigt und die Einbrecher seien geflohen, als sie die Polizeisirene gehört hätten. Sie hätten ihm aber gesagt, sie würden wieder kommen und wenn er dann keine Dollar habe, würden sie ihn umbringen. Er habe auf der Polizei Anzeige erstattet; es sei aber nichts geschehen. Die Polizei in Venezuela sei wirkungslos. Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, in C._______ geboren zu sein, dort bis zur 6. Klasse die Schule besucht und zwischen seinem 18. und 35. Lebensjahr als (...) gearbeitet zu haben. Vor (...) Jahren habe er C._______ dann verlassen und seither mehrheitlich in Venezuela gelebt. Bis kurz vor seiner Ausreise habe er als (...) gearbeitet, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Zwar habe er eine Pension erhalten, diese reiche allerdings bei Weitem nicht aus, um zu überleben. Er habe vier Kinder; drei davon lebten in C._______, eine Tochter in Kuwait. Die Tochter, die in Kuwait lebe, habe seine Flugreise in die Schweiz bezahlt. Davon abgesehen sei er von seinen Kindern nicht finanziell unterstützt worden. Ungefähr 2010 sei er für zwei Jahre in D._______ gewesen. Sein Asylgesuch sei dort aber abgelehnt worden. Er habe auch einmal für neun Jahre in den E._______ gelebt. In gesundheitlicher Hinsicht gab er an, an Bluthochdruck und kleineren Schwindelanfällen zu leiden; ansonsten gehe es ihm gut. B.b Der Beschwerdeführer reichte dem SEM seinen venezolanischen Reisepass mit Gültigkeit bis am 5. Oktober 2022 und eine Identitätskarte, beides im Original, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. März 2018 - eröffnet am 28. März 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Ferner sprächen weder allgemeine noch individuelle Gründe für die Annahme einer konkreten Gefährdung. Der Vollzug sei deshalb zumutbar, überdies zulässig und möglich. D. Mit Formularbeschwerde vom 18. April 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er aufgrund des unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. April 2018 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Angesichts des Entscheides in der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

3. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, gemäss Praxis seien Übergriffe durch Dritte nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Im Fall des Beschwerdeführers habe die Polizei gemäss seinen eigenen Aussagen jedoch zu seinen Gunsten interveniert. Zwar habe er auch darauf hingewiesen, dass die venezolanische Polizei ineffizient und korrupt sei, die Tatsache, dass die Behörden die Täter nicht hätten fassen können, und dass ein Risiko bestehe, erneut Opfer eines Raubüberfalls zu werden, ändere jedoch nichts am grundsätzlichen Willen der venezolanischen Behörden, ihm Schutz zu gewähren. Kein Staat sei fähig, seinen Mitbürgern einen hundertprozentigen Schutz zu garantieren. Im Fall des Beschwerdeführers gäbe es sodann - ausser hypothetischen Möglichkeiten - keine Hinweise darauf, dass sich die Beamten ihm gegenüber nicht korrekt verhalten hätten, zumal zu erwarten wäre, dass er sich - im Fall von Korruption - an die nächsthöhere polizeiliche Instanz wenden würde. Aus dem Umstand, dass die allgemeine wirtschaftliche, politische und soziale Lage in Venezuela schwierig sei, lasse sich im Übrigen keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sei trotz der seit Monaten bestehenden politischen und wirtschaftlichen Krise in Venezuela nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Auch lägen keine individuellen Unzumutbarkeitskriterien vor. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer, er sei im Fall einer Rückkehr weiterhin gefährdet, Opfer von Raubüberfällen zu werden, da man in Venezuela davon ausgehe, dass er als (...) Dollar auf sich trage. Seine Freunde würden einen alten Mann nicht unterstützen und seine Bankkonten seien leer. Er befürchte, in seinem Alter zunehmend in Schwierigkeiten zu geraten, zumal es ihm vermutlich auch nicht möglich sein werde, die notwendigen Medikamente zu beschaffen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, zu bestätigen ist. 7.2 Die Ausführungen auf Beschwerdestufe vermögen die Argumentation des SEM offensichtlich nicht in Frage zu stellen. Bezeichnenderweise ging der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gar nicht konkret ein, sondern verwies ganz allgemein darauf, als (...) sei er gegenüber Dieben, welche es auf Dollar abgesehen hätten, sehr wohl gefährdet. Damit vermag er jedoch weder eine, aus einer der in Art. 3 AsylG genannten Gründen erfolgte, gezielte Verfolgung darzulegen noch die Schutzfähigkeit und -willigkeit der venezolanischen Behörden in Frage zu stellen. Entsprechendes ist auch seinen Aussagen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei den geschilderten privaten Übergriffen beziehungsweise dem Hinweis auf eine korrupte Polizei, welche sich an den Verbrechen selbst bereichere (vgl. insb. A24 F78), um rein wirtschaftliche Motive. Das SEM hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Polizei gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Fall geradeeben tätig wurde. So führte er insbesondere aus, dass seine Nachbarn während des Einbruchs die Polizei verständigt und die Diebe seine Wohnung in der Folge verlassen hätten, als sie die Polizeisirenen wahrgenommen hätten (vgl. A24 F75). Dies lässt auf einen auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers bestehenden Schutzwillen der Behörden schliessen. Davon ist auch für die Zukunft auszugehen. Unabhängig von der nachvollziehbaren Angst des Beschwerdeführers vor weiteren Überfällen Krimineller und dem Umstand, dass ein asylrechtlich relevantes Motiv dafür nicht erkennbar ist, verweist das SEM zu Recht darauf, dass es bei der Frage, ob Schutz vor privater Verfolgung besteht, nicht um eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz gehen kann; keinem Staat gelingt es nämlich, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 m.H.). Es erübrigt sich, weiter auf die einzelnen Vorbringen einzugehen, und es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. 7.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft entsprechend zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich sodann konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Venezuela lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Trotz der seit Monaten bestehenden politischen Krise, nicht zuletzt im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wahlen, und der schweren Wirtschaftskrise mit damit einhergehenden Demonstrationen in mehreren Städten gegen die Regierung von Nicolás Maduro, die teilweise mit von Gewalt geprägten Auseinandersetzungen verbunden sind, herrscht in Venezuela weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar. Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Venezuela in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Das SEM hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, er verfüge über einige finanzielle Mittel. Zum einen war er noch vor kurzem - das heisst vor drei und vier Jahren - in der Lage, sich zwei (...) zu kaufen (vgl. A24 F55 ff.). Zum anderen ist den Akten zu entnehmen, dass er über mehrere Bankkonten verfügt (vgl. Kopien der Bankkarten und Checkbüchlein im Sichtmäpplein des E-Dossiers). Sodann war es ihm bis zu seiner Ausreise möglich, seinen Lebensunterhalt als (...) zu bestreiten, seinen Wohnort mehrfach zu wechseln sowie zuletzt in einer drei Zimmer Wohnung zu leben (vgl. A24 F37 ff., F64). Wie sich durch die Übernahme der Reisekosten zeigte, wird der Beschwerdeführer von seiner in Kuwait lebenden Tochter bei Bedarf darüber hinaus finanziell unterstützt (vgl. A24 F58, F64 f.). Schliesslich gab er an, in Venezuela viele Freunde zu haben und, bis auf nicht schwerwiegende Ausnahmen, gesund zu sein (vgl. A11/19 F8.02; A24 F28, F47). Trotz des bereits fortgeschrittenen Alters befindet sich der Beschwerdeführer damit im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung in einer eher bessergestellten Situation. Insgesamt bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Rückkehr nach Venezuela in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere der Hinweis, er spreche nicht so gut spanisch, sei ungebildet und es sei schwer für ihn, in einer anderen Branche eine Arbeit zu finden, überzeugt vor dem Hintergrund, dass er in der Vergangenheit - zuletzt nach seiner Rückkehr von D._______ 2010 - bereits mehrmals gezeigt hat, dass er sich in Venezuela wieder integrieren kann, nicht. Was sodann den Einwand betrifft, wonach er in Venezuela keinen Zugang zu Medikamenten habe, so ist er auf die Möglichkeit hinzuweisen, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. 9.3 Der Beschwerdeführer hat einen authentischen Reisepass zu den Akten gegeben, der bis im 5. Oktober 2022 gültig ist, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ohnehin ihm obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache. Der mit Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Begehren bereits im Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags als aussichtslos erwiesen haben. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: