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E-3803/2022

E-3803/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3803/2022 Urteil vom 7. September 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...) Nigeria, vertreten durch MLaw Damian Schweighauser, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. August 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 4. April 2022 der im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. April 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Polens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass gemäss Visa-Informationssystem (CS-VIS) dem Beschwerdeführer am (...) von Polen ein von (...) bis (...) gültiges Visum ausgestellt wurde, dass das SEM gestützt hierauf am 12. April 2022 die polnischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, die das Ersuchen am 31. Mai 2022 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 23. August 2022 (eröffnet am 25. August 2022) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2022 unter Beilage eines bereits aktenkundigen Arztberichts der Psychiatrischen Dienste der (...) vom 22. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, die Verfügung des SEM vom 23. August 2022 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass eventualiter die angefochtene Verfügung des SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung entschieden habe, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM beantragt, weil der Sachverhalt - im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel - unvollständig festgestellt worden sei, dass er zudem rügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie sich weder mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Polen noch mit seinem individuellen Gesundheitszustand auseinandergesetzt habe, dass jedoch weder eine Gehörsverletzung noch eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung aus den Akten hervorgeht, dass die Vorinstanz vor Redaktion der angefochtenen Verfügung sowohl die jeweiligen Antworten des Pflegefachpersonals als auch den Arztbericht abwartete, dass weder der Arztbericht noch die Antworten des Pflegefachpersonals auf ein Krankheitsbild schliessen lassen, das im vorliegenden Verfahren weitere medizinische Abklärungen notwendig gemacht hätte, dass der mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 20. April 2022 erneut gestellte Antrag auf eine psychologisch-psychiatrische Untersuchung hieran nichts zu ändern vermag, dass die medizinischen Vorbringen und Unterlagen in der angefochtenen Verfügung ferner ausreichend gewürdigt wurden, indem sich die Vorinstanz mit den medizinischen Gegebenheiten (wesentliche Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers sowie völkerrechtliche Verpflichtungen Polens) ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 [Sachverhalt] und 4 f. [Erwägungen]), dass deren Würdigung in Bezug auf die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) im Übrigen materieller Natur ist, dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung auch sonst nicht zu beanstanden ist, dass die formellen Rügen vor diesem Hintergrund unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass die Vorinstanz anhand des CS-VIS zu Recht die Zuständigkeit Polens erkannte und die polnischen Behörden - gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO - um Übernahme ersuchte, dass die polnischen Behörden diesem Gesuch am 31. Mai 2022 zustimmten, dass damit die Zuständigkeit Polens grundsätzlich gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 11. April 2022 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Polen aussprach, im Nachbarland herrsche Krieg, dass er weiter ausführte, es gehe ihm gesundheitlich gut, er sei jedoch wegen eines Juckreizes einmal bei der Pflege gewesen und könne nachts nicht schlafen; er leide aufgrund des Erlebten in der Heimat immer noch an einem Schock, dass er diesbezüglich auf Beschwerdeebene ergänzt, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich in medikamentöser Behandlung, es sei dokumentiert, dass er an einer ausgeprägten Schlafstörung sowie Flashbacks leide und eine weiterführende ambulante Behandlung indiziert sei, dass er in der Beschwerde weiter ausführt, es gebe in Polen Berichten zufolge massive Probleme beim Zugang zu Terminen und zu medizinischen Behandlungen, hinzu komme die mangelnde interkulturelle Kompetenz und Fremdsprachenkenntnis des Gesundheitspersonals; gemäss einer weiteren Quelle sei übrigens das gesamte polnische Gesundheitssystem in einer schlechten Verfassung, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, Polen anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeausführungen hieran nichts zu ändern vermögen und - auch unter Berücksichtigung der Flüchtlingsströme aufgrund des aktuellen Ukraine-Konflikts - ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, der Beschwerdeführer wäre in Polen ernsthaft gefährdet, dass auch die belegten gesundheitlichen Probleme kein Hindernis für seine Überstellung nach Polen darstellen, zumal Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise vorliegen, wonach Polen dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers, der an einer posttraumatischen Belastungsstörung und ausgeprägten Schlafstörungen mit Flashbacks leidet - auch im Lichte der von ihm zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Beschwerde S. 7) - nicht zutrifft, dass auch der mit der Beschwerde eingereichte, bereits aktenkundige und von der Vorinstanz zutreffend berücksichtigte ärztliche Bericht der Psychiatrischen Dienste der (...) vom 22. August 2022, in welchem die posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägten Schlafstörungen und Flashbacks bestätigt und festgehalten wird, dass zweimal wöchentlich eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolgt sei und Medikamente verordnet worden seien, wobei eine weitere ambulante Behandlung indiziert sei, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermag, dass der Beschwerdeführer ausserdem aus den in der Beschwerde zitierten Berichten (vgl. z. B. AIDA Asylum Information Database, Bericht 2021, Update Mai 2022), die gewisse Mängel beim Zugang zur Gesundheitsversorgung in Polen beschreiben, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, sondern vielmehr selber darlegt, dass die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Polen die Behandlung psychischer Leiden mitumfasst (vgl. Beschwerde S. 6), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; vgl. auch entsprechende Aufforderung in der Übernahmeerklärung der polnischen Behörden [SEM-eAkten 28/1]), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung denn auch festhielt, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden den besonderen Bedürfnissen des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen werden, falls dies erforderlich sein sollte (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), dass mithin der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Polen nicht entgegensteht, dass sich der Beschwerdeführer - nach Einreichung eines Asylgesuchs - bei Bedarf im Übrigen an die polnischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, bei denen er bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann, dass demgemäss keine Gründe vorliegen, die einen - nach Ermessen zu beurteilenden - Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 rechtfertigen würden dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Polen der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gemäss aktuellem Kenntnisstand lediglich temporäre Vollzugshindernisse darstellen und daher am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2), dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: