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E-2601/2022

E-2601/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-05 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. A.b Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Verfügung nach Eingang der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2020 mit Urteil E-465/2020 vom 20. März 2020 auf und wies die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurück. II. B. Am 1. September 2020 bat der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Bearbeitung seines Dossiers sowie um Information über den aktuellen Stand dieses Verfahrens und das weitere Vorgehen. C. Die Vorinstanz antwortete dem Beschwerdeführer am 4. September 2020 und hielt fest, sein Asylgesuch sei zurzeit infolge der hohen Geschäftslast noch hängig. Es sei ihr nicht möglich, ihm einen Entscheid auf ein bestimmtes Datum in Aussicht zu stellen. Sie werde sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung über das Gesuch entscheiden. D. Am 3. Februar 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Stand des Verfahrens und dem weiteren Vorgehen und bat darum, das Dossier anhand zu nehmen. E. Das SEM antwortete dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2021 mit demselben Schreiben wie bei der Anfrage vom 1. September 2020. F. Mit Eingabe vom 29. Februar 2021 informierte der Beschwerdeführer das SEM über weitere Vorgänge in Bezug auf sein Asylvorbringen, die er mit diversen Fotos untermauerte. G. Am 9. August 2021 lagen dem SEM laut Aktenverzeichnis sämtliche Übersetzungen der Beweismittel vor. H. Am 2. und 7. Juni 2022 beantwortete das SEM eine Anfrage des Beschwerdeführers betreffend die Beglaubigung einer «Passbearbeitungs-Erlaubnis». I. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch den rubrizierten Rechtsbeistand, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei festzustellen, dass es in seinem Asylverfahren zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung gekommen und damit das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Das SEM sei folglich anzuweisen, sein Asylverfahren zügig an die Hand zu nehmen und in dieser Sache baldmöglichst einen Entscheid zu treffen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, das SEM habe seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-465/2020 vom 20. März 2020 nichts mehr unternommen. Er habe sich zwei Mal nach dem Stand des Verfahrens und dem weiteren Vorgehen des SEM erkundigt und um Anhandnahme seines Verfahrens gebeten. Mit Schreiben vom 29. Februar 2021 habe er das SEM auf seine hohe Gefährdung anhand jüngster Ereignisse in Venezuela hingewiesen und weitere Beweismittel eingereicht. Das SEM habe nicht darauf reagiert. Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seien bereits 27 Monate vergangen und das Verfahren dauere nun insgesamt schon mehr als drei Jahre an. Ein objektiver Grund für diese Verschleppung sei nicht ersichtlich. Der Eingabe wurden die Verfahrensstandanfragen vom 1. September 2020 und 3. Februar 2021 mit den entsprechenden Antworten des SEM vom 4. September 2020 und 17. Februar 2021 sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2022 an das SEM beigelegt. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2022 den Eingang der Beschwerde. K. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2022 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Sach- und Aktenlage einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2022 wies die Vorinstanz darauf hin, dass vorliegend das Beschleunigungsverbot nicht verletzt sei und keine Rechtsverzögerung vorliege. Es würden sachliche Gründe für die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer vorliegen. So hätten sich nachträglich weitere Abklärungen aufgedrängt, insbesondere die umfassende Übersetzung der Beweismittel. Weiter sei im Jahr 2020 infolge der Pandemie die Bearbeitung von Asylgesuchen zeitweise verzögert worden. Ab Februar 2022 seien überdies alle Mitarbeiter des BAZ (...) für die Bearbeitung der ukrainischen Gesuche um temporären Schutz eingesetzt worden, wodurch die Behandlung von pendenten Asylgesuchen eine längere Zeit sistiert worden sei. Ausserdem werde das Verfahren des Beschwerdeführers nicht mehr im beschleunigten Verfahren behandelt. Das SEM habe es im Übrigen nie unterlassen, die Schreiben des Beschwerdeführers zu beantworten. Zuletzt habe es ihm den Reisepass zugeschickt. M. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2022 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das Recht zur Replik. N. Mit Replik vom 4. Juli 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, die Erklärung des SEM, es habe die Beweismittel umfassend überprüfen müssen, erscheine als Schutzbehauptung. Die Übersetzung von einigen Dokumenten sei nämlich innert weniger Tage bis Wochen zu bewerkstelligen. Die Bearbeitung der ukrainischen Gesuche um temporären Schutz könne ebenfalls nicht als Grund für die lange Verfahrensdauer gelten, zumal deren Schutzstatus S erst Wochen nach dem Kriegsbeginn am 24. Februar 2022 vom Bundesrat beschlossen worden sei. Die Pandemie habe die Behandlung - nach Angabe des SEM - nur zeitweise verzögert. Ausserdem zeuge es von einer unzureichenden Organisation, wenn in einer solchen Phase keine Gegenmassnahmen getroffen würden. Überdies habe das SEM in den zwei Antwortschreiben auf die Verfahrensstandanfragen keines dieser drei Argumente dargelegt. Auch der Hinweis, man habe die Schreiben des Rechtsvertreters beantwortet, eigne sich nicht als Rechtfertigung. Es habe sich dabei um Standardschreiben mit vagen Floskeln gehandelt, welche keinen Rückschluss auf den Stand des Asylverfahrens zugelassen hätten. Das Zustellen des Reisepasses habe sodann mit dem hängigen Asylverfahren nichts zu tun. Demnach bestünden keine objektiven Gründe zur Rechtfertigung der Verfahrensverzögerung. Auch in der Vernehmlassung habe das SEM es versäumt mitzuteilen, ob irgendwelche Schritte getätigt worden seien.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 1.3 Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um Auskunft über die anstehenden Instruktionshandlungen und insbesondere um einen raschen Entscheid ersuchte.

E. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.).

E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, der nach wie vor hohen Pendenzenzahl sowie der Belastung durch die hohe Anzahl von Schutzsuchenden aus der Ukraine. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat am 24. April 2019 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachgesucht. Das SEM hat dieses Gesuch am 12. Dezember 2019 abgewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer am 21. Januar 2020 Beschwerde erhob, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-465/2020 vom 20. März 2020 guthiess und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. Seither nahm das SEM weder Instruktionshandlungen vor, noch führte es das Verfahren einem Entscheid zu. Dies veranlasste den Beschwerdeführer dazu, sich am 1. September 2020 sowie am 3. Februar 2021 nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen und um Anhandnahme seines Dossiers beziehungsweise um Mitteilung des weiteren Vorgehens zu ersuchen. Am 9. August 2021 wurden in den Akten des SEM zwar Übersetzungen der Beweismittel erfasst, eine weitergehende Bearbeitung des Dossiers kann den Akten allerdings nicht entnommen werden. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz somit 27 Monate untätig geblieben. Eine Nichtbehandlung eines Asylgesuchs während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren und der bereits erfolgten Bearbeitung des Gesuchs Ende 2019 grundsätzlich zu lange. Die Beurteilung der seit rund einem Jahr übersetzt vorliegenden Beweismittel und der aktuellen Lage in Venezuela scheint vor dem Hintergrund des bereits Abgeklärten nicht ausserordentlich komplex. Die Einwände der Vorinstanz, wonach das SEM seit längerer Zeit durch diverse äussere Einflüsse überlastet sei, sie die Verfahrensstandanfragen jeweils beantwortet und dem Beschwerdeführer seinen Pass herausgegeben habe, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Verfahrensstandanfragen wurden jeweils mit einem Standardschreiben beantwortet und die Herausgabe des Passes beschlägt nicht die Bearbeitung des Asylgesuchs. Der akute Personalmangel und die Überlastung des SEM sind dem Gericht wie bereits dargelegt bekannt, sind aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht geeignet, um die zögerliche Behandlung des vorliegenden Dossiers zu rechtfertigen.

E. 4.3 Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. April 2019 beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).

E. 6.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in genannter Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2601/2022 Urteil vom 5. August 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geb. am (...), Venezuela, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung; N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. A.b Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Verfügung nach Eingang der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2020 mit Urteil E-465/2020 vom 20. März 2020 auf und wies die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurück. II. B. Am 1. September 2020 bat der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Bearbeitung seines Dossiers sowie um Information über den aktuellen Stand dieses Verfahrens und das weitere Vorgehen. C. Die Vorinstanz antwortete dem Beschwerdeführer am 4. September 2020 und hielt fest, sein Asylgesuch sei zurzeit infolge der hohen Geschäftslast noch hängig. Es sei ihr nicht möglich, ihm einen Entscheid auf ein bestimmtes Datum in Aussicht zu stellen. Sie werde sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung über das Gesuch entscheiden. D. Am 3. Februar 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Stand des Verfahrens und dem weiteren Vorgehen und bat darum, das Dossier anhand zu nehmen. E. Das SEM antwortete dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2021 mit demselben Schreiben wie bei der Anfrage vom 1. September 2020. F. Mit Eingabe vom 29. Februar 2021 informierte der Beschwerdeführer das SEM über weitere Vorgänge in Bezug auf sein Asylvorbringen, die er mit diversen Fotos untermauerte. G. Am 9. August 2021 lagen dem SEM laut Aktenverzeichnis sämtliche Übersetzungen der Beweismittel vor. H. Am 2. und 7. Juni 2022 beantwortete das SEM eine Anfrage des Beschwerdeführers betreffend die Beglaubigung einer «Passbearbeitungs-Erlaubnis». I. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch den rubrizierten Rechtsbeistand, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei festzustellen, dass es in seinem Asylverfahren zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung gekommen und damit das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Das SEM sei folglich anzuweisen, sein Asylverfahren zügig an die Hand zu nehmen und in dieser Sache baldmöglichst einen Entscheid zu treffen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, das SEM habe seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-465/2020 vom 20. März 2020 nichts mehr unternommen. Er habe sich zwei Mal nach dem Stand des Verfahrens und dem weiteren Vorgehen des SEM erkundigt und um Anhandnahme seines Verfahrens gebeten. Mit Schreiben vom 29. Februar 2021 habe er das SEM auf seine hohe Gefährdung anhand jüngster Ereignisse in Venezuela hingewiesen und weitere Beweismittel eingereicht. Das SEM habe nicht darauf reagiert. Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seien bereits 27 Monate vergangen und das Verfahren dauere nun insgesamt schon mehr als drei Jahre an. Ein objektiver Grund für diese Verschleppung sei nicht ersichtlich. Der Eingabe wurden die Verfahrensstandanfragen vom 1. September 2020 und 3. Februar 2021 mit den entsprechenden Antworten des SEM vom 4. September 2020 und 17. Februar 2021 sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2022 an das SEM beigelegt. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2022 den Eingang der Beschwerde. K. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2022 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Sach- und Aktenlage einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2022 wies die Vorinstanz darauf hin, dass vorliegend das Beschleunigungsverbot nicht verletzt sei und keine Rechtsverzögerung vorliege. Es würden sachliche Gründe für die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer vorliegen. So hätten sich nachträglich weitere Abklärungen aufgedrängt, insbesondere die umfassende Übersetzung der Beweismittel. Weiter sei im Jahr 2020 infolge der Pandemie die Bearbeitung von Asylgesuchen zeitweise verzögert worden. Ab Februar 2022 seien überdies alle Mitarbeiter des BAZ (...) für die Bearbeitung der ukrainischen Gesuche um temporären Schutz eingesetzt worden, wodurch die Behandlung von pendenten Asylgesuchen eine längere Zeit sistiert worden sei. Ausserdem werde das Verfahren des Beschwerdeführers nicht mehr im beschleunigten Verfahren behandelt. Das SEM habe es im Übrigen nie unterlassen, die Schreiben des Beschwerdeführers zu beantworten. Zuletzt habe es ihm den Reisepass zugeschickt. M. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2022 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das Recht zur Replik. N. Mit Replik vom 4. Juli 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, die Erklärung des SEM, es habe die Beweismittel umfassend überprüfen müssen, erscheine als Schutzbehauptung. Die Übersetzung von einigen Dokumenten sei nämlich innert weniger Tage bis Wochen zu bewerkstelligen. Die Bearbeitung der ukrainischen Gesuche um temporären Schutz könne ebenfalls nicht als Grund für die lange Verfahrensdauer gelten, zumal deren Schutzstatus S erst Wochen nach dem Kriegsbeginn am 24. Februar 2022 vom Bundesrat beschlossen worden sei. Die Pandemie habe die Behandlung - nach Angabe des SEM - nur zeitweise verzögert. Ausserdem zeuge es von einer unzureichenden Organisation, wenn in einer solchen Phase keine Gegenmassnahmen getroffen würden. Überdies habe das SEM in den zwei Antwortschreiben auf die Verfahrensstandanfragen keines dieser drei Argumente dargelegt. Auch der Hinweis, man habe die Schreiben des Rechtsvertreters beantwortet, eigne sich nicht als Rechtfertigung. Es habe sich dabei um Standardschreiben mit vagen Floskeln gehandelt, welche keinen Rückschluss auf den Stand des Asylverfahrens zugelassen hätten. Das Zustellen des Reisepasses habe sodann mit dem hängigen Asylverfahren nichts zu tun. Demnach bestünden keine objektiven Gründe zur Rechtfertigung der Verfahrensverzögerung. Auch in der Vernehmlassung habe das SEM es versäumt mitzuteilen, ob irgendwelche Schritte getätigt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.3 Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um Auskunft über die anstehenden Instruktionshandlungen und insbesondere um einen raschen Entscheid ersuchte. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, der nach wie vor hohen Pendenzenzahl sowie der Belastung durch die hohe Anzahl von Schutzsuchenden aus der Ukraine. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. 4.2 Der Beschwerdeführer hat am 24. April 2019 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachgesucht. Das SEM hat dieses Gesuch am 12. Dezember 2019 abgewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer am 21. Januar 2020 Beschwerde erhob, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-465/2020 vom 20. März 2020 guthiess und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. Seither nahm das SEM weder Instruktionshandlungen vor, noch führte es das Verfahren einem Entscheid zu. Dies veranlasste den Beschwerdeführer dazu, sich am 1. September 2020 sowie am 3. Februar 2021 nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen und um Anhandnahme seines Dossiers beziehungsweise um Mitteilung des weiteren Vorgehens zu ersuchen. Am 9. August 2021 wurden in den Akten des SEM zwar Übersetzungen der Beweismittel erfasst, eine weitergehende Bearbeitung des Dossiers kann den Akten allerdings nicht entnommen werden. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz somit 27 Monate untätig geblieben. Eine Nichtbehandlung eines Asylgesuchs während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren und der bereits erfolgten Bearbeitung des Gesuchs Ende 2019 grundsätzlich zu lange. Die Beurteilung der seit rund einem Jahr übersetzt vorliegenden Beweismittel und der aktuellen Lage in Venezuela scheint vor dem Hintergrund des bereits Abgeklärten nicht ausserordentlich komplex. Die Einwände der Vorinstanz, wonach das SEM seit längerer Zeit durch diverse äussere Einflüsse überlastet sei, sie die Verfahrensstandanfragen jeweils beantwortet und dem Beschwerdeführer seinen Pass herausgegeben habe, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Verfahrensstandanfragen wurden jeweils mit einem Standardschreiben beantwortet und die Herausgabe des Passes beschlägt nicht die Bearbeitung des Asylgesuchs. Der akute Personalmangel und die Überlastung des SEM sind dem Gericht wie bereits dargelegt bekannt, sind aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht geeignet, um die zögerliche Behandlung des vorliegenden Dossiers zu rechtfertigen. 4.3 Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. April 2019 beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). 6.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in genannter Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll