Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der paschtunischen Ethnie, verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge ein bis zwei Wochen nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 zusammen mit seiner Mutter, (...) Schwestern und (...) Brüdern und reiste am 19. März 2025 allein in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Erstbefragung des Beschwerdeführers fand am 15. April 2025 statt, diejenige zu seinen Asylgründen am 26. Mai 2025. B.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass seine Familie ursprünglich aus B._______ stamme; er jedoch sein gesamtes Leben in C._______ verbracht habe. Er habe gemeinsam mit seiner Familie sowie seinen beiden väterlichen Onkeln und deren Familien in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Einer dieser Onkel sei als (...) für das afghanische Militär tätig und als Kommandant des (...) für die Sicherheit des Präsidenten mitverantwortlich gewesen. Der andere Onkel sei ebenfalls am (...) tätig gewesen. Sein eigener Vater sei in einem (...) als (...) tätig gewesen und habe beruflich ebenfalls im (...) zu tun gehabt. Seine Mutter habe als (...) in einem amerikanischen (...) beziehungsweise für eine amerikanische Nichtregierungsorganisation (NGO) in C._______ gearbeitet. B.c Durch die Tätigkeit seiner Mutter habe er für circa zwei Wochen die Gelegenheit erhalten, für "die US-Amerikaner" zu dolmetschen. Abgesehen von diesem Einsatz als Dolmetscher habe er als (...) bei einem Bildungszentrum gearbeitet und einmal für das (...), in dem seine Mutter gearbeitet habe, im Rahmen einer (...)aktion (...) während dreier Tage Daten gesammelt. Neben diesen Tätigkeiten habe er die Regelschule absolviert und parallel an der (...) studiert. Als die Taliban im August 2021 die damalige Regierung gestürzt hätten, sei er eines Nachts gegen ein oder zwei Uhr morgens von der Stimme seiner Mutter geweckt worden. Als er dieser folgend ins Wohnzimmer gegangen sei, hätten Taliban seinen am Boden liegenden und blutenden Vater geschlagen. Dabei hätten sie diesen wiederholt gefragt, wo sich dessen Bruder, der (...), befinde. Auch seine Geschwister seien mit Waffen bedroht worden. Er habe daraufhin interveniert und die Taliban aufgefordert, von seinem Vater abzulassen. Daraufhin seien diese auf ihn aufmerksam geworden und hätten ihm ins Gesicht geschlagen, wodurch seine Nase ge-brochen sei. Anschliessend hätten sie ihn so schwer am Arm verletzt, dass er das Bewusstsein verloren habe. Er habe erst im Spital erfahren, dass sein Vater von den Taliban mitgenommen worden sei. Als seine Mutter am folgenden Tag angekündigt habe, nach dem Vater zu suchen und bei den Taliban vorzusprechen, habe er ihr mitgeteilt, dass er sie begleiten wolle. Seine Mutter habe ihm daraufhin jedoch erklärt, dass er nicht mitkommen könne. Als er selbst bewusstlos am Boden gelegen habe, hätten die Taliban gesagt, dass sie ihn aufgrund seiner momentanen Bewusstlosigkeit nicht mitnehmen, jedoch noch einmal zurückkommen würden, um ihn zu holen. Da sie beim nächtlichen Übergriff Mobiltelefone, Computer und Dokumente mitgenommen hätten, verfügten sie nun über Beweismittel, die sie gegen ihn verwenden könnten. Da bereits sein Onkel mütterlicherseits im Jahr 2011 aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher von den Taliban getötet worden sei, seien er, seine Mutter und seine (...) Geschwister kurz darauf illegal in den Iran ausgereist. Über den Verbleib seines Vaters hätten sie bis heute keine weiteren Informationen erhalten. B.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere Unterlagen zu den Akten des SEM. Neben seiner afghanischen Identitätskarte reichte er unter anderem seinen Studentenausweis der (...), ein Bestätigungsschreiben über seine Tätigkeiten als Dolmetscher sowie mehrere Fotografien und Dokumente betreffend die Tätigkeiten seines Vaters und seiner Onkel ein. C. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter zu dem vom SEM gewährten rechtlichen Gehör zum vorab zugestellten Entscheidentwurf Stellung. D. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Dispositivziffern 4 und 5). Schliesslich wies es den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zu (Dispositivziffer 6) und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 7). E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juni 2025 Beschwerde gegen die vor-instanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 und 6 der angefochtenen Verfügung, sowie, dass ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und er dem Kanton E._______ zuzuweisen sei; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und hielt betreffend die angefochtene Kantonszuweisung fest, dass diese durch die Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts (unter der Verfahrensnummer F-4745/2025) behandelt werde, weswegen diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. G. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2025 hielt die Vorinstanz innert Frist mit ergänzenden Bemerkungen an ihrem Entscheid fest. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2025 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. H.b Innert Frist liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2025 seine Replik einreichen und hielt an den Rechtsbegehren fest. I. Mit Urteil F-4745/2025 vom 6. August 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde betreffend Kantonszuweisung nicht ein.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde ausführen, die Vor-instanz habe sich nicht hinreichend differenziert mit seinem komplexen Risikoprofil sowie denjenigen seines Vaters und Onkels und dem damit verbundenen, ineinandergreifenden Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person auseinandergesetzt. Zudem verkenne sie im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung, dass er primär aufgrund seines Onkels und nicht aufgrund der Verschleppung seines Vaters einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Diese Verkennung des Sachverhalts habe eine sach-gerechte Anfechtung verunmöglicht.
E. 3.3 Nach Durchsicht der Akten besteht für die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung der Sache keine Veranlassung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz inhalt-lich nicht einverstanden ist, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-verhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (und insoweit des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung seiner Vorbringen. Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung durchaus möglich war, was der Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegensteht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).
E. 4.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine sogenannte Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).
E. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid mit der asylrechtlichen Irre-levanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen. Es führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 5.1.1 Das Profil des Beschwerdeführers (Tätigkeit als Dolmetscher, ehrenamtliches Engagement im [...], Studium an [...] Universität) begründe noch keines der von der Rechtsprechung definierten erhöhten Risikoprofile. Insbesondere sei sein Studiengang (...) auf (...) Themen ausgerichtet gewesen, die den Ideologien der Taliban nicht widersprächen. Der Beschwerdeführer mache ja auch keine Probleme mit den Taliban während seines Studiums geltend, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass er deshalb in deren Visier geraten sei. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer lediglich während sehr kurzer Zeit als Dolmetscher beziehungsweise ehrenamtlich im (...) tätig gewesen sei und dabei keine Kenntnis von heiklen Inhalten oder sensiblen Daten erlangt habe. Vor diesem Hintergrund habe er nicht überzeugend darlegen können, weshalb die Taliban auch noch vier Jahre nach seiner Ausreise ein gezieltes Interesse an seiner Person haben sollten. Auch die Begründung des Beschwerdeführers, die Taliban hätten ihn beim Übergriff auf seine Familie nicht geschlagen, hätten sie kein Interesse an ihm gehabt, vermöge nicht zu überzeugen. Hätten die Taliban tatsächlich ein derart grosses Interesse an seiner Person gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn noch in derselben Nacht mitgenommen hätten.
E. 5.1.2 Bezüglich des nächtlichen Übergriffs der Taliban sei davon auszugehen, dass ihr Hauptinteresse dem Vater des Beschwerdeführers gegolten habe. Dies werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer erst durch sein Interagieren mit den Taliban in deren Fokus geraten sei. Hätten diese bereits beim Eindringen in das Haus die ernsthafte Absicht gehabt, ihn festzunehmen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn unmittelbar im Haus gesucht und verhaftet hätten. Diese Einschätzung werde zudem dadurch gestützt, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach die Taliban nach diesem Vorfall weiterhin aktiv nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Bei den durch den Übergriff erlittenen Verletzungen handle es sich schliesslich nicht um eine hinsichtlich Intensität und Zielgerichtetheit asylrelevante Vorverfolgung. Da ihm die Verletzungen erst zugefügt worden seien, nachdem er sich in die bestehende Situation involviert habe, sei vielmehr von einer Einschüchterungstaktik der Taliban auszugehen. Eine gezielte Absicht, ihm psychische oder physische Gewalt anzutun, sei nicht ersichtlich. Davon abgesehen sei auch nicht anzunehmen, dass die erlittenen Verletzungen, die für eine asylrelevante Vorverfolgung erforderliche Intensität erreicht hätten; vielmehr seien sie lediglich von vorübergehender Natur gewesen.
E. 5.1.3 Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten seiner Onkel beziehungsweise seines Vaters Opfer einer Reflexverfolgung geworden sei. Die hierfür nötigen konkreten Indizien (u.a. bereits erlittene schwerwiegende Nachteile, eigene oppositionel-le Aktivitäten bzw. Unterstützungshandlungen zugunsten von Gegnern der Taliban sowie ein ausgeprägtes und fortbestehendes Interesse an der Ergreifung und Festnahme der ursprünglich verfolgten Person) lägen nicht vor. Zudem sei festzustellen, dass sich die Verfolgungssituation in erster Linie auf den Vater des Beschwerdeführers bezogen habe, was insbesondere durch dessen Verschleppung durch die Taliban bestätigt werde. Aus dieser sei zudem zu schliessen, dass die Taliban kein fortbestehendes Interesse mehr an dessen Ergreifung hätten. Folglich erscheine das Risiko, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Vaters Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, lediglich als gering. Damit fehle es an der zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen objektiven Furcht vor einer Reflexverfolgung.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen folgendes ausführen:
E. 5.2.1 Er verfüge aufgrund seiner Tätigkeit für und mit ausländischen Organisationen und Institutionen über ein erhöhtes Risikoprofil. Nach der Praxis gehörten Personen, welche der afghanischen Regierung oder der interna-tionalen Gemeinschaft nahestünden oder von den Taliban als deren Unterstützer wahrgenommen würden, ebenso wie westlich orientierte oder aus anderen Gründen nicht der afghanischen Gesellschaftsordnung entsprechende Personen zu den besonders gefährdeten Personengruppen. Sein erhöhtes Risikoprofil sei durch die Ereignisse beim Übergriff der Taliban mit einer konkreten Verfolgungsgefahr verbunden worden. Das ursprünglich durch die Stellung seines Onkels ausgelöste Reflexverfolgungsinteresse der Taliban habe sich aufgrund seines eigenen Risikoprofils zu einem Verfolgungsinteresse an seiner Person verdichtet. Indem er während des Übergriffs eingegriffen habe, habe er sich dem Machtanspruch der Taliban widersetzt und sich deren Vorgehen entgegengestellt. Es liege deshalb eine asylrelevante Vorverfolgung vor. Da zwischen dieser und seiner Ausreise ein sachlicher sowie zeitlicher Kausalzusammenhang bestehe, sei nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von einer be-gründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen. Der Umstand, dass ihn die Taliban nach dem Übergriff nicht gemeinsam mit seinem Vater mitgenommen hätten, vermöge daran nichts zu ändern. Gemäss der Rechtsprechung könne ihm dies nicht entgegengehalten werden, zumal es plausibel erscheine, dass die Taliban neben seinem schwer verletzten Vater keinen weiteren bewusstlosen Mann hätten mitnehmen können.
E. 5.2.2 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, sein Onkel halte sich weiterhin in Grossbritannien auf und entziehe sich damit nach wie vor dem Zugriff der Taliban. Aufgrund der früheren ranghohen Stellung innerhalb des afghanischen Militärapparats bestehe weiterhin ein erhebliches Interesse der Taliban an dessen Ergreifung. Da die Rechtsprechung anerkenne, dass die familiäre Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Person eine Reflexverfolgung begründen könne, drohe ihm auch künftig eine asylrelevante Reflexverfolgung.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere liessen sich den Vorbringen des Beschwerdeführers keine hinreichenden Hinweise entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung haben müsse. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise offensichtlich nicht im Fokus der Taliban gestanden, obwohl die behauptete Reflexverfolgung bereits damals hätte bestanden haben müssen. Weiter sei in Bezug auf seinen Onkel in erster Linie sein Vater Leidtragender einer Reflexverfolgung geworden. Aufgrund der Verschleppung seines Vaters sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban weiterhin ein Interesse an der Ergreifung des Beschwerdeführers hätten.
E. 5.4 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren festhalten und liess im Wesentlichen einwenden, es erschliesse sich ihm nicht, wie die Vorinstanz behaupten könne, die Taliban hätten ihn bis zu seiner Flucht nicht im Fokus gehabt. Es handle sich um eine in-einander verwobene Reflex- sowie persönliche Verfolgung, welche ursächlich durch die Suche der Taliban nach seinem Onkel ausgelöst worden sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Taliban zunächst eine geplante und gezielte Aktion gegen ihn hätten durchführen wollen oder nicht.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht zur Einschätzung gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrechtliche Relevanz entfalten. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 5 ff. sowie oben E. 5.1 und E. 5.3):
E. 6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5846/2023 vom 22. Januar 2026 E. 6.1 sowie E-5917/2022 vom 23. Dezember 2025 E. 5.2 je m.w.H.; United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan - Update 1, Februar 2023, zugänglich über, Ziff. 16; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Update der SFH-Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile, zugänglich über, S. 16 ff.; alle Internetquellen abgerufen am 17. September 2026).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan an einer (...) Universität studiert, während eines kurzen Zeitraums für eine amerikanische NGO beziehungsweise ein amerikanisches (...) als Dolmetscher und Datenerheber gearbeitet und verfügt über familiäre Beziehungen zu (teilweise) hochrangigen ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte. Aufgrund der Kumulation dieser risikobegründenden Merkmale weist der Beschwerdeführer - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - im Vergleich zur afghanischen Allgemeinbevölkerung durchaus eine erhöhte Exponiertheit auf. Ein erhöhtes Risikoprofil vermag praxisgemäss für sich allein jedoch noch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Vielmehr bedarf es einer individuellen Konkretisierung der sich aus dem Risikoprofil ergebenden abstrakten Gefährdung (vgl. statt vieler D-6521/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 7.1 und E-863/2022 vom 21. Juli 2025 E. 8.1 je m.w.H):
E. 6.3.1 Wesentlich ist daher, ob der nächtliche Übergriff der Taliban und die dabei erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers eine solche individuelle Konkretisierung der abstrakten Gefährdung erkennen lassen. Dies ist zu verneinen. Auch wenn die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen und seine damit verbundenen Erlebnisse nicht in Abrede zu stellen sind, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Übergriff der Taliban primär gegen seinen Onkel, (...), richtete. Nachdem sich dieser nicht im Haus befand, versuchten sie dessen Aufenthaltsort vom Vater des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Damit geriet bereits sein Vater in erster Linie aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu seinem Bruder und nicht aufgrund seiner eigenen beruflichen Tätigkeit ins Visier der Taliban (vgl. SEM-act. 15/16 F49 sowie 18/14 F15 und F21). Gegen ein bereits zu diesem Zeitpunkt bestehendes gezieltes Interesse am Beschwerdeführer spricht weiter, wie dies auch schon die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Taliban ihn im Haus nicht gesucht hatten. Gemäss seinen eigenen Angaben bemerkte er das Eindringen der Taliban vielmehr erst, als seine Mutter aufgrund der Misshandlungen seines Vaters zu schreien begann (vgl. SEM-act. 18/14 F15 f. und F23 f.). Die konkreten Umstände des Vorfalls lassen somit nicht darauf schliessen, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Merkmale beziehungsweise seines erhöhten Risikoprofils gezielt aufsuchen oder verfolgen wollten. Vielmehr erscheint es als naheliegend, dass seine Verletzung unmittelbare Folge seines Einschreitens gegen die Misshandlungen seines Vaters war. Diese Einschätzung räumt auch der Beschwerdeführer ein. So gab dieser zu Protokoll: "Als ich dort ankam, hatten sie meinen Vater schon sehr viel geschlagen und zu uns sagten sie, wir sollen nicht unsere Stimme erheben, sonst werden sie uns schlagen" (vgl. SEM-act. 18/14 F24). Für die Annahme, dass sich das ursprünglich gegen den Onkel gerichtete Interesse der Taliban zunächst auf den Vater und anschliessend gezielt auf den Beschwerdeführer ausgeweitet hätte, bestehen demgegenüber keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dies gilt umso mehr, als das Risikoprofil des Beschwerdeführers zwar als etwas erhöht einzustufen ist, aufgrund der insbesondere lediglich kurzen und niederschwelligen Tätigkeiten (als Dolmetscher beziehungsweise Datenerheber für eine amerikanische Organisation beziehungsweise ein [...]) jedoch keine derart ausgeprägte Exponiertheit aufweist, dass allein daraus auf ein besonderes persönliches Verfolgungsinteresse der Taliban geschlossen werden könnte. Zumal der Beschwerdeführer angibt, bis auf den nächtlichen Übergriff keine Probleme mit den Taliban gehabt zu haben (vgl. SEM-act. 15/16 F80 und SEM-act. 18/14 F39).
E. 6.3.2 Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Taliban hätten sein Risikoprofil aufgrund der bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Dokumente, insbesondere seiner Arbeitsbestätigungen (vgl. SEM-act. 4/75 ID-003), erkannt. Daraus habe sich, ausgehend von einer zunächst angenommenen Reflexverfolgung, eine individuelle Verfolgung entwickelt. Diese Argumentationslinie überzeugt das Gericht nicht. Aus den betreffenden Dokumenten geht vielmehr klar hervor, dass der Beschwerdeführer die darin ausgewiesenen Tätigkeiten lediglich während drei beziehungsweise dreizehn Tagen ausgeübt hat. Wäre er für die Taliban tatsächlich von einem derartigen Interesse gewesen, wäre in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zudem zu erwarten gewesen, dass sie ihn unmittelbar festgenommen beziehungsweise mitgenommen hätten.
E. 6.3.3 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zugunsten seines misshandelten Vaters intervenierte, lässt für sich allein nicht auf eine politische Gegnerschaft zu den Taliban oder eine oppositionelle Gesinnung schliessen. Aus dem Vorfall - der bei der konkreten familiären Situation geradezu zu erwarten war - ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban sein Einschreiten als politisch motivierten Widerstand wahrgenommen und ihn deshalb als Gegner identifiziert hätten.
E. 6.3.4 Aus dem nächtlichen Übergriff ergibt sich damit keine hinreichende individuelle Konkretisierung der sich aus dem Risikoprofil ergebenden abstrakten Gefährdung.
E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Tätigkeit seines Onkels als (...) für das afghanische Militär sowie seines Vaters als (...) konkret gefährdet zu sein, macht er eine Reflexverfolgung geltend.
E. 6.4.1 Zunächst ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Onkel des Beschwerdeführers als (...) im Zeitpunkt der Machtübernahme beziehungsweise nach dem Einmarsch der Taliban in C._______ wohl einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt gewesen sein dürfte. Regierungsbeamte beziehungsweise Angehörige der afghanischen Nationalarmee zählen seit der Machtübernahme durch die Taliban zu den vulnerabelsten Personen-gruppen (für einschlägige Quellen vgl. E. 6.2).
E. 6.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, grundsätzlich eine Reflexverfolgung begründen (vgl. Urteile des BVGer D-2492/2022 vom 8. Mai 2026 E. 6.3.1 sowie D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 f. m.w.H.). Das Risikoprofil des Onkels des Beschwerdeführers vermag für diesen jedoch für sich allein noch keine solche Anschlussverfolgung zu begründen: Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen (vgl. Urteil des BVGer E-3908/2022 vom 30. November 2022 E. 6.1.2; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3768/2023 vom 25. Juli 2025 E. 7.2.1).
E. 6.4.3 Wie oben bereits festgehalten wurde, verfügt der Beschwerdeführer aufgrund seines Studiums und seiner Arbeitstätigkeit zwar über ein gewisses Risikoprofil. Dieses ist aber als sehr niederschwellig einzustufen, zumal - wie auch schon die Vorinstanz richtig zusammengefasst hat - der Beschwerdeführer insgesamt lediglich für sechzehn Tage für eine amerikanische NGO beziehungsweise ein (...) tätig gewesen ist und dabei keine nennenswerten Informationen erfahren hat (vgl. SEM-act. 15/16 F74 sowie SEM-act. 18/14 F38). Sein (...) orientiertes Studium stellt ebenfalls keinen direkten Widerspruch zu den Idealen der Taliban dar. Das Vorbringen, die Taliban würden sich über vier Jahre nach ihrer Machtübernahme und nach dem Übergriff abgeleitet vom Onkel und dann über den Vater noch am Beschwerdeführer interessieren, überzeugt nicht, zumal dieser auch nicht zu Protokoll gibt, vom Onkel Informationen über dessen Arbeit erhalten zu haben. Er gibt im Gegenteil sogar an, damals lediglich über den Rang seines Onkels informiert gewesen zu sein, damit er auf der Strasse den anderen Kindern keine Einzelheiten habe mitteilen können. Nähere Informationen zur Tätigkeit seines Onkels habe er erst im Verlauf seines Asylverfahrens erhalten (vgl. SEM-act. 15/16 F69).
E. 6.4.4 Diese Einschätzung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass die Regierung der Taliban inzwischen als gefestigt angesehen wird, womit auch das Interesse an der systematischen Suche nach ehemaligen Regierungsmitarbeitenden grundsätzlich geringer geworden sein dürfte (vgl. European Union Agency Asylum [EUAA], Country Guidance: Afghanistan, 30. Juni 202,, S. 18 f.). Fehlt es bereits an einem aktuellen und hinreichend konkreten Verfolgungsinteresse gegenüber der eigentli-chen Zielperson, ist eine Reflexverfolgung ihrer Angehörigen erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
E. 6.4.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben anlässlich des nächtlichen Übergriffs von Mitgliedern der Taliban angegriffen und entführt wurde und seither als verschwunden gilt. Wie oben bereits ausgeführt worden ist, überzeugt die Argumentation der Vorinstanz, dass sich die Handlungen der Taliban in erster Linie gegen den Onkel und sich erst als dieser nicht angetroffen werden konnte, gegen den Vater des Beschwerdeführers gerichtet haben. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen wird, dass der Vater nicht nur wegen der durch den Onkel ausgelösten Reflexverfolgung, sondern wegen dessen eigener beruflicher Tätigkeit ins Visier der Taliban geraten war, hätte der Beschwerdeführer keine durch seinen Vater ausgelöste Reflexverfolgung zu befürchten: Mit der Verschleppung des Vaters ist davon auszugehen, dass ein (allfälliges) Reflexverfolgungsinteresse der Taliban am Rest der Familie nicht weiter besteht.
E. 6.5 In Anbetracht dieser Ausführungen kann die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers offengelassen werden. Demnach ist auf die entsprechenden Argumente des SEM und des Beschwerdeführers im Rahmen des Schriftenwechsels nicht weiter einzugehen.
E. 6.6 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass aufgrund der Aktenlage nicht darauf zu schliessen ist, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen der Taliban zu befürchten. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 5. Juni 2025 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Auf-nahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions-richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2025 gut-geheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4335/2025
Urteil vom 25. September 2026
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Michelle Truffer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
vertreten durch Rechtsanwalt Christopher Gabriel,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Bundesasylzentrum Region (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug, beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025 / N (...).
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der paschtunischen Ethnie, verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge ein bis zwei Wochen nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 zusammen mit seiner Mutter, (...) Schwestern und (...) Brüdern und reiste am 19. März 2025 allein in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Die Erstbefragung des Beschwerdeführers fand am 15. April 2025 statt, diejenige zu seinen Asylgründen am 26. Mai 2025.
B.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass seine Familie ursprünglich aus B._______ stamme; er jedoch sein gesamtes Leben in C._______ verbracht habe. Er habe gemeinsam mit seiner Familie sowie seinen beiden väterlichen Onkeln und deren Familien in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Einer dieser Onkel sei als (...) für das afghanische Militär tätig und als Kommandant des (...) für die Sicherheit des Präsidenten mitverantwortlich gewesen. Der andere Onkel sei ebenfalls am (...) tätig gewesen. Sein eigener Vater sei in einem (...) als (...) tätig gewesen und habe beruflich ebenfalls im (...) zu tun gehabt. Seine Mutter habe als (...) in einem amerikanischen (...) beziehungsweise für eine amerikanische Nichtregierungsorganisation (NGO) in C._______ gearbeitet.
B.c Durch die Tätigkeit seiner Mutter habe er für circa zwei Wochen die Gelegenheit erhalten, für "die US-Amerikaner" zu dolmetschen. Abgesehen von diesem Einsatz als Dolmetscher habe er als (...) bei einem Bildungszentrum gearbeitet und einmal für das (...), in dem seine Mutter gearbeitet habe, im Rahmen einer (...)aktion (...) während dreier Tage Daten gesammelt. Neben diesen Tätigkeiten habe er die Regelschule absolviert und parallel an der (...) studiert.
Als die Taliban im August 2021 die damalige Regierung gestürzt hätten, sei er eines Nachts gegen ein oder zwei Uhr morgens von der Stimme seiner Mutter geweckt worden. Als er dieser folgend ins Wohnzimmer gegangen sei, hätten Taliban seinen am Boden liegenden und blutenden Vater geschlagen. Dabei hätten sie diesen wiederholt gefragt, wo sich dessen Bruder, der (...), befinde. Auch seine Geschwister seien mit Waffen bedroht worden. Er habe daraufhin interveniert und die Taliban aufgefordert, von seinem Vater abzulassen. Daraufhin seien diese auf ihn aufmerksam geworden und hätten ihm ins Gesicht geschlagen, wodurch seine Nase ge-brochen sei. Anschliessend hätten sie ihn so schwer am Arm verletzt, dass er das Bewusstsein verloren habe.
Er habe erst im Spital erfahren, dass sein Vater von den Taliban mitgenommen worden sei. Als seine Mutter am folgenden Tag angekündigt habe, nach dem Vater zu suchen und bei den Taliban vorzusprechen, habe er ihr mitgeteilt, dass er sie begleiten wolle. Seine Mutter habe ihm daraufhin jedoch erklärt, dass er nicht mitkommen könne. Als er selbst bewusstlos am Boden gelegen habe, hätten die Taliban gesagt, dass sie ihn aufgrund seiner momentanen Bewusstlosigkeit nicht mitnehmen, jedoch noch einmal zurückkommen würden, um ihn zu holen. Da sie beim nächtlichen Übergriff Mobiltelefone, Computer und Dokumente mitgenommen hätten, verfügten sie nun über Beweismittel, die sie gegen ihn verwenden könnten. Da bereits sein Onkel mütterlicherseits im Jahr 2011 aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher von den Taliban getötet worden sei, seien er, seine Mutter und seine (...) Geschwister kurz darauf illegal in den Iran ausgereist. Über den Verbleib seines Vaters hätten sie bis heute keine weiteren Informationen erhalten.
B.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere Unterlagen zu den Akten des SEM. Neben seiner afghanischen Identitätskarte reichte er unter anderem seinen Studentenausweis der (...), ein Bestätigungsschreiben über seine Tätigkeiten als Dolmetscher sowie mehrere Fotografien und Dokumente betreffend die Tätigkeiten seines Vaters und seiner Onkel ein.
C.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter zu dem vom SEM gewährten rechtlichen Gehör zum vorab zugestellten Entscheidentwurf Stellung.
D. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Dispositivziffern 4 und 5). Schliesslich wies es den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zu (Dispositivziffer 6) und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 7).
E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juni 2025 Beschwerde gegen die vor-instanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 und 6 der angefochtenen Verfügung, sowie, dass ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und er dem Kanton E._______ zuzuweisen sei; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und hielt betreffend die angefochtene Kantonszuweisung fest, dass diese durch die Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts (unter der Verfahrensnummer F-4745/2025) behandelt werde, weswegen diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde.
G. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2025 hielt die Vorinstanz innert Frist mit ergänzenden Bemerkungen an ihrem Entscheid fest.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2025 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
H.b Innert Frist liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2025 seine Replik einreichen und hielt an den Rechtsbegehren fest.
I. Mit Urteil F-4745/2025 vom 6. August 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde betreffend Kantonszuweisung nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen.
3.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde ausführen, die Vor-instanz habe sich nicht hinreichend differenziert mit seinem komplexen Risikoprofil sowie denjenigen seines Vaters und Onkels und dem damit verbundenen, ineinandergreifenden Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person auseinandergesetzt. Zudem verkenne sie im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung, dass er primär aufgrund seines Onkels und nicht aufgrund der Verschleppung seines Vaters einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Diese Verkennung des Sachverhalts habe eine sach-gerechte Anfechtung verunmöglicht.
3.3 Nach Durchsicht der Akten besteht für die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung der Sache keine Veranlassung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz inhalt-lich nicht einverstanden ist, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-verhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (und insoweit des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung seiner Vorbringen. Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung durchaus möglich war, was der Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegensteht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
3.4 Nach dem Gesagten ist das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).
4.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine sogenannte Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid mit der asylrechtlichen Irre-levanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen. Es führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
5.1.1 Das Profil des Beschwerdeführers (Tätigkeit als Dolmetscher, ehrenamtliches Engagement im [...], Studium an [...] Universität) begründe noch keines der von der Rechtsprechung definierten erhöhten Risikoprofile. Insbesondere sei sein Studiengang (...) auf (...) Themen ausgerichtet gewesen, die den Ideologien der Taliban nicht widersprächen. Der Beschwerdeführer mache ja auch keine Probleme mit den Taliban während seines Studiums geltend, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass er deshalb in deren Visier geraten sei. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer lediglich während sehr kurzer Zeit als Dolmetscher beziehungsweise ehrenamtlich im (...) tätig gewesen sei und dabei keine Kenntnis von heiklen Inhalten oder sensiblen Daten erlangt habe. Vor diesem Hintergrund habe er nicht überzeugend darlegen können, weshalb die Taliban auch noch vier Jahre nach seiner Ausreise ein gezieltes Interesse an seiner Person haben sollten. Auch die Begründung des Beschwerdeführers, die Taliban hätten ihn beim Übergriff auf seine Familie nicht geschlagen, hätten sie kein Interesse an ihm gehabt, vermöge nicht zu überzeugen. Hätten die Taliban tatsächlich ein derart grosses Interesse an seiner Person gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn noch in derselben Nacht mitgenommen hätten.
5.1.2 Bezüglich des nächtlichen Übergriffs der Taliban sei davon auszugehen, dass ihr Hauptinteresse dem Vater des Beschwerdeführers gegolten habe. Dies werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer erst durch sein Interagieren mit den Taliban in deren Fokus geraten sei. Hätten diese bereits beim Eindringen in das Haus die ernsthafte Absicht gehabt, ihn festzunehmen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn unmittelbar im Haus gesucht und verhaftet hätten. Diese Einschätzung werde zudem dadurch gestützt, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach die Taliban nach diesem Vorfall weiterhin aktiv nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Bei den durch den Übergriff erlittenen Verletzungen handle es sich schliesslich nicht um eine hinsichtlich Intensität und Zielgerichtetheit asylrelevante Vorverfolgung. Da ihm die Verletzungen erst zugefügt worden seien, nachdem er sich in die bestehende Situation involviert habe, sei vielmehr von einer Einschüchterungstaktik der Taliban auszugehen. Eine gezielte Absicht, ihm psychische oder physische Gewalt anzutun, sei nicht ersichtlich. Davon abgesehen sei auch nicht anzunehmen, dass die erlittenen Verletzungen, die für eine asylrelevante Vorverfolgung erforderliche Intensität erreicht hätten; vielmehr seien sie lediglich von vorübergehender Natur gewesen.
5.1.3 Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten seiner Onkel beziehungsweise seines Vaters Opfer einer Reflexverfolgung geworden sei. Die hierfür nötigen konkreten Indizien (u.a. bereits erlittene schwerwiegende Nachteile, eigene oppositionel-le Aktivitäten bzw. Unterstützungshandlungen zugunsten von Gegnern der Taliban sowie ein ausgeprägtes und fortbestehendes Interesse an der Ergreifung und Festnahme der ursprünglich verfolgten Person) lägen nicht vor. Zudem sei festzustellen, dass sich die Verfolgungssituation in erster Linie auf den Vater des Beschwerdeführers bezogen habe, was insbesondere durch dessen Verschleppung durch die Taliban bestätigt werde. Aus dieser sei zudem zu schliessen, dass die Taliban kein fortbestehendes Interesse mehr an dessen Ergreifung hätten. Folglich erscheine das Risiko, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Vaters Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, lediglich als gering. Damit fehle es an der zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen objektiven Furcht vor einer Reflexverfolgung.
5.2 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen folgendes ausführen:
5.2.1 Er verfüge aufgrund seiner Tätigkeit für und mit ausländischen Organisationen und Institutionen über ein erhöhtes Risikoprofil. Nach der Praxis gehörten Personen, welche der afghanischen Regierung oder der interna-tionalen Gemeinschaft nahestünden oder von den Taliban als deren Unterstützer wahrgenommen würden, ebenso wie westlich orientierte oder aus anderen Gründen nicht der afghanischen Gesellschaftsordnung entsprechende Personen zu den besonders gefährdeten Personengruppen. Sein erhöhtes Risikoprofil sei durch die Ereignisse beim Übergriff der Taliban mit einer konkreten Verfolgungsgefahr verbunden worden. Das ursprünglich durch die Stellung seines Onkels ausgelöste Reflexverfolgungsinteresse der Taliban habe sich aufgrund seines eigenen Risikoprofils zu einem Verfolgungsinteresse an seiner Person verdichtet. Indem er während des Übergriffs eingegriffen habe, habe er sich dem Machtanspruch der Taliban widersetzt und sich deren Vorgehen entgegengestellt. Es liege deshalb eine asylrelevante Vorverfolgung vor. Da zwischen dieser und seiner Ausreise ein sachlicher sowie zeitlicher Kausalzusammenhang bestehe, sei nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von einer be-gründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen. Der Umstand, dass ihn die Taliban nach dem Übergriff nicht gemeinsam mit seinem Vater mitgenommen hätten, vermöge daran nichts zu ändern. Gemäss der Rechtsprechung könne ihm dies nicht entgegengehalten werden, zumal es plausibel erscheine, dass die Taliban neben seinem schwer verletzten Vater keinen weiteren bewusstlosen Mann hätten mitnehmen können.
5.2.2 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, sein Onkel halte sich weiterhin in Grossbritannien auf und entziehe sich damit nach wie vor dem Zugriff der Taliban. Aufgrund der früheren ranghohen Stellung innerhalb des afghanischen Militärapparats bestehe weiterhin ein erhebliches Interesse der Taliban an dessen Ergreifung. Da die Rechtsprechung anerkenne, dass die familiäre Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Person eine Reflexverfolgung begründen könne, drohe ihm auch künftig eine asylrelevante Reflexverfolgung.
5.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere liessen sich den Vorbringen des Beschwerdeführers keine hinreichenden Hinweise entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung haben müsse. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise offensichtlich nicht im Fokus der Taliban gestanden, obwohl die behauptete Reflexverfolgung bereits damals hätte bestanden haben müssen. Weiter sei in Bezug auf seinen Onkel in erster Linie sein Vater Leidtragender einer Reflexverfolgung geworden. Aufgrund der Verschleppung seines Vaters sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban weiterhin ein Interesse an der Ergreifung des Beschwerdeführers hätten.
5.4 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren festhalten und liess im Wesentlichen einwenden, es erschliesse sich ihm nicht, wie die Vorinstanz behaupten könne, die Taliban hätten ihn bis zu seiner Flucht nicht im Fokus gehabt. Es handle sich um eine in-einander verwobene Reflex- sowie persönliche Verfolgung, welche ursächlich durch die Suche der Taliban nach seinem Onkel ausgelöst worden sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Taliban zunächst eine geplante und gezielte Aktion gegen ihn hätten durchführen wollen oder nicht.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht zur Einschätzung gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrechtliche Relevanz entfalten. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 5 ff. sowie oben E. 5.1 und E. 5.3):
6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5846/2023 vom 22. Januar 2026 E. 6.1 sowie E-5917/2022 vom 23. Dezember 2025 E. 5.2 je m.w.H.; United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan - Update 1, Februar 2023, zugänglich über, Ziff. 16; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Update der SFH-Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile, zugänglich über, S. 16 ff.; alle Internetquellen abgerufen am 17. September 2026).
6.3 Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan an einer (...) Universität studiert, während eines kurzen Zeitraums für eine amerikanische NGO beziehungsweise ein amerikanisches (...) als Dolmetscher und Datenerheber gearbeitet und verfügt über familiäre Beziehungen zu (teilweise) hochrangigen ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte. Aufgrund der Kumulation dieser risikobegründenden Merkmale weist der Beschwerdeführer - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - im Vergleich zur afghanischen Allgemeinbevölkerung durchaus eine erhöhte Exponiertheit auf. Ein erhöhtes Risikoprofil vermag praxisgemäss für sich allein jedoch noch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Vielmehr bedarf es einer individuellen Konkretisierung der sich aus dem Risikoprofil ergebenden abstrakten Gefährdung (vgl. statt vieler D-6521/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 7.1 und E-863/2022 vom 21. Juli 2025 E. 8.1 je m.w.H):
6.3.1 Wesentlich ist daher, ob der nächtliche Übergriff der Taliban und die dabei erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers eine solche individuelle Konkretisierung der abstrakten Gefährdung erkennen lassen. Dies ist zu verneinen. Auch wenn die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen und seine damit verbundenen Erlebnisse nicht in Abrede zu stellen sind, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Übergriff der Taliban primär gegen seinen Onkel, (...), richtete. Nachdem sich dieser nicht im Haus befand, versuchten sie dessen Aufenthaltsort vom Vater des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Damit geriet bereits sein Vater in erster Linie aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu seinem Bruder und nicht aufgrund seiner eigenen beruflichen Tätigkeit ins Visier der Taliban (vgl. SEM-act. 15/16 F49 sowie 18/14 F15 und F21). Gegen ein bereits zu diesem Zeitpunkt bestehendes gezieltes Interesse am Beschwerdeführer spricht weiter, wie dies auch schon die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Taliban ihn im Haus nicht gesucht hatten. Gemäss seinen eigenen Angaben bemerkte er das Eindringen der Taliban vielmehr erst, als seine Mutter aufgrund der Misshandlungen seines Vaters zu schreien begann (vgl. SEM-act. 18/14 F15 f. und F23 f.). Die konkreten Umstände des Vorfalls lassen somit nicht darauf schliessen, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Merkmale beziehungsweise seines erhöhten Risikoprofils gezielt aufsuchen oder verfolgen wollten. Vielmehr erscheint es als naheliegend, dass seine Verletzung unmittelbare Folge seines Einschreitens gegen die Misshandlungen seines Vaters war. Diese Einschätzung räumt auch der Beschwerdeführer ein. So gab dieser zu Protokoll: "Als ich dort ankam, hatten sie meinen Vater schon sehr viel geschlagen und zu uns sagten sie, wir sollen nicht unsere Stimme erheben, sonst werden sie uns schlagen" (vgl. SEM-act. 18/14 F24). Für die Annahme, dass sich das ursprünglich gegen den Onkel gerichtete Interesse der Taliban zunächst auf den Vater und anschliessend gezielt auf den Beschwerdeführer ausgeweitet hätte, bestehen demgegenüber keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dies gilt umso mehr, als das Risikoprofil des Beschwerdeführers zwar als etwas erhöht einzustufen ist, aufgrund der insbesondere lediglich kurzen und niederschwelligen Tätigkeiten (als Dolmetscher beziehungsweise Datenerheber für eine amerikanische Organisation beziehungsweise ein [...]) jedoch keine derart ausgeprägte Exponiertheit aufweist, dass allein daraus auf ein besonderes persönliches Verfolgungsinteresse der Taliban geschlossen werden könnte. Zumal der Beschwerdeführer angibt, bis auf den nächtlichen Übergriff keine Probleme mit den Taliban gehabt zu haben (vgl. SEM-act. 15/16 F80 und SEM-act. 18/14 F39).
6.3.2 Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Taliban hätten sein Risikoprofil aufgrund der bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Dokumente, insbesondere seiner Arbeitsbestätigungen (vgl. SEM-act. 4/75 ID-003), erkannt. Daraus habe sich, ausgehend von einer zunächst angenommenen Reflexverfolgung, eine individuelle Verfolgung entwickelt. Diese Argumentationslinie überzeugt das Gericht nicht. Aus den betreffenden Dokumenten geht vielmehr klar hervor, dass der Beschwerdeführer die darin ausgewiesenen Tätigkeiten lediglich während drei beziehungsweise dreizehn Tagen ausgeübt hat. Wäre er für die Taliban tatsächlich von einem derartigen Interesse gewesen, wäre in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zudem zu erwarten gewesen, dass sie ihn unmittelbar festgenommen beziehungsweise mitgenommen hätten.
6.3.3 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zugunsten seines misshandelten Vaters intervenierte, lässt für sich allein nicht auf eine politische Gegnerschaft zu den Taliban oder eine oppositionelle Gesinnung schliessen. Aus dem Vorfall - der bei der konkreten familiären Situation geradezu zu erwarten war - ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban sein Einschreiten als politisch motivierten Widerstand wahrgenommen und ihn deshalb als Gegner identifiziert hätten.
6.3.4 Aus dem nächtlichen Übergriff ergibt sich damit keine hinreichende individuelle Konkretisierung der sich aus dem Risikoprofil ergebenden abstrakten Gefährdung.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Tätigkeit seines Onkels als (...) für das afghanische Militär sowie seines Vaters als (...) konkret gefährdet zu sein, macht er eine Reflexverfolgung geltend.
6.4.1 Zunächst ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Onkel des Beschwerdeführers als (...) im Zeitpunkt der Machtübernahme beziehungsweise nach dem Einmarsch der Taliban in C._______ wohl einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt gewesen sein dürfte. Regierungsbeamte beziehungsweise Angehörige der afghanischen Nationalarmee zählen seit der Machtübernahme durch die Taliban zu den vulnerabelsten Personen-gruppen (für einschlägige Quellen vgl. E. 6.2).
6.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, grundsätzlich eine Reflexverfolgung begründen (vgl. Urteile des BVGer D-2492/2022 vom 8. Mai 2026 E. 6.3.1 sowie D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 f. m.w.H.). Das Risikoprofil des Onkels des Beschwerdeführers vermag für diesen jedoch für sich allein noch keine solche Anschlussverfolgung zu begründen: Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen (vgl. Urteil des BVGer E-3908/2022 vom 30. November 2022 E. 6.1.2; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3768/2023 vom 25. Juli 2025 E. 7.2.1).
6.4.3 Wie oben bereits festgehalten wurde, verfügt der Beschwerdeführer aufgrund seines Studiums und seiner Arbeitstätigkeit zwar über ein gewisses Risikoprofil. Dieses ist aber als sehr niederschwellig einzustufen, zumal - wie auch schon die Vorinstanz richtig zusammengefasst hat - der Beschwerdeführer insgesamt lediglich für sechzehn Tage für eine amerikanische NGO beziehungsweise ein (...) tätig gewesen ist und dabei keine nennenswerten Informationen erfahren hat (vgl. SEM-act. 15/16 F74 sowie SEM-act. 18/14 F38). Sein (...) orientiertes Studium stellt ebenfalls keinen direkten Widerspruch zu den Idealen der Taliban dar. Das Vorbringen, die Taliban würden sich über vier Jahre nach ihrer Machtübernahme und nach dem Übergriff abgeleitet vom Onkel und dann über den Vater noch am Beschwerdeführer interessieren, überzeugt nicht, zumal dieser auch nicht zu Protokoll gibt, vom Onkel Informationen über dessen Arbeit erhalten zu haben. Er gibt im Gegenteil sogar an, damals lediglich über den Rang seines Onkels informiert gewesen zu sein, damit er auf der Strasse den anderen Kindern keine Einzelheiten habe mitteilen können. Nähere Informationen zur Tätigkeit seines Onkels habe er erst im Verlauf seines Asylverfahrens erhalten (vgl. SEM-act. 15/16 F69).
6.4.4 Diese Einschätzung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass die Regierung der Taliban inzwischen als gefestigt angesehen wird, womit auch das Interesse an der systematischen Suche nach ehemaligen Regierungsmitarbeitenden grundsätzlich geringer geworden sein dürfte (vgl. European Union Agency Asylum [EUAA], Country Guidance: Afghanistan, 30. Juni 202,, S. 18 f.). Fehlt es bereits an einem aktuellen und hinreichend konkreten Verfolgungsinteresse gegenüber der eigentli-chen Zielperson, ist eine Reflexverfolgung ihrer Angehörigen erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
6.4.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben anlässlich des nächtlichen Übergriffs von Mitgliedern der Taliban angegriffen und entführt wurde und seither als verschwunden gilt. Wie oben bereits ausgeführt worden ist, überzeugt die Argumentation der Vorinstanz, dass sich die Handlungen der Taliban in erster Linie gegen den Onkel und sich erst als dieser nicht angetroffen werden konnte, gegen den Vater des Beschwerdeführers gerichtet haben. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen wird, dass der Vater nicht nur wegen der durch den Onkel ausgelösten Reflexverfolgung, sondern wegen dessen eigener beruflicher Tätigkeit ins Visier der Taliban geraten war, hätte der Beschwerdeführer keine durch seinen Vater ausgelöste Reflexverfolgung zu befürchten: Mit der Verschleppung des Vaters ist davon auszugehen, dass ein (allfälliges) Reflexverfolgungsinteresse der Taliban am Rest der Familie nicht weiter besteht.
6.5 In Anbetracht dieser Ausführungen kann die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers offengelassen werden. Demnach ist auf die entsprechenden Argumente des SEM und des Beschwerdeführers im Rahmen des Schriftenwechsels nicht weiter einzugehen.
6.6 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass aufgrund der Aktenlage nicht darauf zu schliessen ist, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen der Taliban zu befürchten. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 5. Juni 2025 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Auf-nahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions-richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2025 gut-geheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Markus König
Michelle Truffer
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