Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) April 2018 in der Schweiz um Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 20. April 2018 und der Anhörung vom 15. Mai 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei venezolanischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in B._______. Dort habe er bei seiner Mutter gewohnt, bis er sich wegen der Verfolgung seines (...) bei Freunden habe verstecken müssen und später ausgereist sei. Sein Studium des (...) an einer (...)universität habe er abbrechen müssen. Durch seinen Vater, welcher in C._______ lebe, habe er vier Halbgeschwister, wobei er nur mit zweien davon Kontakt pflege. Seine Schwester D._______ lebe in Venezuela, der Bruder in E._______. Bei einer Demonstration im Jahr 2014 sei er nach Eintreffen der Sicherheitskräfte weggerannt, während sie seinen Bruder festgehalten hätten, welcher in der Folge nach E._______ geflohen sei. Im (...) 2014 sei er beim Einkaufen von zwei Soldaten angehalten worden, da sie ihn anhand seiner Kleidung mit der genannten Demonstration in Verbindung hätten bringen können. Um weiteren Massnahmen zu entgehen, habe er ihnen sein Einkaufsgeld gegeben. Nachdem sie ihn zu Boden gestossen und getreten hätten, seien sie gegangen. Im (...) 2016 sei er erneut in eine Demonstration geraten, an welcher auf ihn geschossen und er (...) verletzt worden sei. (...) 2016 sei er bereits einmal ferienhalber in der Schweiz gewesen, danach aber nach Venezuela zurückgekehrt ohne ein Asylgesuch zu stellen. Auch im Jahr 2017 habe er an Demonstrationen teilgenommen, sei aber nie verhaftet worden. Im (...) 2018 sei sein (...), festgenommen worden. Dieser sei (...) gewesen, dem vorgeworfen werde, (...). Ihm (Beschwerdeführer) sei nicht gestattet worden, seinen (...) zu besuchen. In diesem Zusammenhang sei gegen die ganze Familie vorgegangen worden. Es sei deswegen auch nach ihm gesucht worden, weshalb er Venezuela verlassen habe. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer ärztlichen Bestätigung vom (...) 2016 über die Schussverletzung, eine Kopie eines Fotos der Schussverletzung, ein Schreiben der Gemeindevertreterin und ein Ausdruck aus Twitter zu den Akten. Als Identitätsdokumente gab er einen Reisepass und eine Identitätskarte ab. B. Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 23. Mai 2018 Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 (Eröffnung gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter beantrage er, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug im Fall des Beschwerdeführers gegenwärtig als unzumutbar oder unzulässig i.S.v. Art. 83 Abs. 4 beziehungsweise Abs. 3 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) erscheine und er deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Internetberichte über die Inhaftierung seines (...) ein. E. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 12. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer drei Hausdurchsuchungsbefehle des (...)gerichts in spanischer Sprache in Kopie nach.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz in ihrem Entscheidentwurf vom 23. Mai 2018 die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant.
E. 5.1.1 In Bezug auf die Vorbringen aus dem Jahr 2014 und 2016 sei kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zur Ausreise gegeben. So habe der Gesuchsteller auch seinen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2016 nicht zum Anlass genommen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Damit habe er gezeigt, dass er damals nicht verfolgt gewesen sei.
E. 5.1.2 Die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der Verhaftung des (...) des Gesuchstellers sei unglaubhaft. Er bringe vor, er sei zu Hause gesucht jedoch nie festgenommen worden, weil er nie zu Hause gewesen sei. Hätten die venezolanischen Behörden ihn tatsächlich festnehmen wollen, so hätten diese durch entsprechende Observierung gegen ihn vorgehen können. Er habe überdies ausgesagt, er sei nicht zu seinem (...) vorgelassen worden, als er diesen habe besuchen wollen. Auch bei dieser Gelegenheit hätte die Möglichkeit bestanden, ihn anzuhalten und gegebenenfalls gegen ihn vorzugehen. Dies sei offenbar nicht geschehen. Am (...) 2018 sei er schliesslich legal und mit seinem eigenen Reisepass über den staatlich kontrollierten Flughafen von Caracas aus Venezuela ausgereist. Hätte eine staatliche Verfolgungsabsicht bestanden, so hätte er bei der Ausreise Probleme gewärtigen müssen. Auch er selbst hätte davon Abstand genommen, sein Heimatland auf diese Weise zu verlassen, hätte er sich verfolgt gefühlt. Somit ergebe sich in gesamthafter Würdigung, dass ihm nicht geglaubt werden kann. Die eingereichten Beweismittel würden zu keiner anderen Beurteilung führen.
E. 5.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 23. Mai 2018 führt der Beschwerdeführer aus, das SEM habe seine persönliche Bedrohungslage nicht korrekt eingeschätzt. Sein Leben sei in Venezuela in akuter Gefahr.
E. 5.2.1 Ihm sei anlässlich seiner Anhörung vom 15. Mai 2018 nicht die Möglichkeit gewährt worden, seine Fluchtgründe frei zu schildern. Seine freie Rede sei trotz mehrerer Anmerkungen der Rechtsvertretung unmittelbar durch Fragen des Fachspezialisten unterbrochen worden. Diese Umstände seien bei der Würdigung des Sachverhaltes entsprechend zu berücksichtigen.
E. 5.2.2 Auffällig sei, dass im Entscheidentwurf keine Auseinandersetzung mit der Person des (...) des Gesuchstellers stattfinde. Dessen Name laute F._______. Er sei (...) gewesen und befinde sich in Haft. Es stehe der Vorwurf (...) im Raum. Diese Inhaftierung habe (...). (...) lasse den Schluss zu, dass der (...) des Gesuchstellers aus politischen Gründen inhaftiert worden sei. Als Beweismittel führt der Beschwerdeführer diverse (...) zur Inhaftierung des (...) auf. Im Lichte dieser Informationen seien die durch das SEM getätigten Abklärungen als nicht ausreichend zu bezeichnen, um die Gefährdungslage zu beurteilen. Aufgrund des (...) des inhaftierten (...), welcher von (...) verfolgt werde, erscheine die geltend gemachte Reflexverfolgung sehr wahrscheinlich. Die gezielten Hausdurchsuchungen bei mehreren Familienmitgliedern seien deutliche Indizien dafür. Ebenfalls zu berücksichtigen sei das politische Profil des Gesuchstellers. Dieses sei zwar nicht sehr ausgeprägt, doch sei hierzu anzumerken, dass er auf zwei Demonstrationen, an welchen er ebenfalls teilgenommen habe, zwei seiner Freunde durch die Gewalt der Polizei verloren habe. Allein diese Tatsache lasse erkennen, dass es sich bei den Demonstrationen nicht um harmlose Kundgebungen gehandelt haben könne, sondern alle Teilnehmer unter strenger Beobachtung des Staates gestanden haben müssen.
E. 5.3 In ihrem definitiven Asylentscheid vom 25. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2018 aus, es sei nötig gewesen die Anhörung im Sinne einer effizienten Gesprächsführung mittels Fragen zu führen. Der Gesuchsteller habe dann auch keine Elemente angeführt, welche nicht zur Sprache gekommen seien. Mit dem Fall des (...) habe sich das SEM sachdienlich auseinandergesetzt, sei aber zum Schluss gekommen, dass dieser nicht zu einer Verfolgung des Gesuchstellers führe. Auch die Teilnahme an Demonstrationen sei gewürdigt worden. Es sehe darin aber keinen unmittelbar kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise.
E. 5.4 Auf Beschwerdeebene wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen und wies erneut darauf hin, dass er als (...) gelte, da er zu seinem (...) stehen würde. Seit er sieben Jahre alt sei, habe er seiner (...) sehr nahe gestanden. In Venezuela würden die nächsten Angehörigen von Festgenommenen gesucht und befragt. Bei diesen Befragungen werde man geschlagen und eingesperrt. Bei der Würdigung des Sachverhaltes sei ausserdem zu berücksichtigen, dass es sich bei den Demonstrationen nicht um harmlose Kundgebungen gehandelt habe. Eine Verfolgung seiner Person beziehungsweise die Gefährdung seines Lebens sei bei seiner Rückkehr daher sehr wahrscheinlich. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer die Übersetzung eines bereits eingereichten Internetberichts zur Verhaftung seines (...) bei.
E. 5.5 Die am 12. Juni 2018 nachgereichten Hausdurchsuchungsbefehle seien jeweils aus dem identischen Grund (...) ausgestellt worden. Die Polizei habe insgesamt sechs bis sieben Mal die Wohnung durchsucht, in welcher der Beschwerdeführer mit seiner Familie gelebt habe. Die in den Befehlen aufgeführte Person sei seine Mutter. Sie lebe alleine in der Wohnung und habe grosse Angst. Sie plane ebenfalls ihre Flucht nach Europa, da die Polizei ihr vorwerfe, den Beschwerdeführer vor den Behörden zu verstecken und sich gegen den venezolanischen Staat zu stellen.
E. 6 Die Ausführungen auf Beschwerdestufe vermögen die Argumentation des SEM nicht in Frage zu stellen. Bezeichnenderweise ging der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gar nicht konkret ein, sondern wiederholt im Grunde die Vorbringen, welche er bereits in der Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheids gemacht hat.
E. 6.1 Gemäss Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM sollte bei der Vernehmung des Gesuchstellers das Modell des «Befragungstrichters» zur Anwendung kommen. Demnach soll die Befragung mit der freien Erzählung beginnen, welche durch eine offene Frage eingeleitet wird. So soll der asylsuchenden Person die Möglichkeit gewährt werden, sich frei und spontan zu ihren Fluchtgründen zu äussern (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C7, Die Anhörung zu den Asylgründen, S. 30 f., https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/asyl/verfahren/hb/c/hb-c7-d.pdf, abgerufen am 18. Juni 2018). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer mehrmals durch die befragende Person unterbrochen wurde. Nach eingehender Prüfung der gesamten vorinstanzlichen Akten ist jedoch festzustellen, dass die protokollierten Ausführungen nicht den Eindruck aufkommen lassen, wesentliche Sachverhaltselemente seien nicht zur Sprache gekommen. Auch die zu den vorgetragenen Asylgründen einzeln gestellten Fragen hat der Beschwerdeführer durchaus redegewandt beantworten können. Zudem wird auch in den Eingaben auf Beschwerdeebene nicht aufgezeigt, inwiefern der Sachverhalt im Einzelnen nicht richtig oder unvollständig festgestellt worden sein solle, so werden denn auch keine neuen Elemente eingebracht.
E. 6.2 Betreffend die Vorbringen in den Jahren 2014 bis 2016 kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt dazu in seiner Beschwerdeeingabe auch nichts Neues vor.
E. 6.3 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Der entsprechende Nachweis muss durch die Partei erbracht werden. Trotz des familiären Hintergrunds vermag der Beschwerdeführer den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der venezolanischen Behörden in seinem konkreten Fall nicht zu erbringen. So erscheint es realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer zwar aus Angst vor Verfolgung durch die Behörden versteckt habe, aber trotzdem bei der Haftanstalt, in welcher sein (...) festgehalten worden sei, vorgesprochen habe, um diesen zu besuchen. Zudem bringt er nicht vor, dass seiner (...) etwas zugestossen sei, obwohl diese sich offenbar immer noch in Venezuela aufhält und sich sogar öffentlich im Fernsehen zu (...) äussert ohne unkenntlich gemacht zu werden, wie dies im beigebrachten (...)-Video zu sehen ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass die venezolanischen Behörden durchaus die Möglichkeit gehabt hätten, den Beschwerdeführer besser zu überwachen und ihn so zu fassen, hätten sie dies tatsächlich im Sinn gehabt. Dies trifft auch auf die unproblematische Ausreise mit dem eigenen Reisepass zu. Die nachgereichten Kopien angeblicher Hausdurchsuchungsbefehle vermögen daran nichts zu ändern, zumal es offenbar bei Hausdurchsuchungen geblieben ist und die Mutter nicht weiter behelligt wurde. Wie die Vorinstanz gelangt deshalb auch das Gericht zum Schluss, dass die Gefahr einer Reflexverfolgung nicht in einem asylrelevanten Ausmass vorliegt beziehungsweise eine solche vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Daran ändert auch die gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen nichts.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass trotz der seit Monaten bestehenden politischen Krise und der schweren Wirtschaftskrise, den damit einhergehenden Demonstrationen gegen die Regierung von Präsident Maduro, die teilweise mit von Gewalt geprägten Auseinandersetzungen verbunden seien, in Venezuela heute kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt in Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Im vorliegenden Fall würden auch keine individuellen Gründe bestehen, gemäss welchen der Vollzug der Wegweisung nach Venezuela zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde. Er sei gemäss Aktenlage gesund und verfüge mit seiner Mutter, seinem Vater und seiner Halbschwester über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Vor seiner Ausreise seien seine Eltern für seinen Lebensunterhalt aufgekommen, diese hätten ihm auch ein Studium an einer (...)universität ermöglicht. Zudem sei anzunehmen, dass er auch einen Freundeskreis zu seinem sozialen Netzwerk zählen könne. Somit würden keine Elemente vorliegen, welche einem Vollzug entgegenstünden. Allfällige soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung mitunter betroffen sei, würden im Regelfall keine existenzbedrohende Situation begründen. Diese Auffassung der Vorinstanz kann vollumfänglich geteilt werden, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates, soweit angesichts der eingereichten Identitätspapiere erforderlich, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Aufgrund des Verfahrensausganges besteht kein Anlass für die Zusprechung einer Parteientschädigung. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3209/2018 Urteil vom 28. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) April 2018 in der Schweiz um Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 20. April 2018 und der Anhörung vom 15. Mai 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei venezolanischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in B._______. Dort habe er bei seiner Mutter gewohnt, bis er sich wegen der Verfolgung seines (...) bei Freunden habe verstecken müssen und später ausgereist sei. Sein Studium des (...) an einer (...)universität habe er abbrechen müssen. Durch seinen Vater, welcher in C._______ lebe, habe er vier Halbgeschwister, wobei er nur mit zweien davon Kontakt pflege. Seine Schwester D._______ lebe in Venezuela, der Bruder in E._______. Bei einer Demonstration im Jahr 2014 sei er nach Eintreffen der Sicherheitskräfte weggerannt, während sie seinen Bruder festgehalten hätten, welcher in der Folge nach E._______ geflohen sei. Im (...) 2014 sei er beim Einkaufen von zwei Soldaten angehalten worden, da sie ihn anhand seiner Kleidung mit der genannten Demonstration in Verbindung hätten bringen können. Um weiteren Massnahmen zu entgehen, habe er ihnen sein Einkaufsgeld gegeben. Nachdem sie ihn zu Boden gestossen und getreten hätten, seien sie gegangen. Im (...) 2016 sei er erneut in eine Demonstration geraten, an welcher auf ihn geschossen und er (...) verletzt worden sei. (...) 2016 sei er bereits einmal ferienhalber in der Schweiz gewesen, danach aber nach Venezuela zurückgekehrt ohne ein Asylgesuch zu stellen. Auch im Jahr 2017 habe er an Demonstrationen teilgenommen, sei aber nie verhaftet worden. Im (...) 2018 sei sein (...), festgenommen worden. Dieser sei (...) gewesen, dem vorgeworfen werde, (...). Ihm (Beschwerdeführer) sei nicht gestattet worden, seinen (...) zu besuchen. In diesem Zusammenhang sei gegen die ganze Familie vorgegangen worden. Es sei deswegen auch nach ihm gesucht worden, weshalb er Venezuela verlassen habe. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer ärztlichen Bestätigung vom (...) 2016 über die Schussverletzung, eine Kopie eines Fotos der Schussverletzung, ein Schreiben der Gemeindevertreterin und ein Ausdruck aus Twitter zu den Akten. Als Identitätsdokumente gab er einen Reisepass und eine Identitätskarte ab. B. Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 23. Mai 2018 Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 (Eröffnung gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter beantrage er, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug im Fall des Beschwerdeführers gegenwärtig als unzumutbar oder unzulässig i.S.v. Art. 83 Abs. 4 beziehungsweise Abs. 3 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) erscheine und er deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Internetberichte über die Inhaftierung seines (...) ein. E. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 12. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer drei Hausdurchsuchungsbefehle des (...)gerichts in spanischer Sprache in Kopie nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz in ihrem Entscheidentwurf vom 23. Mai 2018 die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. 5.1.1 In Bezug auf die Vorbringen aus dem Jahr 2014 und 2016 sei kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zur Ausreise gegeben. So habe der Gesuchsteller auch seinen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2016 nicht zum Anlass genommen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Damit habe er gezeigt, dass er damals nicht verfolgt gewesen sei. 5.1.2 Die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der Verhaftung des (...) des Gesuchstellers sei unglaubhaft. Er bringe vor, er sei zu Hause gesucht jedoch nie festgenommen worden, weil er nie zu Hause gewesen sei. Hätten die venezolanischen Behörden ihn tatsächlich festnehmen wollen, so hätten diese durch entsprechende Observierung gegen ihn vorgehen können. Er habe überdies ausgesagt, er sei nicht zu seinem (...) vorgelassen worden, als er diesen habe besuchen wollen. Auch bei dieser Gelegenheit hätte die Möglichkeit bestanden, ihn anzuhalten und gegebenenfalls gegen ihn vorzugehen. Dies sei offenbar nicht geschehen. Am (...) 2018 sei er schliesslich legal und mit seinem eigenen Reisepass über den staatlich kontrollierten Flughafen von Caracas aus Venezuela ausgereist. Hätte eine staatliche Verfolgungsabsicht bestanden, so hätte er bei der Ausreise Probleme gewärtigen müssen. Auch er selbst hätte davon Abstand genommen, sein Heimatland auf diese Weise zu verlassen, hätte er sich verfolgt gefühlt. Somit ergebe sich in gesamthafter Würdigung, dass ihm nicht geglaubt werden kann. Die eingereichten Beweismittel würden zu keiner anderen Beurteilung führen. 5.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 23. Mai 2018 führt der Beschwerdeführer aus, das SEM habe seine persönliche Bedrohungslage nicht korrekt eingeschätzt. Sein Leben sei in Venezuela in akuter Gefahr. 5.2.1 Ihm sei anlässlich seiner Anhörung vom 15. Mai 2018 nicht die Möglichkeit gewährt worden, seine Fluchtgründe frei zu schildern. Seine freie Rede sei trotz mehrerer Anmerkungen der Rechtsvertretung unmittelbar durch Fragen des Fachspezialisten unterbrochen worden. Diese Umstände seien bei der Würdigung des Sachverhaltes entsprechend zu berücksichtigen. 5.2.2 Auffällig sei, dass im Entscheidentwurf keine Auseinandersetzung mit der Person des (...) des Gesuchstellers stattfinde. Dessen Name laute F._______. Er sei (...) gewesen und befinde sich in Haft. Es stehe der Vorwurf (...) im Raum. Diese Inhaftierung habe (...). (...) lasse den Schluss zu, dass der (...) des Gesuchstellers aus politischen Gründen inhaftiert worden sei. Als Beweismittel führt der Beschwerdeführer diverse (...) zur Inhaftierung des (...) auf. Im Lichte dieser Informationen seien die durch das SEM getätigten Abklärungen als nicht ausreichend zu bezeichnen, um die Gefährdungslage zu beurteilen. Aufgrund des (...) des inhaftierten (...), welcher von (...) verfolgt werde, erscheine die geltend gemachte Reflexverfolgung sehr wahrscheinlich. Die gezielten Hausdurchsuchungen bei mehreren Familienmitgliedern seien deutliche Indizien dafür. Ebenfalls zu berücksichtigen sei das politische Profil des Gesuchstellers. Dieses sei zwar nicht sehr ausgeprägt, doch sei hierzu anzumerken, dass er auf zwei Demonstrationen, an welchen er ebenfalls teilgenommen habe, zwei seiner Freunde durch die Gewalt der Polizei verloren habe. Allein diese Tatsache lasse erkennen, dass es sich bei den Demonstrationen nicht um harmlose Kundgebungen gehandelt haben könne, sondern alle Teilnehmer unter strenger Beobachtung des Staates gestanden haben müssen. 5.3 In ihrem definitiven Asylentscheid vom 25. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2018 aus, es sei nötig gewesen die Anhörung im Sinne einer effizienten Gesprächsführung mittels Fragen zu führen. Der Gesuchsteller habe dann auch keine Elemente angeführt, welche nicht zur Sprache gekommen seien. Mit dem Fall des (...) habe sich das SEM sachdienlich auseinandergesetzt, sei aber zum Schluss gekommen, dass dieser nicht zu einer Verfolgung des Gesuchstellers führe. Auch die Teilnahme an Demonstrationen sei gewürdigt worden. Es sehe darin aber keinen unmittelbar kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise. 5.4 Auf Beschwerdeebene wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen und wies erneut darauf hin, dass er als (...) gelte, da er zu seinem (...) stehen würde. Seit er sieben Jahre alt sei, habe er seiner (...) sehr nahe gestanden. In Venezuela würden die nächsten Angehörigen von Festgenommenen gesucht und befragt. Bei diesen Befragungen werde man geschlagen und eingesperrt. Bei der Würdigung des Sachverhaltes sei ausserdem zu berücksichtigen, dass es sich bei den Demonstrationen nicht um harmlose Kundgebungen gehandelt habe. Eine Verfolgung seiner Person beziehungsweise die Gefährdung seines Lebens sei bei seiner Rückkehr daher sehr wahrscheinlich. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer die Übersetzung eines bereits eingereichten Internetberichts zur Verhaftung seines (...) bei. 5.5 Die am 12. Juni 2018 nachgereichten Hausdurchsuchungsbefehle seien jeweils aus dem identischen Grund (...) ausgestellt worden. Die Polizei habe insgesamt sechs bis sieben Mal die Wohnung durchsucht, in welcher der Beschwerdeführer mit seiner Familie gelebt habe. Die in den Befehlen aufgeführte Person sei seine Mutter. Sie lebe alleine in der Wohnung und habe grosse Angst. Sie plane ebenfalls ihre Flucht nach Europa, da die Polizei ihr vorwerfe, den Beschwerdeführer vor den Behörden zu verstecken und sich gegen den venezolanischen Staat zu stellen. 6. Die Ausführungen auf Beschwerdestufe vermögen die Argumentation des SEM nicht in Frage zu stellen. Bezeichnenderweise ging der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gar nicht konkret ein, sondern wiederholt im Grunde die Vorbringen, welche er bereits in der Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheids gemacht hat. 6.1 Gemäss Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM sollte bei der Vernehmung des Gesuchstellers das Modell des «Befragungstrichters» zur Anwendung kommen. Demnach soll die Befragung mit der freien Erzählung beginnen, welche durch eine offene Frage eingeleitet wird. So soll der asylsuchenden Person die Möglichkeit gewährt werden, sich frei und spontan zu ihren Fluchtgründen zu äussern (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C7, Die Anhörung zu den Asylgründen, S. 30 f., https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/asyl/verfahren/hb/c/hb-c7-d.pdf, abgerufen am 18. Juni 2018). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer mehrmals durch die befragende Person unterbrochen wurde. Nach eingehender Prüfung der gesamten vorinstanzlichen Akten ist jedoch festzustellen, dass die protokollierten Ausführungen nicht den Eindruck aufkommen lassen, wesentliche Sachverhaltselemente seien nicht zur Sprache gekommen. Auch die zu den vorgetragenen Asylgründen einzeln gestellten Fragen hat der Beschwerdeführer durchaus redegewandt beantworten können. Zudem wird auch in den Eingaben auf Beschwerdeebene nicht aufgezeigt, inwiefern der Sachverhalt im Einzelnen nicht richtig oder unvollständig festgestellt worden sein solle, so werden denn auch keine neuen Elemente eingebracht. 6.2 Betreffend die Vorbringen in den Jahren 2014 bis 2016 kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt dazu in seiner Beschwerdeeingabe auch nichts Neues vor. 6.3 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Der entsprechende Nachweis muss durch die Partei erbracht werden. Trotz des familiären Hintergrunds vermag der Beschwerdeführer den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der venezolanischen Behörden in seinem konkreten Fall nicht zu erbringen. So erscheint es realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer zwar aus Angst vor Verfolgung durch die Behörden versteckt habe, aber trotzdem bei der Haftanstalt, in welcher sein (...) festgehalten worden sei, vorgesprochen habe, um diesen zu besuchen. Zudem bringt er nicht vor, dass seiner (...) etwas zugestossen sei, obwohl diese sich offenbar immer noch in Venezuela aufhält und sich sogar öffentlich im Fernsehen zu (...) äussert ohne unkenntlich gemacht zu werden, wie dies im beigebrachten (...)-Video zu sehen ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass die venezolanischen Behörden durchaus die Möglichkeit gehabt hätten, den Beschwerdeführer besser zu überwachen und ihn so zu fassen, hätten sie dies tatsächlich im Sinn gehabt. Dies trifft auch auf die unproblematische Ausreise mit dem eigenen Reisepass zu. Die nachgereichten Kopien angeblicher Hausdurchsuchungsbefehle vermögen daran nichts zu ändern, zumal es offenbar bei Hausdurchsuchungen geblieben ist und die Mutter nicht weiter behelligt wurde. Wie die Vorinstanz gelangt deshalb auch das Gericht zum Schluss, dass die Gefahr einer Reflexverfolgung nicht in einem asylrelevanten Ausmass vorliegt beziehungsweise eine solche vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Daran ändert auch die gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen nichts. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass trotz der seit Monaten bestehenden politischen Krise und der schweren Wirtschaftskrise, den damit einhergehenden Demonstrationen gegen die Regierung von Präsident Maduro, die teilweise mit von Gewalt geprägten Auseinandersetzungen verbunden seien, in Venezuela heute kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt in Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Im vorliegenden Fall würden auch keine individuellen Gründe bestehen, gemäss welchen der Vollzug der Wegweisung nach Venezuela zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde. Er sei gemäss Aktenlage gesund und verfüge mit seiner Mutter, seinem Vater und seiner Halbschwester über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Vor seiner Ausreise seien seine Eltern für seinen Lebensunterhalt aufgekommen, diese hätten ihm auch ein Studium an einer (...)universität ermöglicht. Zudem sei anzunehmen, dass er auch einen Freundeskreis zu seinem sozialen Netzwerk zählen könne. Somit würden keine Elemente vorliegen, welche einem Vollzug entgegenstünden. Allfällige soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung mitunter betroffen sei, würden im Regelfall keine existenzbedrohende Situation begründen. Diese Auffassung der Vorinstanz kann vollumfänglich geteilt werden, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates, soweit angesichts der eingereichten Identitätspapiere erforderlich, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Aufgrund des Verfahrensausganges besteht kein Anlass für die Zusprechung einer Parteientschädigung. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll Versand: