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E-465/2020

E-465/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 24. April 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich ein Asylgesuch einreichte. Bei der Eintrittskontrolle wurden ihm zwei venezolanische Identitätskarten, ein venezolanisches Ausweisdokument namens «Carnet de la Patria», ein venezolanischer Führerschein, ein Führerschein aus B._______, eine Kopie einer Geburtsurkunde sowie Legitimationskarten für Diplomaten abgenommen. B. Mit Schreiben vom 24. April 2019 übergab die Kantonspolizei (...) dem SEM einen venezolanischen Reisepass und einen abgelaufenen venezolanischen Diplomatenpass des Beschwerdeführers, welche bei seiner Einreise am Flughafen (...) sichergestellt worden seien. C. Am 29. April 2019 wurde er im Rahmen der Personalienaufnahme summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt. D. Am 21. Mai 2019 wurde eine Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG und am 27. Juni 2019 eine Anhörung nach Art. 29 AsylG durchgeführt. Dabei trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er stamme aus (...). Nach seinem Schulabschluss habe er seit dem Jahr (...) in der Präsidentenkammer des damaligen Präsidenten Hugo Chavez gearbeitet. Im (...) sei er in den diplomatischen Dienst aufgenommen worden und habe in B._______ auf der Botschaft gearbeitet. Zunächst sei er für (...) Belange zuständig gewesen, danach sei er für die konsularische Abteilung sowie für den Kommunikationsbereich verantwortlich gewesen. Bei den Präsidentschaftswahlen im Mai 2018 habe er bemerkt, dass auf der venezolanischen Botschaft in B._______ Unregelmässigkeiten bei den Wahlen aufgetreten seien. Er habe der Botschafterin mitgeteilt, dass es sich um Wahlbetrug handle. Seither sei auf ihn Druck ausgeübt worden. Man habe ihn nicht mehr zu Sitzungen eingeladen, ihm Informationen vorenthalten und ihm gedroht, man werde ihn nach Venezuela zurückschicken ohne Lohnfortzahlung. Im (...) 2018 sei er aufgrund einer medizinischen Behandlung nach Venezuela gereist. Dort habe er sich mit einer befreundeten Anwältin getroffen. Sie habe ihm mitgeteilt, es gebe Gerüchte, dass die Botschafterin mit einem Minister Informationen über ihn ausgetauscht habe. Sie habe ihm geraten, sich vorsichtig zu verhalten. Als er nach B._______ zurückgekehrt sei, habe man ihm den konsularischen Dienst entzogen und er sei fortan nur noch für die Kommunikationsabteilung zuständig gewesen. Im (...) 2018 sei die Botschafterin für eine Woche nach Venezuela gereist und habe ihn während ihrer Abwesenheit als verantwortliche Person der Botschaft eingesetzt. Kurz nach ihrer Rückkehr habe er im (...) 2018 ohne Angabe eines Grundes die Kündigung erhalten. Als er im Internet die Formalitäten für die Kündigung habe erledigen wollen, habe er bemerkt, dass er verwaltungsintern noch nicht offiziell den Status einer gekündigten Person habe und noch Anspruch auf Lohn habe. Erst im (...) 2019 habe er einen Teil des Geldes erhalten. Man habe ihm gesagt, den Rest werde er bei seiner Rückkehr nach Venezuela, welche für Ende (...) 2019 vorgesehen gewesen sei, erhalten. Kurz vor seiner geplanten Abreise habe er aber von der befreundeten Anwältin erfahren, dass möglicherweise ein Verfahren gegen ihn eingeleitet werde und sie habe ihm geraten, nicht nach Venezuela zurückzukehren. Da sich zeitgleich auch die politische Lage in Venezuela verschärft habe, habe er der Botschafterin unter dem Vorwand einer familiären Angelegenheit mitgeteilt, dass er nicht nach Venezuela zurückkehren werde und habe ihr seinen diplomatischen Pass übergeben. Im Dezember 2018 sei ausserdem eine Gruppe von «Collectivos» ins Haus seiner Mutter in Venezuela eingedrungen, in welchem sich seine Cousine befunden habe. Sie hätten seine persönlichen Gegenstände mitgenommen. Der Partner der Cousine sei Mitglied der politischen «Collectivos» gewesen und sie sei einige Male von ihm bedroht worden. Ausserdem sei er in B._______ vier Mal überfallen worden Da er nicht nach Venezuela habe zurückkehren wollen, habe er sich um eine Aufenthaltsbewilligung in B._______ bemüht. Er habe in der Zwischenzeit in einem Restaurant eines Freundes gearbeitet. Er habe in dieser Zeit immer wieder Besuch von Botschaftsmitarbeitern erhalten und man habe ihn jeweils gefragt, wann er nach Venezuela zurückkehren werde, da er nicht als Diplomat in B._______ bleiben könne. Er habe auch bemerkt, dass der Fahrer der venezolanischen Botschaft und die Geheimpolizei der (...) Botschaft ihn beobachtet hätten. Kurz darauf habe er erfahren, dass in dem Restaurant Prostitution und Drogenhandel betrieben würden und er habe aufgehört, dort zu arbeiten. Danach habe er entschieden, nach Europa zu reisen und habe sich an die Botschaft gewandt, um seinen diplomatischen Pass zurückzuerhalten. Man habe ihm diesen jedoch nicht zurückgegeben. Ende März 2019 habe er sich schliesslich an den Flughafen begeben und habe selbständig mit seinem regulären Pass ein Flugticket gekauft. Am Flughafen habe er regierungskritische Twitter-Nachrichten verbreitet. Daraufhin sei der Account gelöscht worden. Über Holland sei er nach C._______ gereist, da sich sein Sohn und dessen Mutter, seine Mutter und sein Bruder in C._______ befinden würden. Er habe sich einige Wochen in C._______ aufgehalten, bevor er in die Schweiz eingereist sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu den Akten: Kopie eines Strafregisterauszugs vom 12. Dezember 2018 Eine Kopie seiner Kündigung vom 25. Oktober 2018 inkl. Begleitschreiben Eine Kopie eines Schreibens der Botschafterin vom 23. Juni 2017 Kopie einer Anzeige bei der Polizei in B._______ vom 15. Juni 2016 (Sprache von B._______) Ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Botschafterin vom 16. November 2016 Twitterauszug u.a. mit Fotos der abgehaltenen Wahlen auf der Botschaft Kopie eines Emailaustauschs mit Botschaftsangestellten. E. In den Akten befinden sich diverse ärztliche Kurzberichte, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an Zahnschmerzen und Gelenkschmerzen (...) leidet. F. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass weitere Abklärungen nötig seien und sein Asylgesuch gemäss Art. 26d AsylG im erweiterten Verfahren behandelt werde. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zu. G. Am 5. Juli 2019 informierte die Rechtsvertretung das SEM, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. H. Mit Datum vom 29. Juli 2019 ging die Länderanalyse des SEM in einem Consulting auf die Frage der Meinungsäusserungsfreiheit von Staatsangestellten in Venezuela ein. I. Am 4. September 2019 reichte der Beschwerdeführer einen von ihm verfassten Brief in Spanisch sowie Auszüge von telefonischen Textnachrichten, ebenfalls in Spanisch, zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 - eröffnet am 23. Dezember 2019 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit gewisser Vorbringen und der fehlenden Asylrelevanz der übrigen Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund seines Vorwurfs, die venezolanische Botschaft in B._______ habe während der Präsidentschaftswahl im Jahr 2018 Wahlbetrug begangen, verfolgt worden sei. Er habe gesagt, die Probleme mit der Botschafterin und das Misstrauen ihm gegenüber habe im Mai 2018 begonnen und habe schliesslich seine Kündigung im (...) 2018 zur Folge gehabt. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass er im (...) 2018 während einer Abwesenheit der Botschafterin die Botschaftsverantwortung übernommen habe. Es sei im diplomatischen Dienst nicht üblich, eine Person zur Botschaftsverantwortlichen mit Leitungsaufgaben zu ernennen, wenn die Arbeitsbeziehung vorbelastet sei und die Person als Regierungskritiker angesehen würde. Er habe darüber hinaus angegeben, dass die Botschafterin seiner Bitte nachgekommen sei, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in B._______ bleiben zu können, was ebenfalls nicht für Argwohn ihm gegenüber spreche. Er habe ausserdem dargetan, keine direkten und persönlichen Konsequenzen aufgrund des Vorwurfs des Wahlbetrugs gehabt zu haben. Es sei darum zu bezweifeln, dass die von ihm geäusserten Vorwürfe die Kündigung oder andere ernsthafte Nachteile mit sich gezogen hätten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er nach einem vierjährigen Dienst im Ausland wieder nach Venezuela zurückberufen worden sei. Auch wenn diese Vermutung nicht zutreffen sollte, stelle eine Kündigung aufgrund unstimmigen Arbeitsverhältnissen kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv dar. Weitere Probleme mit den venezolanischen Behörden habe er nicht geltend gemacht. Hinsichtlich seines Vorbringens, von «Collectivos» verfolgt worden zu sein, zog das SEM in Erwägung, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er dies erst an der zweiten Anhörung vorgebracht habe. Er habe hierzu lediglich angegeben, er habe sich bei der ersten Befragung nicht daran erinnert. Es entstehe dadurch der Verdacht, er schiebe Sachverhaltselemente nach, um seine Chancen auf Asyl zu erhöhen. Ausserdem gehe aus seinen Aussagen hervor, dass die «Collectivos» seine Cousine, welche im Haus der Mutter gewohnt habe, gesucht hätten. Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er bei seiner Ausreise aus B._______ regierungskritische Twitternachrichten veröffentlicht habe. Er habe bereits als Botschaftsangestellter kritische Nachrichten über den offiziellen Twitter-Account der Botschaft verfasst. Dies habe gemäss seinen Aussagen die Sperrung der Webseite und die Löschung des Accounts zur Folge gehabt. Persönliche Nachteile habe er deswegen keine erlitten und aus dem eingereichten Strafregisterauszug werde ersichtlich, dass dies keine strafrechtlichen Konsequenzen mit sich gezogen habe. Gemäss Abklärungen des SEM sei nicht davon auszugehen, dass die regierungskritischen Twitternachrichten von seinem persönlichen Account ernsthafte Nachteile nach sich ziehen würden, zumal bereits die kritischen Meldungen, welche er als exponierter Botschaftsangestellter über den offiziellen Account veröffentlich habe, keine strafrechtlichen Konsequenzen gehabt hätten. Hinsichtlich der geltend gemachten Beobachtung durch die (...) Geheimpolizei und den Fahrer der Botschaft sei festzuhalten, dass dies zwar durchaus ungewöhnlich sei. Diese Massnahmen seien jedoch im Zusammenhang mit den Drogen- und Prostitutionsgeschäften in dem Hotel (recte Restaurant), von welchem der Beschwerdeführer Inhaber gewesen sei, gestanden. Es sei kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv ersichtlich. Auch die in B._______ erlittenen Überfälle seien nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv erfolgt. Insgesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Den Vollzug der Wegweisung stufte das SEM als zumutbar ein. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2194/2017 vom 27. April 2017 stellte das SEM fest, dass in Venezuela keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) herrsche. Es würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Er sei ein junger Mann mit mehrjähriger Arbeitserfahrung im diplomatischen Dienst sowie in der Privatwirtschaft und weise kein Risikoprofil auf. Das öffentliche Gesundheitssystem sei in Venezuela zwar eingeschränkt. Der Privatsektor sei indes besser ausgestattet und seine gesundheitlichen Beschwerden, welche nicht lebensbedrohlich seien, könnten behandelt werden. Allfällige anfängliche Reintegrationsschwierigkeiten würden dem Vollzug ebenfalls nicht entgegenstehen, da soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die Bevölkerung mitunter betroffen sei, im Regelfall keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermöchten. K. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 (noch vor Eröffnung der Verfügung) reichte der Beschwerdeführer beim SEM Beweismittel zur Situation in Venezuela und eine Liste mit Namen von Abgeordneten, welche Opfer von Verhaftungen und Schikanen durch staatliche Organe geworden seien, in Spanisch ein. Gleichzeitig beantragte er, die Beweismittel von Amtes wegen übersetzen zu lassen. L. Die Verfügung vom 12. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. Januar 2020 (Poststempel 22. Januar 2020) und Beschwerdeergänzung vom 4. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und infolge dessen eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, das SEM habe seine Aussagen in Bezug auf die veröffentlichten Twitter-Nachrichten falsch interpretiert. Er habe, als er noch Botschaftsangestellter gewesen sei, keine kritischen Nachrichten veröffentlicht. Erst bei seiner Ausreise aus B._______ habe er über den offiziellen Twitter Account der Botschaft, dessen Zugangsdaten er noch gehabt habe, kritische Nachrichten veröffentlicht. Der Strafregisterauszug sei somit noch vor diesen Veröffentlichungen erstellt worden. Er befürchte, dass er deswegen und weil er über Informationen über irreguläre Aktionen auf der Botschaft verfüge, als Regimegegner verfolgt werde. Zurückgetretene Diplomaten, welche als Landesverräter eingestuft würden, würden in Venezuela verhaftet. Die «Collectivos» würden häufig Druck auf die Verwandten von politischen Gefangenen in Venezuela ausüben. Es sei bekannt, dass in Venezuela Oppositionsanhänger in grosser Gefahr seien. Das SEM habe seine Aussagen und die eingereichten Beweismittel nicht korrekt gewürdigt. Ausserdem würden zahlreiche Berichte auf die schlechten Lebensbedingungen in Venezuela hinweisen und die Zahl der Personen, welche Venezuela verlassen müssten, steige. Der Vollzug der Wegweisung sei insgesamt für den Beschwerdeführer nicht zumutbar. Folgende Unterlagen reichte der Beschwerdeführer ins Recht: Diverse Zeitungsartikel und Berichte zur Situation in Venezuela Berichte über zurückgetretene Diplomaten und Staatsangestellte Kopie seines Diplomatenpasses, gültig bis am (...) Foto des Wahlregisters und von Wählern auf der Botschaft Zugangsdaten als Diplomat Weitere Dokumente, welche bereits bei der Vorinstanz eingereicht wurden. M. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2020 und 7. Februar 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Daneben hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. N. Am 12. März 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043). Die asylsuchende Person hat auf der anderen Seite gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.)

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4 Zunächst ist auf die verfahrensrechtlichen Mängel einzugehen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vor-instanz habe seine eingereichten Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich zahlreiche Beweismittel sowie eine schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2019 und vom 17. Dezember 2019 (welche allerdings erst nach Erlass der Verfügung beim SEM eingegangen ist), welche nicht in eine Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV sowie Art. 33a Abs. 1 und 4 VwVG) übersetzt wurden. Weder forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, für Übersetzungen der Unterlagen besorgt zu sein, noch kümmerte sie sich selber um die Übersetzung der Unterlagen von Amtes wegen - und seien es nur deren wesentlichen Passagen; es liegen nicht einmal Übersetzungen in einer zusammenfassenden Kurzversion vor. In der Anhörung vom 21. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer zwar aufgefordert, den Inhalt des eingereichten Emailaustausches sowie des WhatsApp-Auszugs und der Twitter-Auszüge wiederzugeben (SEM Akte 1039493-19/19, F24 ff.). Ob sich daraus asylrelevante Elemente ergeben, lässt sich indes aus seinen Aussagen nicht beurteilen. Die weiteren Beweismittel blieben gänzlich unübersetzt. Aus den spanischen Akten (ein Aktenstück ist in der Sprache von B._______) lassen sich für eine Person, die des Spanischen (bzw. der Sprache von B._______) nicht mächtig ist, die entscheidrelevanten Informationen nicht entnehmen, womit für das Gericht eine sachgerechte Beurteilung des Sachverhaltes und der angefochtenen Verfügung nicht möglich ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-414/2013 vom 21. März 2013, E.6.2). Um eine Einschätzung vornehmen zu können, ob ein Beweismittel als wesentlich zu erachten ist, ist unabdingbar, dass vorab zumindest summarisch dessen Inhalt und die zentralen Punkte einer Eingabe bestimmt wird (Art. 32 VwVG). Vorliegend lässt sich insbesondere nicht beurteilen, ob sich aus dem Kündigungsschreiben, dem E-Mailaustausch, den Twitternachrichten sowie den beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben vom 4. September 2019 und vom 17. Dezember 2019 asylrelevante Elemente ergeben. Es kann offenkundig nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein, sich vorab um die Übersetzung vorinstanzlicher Akten zu kümmern. Ausserdem hätte die Vorinstanz, um ihrer Begründungspflicht hinreichend nachzukommen, die eingereichten Beweismittel in Bezug auf ihre Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren zumindest summarisch in der Verfügung würdigen müssen. In der angefochtenen Verfügung werden die eingereichten Beweismittel lediglich (unvollständig) im Sachverhalt aufgeführt - wobei das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben vom 4. September 2019 (SEM Akte 1039493-32/6) inklusive Beilagen nicht erwähnt wird. In den Erwägungen wird indes - mit Ausnahme des Strafregisterauszugs - kein Bezug mehr auf die Beweismittel genommen und diese werden nicht gewürdigt. Demnach hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig erstellt und ihre Begründungspflicht verletzt, was in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers resultierte.

E. 4.2 Des Weiteren hat sich die Vorinstanz nicht mit der aktuellen Lage in Venezuela auseinandergesetzt und hat den Sachverhalt auch in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht hinlänglich erstellt. In ihrer ablehnenden Verfügung stützt sich die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-2194/2017 vom 27. April 2017, aus welchem hervorgehe, dass es in Venezuela keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt gebe, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs generell entgegenstehen würde. Dieses Urteil erging vor über zweieinhalb Jahren. Inzwischen hat sich die Lage in Venezuela jedoch wesentlich verschärft. In der Beschwerde wurde treffend darauf hingewiesen, dass verschiedenen Berichten zur Situation der Menschenrechte in Venezuela zu entnehmen ist, dass die Anzahl derjenigen, die gezwungen waren, Venezuela zu verlassen, seit 2018 dramatisch zugenommen habe und bis Juni 2019 auf über vier Millionen gestiegen sei; hierbei seien «violations of the rights to food and health» die Hauptursachen (vgl. UN Human Rights Council, Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of Human rights in the Bolivarian Republic of Venezuela [A/HRC/41/18], 05. Juli 2019, Ziff. 13 f. und 69 f., https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session41/Documents/ A_HRC_41_18.docx, abgerufen am 20. Februar 2020). Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte hat am 9. September 2019 berichtet, dass sich seit ihrem Bericht vom 5. Juli 2019 die wirtschaftliche und soziale Situation weiterhin rapide verschlechtere. Das Mindestgehalt betrage derzeit 2 Dollar pro Monat, im Vergleich zu 7 Dollar im Juni 2019, was bedeute, dass eine Familie den Gegenwert von 41 Mindestmonatsgehältern verdienen müsse, um den Grundbedarf decken zu können. Es bestünden ernsthafte Hindernisse in Bezug auf die Verfügbarkeit und wirtschaftliche Zugänglichkeit von Nahrungsmitteln (vgl. Human Rights Council, 42nd Session, Statement by Michelle Bachelet, UN High Commissioner for Human Rights, 9. September 2019, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24958&LangID=E, abgerufen am 20. Februar 2020). Am 18. Dezember 2019 hielt sie fest, dass das Mindestgehalt zwar wieder gestiegen sei und sich die Nahrungsmittelversorgung verbessert habe. Es könne sich jedoch nur eine Minderheit der Bevölkerung die hohen Nahrungsmittelpreise leisten und das Mindestgehalt könne nur 3.5 Prozent des Bedarfs an Grundnahrungsmitteln (basic food basket) decken (Oral Update on the Situation of Human Rights in the Bolivarian Republic of Venezuela, Informational Session of the Human Rights Council, Michelle Bachelet, UN High Commissioner for Human Rights, 18. Dezember 2019, https://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=25438, abgerufen am 20. Februar 2020). Bereits die Ausführungen der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte in den letzten Monaten zeigen die volatile Situation in Venezuela und die erhebliche Verschärfung der Lage in den letzten Jahren. Zudem soll das Land nicht mehr in der Lage sein, Erkrankte adäquat zu behandeln (vgl. zum Ganzen die Urteile des BVGer E-4340/2019 vom 9. September 2019, E.6.3 m.w.H; und D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019, E.9.2.1 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist ein pauschaler Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017 nicht angemessen und die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, eine aktualisierte Lagebeurteilung vorzunehmen und ihre Einschätzung betreffend die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs umfassender zu begründen. Auch in individueller Hinsicht hat sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Venezuela auseinandergesetzt. So hat sie beispielsweise nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren nicht mehr in Venezuela gewohnt hat, und hat sich nicht über ein mögliches tragfähiges Beziehungsnetz in Venezuela geäussert. Die Vorinstanz hat insgesamt weder in genereller noch in individueller Hinsicht eine seriöse Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvolllzugs nach Venezuela vorgenommen. Dadurch hat sie den Sachverhalt nicht korrekt erstellt und die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verfügung formelle Mängel aufweist.

E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es entspricht nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und es ist nicht dessen Aufgabe, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Zudem führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Die Vorinstanz ist anzuweisen, Übersetzungen von den sich in den Akten befindenden spanischen Dokumenten zumindest in summarischer Form zu veranlassen und sich mit der aktuellen Lage in Venezuela auseinanderzusetzen. Aufgrund der ausstehenden Übersetzungen sowie der mangelhaften Sachverhaltsabklärung rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 und 8.3 m.w.H).

E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.

E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Rechtsanwältin Ana Moncada reichte mit Eingabe vom 12. März 2020 eine Kostennote zu den Akten. Dabei machte sie einen Aufwand von 15.5 Stunden bei einem Stundenansatz von 220.- sowie Auslagen für Fotokopien von insgesamt Fr. 25.- geltend. Der verlangte Stundenansatz von 220.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE) und die Höhe der Auslagen ist angemessen. Die ausgewiesenen Stunden erscheinen jedoch dem Aufwand des Verfahrens nicht angemessen und die Kostennote ist entsprechend zu kürzen. Für das Verfassen der 7-seitigen Beschwerde wird ein Arbeitsaufwand von 4 Stunden als angemessen betrachtet und die entsprechend ausgewiesenen Stunden sind zu kürzen. Die Sichtung der Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2020 wird nicht entschädigt und die ausgewiesene Stunde ist zu streichen. Für die folgende Konsultation mit dem Beschwerdeführer und die 2-seitige Beschwerdeergänzung ist ein Aufwand von einer Stunde als angemessen zu betrachten. Der übrige ausgewiesene Arbeitsaufwand erscheint angemessen und das Gericht erachtet demnach für das Beschwerdeverfahren einen Arbeitsaufwand von insgesamt 11 Stunden als angebracht. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2633.50 (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) zuzusprechen. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2633.50 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-465/2020 Urteil vom 20. März 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______,geboren am (...), Venezuela, vertreten durch Ana Moncada, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 24. April 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich ein Asylgesuch einreichte. Bei der Eintrittskontrolle wurden ihm zwei venezolanische Identitätskarten, ein venezolanisches Ausweisdokument namens «Carnet de la Patria», ein venezolanischer Führerschein, ein Führerschein aus B._______, eine Kopie einer Geburtsurkunde sowie Legitimationskarten für Diplomaten abgenommen. B. Mit Schreiben vom 24. April 2019 übergab die Kantonspolizei (...) dem SEM einen venezolanischen Reisepass und einen abgelaufenen venezolanischen Diplomatenpass des Beschwerdeführers, welche bei seiner Einreise am Flughafen (...) sichergestellt worden seien. C. Am 29. April 2019 wurde er im Rahmen der Personalienaufnahme summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt. D. Am 21. Mai 2019 wurde eine Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG und am 27. Juni 2019 eine Anhörung nach Art. 29 AsylG durchgeführt. Dabei trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er stamme aus (...). Nach seinem Schulabschluss habe er seit dem Jahr (...) in der Präsidentenkammer des damaligen Präsidenten Hugo Chavez gearbeitet. Im (...) sei er in den diplomatischen Dienst aufgenommen worden und habe in B._______ auf der Botschaft gearbeitet. Zunächst sei er für (...) Belange zuständig gewesen, danach sei er für die konsularische Abteilung sowie für den Kommunikationsbereich verantwortlich gewesen. Bei den Präsidentschaftswahlen im Mai 2018 habe er bemerkt, dass auf der venezolanischen Botschaft in B._______ Unregelmässigkeiten bei den Wahlen aufgetreten seien. Er habe der Botschafterin mitgeteilt, dass es sich um Wahlbetrug handle. Seither sei auf ihn Druck ausgeübt worden. Man habe ihn nicht mehr zu Sitzungen eingeladen, ihm Informationen vorenthalten und ihm gedroht, man werde ihn nach Venezuela zurückschicken ohne Lohnfortzahlung. Im (...) 2018 sei er aufgrund einer medizinischen Behandlung nach Venezuela gereist. Dort habe er sich mit einer befreundeten Anwältin getroffen. Sie habe ihm mitgeteilt, es gebe Gerüchte, dass die Botschafterin mit einem Minister Informationen über ihn ausgetauscht habe. Sie habe ihm geraten, sich vorsichtig zu verhalten. Als er nach B._______ zurückgekehrt sei, habe man ihm den konsularischen Dienst entzogen und er sei fortan nur noch für die Kommunikationsabteilung zuständig gewesen. Im (...) 2018 sei die Botschafterin für eine Woche nach Venezuela gereist und habe ihn während ihrer Abwesenheit als verantwortliche Person der Botschaft eingesetzt. Kurz nach ihrer Rückkehr habe er im (...) 2018 ohne Angabe eines Grundes die Kündigung erhalten. Als er im Internet die Formalitäten für die Kündigung habe erledigen wollen, habe er bemerkt, dass er verwaltungsintern noch nicht offiziell den Status einer gekündigten Person habe und noch Anspruch auf Lohn habe. Erst im (...) 2019 habe er einen Teil des Geldes erhalten. Man habe ihm gesagt, den Rest werde er bei seiner Rückkehr nach Venezuela, welche für Ende (...) 2019 vorgesehen gewesen sei, erhalten. Kurz vor seiner geplanten Abreise habe er aber von der befreundeten Anwältin erfahren, dass möglicherweise ein Verfahren gegen ihn eingeleitet werde und sie habe ihm geraten, nicht nach Venezuela zurückzukehren. Da sich zeitgleich auch die politische Lage in Venezuela verschärft habe, habe er der Botschafterin unter dem Vorwand einer familiären Angelegenheit mitgeteilt, dass er nicht nach Venezuela zurückkehren werde und habe ihr seinen diplomatischen Pass übergeben. Im Dezember 2018 sei ausserdem eine Gruppe von «Collectivos» ins Haus seiner Mutter in Venezuela eingedrungen, in welchem sich seine Cousine befunden habe. Sie hätten seine persönlichen Gegenstände mitgenommen. Der Partner der Cousine sei Mitglied der politischen «Collectivos» gewesen und sie sei einige Male von ihm bedroht worden. Ausserdem sei er in B._______ vier Mal überfallen worden Da er nicht nach Venezuela habe zurückkehren wollen, habe er sich um eine Aufenthaltsbewilligung in B._______ bemüht. Er habe in der Zwischenzeit in einem Restaurant eines Freundes gearbeitet. Er habe in dieser Zeit immer wieder Besuch von Botschaftsmitarbeitern erhalten und man habe ihn jeweils gefragt, wann er nach Venezuela zurückkehren werde, da er nicht als Diplomat in B._______ bleiben könne. Er habe auch bemerkt, dass der Fahrer der venezolanischen Botschaft und die Geheimpolizei der (...) Botschaft ihn beobachtet hätten. Kurz darauf habe er erfahren, dass in dem Restaurant Prostitution und Drogenhandel betrieben würden und er habe aufgehört, dort zu arbeiten. Danach habe er entschieden, nach Europa zu reisen und habe sich an die Botschaft gewandt, um seinen diplomatischen Pass zurückzuerhalten. Man habe ihm diesen jedoch nicht zurückgegeben. Ende März 2019 habe er sich schliesslich an den Flughafen begeben und habe selbständig mit seinem regulären Pass ein Flugticket gekauft. Am Flughafen habe er regierungskritische Twitter-Nachrichten verbreitet. Daraufhin sei der Account gelöscht worden. Über Holland sei er nach C._______ gereist, da sich sein Sohn und dessen Mutter, seine Mutter und sein Bruder in C._______ befinden würden. Er habe sich einige Wochen in C._______ aufgehalten, bevor er in die Schweiz eingereist sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu den Akten: Kopie eines Strafregisterauszugs vom 12. Dezember 2018 Eine Kopie seiner Kündigung vom 25. Oktober 2018 inkl. Begleitschreiben Eine Kopie eines Schreibens der Botschafterin vom 23. Juni 2017 Kopie einer Anzeige bei der Polizei in B._______ vom 15. Juni 2016 (Sprache von B._______) Ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Botschafterin vom 16. November 2016 Twitterauszug u.a. mit Fotos der abgehaltenen Wahlen auf der Botschaft Kopie eines Emailaustauschs mit Botschaftsangestellten. E. In den Akten befinden sich diverse ärztliche Kurzberichte, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an Zahnschmerzen und Gelenkschmerzen (...) leidet. F. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass weitere Abklärungen nötig seien und sein Asylgesuch gemäss Art. 26d AsylG im erweiterten Verfahren behandelt werde. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zu. G. Am 5. Juli 2019 informierte die Rechtsvertretung das SEM, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. H. Mit Datum vom 29. Juli 2019 ging die Länderanalyse des SEM in einem Consulting auf die Frage der Meinungsäusserungsfreiheit von Staatsangestellten in Venezuela ein. I. Am 4. September 2019 reichte der Beschwerdeführer einen von ihm verfassten Brief in Spanisch sowie Auszüge von telefonischen Textnachrichten, ebenfalls in Spanisch, zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 - eröffnet am 23. Dezember 2019 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit gewisser Vorbringen und der fehlenden Asylrelevanz der übrigen Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund seines Vorwurfs, die venezolanische Botschaft in B._______ habe während der Präsidentschaftswahl im Jahr 2018 Wahlbetrug begangen, verfolgt worden sei. Er habe gesagt, die Probleme mit der Botschafterin und das Misstrauen ihm gegenüber habe im Mai 2018 begonnen und habe schliesslich seine Kündigung im (...) 2018 zur Folge gehabt. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass er im (...) 2018 während einer Abwesenheit der Botschafterin die Botschaftsverantwortung übernommen habe. Es sei im diplomatischen Dienst nicht üblich, eine Person zur Botschaftsverantwortlichen mit Leitungsaufgaben zu ernennen, wenn die Arbeitsbeziehung vorbelastet sei und die Person als Regierungskritiker angesehen würde. Er habe darüber hinaus angegeben, dass die Botschafterin seiner Bitte nachgekommen sei, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in B._______ bleiben zu können, was ebenfalls nicht für Argwohn ihm gegenüber spreche. Er habe ausserdem dargetan, keine direkten und persönlichen Konsequenzen aufgrund des Vorwurfs des Wahlbetrugs gehabt zu haben. Es sei darum zu bezweifeln, dass die von ihm geäusserten Vorwürfe die Kündigung oder andere ernsthafte Nachteile mit sich gezogen hätten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er nach einem vierjährigen Dienst im Ausland wieder nach Venezuela zurückberufen worden sei. Auch wenn diese Vermutung nicht zutreffen sollte, stelle eine Kündigung aufgrund unstimmigen Arbeitsverhältnissen kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv dar. Weitere Probleme mit den venezolanischen Behörden habe er nicht geltend gemacht. Hinsichtlich seines Vorbringens, von «Collectivos» verfolgt worden zu sein, zog das SEM in Erwägung, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er dies erst an der zweiten Anhörung vorgebracht habe. Er habe hierzu lediglich angegeben, er habe sich bei der ersten Befragung nicht daran erinnert. Es entstehe dadurch der Verdacht, er schiebe Sachverhaltselemente nach, um seine Chancen auf Asyl zu erhöhen. Ausserdem gehe aus seinen Aussagen hervor, dass die «Collectivos» seine Cousine, welche im Haus der Mutter gewohnt habe, gesucht hätten. Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er bei seiner Ausreise aus B._______ regierungskritische Twitternachrichten veröffentlicht habe. Er habe bereits als Botschaftsangestellter kritische Nachrichten über den offiziellen Twitter-Account der Botschaft verfasst. Dies habe gemäss seinen Aussagen die Sperrung der Webseite und die Löschung des Accounts zur Folge gehabt. Persönliche Nachteile habe er deswegen keine erlitten und aus dem eingereichten Strafregisterauszug werde ersichtlich, dass dies keine strafrechtlichen Konsequenzen mit sich gezogen habe. Gemäss Abklärungen des SEM sei nicht davon auszugehen, dass die regierungskritischen Twitternachrichten von seinem persönlichen Account ernsthafte Nachteile nach sich ziehen würden, zumal bereits die kritischen Meldungen, welche er als exponierter Botschaftsangestellter über den offiziellen Account veröffentlich habe, keine strafrechtlichen Konsequenzen gehabt hätten. Hinsichtlich der geltend gemachten Beobachtung durch die (...) Geheimpolizei und den Fahrer der Botschaft sei festzuhalten, dass dies zwar durchaus ungewöhnlich sei. Diese Massnahmen seien jedoch im Zusammenhang mit den Drogen- und Prostitutionsgeschäften in dem Hotel (recte Restaurant), von welchem der Beschwerdeführer Inhaber gewesen sei, gestanden. Es sei kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv ersichtlich. Auch die in B._______ erlittenen Überfälle seien nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv erfolgt. Insgesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Den Vollzug der Wegweisung stufte das SEM als zumutbar ein. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2194/2017 vom 27. April 2017 stellte das SEM fest, dass in Venezuela keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) herrsche. Es würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Er sei ein junger Mann mit mehrjähriger Arbeitserfahrung im diplomatischen Dienst sowie in der Privatwirtschaft und weise kein Risikoprofil auf. Das öffentliche Gesundheitssystem sei in Venezuela zwar eingeschränkt. Der Privatsektor sei indes besser ausgestattet und seine gesundheitlichen Beschwerden, welche nicht lebensbedrohlich seien, könnten behandelt werden. Allfällige anfängliche Reintegrationsschwierigkeiten würden dem Vollzug ebenfalls nicht entgegenstehen, da soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die Bevölkerung mitunter betroffen sei, im Regelfall keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermöchten. K. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 (noch vor Eröffnung der Verfügung) reichte der Beschwerdeführer beim SEM Beweismittel zur Situation in Venezuela und eine Liste mit Namen von Abgeordneten, welche Opfer von Verhaftungen und Schikanen durch staatliche Organe geworden seien, in Spanisch ein. Gleichzeitig beantragte er, die Beweismittel von Amtes wegen übersetzen zu lassen. L. Die Verfügung vom 12. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. Januar 2020 (Poststempel 22. Januar 2020) und Beschwerdeergänzung vom 4. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und infolge dessen eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, das SEM habe seine Aussagen in Bezug auf die veröffentlichten Twitter-Nachrichten falsch interpretiert. Er habe, als er noch Botschaftsangestellter gewesen sei, keine kritischen Nachrichten veröffentlicht. Erst bei seiner Ausreise aus B._______ habe er über den offiziellen Twitter Account der Botschaft, dessen Zugangsdaten er noch gehabt habe, kritische Nachrichten veröffentlicht. Der Strafregisterauszug sei somit noch vor diesen Veröffentlichungen erstellt worden. Er befürchte, dass er deswegen und weil er über Informationen über irreguläre Aktionen auf der Botschaft verfüge, als Regimegegner verfolgt werde. Zurückgetretene Diplomaten, welche als Landesverräter eingestuft würden, würden in Venezuela verhaftet. Die «Collectivos» würden häufig Druck auf die Verwandten von politischen Gefangenen in Venezuela ausüben. Es sei bekannt, dass in Venezuela Oppositionsanhänger in grosser Gefahr seien. Das SEM habe seine Aussagen und die eingereichten Beweismittel nicht korrekt gewürdigt. Ausserdem würden zahlreiche Berichte auf die schlechten Lebensbedingungen in Venezuela hinweisen und die Zahl der Personen, welche Venezuela verlassen müssten, steige. Der Vollzug der Wegweisung sei insgesamt für den Beschwerdeführer nicht zumutbar. Folgende Unterlagen reichte der Beschwerdeführer ins Recht: Diverse Zeitungsartikel und Berichte zur Situation in Venezuela Berichte über zurückgetretene Diplomaten und Staatsangestellte Kopie seines Diplomatenpasses, gültig bis am (...) Foto des Wahlregisters und von Wählern auf der Botschaft Zugangsdaten als Diplomat Weitere Dokumente, welche bereits bei der Vorinstanz eingereicht wurden. M. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2020 und 7. Februar 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Daneben hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. N. Am 12. März 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043). Die asylsuchende Person hat auf der anderen Seite gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.) 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4. Zunächst ist auf die verfahrensrechtlichen Mängel einzugehen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vor-instanz habe seine eingereichten Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich zahlreiche Beweismittel sowie eine schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2019 und vom 17. Dezember 2019 (welche allerdings erst nach Erlass der Verfügung beim SEM eingegangen ist), welche nicht in eine Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV sowie Art. 33a Abs. 1 und 4 VwVG) übersetzt wurden. Weder forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, für Übersetzungen der Unterlagen besorgt zu sein, noch kümmerte sie sich selber um die Übersetzung der Unterlagen von Amtes wegen - und seien es nur deren wesentlichen Passagen; es liegen nicht einmal Übersetzungen in einer zusammenfassenden Kurzversion vor. In der Anhörung vom 21. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer zwar aufgefordert, den Inhalt des eingereichten Emailaustausches sowie des WhatsApp-Auszugs und der Twitter-Auszüge wiederzugeben (SEM Akte 1039493-19/19, F24 ff.). Ob sich daraus asylrelevante Elemente ergeben, lässt sich indes aus seinen Aussagen nicht beurteilen. Die weiteren Beweismittel blieben gänzlich unübersetzt. Aus den spanischen Akten (ein Aktenstück ist in der Sprache von B._______) lassen sich für eine Person, die des Spanischen (bzw. der Sprache von B._______) nicht mächtig ist, die entscheidrelevanten Informationen nicht entnehmen, womit für das Gericht eine sachgerechte Beurteilung des Sachverhaltes und der angefochtenen Verfügung nicht möglich ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-414/2013 vom 21. März 2013, E.6.2). Um eine Einschätzung vornehmen zu können, ob ein Beweismittel als wesentlich zu erachten ist, ist unabdingbar, dass vorab zumindest summarisch dessen Inhalt und die zentralen Punkte einer Eingabe bestimmt wird (Art. 32 VwVG). Vorliegend lässt sich insbesondere nicht beurteilen, ob sich aus dem Kündigungsschreiben, dem E-Mailaustausch, den Twitternachrichten sowie den beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben vom 4. September 2019 und vom 17. Dezember 2019 asylrelevante Elemente ergeben. Es kann offenkundig nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein, sich vorab um die Übersetzung vorinstanzlicher Akten zu kümmern. Ausserdem hätte die Vorinstanz, um ihrer Begründungspflicht hinreichend nachzukommen, die eingereichten Beweismittel in Bezug auf ihre Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren zumindest summarisch in der Verfügung würdigen müssen. In der angefochtenen Verfügung werden die eingereichten Beweismittel lediglich (unvollständig) im Sachverhalt aufgeführt - wobei das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben vom 4. September 2019 (SEM Akte 1039493-32/6) inklusive Beilagen nicht erwähnt wird. In den Erwägungen wird indes - mit Ausnahme des Strafregisterauszugs - kein Bezug mehr auf die Beweismittel genommen und diese werden nicht gewürdigt. Demnach hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig erstellt und ihre Begründungspflicht verletzt, was in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers resultierte. 4.2 Des Weiteren hat sich die Vorinstanz nicht mit der aktuellen Lage in Venezuela auseinandergesetzt und hat den Sachverhalt auch in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht hinlänglich erstellt. In ihrer ablehnenden Verfügung stützt sich die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-2194/2017 vom 27. April 2017, aus welchem hervorgehe, dass es in Venezuela keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt gebe, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs generell entgegenstehen würde. Dieses Urteil erging vor über zweieinhalb Jahren. Inzwischen hat sich die Lage in Venezuela jedoch wesentlich verschärft. In der Beschwerde wurde treffend darauf hingewiesen, dass verschiedenen Berichten zur Situation der Menschenrechte in Venezuela zu entnehmen ist, dass die Anzahl derjenigen, die gezwungen waren, Venezuela zu verlassen, seit 2018 dramatisch zugenommen habe und bis Juni 2019 auf über vier Millionen gestiegen sei; hierbei seien «violations of the rights to food and health» die Hauptursachen (vgl. UN Human Rights Council, Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of Human rights in the Bolivarian Republic of Venezuela [A/HRC/41/18], 05. Juli 2019, Ziff. 13 f. und 69 f., https://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session41/Documents/ A_HRC_41_18.docx, abgerufen am 20. Februar 2020). Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte hat am 9. September 2019 berichtet, dass sich seit ihrem Bericht vom 5. Juli 2019 die wirtschaftliche und soziale Situation weiterhin rapide verschlechtere. Das Mindestgehalt betrage derzeit 2 Dollar pro Monat, im Vergleich zu 7 Dollar im Juni 2019, was bedeute, dass eine Familie den Gegenwert von 41 Mindestmonatsgehältern verdienen müsse, um den Grundbedarf decken zu können. Es bestünden ernsthafte Hindernisse in Bezug auf die Verfügbarkeit und wirtschaftliche Zugänglichkeit von Nahrungsmitteln (vgl. Human Rights Council, 42nd Session, Statement by Michelle Bachelet, UN High Commissioner for Human Rights, 9. September 2019, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24958&LangID=E, abgerufen am 20. Februar 2020). Am 18. Dezember 2019 hielt sie fest, dass das Mindestgehalt zwar wieder gestiegen sei und sich die Nahrungsmittelversorgung verbessert habe. Es könne sich jedoch nur eine Minderheit der Bevölkerung die hohen Nahrungsmittelpreise leisten und das Mindestgehalt könne nur 3.5 Prozent des Bedarfs an Grundnahrungsmitteln (basic food basket) decken (Oral Update on the Situation of Human Rights in the Bolivarian Republic of Venezuela, Informational Session of the Human Rights Council, Michelle Bachelet, UN High Commissioner for Human Rights, 18. Dezember 2019, https://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=25438, abgerufen am 20. Februar 2020). Bereits die Ausführungen der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte in den letzten Monaten zeigen die volatile Situation in Venezuela und die erhebliche Verschärfung der Lage in den letzten Jahren. Zudem soll das Land nicht mehr in der Lage sein, Erkrankte adäquat zu behandeln (vgl. zum Ganzen die Urteile des BVGer E-4340/2019 vom 9. September 2019, E.6.3 m.w.H; und D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019, E.9.2.1 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist ein pauschaler Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017 nicht angemessen und die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, eine aktualisierte Lagebeurteilung vorzunehmen und ihre Einschätzung betreffend die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs umfassender zu begründen. Auch in individueller Hinsicht hat sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Venezuela auseinandergesetzt. So hat sie beispielsweise nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren nicht mehr in Venezuela gewohnt hat, und hat sich nicht über ein mögliches tragfähiges Beziehungsnetz in Venezuela geäussert. Die Vorinstanz hat insgesamt weder in genereller noch in individueller Hinsicht eine seriöse Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvolllzugs nach Venezuela vorgenommen. Dadurch hat sie den Sachverhalt nicht korrekt erstellt und die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verfügung formelle Mängel aufweist. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es entspricht nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und es ist nicht dessen Aufgabe, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Zudem führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Die Vorinstanz ist anzuweisen, Übersetzungen von den sich in den Akten befindenden spanischen Dokumenten zumindest in summarischer Form zu veranlassen und sich mit der aktuellen Lage in Venezuela auseinanderzusetzen. Aufgrund der ausstehenden Übersetzungen sowie der mangelhaften Sachverhaltsabklärung rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 und 8.3 m.w.H).

6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.

8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Rechtsanwältin Ana Moncada reichte mit Eingabe vom 12. März 2020 eine Kostennote zu den Akten. Dabei machte sie einen Aufwand von 15.5 Stunden bei einem Stundenansatz von 220.- sowie Auslagen für Fotokopien von insgesamt Fr. 25.- geltend. Der verlangte Stundenansatz von 220.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE) und die Höhe der Auslagen ist angemessen. Die ausgewiesenen Stunden erscheinen jedoch dem Aufwand des Verfahrens nicht angemessen und die Kostennote ist entsprechend zu kürzen. Für das Verfassen der 7-seitigen Beschwerde wird ein Arbeitsaufwand von 4 Stunden als angemessen betrachtet und die entsprechend ausgewiesenen Stunden sind zu kürzen. Die Sichtung der Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2020 wird nicht entschädigt und die ausgewiesene Stunde ist zu streichen. Für die folgende Konsultation mit dem Beschwerdeführer und die 2-seitige Beschwerdeergänzung ist ein Aufwand von einer Stunde als angemessen zu betrachten. Der übrige ausgewiesene Arbeitsaufwand erscheint angemessen und das Gericht erachtet demnach für das Beschwerdeverfahren einen Arbeitsaufwand von insgesamt 11 Stunden als angebracht. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2633.50 (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) zuzusprechen. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2633.50 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: