opencaselaw.ch

E-1070/2023

E-1070/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-10 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl. Am 25. Februar 2021 fand die Personalienaufnahme statt, am 3. März 2021 ein sogenanntes Dublin-Gespräch und am 22. März 2021 eine summarische Befragung. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 26. April 2021. B. Am 3. Mai 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Aktenlage sein Asylgesuch fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. Gleichentags wies es ihn dem Kanton B._______ zu. C. Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 zeigte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM das Mandatsverhältnis an, ersuchte um Akteneinsicht und reichte ein Beweismittel samt Übersetzung zu den Akten. D. Am 17. August 2021 reichte der Beschwerdeführer diverse Fotoaufnahmen und eine CD ins Recht. E. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 beim SEM über den Verfahrensstand erkundigt und um beschleunigte Behandlung ersucht hatte, teilte ihm dieses mit Schreiben vom darauffolgenden Tag mit, noch kein genaues Entscheiddatum nennen zu können, wobei es bemüht sein werde, das Gesuch so rasch wie möglich an Hand zu nehmen. F. Am 7. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotoaufnahmen zu den Akten. G. Mit E-Mail vom 26. April 2022 und mit postalischer Eingabe vom 21. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Mitteilung des Verfahrensstandes. In letzterem Schreiben wies er das SEM darauf hin, dass seine Verfahrensstandanfrage vom 26. April 2022 unbeantwortet geblieben und die gesetzlichen Ordnungsfristen klar überschritten seien. Ergehe nicht innert vier Wochen ein Asylentscheid, werde er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erheben. H. In seinem Antwortschreiben vom 19. Oktober 2022 verwies das SEM auf seine frühere Antwort vom 14. Dezember 2021 und teilte mit, kein genaues Entscheiddatum nennen zu können, wobei es bemüht sein werde, das Gesuch so rasch wie möglich an Hand zu nehmen. I. Mit Eingabe vom 7. November 2022 reichte der Beschwerdeführer dem SEM ein englischsprachiges Beweismittel sowie weitere Fotoaufnahmen ein. J. Am 23. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Er beantragt, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren übermässig lange dauere und die Vorinstanz sei anzuweisen, es ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin. Der Beschwerde beigelegt waren insbesondere die drei Verfahrensstandanfragen an das SEM vom 13. Dezember 2021, vom 26. April 2022 und vom 22. September 2022 sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des kantonalen Sozialdienstes (B._______) vom 22. Februar 2023. K. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2023 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. L. Am 9. März 2023 teilte das SEM den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung mit.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz am 19. Februar 2021 ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden; der Beschwerdeführer hat damit nicht übermässig lang zugewartet.

E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 2 Das Prüfungsergebnis beschränkt sich vorliegend auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).

E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 In seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer, seit der Zuweisung seines Asylverfahrens in das erweiterte Verfahren sei sein Gesuch unbearbeitet geblieben. Die Ordnungsfrist nach Art. 37 Abs. 4 AsylG sei klar überschritten. Weiter seien keine rechtfertigenden Gründe für eine inhaltliche Verfahrensverzögerung erkennbar; weder sei die Sache besonders komplex noch seien Abklärungen im Gange. Die Dauer des Verfahrens sei nicht angemessen. Zudem sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren stets nachgekommen. Auch mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens sei das Beschleunigungsgebot verletzt.

E. 4.2 Zwar dürfte es sich aufgrund der Akten durchaus um ein Verfahren von gewisser Komplexität handeln, auch angesichts des Länderkontextes rund um die seit September 2022 anhaltenden Protestkundgebungen im Iran. Die Komplexität des Verfahrens und eine allfällige Lageveränderung rechtfertigen jedoch nicht, dass das SEM, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, seit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren und damit seit nunmehr 22 Monaten keine Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, um das Gesuch der Entscheidreife zuzuführen. Dies nachdem Abklärungsbedarf hinsichtlich Länderinformationen Grund für die Zuweisung gewesen sei (SEM-Akten [...] [A] 22). Ein behördliches Untätigsein während solch einer langen Dauer verletzt das Beschleunigungsgebot (vgl. Urteile des BVGer E-2601/2022 vom 5. August 2022 E. 4.2; E-4371/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.7.2). Zwar hat der Beschwerdeführer mehrmals Beweismittel eingereicht. Allerdings handelt es sich ausnahmslos um solche, die sein fortlaufendes exilpolitisches Engagement in der Schweiz dokumentieren sollen, womit ihm nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden kann, er selbst zeige an, dass die Sache nicht spruchreif sei. Zuzustimmen ist ihm, wenn er ausführt, dass er seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nachgekommen ist. So wurden die Beweismittel, soweit es sich nicht ohnehin um Bilddateien handelte, übersetzt und ohne Verzögerung nach ihrer Entstehung eingereicht. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer rund eineinhalb Monate nach seiner letzten Verfahrensstandanfrage und Inaussichtstellung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde weitere Beweismittel eingereicht hat, widerspricht in der vorliegenden Konstellation dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht. Auch diese Beweismittel beziehen sich auf aktuelle politische Aktivitäten des Beschwerdeführers. Nach deren Einreichung liess er der Vorinstanz mit dem Zeitpunkt seiner Beschwerdeer-hebung mehr als drei Monate Zeit, um auf die neuen Aktenstücke zu reagieren oder diese in einen allfälligen Entscheid einfliessen zu lassen. Dass die Vorinstanz sich generell mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln befasst hätte, ist sodann nicht erkennbar.

E. 5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 23. Februar 2023 als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist und das SEM aufgefordert wird, die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zügig - das heisst unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - fortzuführen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zügig zu behandeln und einem Entscheid zuzuführen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1070/2023 Urteil vom 10. Mai 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin,Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (N [...]). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl. Am 25. Februar 2021 fand die Personalienaufnahme statt, am 3. März 2021 ein sogenanntes Dublin-Gespräch und am 22. März 2021 eine summarische Befragung. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 26. April 2021. B. Am 3. Mai 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Aktenlage sein Asylgesuch fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. Gleichentags wies es ihn dem Kanton B._______ zu. C. Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 zeigte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM das Mandatsverhältnis an, ersuchte um Akteneinsicht und reichte ein Beweismittel samt Übersetzung zu den Akten. D. Am 17. August 2021 reichte der Beschwerdeführer diverse Fotoaufnahmen und eine CD ins Recht. E. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 beim SEM über den Verfahrensstand erkundigt und um beschleunigte Behandlung ersucht hatte, teilte ihm dieses mit Schreiben vom darauffolgenden Tag mit, noch kein genaues Entscheiddatum nennen zu können, wobei es bemüht sein werde, das Gesuch so rasch wie möglich an Hand zu nehmen. F. Am 7. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotoaufnahmen zu den Akten. G. Mit E-Mail vom 26. April 2022 und mit postalischer Eingabe vom 21. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Mitteilung des Verfahrensstandes. In letzterem Schreiben wies er das SEM darauf hin, dass seine Verfahrensstandanfrage vom 26. April 2022 unbeantwortet geblieben und die gesetzlichen Ordnungsfristen klar überschritten seien. Ergehe nicht innert vier Wochen ein Asylentscheid, werde er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erheben. H. In seinem Antwortschreiben vom 19. Oktober 2022 verwies das SEM auf seine frühere Antwort vom 14. Dezember 2021 und teilte mit, kein genaues Entscheiddatum nennen zu können, wobei es bemüht sein werde, das Gesuch so rasch wie möglich an Hand zu nehmen. I. Mit Eingabe vom 7. November 2022 reichte der Beschwerdeführer dem SEM ein englischsprachiges Beweismittel sowie weitere Fotoaufnahmen ein. J. Am 23. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Er beantragt, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren übermässig lange dauere und die Vorinstanz sei anzuweisen, es ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin. Der Beschwerde beigelegt waren insbesondere die drei Verfahrensstandanfragen an das SEM vom 13. Dezember 2021, vom 26. April 2022 und vom 22. September 2022 sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des kantonalen Sozialdienstes (B._______) vom 22. Februar 2023. K. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2023 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. L. Am 9. März 2023 teilte das SEM den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz am 19. Februar 2021 ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden; der Beschwerdeführer hat damit nicht übermässig lang zugewartet. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

2. Das Prüfungsergebnis beschränkt sich vorliegend auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 In seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer, seit der Zuweisung seines Asylverfahrens in das erweiterte Verfahren sei sein Gesuch unbearbeitet geblieben. Die Ordnungsfrist nach Art. 37 Abs. 4 AsylG sei klar überschritten. Weiter seien keine rechtfertigenden Gründe für eine inhaltliche Verfahrensverzögerung erkennbar; weder sei die Sache besonders komplex noch seien Abklärungen im Gange. Die Dauer des Verfahrens sei nicht angemessen. Zudem sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren stets nachgekommen. Auch mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens sei das Beschleunigungsgebot verletzt. 4.2 Zwar dürfte es sich aufgrund der Akten durchaus um ein Verfahren von gewisser Komplexität handeln, auch angesichts des Länderkontextes rund um die seit September 2022 anhaltenden Protestkundgebungen im Iran. Die Komplexität des Verfahrens und eine allfällige Lageveränderung rechtfertigen jedoch nicht, dass das SEM, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, seit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren und damit seit nunmehr 22 Monaten keine Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, um das Gesuch der Entscheidreife zuzuführen. Dies nachdem Abklärungsbedarf hinsichtlich Länderinformationen Grund für die Zuweisung gewesen sei (SEM-Akten [...] [A] 22). Ein behördliches Untätigsein während solch einer langen Dauer verletzt das Beschleunigungsgebot (vgl. Urteile des BVGer E-2601/2022 vom 5. August 2022 E. 4.2; E-4371/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.7.2). Zwar hat der Beschwerdeführer mehrmals Beweismittel eingereicht. Allerdings handelt es sich ausnahmslos um solche, die sein fortlaufendes exilpolitisches Engagement in der Schweiz dokumentieren sollen, womit ihm nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden kann, er selbst zeige an, dass die Sache nicht spruchreif sei. Zuzustimmen ist ihm, wenn er ausführt, dass er seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nachgekommen ist. So wurden die Beweismittel, soweit es sich nicht ohnehin um Bilddateien handelte, übersetzt und ohne Verzögerung nach ihrer Entstehung eingereicht. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer rund eineinhalb Monate nach seiner letzten Verfahrensstandanfrage und Inaussichtstellung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde weitere Beweismittel eingereicht hat, widerspricht in der vorliegenden Konstellation dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht. Auch diese Beweismittel beziehen sich auf aktuelle politische Aktivitäten des Beschwerdeführers. Nach deren Einreichung liess er der Vorinstanz mit dem Zeitpunkt seiner Beschwerdeer-hebung mehr als drei Monate Zeit, um auf die neuen Aktenstücke zu reagieren oder diese in einen allfälligen Entscheid einfliessen zu lassen. Dass die Vorinstanz sich generell mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln befasst hätte, ist sodann nicht erkennbar.

5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 23. Februar 2023 als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist und das SEM aufgefordert wird, die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zügig - das heisst unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - fortzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zügig zu behandeln und einem Entscheid zuzuführen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: