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E-3455/2020

E-3455/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben am (...) 2018 in die USA geflogen, wo sie sich bis zum 30. September 2018 aufgehalten habe. Sodann habe sie einige Zeit in Griechenland verbracht und sei am 11. November 2018 nach Zürich geflogen. Am 19. November 2018 reichte sie bei den hiesigen Behörden - damals unter dem Namen B._______ - ein Asylgesuch ein. B. Zu ihrer persönlichen Situation informierte sie an der Befragung zur Person (BzP) vom 27. November 2018 und an der Anhörung vom 14. Dezember 2018, sie habe an der Universidad C._______ in Bogotá (...) studiert, indes habe sie im Februar 2018 das Studium ohne Abschlussprüfung abgebrochen. Sie sei ausserdem eine diplomierte (...) und habe seit ihrem 17. Lebensjahr - auch neben dem Studium - gearbeitet. Die letzten vier Jahre (bis im Dezember 2017) habe sie ihren eigenen (...) in Bogotá geführt. Bis zu ihrer Ausreise habe sie mit ihren Eltern und Geschwistern im gleichen Haus im Quartier D._______ in Bogotá gelebt. Seitdem sie neun Jahre alt gewesen sei, habe sie sich als Frau im Körper eines Mannes gefühlt. Im Jahr 2016 habe sie mit der Transition (ohne chirurgische Eingriffe) begonnen; dieser Prozess sei noch nicht beendet. Sie habe ihr Heimatland wegen Diskriminierungen und Transphobie verlassen. Seit sie mit der Hormonbehandlung begonnen habe, hätten sich die Diskriminierungen verstärkt und die Aggressionen gegen sie hätten zugenommen (weswegen sie schliesslich auch ihr Studium nicht abgeschlossen habe). So hätten Unbekannte - eine Gruppe von Männern - Steine auf ihr (...)geschäft geworfen und sie physisch angegriffen (A11 F35 ff. und 41 f.). Sie habe aus Angst ihr Geschäft tagsüber nur selten verlassen; um abends nach Hause zurückzukehren habe sie jeweils ein Taxi genommen. Diese Vorfälle habe sie auch der Polizei (respektive CAI [Comando de Atención Immediata]) im Quartier ihres (...) gemeldet, deren Beamte sie jedoch nur ausgelacht und beschimpft hätten (A11 F31 ff., 39 und 64 ff.). Gleichzeitig habe sie sich vor einer Anzeigeerstattung gefürchtet, weil sie dadurch nur Vergeltung erfahren würde (A11 F54). Auch ihre Familienmitglieder, welche sie jeweils in den (...) begleitet hätten, seien beschimpft worden (A11 F40). Aus Furcht vor weiteren und schlimmeren Übergriffen habe sie sich entschieden, ihre Heimat zu verlassen, denn dort werde alle zwei Wochen ein Transmensch umgebracht (A11 F43). Überdies sei sie auch in der Arbeitswelt diskriminiert worden, weshalb sie trotz diverser Vorstellungsgespräche nie eine Anstellung als Lehrerin erhalten habe. C. Mit Entscheid vom 29. Mai 2020 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und wies sie aus der Schweiz weg. Weil der Vollzug der Wegweisung indes unzumutbar sei, wurde sie vorläufig aufgenommen. Auf Details dieses Entscheides wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Urteil vom 8. Juni 2020 stellte das Bezirksgericht E._______ fest, dass die Beschwerdeführerin weiblichen Geschlechts ist, worauf Anpassungen im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) vorgenommen wurden. E. Am 6. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling - unter Asylgewährung - anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zwecks weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Dem Rechtsmittel lagen unter anderem Menschenrechtsberichte und Presseartikel bei. Auf die Begründung des Rechtsmittels und seine Beilagen wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Am 7. Juli 2020 wurde eine Fürsorgebestätigung mit gleichem Datum zu den Akten gereicht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2020 wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die mandatierte Rechtsberaterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Zusammenfassung der zahlreichen auf Spanisch verfassten Beilagen der Beschwerde einzureichen. H. Mit Eingabe vom 6. August 2020 kam die Beschwerdeführerin der gerichtlichen Aufforderung nach und reichte eine Zusammenfassung der Länderberichte ein. Ferner wurden weitere Beweismittel ins Recht gelegt, darunter ein Schreiben der Nichtregierungsorganisation (NGO) La Casa de Lxs Locxs vom 31. Juli 2020 und eines von Familienangehörigen vom 1. August 2020. I. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 17. März 2021 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. J. Am 3. Mai 2021 nahm die Beschwerdeführerin unter Einreichung verschiedener Berichte ihr Replikrecht wahr. K. Am 31. Mai 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine Honorarnote zu den Akten. L. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich ein annullierter kolumbianischer Reisepass von B._______ (ausgestellt in Bogotá am [...] 2011; A2), ein kolumbianischer Reisepass von B._______ (ausgestellt in Bogotá am [...] 2017; A2) sowie verschiedene Diplome und Zertifikate (A12).

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass die Beschwerdeführerin als Transmensch Teil einer bestimmten sozialen Gruppe sei (Art. 3 AsylG). Im Vergleich zu anderen südamerikanischen Ländern weise Kolumbien sehr progressive Rechte für Transmenschen auf. Indes hätten diese legislativen Fortschritte die Exekutive noch nicht erreicht; so würden entsprechende Gesetze nicht genügend umgesetzt und verschiedenste Verbrechen würden nicht gesühnt. Transphobie sei in Kolumbien allgegenwärtig; die jährliche Rate von Tötungsdelikten liege im zweistelligen Bereich. Diese Ambivalenz zeige sich auch im vorliegenden Fall, so dass eine gewisse Schutzunwilligkeit des kolumbianischen Staates zu beobachten sei. Demgegenüber sei Kolumbien nicht für eine systematische kollektive Verfolgung von Personen mit einer speziellen sexuellen Orientierung respektive Geschlechtsidentität bekannt. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass andere Polizisten vielleicht doch eine Anzeige entgegengenommen hätten. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren. Somit seien die Mittel, um die Rechte der Beschwerdeführerin geltend zu machen, nicht als ausgeschöpft zu betrachten. Eine solche Ausschöpfung des Rechtswegs hätte allenfalls auch zu einer Verminderung des psychischen Drucks beigetragen und zu einem etwas erträglicheren Leben führen können. Ausserdem wies das SEM darauf hin, dass es sich bei den Befürchtungen der Beschwerdeführerin (bei einer allfälligen Rückkehr wiederum von denselben Männergruppen behelligt zu werden) um eine subjektive Furcht handle, welche sich nicht auf objektive Kriterien stütze, zumal sich ihre Verfolger nicht mehr in diesem Gebiet aufhalten dürften. Zusammengefasst sei den kolumbianischen Behörden keine generelle Schutzunwilligkeit zu unterstellen beziehungsweise seien die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft worden. Ferner könne ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht bejaht werden und es seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sie bei ihrer Rückkehr gegen sie gerichtete Nachteile in der erforderlichen Intensität zu befürchten habe.

E. 3.2 In der Beschwerdeschrift wurde bezüglich des Sachverhalts ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin immer wieder behelligt und tätlich angegriffen worden sei, indes nie polizeilichen Schutz erhalten habe. So sei ihr einmal auf dem Nachhauseweg ihre Tasche entrissen worden; als sie dies zur Anzeige habe bringen wollen, sei sie von den Polizeibeamten als Drogensüchtige und Prostituierte beschimpft worden. Eine Strafanzeige sei nicht entgegengenommen worden (vgl. Beschwerde N. 9). Ein anderes Mal habe sich eine Gruppe von Männern vor ihrem (...)geschäft positioniert und die Beschwerdeführerin als «marica», «maricon» oder «loca» beschimpft (vgl. Beschwerde N. 11). Schliesslich hätten sie Steine auf ihr Geschäft geworfen und sie verletzt. Als sie die Polizei gerufen habe, sei diese nicht erschienen. Erst als ihre Familienmitglieder gekommen seien, hätten diese ihre Schnittwunden verbinden können. Auf dem Polizeiposten sei sie lediglich gemahnt worden, nicht zu spät - um 20.00 Uhr - nach Hause zu gehen (vgl. Beschwerde N. 12). Beim dritten Angriff sei sie von einer weiteren Gruppe von Männern mit Steinen angegriffen und verletzt worden; eine Anzeige sei von der Polizei nicht entgegengenommen worden (vgl. Beschwerde N. 13). Die Lebenssituation sei unerträglich für sie geworden, nicht nur sie sei täglich behelligt worden, auch ihre Familie sei bedroht worden. Bezüglich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz wurde festgehalten, dass diese nur oberflächlich geprüft habe, ob vorliegend von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen sei. Es sei nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin unzählige Male Opfer von verbalen sowie physischen Attacken gewesen sei. Auch habe sie ihr Studium aufgrund der Diskriminierungen aufgeben müssen und sich in Bogotá nur noch in Begleitung eines Familienangehörigen bewegen können. Auch wenn in Kolumbien rechtliche Fortschritte für Transmenschen erreicht worden seien, seien insbesondere Transfrauen zahlreichen Formen der Gewalt ausgesetzt, welche in den vergangenen Jahren zugenommen hätten. Zwischen Januar 2014 und Juni 2019 seien in Kolumbien 542 Ermordungen an LGBTI-Personen erfasst worden; das Jahr 2020 sei eines der Gewaltsamsten gewesen. Es sei ausserdem eine Tatsache, dass Transmenschen insbesondere von staatlicher Seite her nicht geschützt und Verfahren eingestellt würden, zumal transphobe Motive einer Straftat nicht abgeklärt würden. Im Gegenteil trage die Polizei durch Machtmissbrauch und Gewaltanwendung wesentlich zur Reproduktion von Diskriminierung und Marginalisierung von LGBTI-Personen bei. Diese Übergriffe kämen meist nur durch zivile Organisationen ans Licht. Folglich sei belegt, dass der Beschwerdeführerin auch von höherer Seite kein Schutz zur Verfügung gestanden hätte. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

E. 3.3 Aus der Eingabe vom 6. August 2020 - eine Zusammenfassung spanischsprachiger Länderberichte bezüglich Kolumbien mit Datum vom 5. August 2020 - lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Der Länderbericht vom 31. Dezember 2013 der Inter-American Commission on Human Rights (IACHR, vgl. Beilage 17) verweist auf Gewalttaten an LGBTI-Personen und die Straflosigkeit, welche diese umgeben, sowie auf Fälle von Polizeimissbrauch gegen LGBTI-Personen. Dies sei auf organisatorische Mängel sowie auf Vorurteile der Ermittler zurückzuführen, was Konsequenzen für die Prozessführung nach sich ziehe. Die Ombudsstelle Kolumbiens für Menschenrechte (vgl. Beilage 4) stellte im Jahr 2020 fest, dass LGBTI-Personen mehreren Formen von Gewalt ausgesetzt seien; ihr Zugang zu Grundrechten wie Bildung, Gesundheit, Arbeit, freie Meinungsäusserung und ein gewaltfreies Leben sei ferner eingeschränkt. Ausserdem seien Transmenschen - weil sie häufig in die Prostitution und informelle Arbeit gedrängt würden - zusätzlichen Risiken in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt. Ein weiterer Bericht der Ombudsstelle aus dem Jahr 2018 (vgl. Beilage 16) verweist auf verschiedene Formen von Polizeigewalt aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität, welche meist gegen lesbische und Transfrauen gerichtet sei: symbolische (so seien Transfrauen gezwungen worden, sich die Haare zu schneiden, respektive seien ihnen Perücken, Make-Up und High Heels abgenommen worden), verbale, körperliche und sexuelle Aggressionen, Unterlassung von polizeilichen Schutzpflichten sowie willkürliche Belästigungen wie Personenkontrollen oder Elektroschock-Attacken durch Polizeibeamte. Die Opfer würden oft keine Anzeigen erstatten, weil sie sich vor Repressalien fürchten würden, weil sie erniedrigt würden und weil ihnen - aufgrund ihrer Erfahrungen - Hilfe so oder so verweigert würde. Ferner würden die Polizeibeamten (während eines Einsatzes) ihre Namensschilder meist verdecken, weshalb diese nicht identifiziert werden könnten, und die polizeilichen Institutionen würden sich selber decken, um ihre Missstände zu verschleiern.

E. 3.4 In der Vernehmlassung wies das SEM bezüglich der von der Rechtsvertretung erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu Kolumbien (vgl. Urteile BVGer E-3683/2019 und E-3745/2019, beide vom 7. August 2019) darauf hin, dass diese sich auf den Schutz vor kriminellen Gruppen bezogen hätten, mithin nicht als Grundlage für den vorliegenden Fall herangezogen werden könnten.

E. 3.5 In der Replik rügte die Beschwerdeführerin den Umstand, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem unerträglichen psychischen Druck von LGBTI-Personen auseinandergesetzt habe. In diversen Berichten werde festgehalten, dass Gewalt gegenüber LGBTI-Personen heutzutage eines der grössten Menschenrechtsprobleme Kolumbiens darstelle - nach Brasilien weise Kolumbien die höchste Mordrate an LGBTI-Personen in Lateinamerika auf; es sei indes davon auszugehen, dass die tatsächlichen Zahlen weit höher ausfallen würden (unter Hinweis auf Beilagen 26 ff.). Gleichzeitig sei festzustellen, dass kolumbianische Schutzmechanismen insbesondere für Transfrauen aufgrund ihrer Geschlechtsidentität nicht zur Verfügung stehen würden (unter Hinweis auf Beilagen 39 ff.).

E. 4.1 Eventualiter wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, die Sache sei zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).

E. 4.2 Zur Begründung wurde implizit vorgebracht, es obliege dem SEM zu prüfen, ob bei einer Verfolgung - ausgehend von privaten Personen - das Opfer beim Staat wirksamen Schutz erhalten könne (vgl. Beschwerde N. 43 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht habe bezüglich Kolumbien schon mehrere Fälle zurückgewiesen, weil das SEM seiner diesbezüglichen Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Gericht habe insbesondere festgehalten, dass die Möglichkeit, bei den höheren Behörden Beschwerde einzulegen, in keiner Weise einer wirksamen Schutzmassnahme gleichkomme (unter Hinweis auf Urteile des BVGer D-6271/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.3.4 sowie D-3831/2019 und D-3832/2019, beide vom 12. August 2019 E. 7.7 f.).

E. 4.3 In ihrer Verfügung hat die Vorinstanz erwogen, dass die Beschwerdeführerin «noch nicht alle möglichen - beispielsweise juristischen - Versuche unternommen» habe, welche eventuell zu einer Verminderung des psychischen Drucks hätten beitragen und so zu einem etwas erträglicheren Leben hätten führen können (vgl. S. 4 der Verfügung). Es könne nicht ausgeschlossen werden, «dass andere Polizisten vielleicht doch eine Anzeige entgegengenommen hätten», zudem hätte die Möglichkeit bestanden, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren (vgl. S. 4 der Verfügung). Insoweit hat das SEM sich zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen geäussert. Es ist nicht ersichtlich, was es weiter hätte abklären müssen. Es hat auch im Rahmen der Begründung seiner ablehnenden Verfügung seine wesentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich bei seiner Entscheidfindung hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite der Verfügung des SEM Rechenschaft ablegen und sich im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzen. Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Vorinstanz habe die Möglichkeit, wirksamen Schutz zu erhalten, falsch eingeschätzt, ist dies als Würdigung des Sachverhalts nachfolgend zu behandeln (vgl. E. 6). Zusammenfassend ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, weshalb das Eventualbegehren, die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie aufgrund all der Ereignisse - Diskriminierungen, Anfeindungen sowie Angriffe auf ihre körperliche Integrität - und des Umstandes, dass sie von staatlicher Seite her keinen Schutz erhalte, um ihr Leben fürchte und unter (asylrechtlich relevantem) psychischen Druck leide. Unbestritten ist, dass die sexuelle Orientierung sowie die Geschlechtsidentität wesentliche Teile der menschlichen Identität sind, weshalb diesbezüglich das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Art. 3 AsylG) vorliegt. Die Beschwerdeführerin machte mit ihrer Asylbegründung eine begründete Furcht vor zukünftigen Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise geltend, wobei zu beachten ist, dass die geschilderten gesellschaftlichen Diskriminierungen in der Arbeitswelt (A11 F30) mangels Intensität nicht als asylrelevant zu qualifizieren sind. Zu untersuchen ist insbesondere, ob der kolumbianische Staat willens war, die Beschwerdeführerin aufgrund der geschilderten Angriffe seitens Drittpersonen genügend zu schützen.

E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3, jeweils m.w.H.). Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich ist, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Dies ist zu bejahen, wenn einzelne Personen (und Teile der Bevölkerung) systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren imstande respektive aus asylrechtlich relevanten Gründen gewillt ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.2 und 2010/28 E. 3.3.1.1, jeweils m.w.H.).

E. 6.3 Die Rechte von LGBTI-Personen in Kolumbien gelten einerseits als weit entwickelt. Anderseits ist genauso unbestritten, dass die geschlechtsspezifische Gewalt, wovon auch LGBTI-Personen betroffen sind, weit verbreitet ist; Transfrauen stellen dabei oft die grösste Opfergruppe dar. Gemäss Berichten ist es im Jahr 2019 in ganz Kolumbien zu 106 Tötungen von LGBTI-Personen und 83 polizeilichen Gewalttätigkeiten gekommen (2018: 109 Tötungen und 78 Gewalttätigkeiten; vgl. Colombia Diversa, Más que cifras, Informe de derechos humanos de personas LGBT en Colombia 2019, Januar 2021, Tabla 1). Eine überregionale Studie einer NGO-Koalition geht von 109 Tötungsfällen im Jahr 2018 (11 Fälle im Jahr 2019) aus, wobei diese Zahlen (insgesamt wurden zwischen 2014 und 2019 in Kolumbien 542 LGBTI-Personen getötet) im Vergleich zu anderen lateinamerikanischen Staaten sehr hoch sind (vgl. SinViolencia LGBTI, El prejuicio no conoce fronteras, Homocidos de lesbianas, gay, bisexuales, trans e intersex en países de América Latina y el Caribe 2014 - 2019, August 2019, S. 23). Gemäss einem Bericht des UN High Commissioner for Human Rights sind zwischen Januar und November 2019 45 LGBTI-Personen umgekommen; im Jahr 2018 sei es auch zu 45 Tötungsfällen und 237 Fällen sexueller Gewalt gekommen (vgl. UNHRC, Situation of human rights in Colombia, Mai 2020 [A/HRC/43/3/Add.3], N. 85). Im Jahr 2020 wurden diesbezüglich 75 Personen (davon 27 Transfrauen) umgebracht und in seinen ersten acht Monaten 388 Gewaltdelikte (in 36 Fällen durch die Polizei) verübt (vgl. Colombia Diversa, Así van las cosas, Balance preliminar de la violencia contra personas LGBT en 2020, S. 2 [Beilage 50]; Reuters, More than 60 LGBT, intersex people killed in Colombia in first eight months of 2020, September 2020). Es ist offensichtlich, dass die polizeiliche Gewalt gegenüber LGBTI-Personen nicht unterschätzt werden darf (vgl. hierzu Defensoría del Pueblo Colombia, Cuando Autoridad es Discriminación, Violencia policial contra personas con orientación sexual e identidad de género diversas en espacios públicos, 2018 [Beilage 18]). Dabei gilt es zu beachten, dass öffentliche Stellen keine Daten über Gewalt an LGBTI-Personen erfassen. Des Weiteren wird ein Gewaltmotiv, zum Beispiel Hass gegenüber der sexuellen Orientierung respektive Identität des Opfers, von den Behörden nur selten erkannt. Daher ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer weit höher ausfallen dürfte. Keine Zahlen sind bezüglich alltäglicher Gewalt, Stigmatisierungen und Diskriminierungen gegenüber LGBTI-Personen erhältlich (vgl. zum Ganzen auch WOLA [Washington Office on Latin America], LGBT+ Rights and Peace in Colombia: The Paradox between Law and Practice, Juli 2020). Hinsichtlich des Risikos, Opfer physischer oder verbaler Gewalt zu werden, gibt es starke regionale Unterschiede: So ist die Situation in kleinen Städten, auf dem Land und besonders in der Karibikregion Kolumbiens für LGBTI-Personen schwieriger als beispielsweise in grösseren Städten wie Bogotá (vgl. CEDOCA [Centre de documentation et de recherche], COI-Focus: Colombia, Seksuele minderheden en transgender, Oktober 2020; IRB - Immigration and Refugee Board of Canada, Colombia: Situation and treatment of sexual and gender minorities, including treatment by authorities and society; state protection and support services available, Mai 2020, Punkt 2.1 m.w.H. [Beilage 29]). Ferner ist vorstellbar, dass ausserhalb der Hauptstadt, wo paramilitärische oder andere bewaffnete Gruppen aktiver sind, vermehrt Gewaltdelikte gegen «andersartige» Personen vorkommen. Bezüglich Bogotá ist auch darauf hinzuweisen, dass mit Claudia López im Oktober 2019 eine lesbische Frau als Bürgermeisterin gewählt wurde (vgl. WOLA, a.a.O.).

E. 6.4 In Kolumbien ist bezüglich Schutzsuche (neben Menschenrechtsanwälten) insbesondere auf die NGO's «Colombia Diversa», «Santamaría Fundación» und «Caribe afirmativo» hinzuweisen, welche sich für die Rechte von LGBTI-Personen einsetzen und an welche sich Opfer und ihre Angehörigen wenden können (vgl. Swedish International Development Cooperation Agency [SIDA], The Rights of LGBTI people in Colombia, November 2014, S. 3). Um der Gewalt und Diskriminierungen von LGBTI-Person entgegenzuwirken, hat der kolumbianische Staat 2013 das «National Bureau of Urgent Cases» (BNCU) - respektive «La Mesa (Nacional) de Casos Urgentes» / «Urgend Cases Desk» - eingerichtet. Diese Institution ist auch für Fälle von Aggressionen und Diskriminierungen gegen LGBTI-Personen zuständig und arbeitet mit der Ombudsstelle, der Generalstaatsanwaltschaft, der nationalen Polizei, dem Büro des Präsidentenberaters für Menschenrechte sowie mit dem Innenministerium zusammen. Das BNCU führt eine Liste von dringenden Fällen, die weiter untersucht werden, tauscht sich regelmässig mit der Zivilgesellschaft aus und versucht, Massnahmen zu ergreifen (vgl. US Department of State, 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia, S. 31; IACHR, Advances and challenges towards the recognition of the rights of LGBTI persons in the Americas, Dezember 2018, N. 198). «La Mesa (Nacional) de Casos Urgentes» wird auch durch die «National Protection Unit» (Unidad Nacional de Protección, UNP) unterstützt (vgl. UNP Noticias, UNP en mesa de casos urgentes, la perspectiva LGBTI, Januar 2016 [modifiziert am 24. Juli 2018]). Die UNP ist für den Schutz von Personen zuständig, welche allgemein starker Bedrohung ausgesetzt sind (wobei diese Institution auch kritisiert wird, vgl. Urteil BVGer E-3683/2019 vom 7. August 2019 E. 5.4.3). So hat die UNP zwischen 2018 und 2019 für 32 betroffene LGBTI-Personen (von 42 Schutzanfragen; Stand März 2019) ein besonderes Risiko erwogen und Schutzmassnahmen - beispielsweise ein besonderes Mobiltelefon (um mit den Behörden direkt zu kommunizieren), Begleitschutz oder Geräte mit einem Alarmknopf - ergriffen. Von Januar bis Dezember 2019 wurde in 64 Fällen um Schutz ersucht; unklar ist, in wie vielen Fällen auch Massnahmen ergriffen wurden. Nichtsdestotrotz würde den besonderen Schutzbedürfnissen der LGBTI-Personen immer noch zu wenig Rechnung getragen, so Columbia Diversa (vgl. Colombia Diversa, Más que cifras, a.a.O., Punkt 4.2). Als weitere wichtige Institution ist die nationale Ombudsstelle («La Defensoria del Pueblo») zu nennen, welche unter anderem mit zwei Beauftragten zusammenarbeitet («Delegada para los Derechos de las Mujeres y Asuntos de Género y el Systema de Alertas Tempranas» [SAT] und «Delegada de Prevención de Riesgos de Violencia de Derechos Humanos y DHI»), wobei einerseits deren Präventionsarbeit teilweise auch kritisiert wird (vgl. Colombia Diversa, Más que cifras, a.a.O., Punkt 4.1), anderseits in löblicher Form auf das Büro in Bogotá hingewiesen wird (vgl. SIDA, a.a.O., S. 2). In ihren Empfehlungen gegen polizeiliche Gewalt (vgl. hierzu Defensoría del Pueblo Colombia, a.a.O., S. 57 ff.) verweist die Ombudsstelle insbesondere auf den Weg der polizeilichen internen Kontrolle («las Unidas de Control Interno de la Policía Nacional» respektive «Unidad de Derechos Humanos de la Policía» respektive «Procuraduría General de la Nación»), wobei sie aber auch auf etliche reale Hindernisse einer internen Ermittlung hinweist. Ferner wird bei Opfern («without immediate danger to their physical safety») empfohlen, bei der Staatsanwaltschaft («prosecure office»), beim BNCU («Immediate Reaction Unit»), beim «House of Justice» sowie bei der Polizei Anzeige zu erheben (vgl. IRB, a.a.O., Punkt 3 m.w.H.).

E. 6.5 Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist. Die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. Letzteres ist zu verneinen, wenn die betroffene Person sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Dies ist jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 6.5.1 Vorliegend geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: Nebst alltäglichen Diskriminierungen, Beleidigungen und Beschimpfungen wurde das (...)geschäft der Beschwerdeführerin mit Steinen beworfen, wobei auch sie verletzt wurde (A11 F30, 35 und 41 f.). Daraufhin hat sie in ihrem Quartier in Bogotá die Polizei aufgesucht, um Anzeige zu erstatten; doch die Beamten lachten sie nur aus (A11 F31 f. und 39; vgl. Beschwerde N. 11 f.). Die Anzeige wurde folglich nicht schriftlich erfasst (A11 F64 ff.). Dies war der Wendepunkt, worauf sie ihre Heimat verliess (A11 F37 und 41).

E. 6.5.2 Gestützt auf die zuvor geschilderten Erkenntnisse (vgl. E. 6.3 f.) kommt das Gericht zum Schluss, dass sich LGBTI-Personen in Kolumbien aufgrund ihres Wesens respektive ihrer Identität unbestritten in einer gefährlichen Lage befinden. Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall hat die Beschwerdeführerin die bestehenden Schutzinfrastrukturen jedoch nicht vollumfänglich ausgeschöpft. Wie sich aus den Akten ergibt, hat sie nach dem Angriff auf ihr (...)geschäft versucht, eine Anzeige auf einem Polizeiposten einzureichen. Es wäre ihr jedoch zuzumuten gewesen, sich ausserdem an eine der erwähnten NGO zu wenden, um Beihilfe zu erhalten, zumal es scheint, dass sie mit der Organisation «Red Comunitaria Trans» in Bogotá in Kontakt stand (A11 F45 f.), welche sich auch für die Rechte von Transmenschen insbesondere in Bogotá einsetzt. Ferner wäre es möglich gewesen, den Weg der polizeilichen internen Ermittlungen zu beschreiten; obwohl dieser Weg aufgrund bekannter Hindernisse beschwerlich ist. Doch kann nicht schon im Vorfeld gesagt werden, es sei unwahrscheinlich, auf diesem Weg Hilfe zu bekommen, weshalb davon abgesehen werden könnte. Wie aus einer neueren Studie herausgeht, haben die zwischen 2009 und 2017 733 registrierten Fälle folgenden Verfahrensstand: 421 Fälle befinden sich in der «Etapa de Indagación» (Nachforschungen), in 49 Fällen wird ein Prozess geführt, es kam zu 75 Verurteilungen und 7 Freisprüchen (vgl. hierzu Colombia Diversa, Promsex, Cattrachas, Informe Trinacional: Litigo estratégico de casos de violencia por prejuicio por orientación sexual, identidad y expresión de género en Colombia, Perú y Hondures, 2020, S. 46 ff. und 52 [Beilage 23]). Von den im Jahr 2019 gemeldeten 285 Fällen kam es in 113 Fällen zu einem Verfahren, darunter waren 93 strafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft (30 bezüglich Drohungen, 62 bezüglich Tötungen und eine wegen Polizeigewalt); bei den restlichen 20 Fällen kam es zu Disziplinaruntersuchungen gegen Polizeiangehörige. Für Beschwerden gegen das Verhalten von Beamten und Behörden hat die Generalstaatsanwaltschaft 2017 die «Directiva 002» eingeführt, welche allerdings kaum zur Anwendung komme (vgl. Colombia Diversa, Más que cifras, a.a.O., Punkt 4.2). Gemäss Schreiben der NGO La Casa de Lxs Locxs vom 31. Juli 2020 hat diese Gruppe zwar Anzeigen eingereicht, jedoch habe dies nichts bewirkt. Diesbezüglich ist nicht klar, ob die Gruppe auch im Fall der Beschwerdeführerin aktiv geworden ist.

E. 6.5.3 Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall nicht von einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung - auch nicht im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks - auszugehen. Die Vorinstanz erkannte richtigerweise eine «gewisse Schutzunwilligkeit» seitens von Kolumbien. Zu Recht hielt sie ferner fest, dass zumindest ein Versuch hätte unternommen werden können, auf einem anderen Weg gegen die Gewalttätigkeiten vorzugehen.

E. 6.6 Diese Erwägungen stehen auch im Einklang mit dem kürzlich ergangenen Urteil des BVGer F-2233/2019 vom 22. April 2021. Gestützt auf das Ausländergesetz kam das Gericht in diesem Urteil zum Schluss, die Transfrau aus Mauritius sei ein Härtefall. Eine Rückkehr wurde als unzumutbar erachtet, weil unter anderem Geschlechtsanpassungen in diesem Land (nicht wie in Kolumbien) verboten sind, entsprechend würden bereits vollzogene Anpassungen von den Behörden nicht anerkannt werden. Die Transfrau wäre somit gezwungen, im Körper einer Frau zu leben, während sie offiziell als Mann gelte. Gleichgeschlechtliche Ehen seien auf Mauritius - anders als in Kolumbien - ausserdem verboten. Transmenschen würden auf Mauritius zudem regelmässig diskriminiert und von ihren Familien ausgestossen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Da das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem heutigen Urteil formell in Kraft.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 22. Juli 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sie nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse zu entrichten. In ihrer am 31. Mai 2021 eingereichten Honorarnote wird ein zeitlicher Aufwand von 39.5 Stunden und Auslagen von Fr. 260.20 ausgewiesen; eine Mehrwertsteuerpflicht wird nicht ausgewiesen. Dieser Aufwand ist als überhöht zu erachten. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 bis Art. 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 25 Stunden festzusetzen. Demnach wird das Honorar (mit einem Stundenansatz von Fr. 220.-) für die amtlich eingesetzte Rechtsvertreterin auf Fr. 5'760.20 (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 5'760.20 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3455/2020 Urteil vom 17. August 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch Dr. iur. Stephanie Motz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben am (...) 2018 in die USA geflogen, wo sie sich bis zum 30. September 2018 aufgehalten habe. Sodann habe sie einige Zeit in Griechenland verbracht und sei am 11. November 2018 nach Zürich geflogen. Am 19. November 2018 reichte sie bei den hiesigen Behörden - damals unter dem Namen B._______ - ein Asylgesuch ein. B. Zu ihrer persönlichen Situation informierte sie an der Befragung zur Person (BzP) vom 27. November 2018 und an der Anhörung vom 14. Dezember 2018, sie habe an der Universidad C._______ in Bogotá (...) studiert, indes habe sie im Februar 2018 das Studium ohne Abschlussprüfung abgebrochen. Sie sei ausserdem eine diplomierte (...) und habe seit ihrem 17. Lebensjahr - auch neben dem Studium - gearbeitet. Die letzten vier Jahre (bis im Dezember 2017) habe sie ihren eigenen (...) in Bogotá geführt. Bis zu ihrer Ausreise habe sie mit ihren Eltern und Geschwistern im gleichen Haus im Quartier D._______ in Bogotá gelebt. Seitdem sie neun Jahre alt gewesen sei, habe sie sich als Frau im Körper eines Mannes gefühlt. Im Jahr 2016 habe sie mit der Transition (ohne chirurgische Eingriffe) begonnen; dieser Prozess sei noch nicht beendet. Sie habe ihr Heimatland wegen Diskriminierungen und Transphobie verlassen. Seit sie mit der Hormonbehandlung begonnen habe, hätten sich die Diskriminierungen verstärkt und die Aggressionen gegen sie hätten zugenommen (weswegen sie schliesslich auch ihr Studium nicht abgeschlossen habe). So hätten Unbekannte - eine Gruppe von Männern - Steine auf ihr (...)geschäft geworfen und sie physisch angegriffen (A11 F35 ff. und 41 f.). Sie habe aus Angst ihr Geschäft tagsüber nur selten verlassen; um abends nach Hause zurückzukehren habe sie jeweils ein Taxi genommen. Diese Vorfälle habe sie auch der Polizei (respektive CAI [Comando de Atención Immediata]) im Quartier ihres (...) gemeldet, deren Beamte sie jedoch nur ausgelacht und beschimpft hätten (A11 F31 ff., 39 und 64 ff.). Gleichzeitig habe sie sich vor einer Anzeigeerstattung gefürchtet, weil sie dadurch nur Vergeltung erfahren würde (A11 F54). Auch ihre Familienmitglieder, welche sie jeweils in den (...) begleitet hätten, seien beschimpft worden (A11 F40). Aus Furcht vor weiteren und schlimmeren Übergriffen habe sie sich entschieden, ihre Heimat zu verlassen, denn dort werde alle zwei Wochen ein Transmensch umgebracht (A11 F43). Überdies sei sie auch in der Arbeitswelt diskriminiert worden, weshalb sie trotz diverser Vorstellungsgespräche nie eine Anstellung als Lehrerin erhalten habe. C. Mit Entscheid vom 29. Mai 2020 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und wies sie aus der Schweiz weg. Weil der Vollzug der Wegweisung indes unzumutbar sei, wurde sie vorläufig aufgenommen. Auf Details dieses Entscheides wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Urteil vom 8. Juni 2020 stellte das Bezirksgericht E._______ fest, dass die Beschwerdeführerin weiblichen Geschlechts ist, worauf Anpassungen im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) vorgenommen wurden. E. Am 6. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling - unter Asylgewährung - anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zwecks weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Dem Rechtsmittel lagen unter anderem Menschenrechtsberichte und Presseartikel bei. Auf die Begründung des Rechtsmittels und seine Beilagen wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Am 7. Juli 2020 wurde eine Fürsorgebestätigung mit gleichem Datum zu den Akten gereicht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2020 wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die mandatierte Rechtsberaterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Zusammenfassung der zahlreichen auf Spanisch verfassten Beilagen der Beschwerde einzureichen. H. Mit Eingabe vom 6. August 2020 kam die Beschwerdeführerin der gerichtlichen Aufforderung nach und reichte eine Zusammenfassung der Länderberichte ein. Ferner wurden weitere Beweismittel ins Recht gelegt, darunter ein Schreiben der Nichtregierungsorganisation (NGO) La Casa de Lxs Locxs vom 31. Juli 2020 und eines von Familienangehörigen vom 1. August 2020. I. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 17. März 2021 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. J. Am 3. Mai 2021 nahm die Beschwerdeführerin unter Einreichung verschiedener Berichte ihr Replikrecht wahr. K. Am 31. Mai 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine Honorarnote zu den Akten. L. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich ein annullierter kolumbianischer Reisepass von B._______ (ausgestellt in Bogotá am [...] 2011; A2), ein kolumbianischer Reisepass von B._______ (ausgestellt in Bogotá am [...] 2017; A2) sowie verschiedene Diplome und Zertifikate (A12). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass die Beschwerdeführerin als Transmensch Teil einer bestimmten sozialen Gruppe sei (Art. 3 AsylG). Im Vergleich zu anderen südamerikanischen Ländern weise Kolumbien sehr progressive Rechte für Transmenschen auf. Indes hätten diese legislativen Fortschritte die Exekutive noch nicht erreicht; so würden entsprechende Gesetze nicht genügend umgesetzt und verschiedenste Verbrechen würden nicht gesühnt. Transphobie sei in Kolumbien allgegenwärtig; die jährliche Rate von Tötungsdelikten liege im zweistelligen Bereich. Diese Ambivalenz zeige sich auch im vorliegenden Fall, so dass eine gewisse Schutzunwilligkeit des kolumbianischen Staates zu beobachten sei. Demgegenüber sei Kolumbien nicht für eine systematische kollektive Verfolgung von Personen mit einer speziellen sexuellen Orientierung respektive Geschlechtsidentität bekannt. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass andere Polizisten vielleicht doch eine Anzeige entgegengenommen hätten. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren. Somit seien die Mittel, um die Rechte der Beschwerdeführerin geltend zu machen, nicht als ausgeschöpft zu betrachten. Eine solche Ausschöpfung des Rechtswegs hätte allenfalls auch zu einer Verminderung des psychischen Drucks beigetragen und zu einem etwas erträglicheren Leben führen können. Ausserdem wies das SEM darauf hin, dass es sich bei den Befürchtungen der Beschwerdeführerin (bei einer allfälligen Rückkehr wiederum von denselben Männergruppen behelligt zu werden) um eine subjektive Furcht handle, welche sich nicht auf objektive Kriterien stütze, zumal sich ihre Verfolger nicht mehr in diesem Gebiet aufhalten dürften. Zusammengefasst sei den kolumbianischen Behörden keine generelle Schutzunwilligkeit zu unterstellen beziehungsweise seien die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft worden. Ferner könne ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht bejaht werden und es seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sie bei ihrer Rückkehr gegen sie gerichtete Nachteile in der erforderlichen Intensität zu befürchten habe. 3.2 In der Beschwerdeschrift wurde bezüglich des Sachverhalts ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin immer wieder behelligt und tätlich angegriffen worden sei, indes nie polizeilichen Schutz erhalten habe. So sei ihr einmal auf dem Nachhauseweg ihre Tasche entrissen worden; als sie dies zur Anzeige habe bringen wollen, sei sie von den Polizeibeamten als Drogensüchtige und Prostituierte beschimpft worden. Eine Strafanzeige sei nicht entgegengenommen worden (vgl. Beschwerde N. 9). Ein anderes Mal habe sich eine Gruppe von Männern vor ihrem (...)geschäft positioniert und die Beschwerdeführerin als «marica», «maricon» oder «loca» beschimpft (vgl. Beschwerde N. 11). Schliesslich hätten sie Steine auf ihr Geschäft geworfen und sie verletzt. Als sie die Polizei gerufen habe, sei diese nicht erschienen. Erst als ihre Familienmitglieder gekommen seien, hätten diese ihre Schnittwunden verbinden können. Auf dem Polizeiposten sei sie lediglich gemahnt worden, nicht zu spät - um 20.00 Uhr - nach Hause zu gehen (vgl. Beschwerde N. 12). Beim dritten Angriff sei sie von einer weiteren Gruppe von Männern mit Steinen angegriffen und verletzt worden; eine Anzeige sei von der Polizei nicht entgegengenommen worden (vgl. Beschwerde N. 13). Die Lebenssituation sei unerträglich für sie geworden, nicht nur sie sei täglich behelligt worden, auch ihre Familie sei bedroht worden. Bezüglich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz wurde festgehalten, dass diese nur oberflächlich geprüft habe, ob vorliegend von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen sei. Es sei nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin unzählige Male Opfer von verbalen sowie physischen Attacken gewesen sei. Auch habe sie ihr Studium aufgrund der Diskriminierungen aufgeben müssen und sich in Bogotá nur noch in Begleitung eines Familienangehörigen bewegen können. Auch wenn in Kolumbien rechtliche Fortschritte für Transmenschen erreicht worden seien, seien insbesondere Transfrauen zahlreichen Formen der Gewalt ausgesetzt, welche in den vergangenen Jahren zugenommen hätten. Zwischen Januar 2014 und Juni 2019 seien in Kolumbien 542 Ermordungen an LGBTI-Personen erfasst worden; das Jahr 2020 sei eines der Gewaltsamsten gewesen. Es sei ausserdem eine Tatsache, dass Transmenschen insbesondere von staatlicher Seite her nicht geschützt und Verfahren eingestellt würden, zumal transphobe Motive einer Straftat nicht abgeklärt würden. Im Gegenteil trage die Polizei durch Machtmissbrauch und Gewaltanwendung wesentlich zur Reproduktion von Diskriminierung und Marginalisierung von LGBTI-Personen bei. Diese Übergriffe kämen meist nur durch zivile Organisationen ans Licht. Folglich sei belegt, dass der Beschwerdeführerin auch von höherer Seite kein Schutz zur Verfügung gestanden hätte. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 3.3 Aus der Eingabe vom 6. August 2020 - eine Zusammenfassung spanischsprachiger Länderberichte bezüglich Kolumbien mit Datum vom 5. August 2020 - lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Der Länderbericht vom 31. Dezember 2013 der Inter-American Commission on Human Rights (IACHR, vgl. Beilage 17) verweist auf Gewalttaten an LGBTI-Personen und die Straflosigkeit, welche diese umgeben, sowie auf Fälle von Polizeimissbrauch gegen LGBTI-Personen. Dies sei auf organisatorische Mängel sowie auf Vorurteile der Ermittler zurückzuführen, was Konsequenzen für die Prozessführung nach sich ziehe. Die Ombudsstelle Kolumbiens für Menschenrechte (vgl. Beilage 4) stellte im Jahr 2020 fest, dass LGBTI-Personen mehreren Formen von Gewalt ausgesetzt seien; ihr Zugang zu Grundrechten wie Bildung, Gesundheit, Arbeit, freie Meinungsäusserung und ein gewaltfreies Leben sei ferner eingeschränkt. Ausserdem seien Transmenschen - weil sie häufig in die Prostitution und informelle Arbeit gedrängt würden - zusätzlichen Risiken in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt. Ein weiterer Bericht der Ombudsstelle aus dem Jahr 2018 (vgl. Beilage 16) verweist auf verschiedene Formen von Polizeigewalt aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität, welche meist gegen lesbische und Transfrauen gerichtet sei: symbolische (so seien Transfrauen gezwungen worden, sich die Haare zu schneiden, respektive seien ihnen Perücken, Make-Up und High Heels abgenommen worden), verbale, körperliche und sexuelle Aggressionen, Unterlassung von polizeilichen Schutzpflichten sowie willkürliche Belästigungen wie Personenkontrollen oder Elektroschock-Attacken durch Polizeibeamte. Die Opfer würden oft keine Anzeigen erstatten, weil sie sich vor Repressalien fürchten würden, weil sie erniedrigt würden und weil ihnen - aufgrund ihrer Erfahrungen - Hilfe so oder so verweigert würde. Ferner würden die Polizeibeamten (während eines Einsatzes) ihre Namensschilder meist verdecken, weshalb diese nicht identifiziert werden könnten, und die polizeilichen Institutionen würden sich selber decken, um ihre Missstände zu verschleiern. 3.4 In der Vernehmlassung wies das SEM bezüglich der von der Rechtsvertretung erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu Kolumbien (vgl. Urteile BVGer E-3683/2019 und E-3745/2019, beide vom 7. August 2019) darauf hin, dass diese sich auf den Schutz vor kriminellen Gruppen bezogen hätten, mithin nicht als Grundlage für den vorliegenden Fall herangezogen werden könnten. 3.5 In der Replik rügte die Beschwerdeführerin den Umstand, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem unerträglichen psychischen Druck von LGBTI-Personen auseinandergesetzt habe. In diversen Berichten werde festgehalten, dass Gewalt gegenüber LGBTI-Personen heutzutage eines der grössten Menschenrechtsprobleme Kolumbiens darstelle - nach Brasilien weise Kolumbien die höchste Mordrate an LGBTI-Personen in Lateinamerika auf; es sei indes davon auszugehen, dass die tatsächlichen Zahlen weit höher ausfallen würden (unter Hinweis auf Beilagen 26 ff.). Gleichzeitig sei festzustellen, dass kolumbianische Schutzmechanismen insbesondere für Transfrauen aufgrund ihrer Geschlechtsidentität nicht zur Verfügung stehen würden (unter Hinweis auf Beilagen 39 ff.). 4. 4.1 Eventualiter wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, die Sache sei zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 4.2 Zur Begründung wurde implizit vorgebracht, es obliege dem SEM zu prüfen, ob bei einer Verfolgung - ausgehend von privaten Personen - das Opfer beim Staat wirksamen Schutz erhalten könne (vgl. Beschwerde N. 43 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht habe bezüglich Kolumbien schon mehrere Fälle zurückgewiesen, weil das SEM seiner diesbezüglichen Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Gericht habe insbesondere festgehalten, dass die Möglichkeit, bei den höheren Behörden Beschwerde einzulegen, in keiner Weise einer wirksamen Schutzmassnahme gleichkomme (unter Hinweis auf Urteile des BVGer D-6271/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.3.4 sowie D-3831/2019 und D-3832/2019, beide vom 12. August 2019 E. 7.7 f.). 4.3 In ihrer Verfügung hat die Vorinstanz erwogen, dass die Beschwerdeführerin «noch nicht alle möglichen - beispielsweise juristischen - Versuche unternommen» habe, welche eventuell zu einer Verminderung des psychischen Drucks hätten beitragen und so zu einem etwas erträglicheren Leben hätten führen können (vgl. S. 4 der Verfügung). Es könne nicht ausgeschlossen werden, «dass andere Polizisten vielleicht doch eine Anzeige entgegengenommen hätten», zudem hätte die Möglichkeit bestanden, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren (vgl. S. 4 der Verfügung). Insoweit hat das SEM sich zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen geäussert. Es ist nicht ersichtlich, was es weiter hätte abklären müssen. Es hat auch im Rahmen der Begründung seiner ablehnenden Verfügung seine wesentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich bei seiner Entscheidfindung hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite der Verfügung des SEM Rechenschaft ablegen und sich im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzen. Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Vorinstanz habe die Möglichkeit, wirksamen Schutz zu erhalten, falsch eingeschätzt, ist dies als Würdigung des Sachverhalts nachfolgend zu behandeln (vgl. E. 6). Zusammenfassend ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, weshalb das Eventualbegehren, die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie aufgrund all der Ereignisse - Diskriminierungen, Anfeindungen sowie Angriffe auf ihre körperliche Integrität - und des Umstandes, dass sie von staatlicher Seite her keinen Schutz erhalte, um ihr Leben fürchte und unter (asylrechtlich relevantem) psychischen Druck leide. Unbestritten ist, dass die sexuelle Orientierung sowie die Geschlechtsidentität wesentliche Teile der menschlichen Identität sind, weshalb diesbezüglich das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Art. 3 AsylG) vorliegt. Die Beschwerdeführerin machte mit ihrer Asylbegründung eine begründete Furcht vor zukünftigen Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise geltend, wobei zu beachten ist, dass die geschilderten gesellschaftlichen Diskriminierungen in der Arbeitswelt (A11 F30) mangels Intensität nicht als asylrelevant zu qualifizieren sind. Zu untersuchen ist insbesondere, ob der kolumbianische Staat willens war, die Beschwerdeführerin aufgrund der geschilderten Angriffe seitens Drittpersonen genügend zu schützen. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3, jeweils m.w.H.). Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich ist, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Dies ist zu bejahen, wenn einzelne Personen (und Teile der Bevölkerung) systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren imstande respektive aus asylrechtlich relevanten Gründen gewillt ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.2 und 2010/28 E. 3.3.1.1, jeweils m.w.H.). 6.3 Die Rechte von LGBTI-Personen in Kolumbien gelten einerseits als weit entwickelt. Anderseits ist genauso unbestritten, dass die geschlechtsspezifische Gewalt, wovon auch LGBTI-Personen betroffen sind, weit verbreitet ist; Transfrauen stellen dabei oft die grösste Opfergruppe dar. Gemäss Berichten ist es im Jahr 2019 in ganz Kolumbien zu 106 Tötungen von LGBTI-Personen und 83 polizeilichen Gewalttätigkeiten gekommen (2018: 109 Tötungen und 78 Gewalttätigkeiten; vgl. Colombia Diversa, Más que cifras, Informe de derechos humanos de personas LGBT en Colombia 2019, Januar 2021, Tabla 1). Eine überregionale Studie einer NGO-Koalition geht von 109 Tötungsfällen im Jahr 2018 (11 Fälle im Jahr 2019) aus, wobei diese Zahlen (insgesamt wurden zwischen 2014 und 2019 in Kolumbien 542 LGBTI-Personen getötet) im Vergleich zu anderen lateinamerikanischen Staaten sehr hoch sind (vgl. SinViolencia LGBTI, El prejuicio no conoce fronteras, Homocidos de lesbianas, gay, bisexuales, trans e intersex en países de América Latina y el Caribe 2014 - 2019, August 2019, S. 23). Gemäss einem Bericht des UN High Commissioner for Human Rights sind zwischen Januar und November 2019 45 LGBTI-Personen umgekommen; im Jahr 2018 sei es auch zu 45 Tötungsfällen und 237 Fällen sexueller Gewalt gekommen (vgl. UNHRC, Situation of human rights in Colombia, Mai 2020 [A/HRC/43/3/Add.3], N. 85). Im Jahr 2020 wurden diesbezüglich 75 Personen (davon 27 Transfrauen) umgebracht und in seinen ersten acht Monaten 388 Gewaltdelikte (in 36 Fällen durch die Polizei) verübt (vgl. Colombia Diversa, Así van las cosas, Balance preliminar de la violencia contra personas LGBT en 2020, S. 2 [Beilage 50]; Reuters, More than 60 LGBT, intersex people killed in Colombia in first eight months of 2020, September 2020). Es ist offensichtlich, dass die polizeiliche Gewalt gegenüber LGBTI-Personen nicht unterschätzt werden darf (vgl. hierzu Defensoría del Pueblo Colombia, Cuando Autoridad es Discriminación, Violencia policial contra personas con orientación sexual e identidad de género diversas en espacios públicos, 2018 [Beilage 18]). Dabei gilt es zu beachten, dass öffentliche Stellen keine Daten über Gewalt an LGBTI-Personen erfassen. Des Weiteren wird ein Gewaltmotiv, zum Beispiel Hass gegenüber der sexuellen Orientierung respektive Identität des Opfers, von den Behörden nur selten erkannt. Daher ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer weit höher ausfallen dürfte. Keine Zahlen sind bezüglich alltäglicher Gewalt, Stigmatisierungen und Diskriminierungen gegenüber LGBTI-Personen erhältlich (vgl. zum Ganzen auch WOLA [Washington Office on Latin America], LGBT+ Rights and Peace in Colombia: The Paradox between Law and Practice, Juli 2020). Hinsichtlich des Risikos, Opfer physischer oder verbaler Gewalt zu werden, gibt es starke regionale Unterschiede: So ist die Situation in kleinen Städten, auf dem Land und besonders in der Karibikregion Kolumbiens für LGBTI-Personen schwieriger als beispielsweise in grösseren Städten wie Bogotá (vgl. CEDOCA [Centre de documentation et de recherche], COI-Focus: Colombia, Seksuele minderheden en transgender, Oktober 2020; IRB - Immigration and Refugee Board of Canada, Colombia: Situation and treatment of sexual and gender minorities, including treatment by authorities and society; state protection and support services available, Mai 2020, Punkt 2.1 m.w.H. [Beilage 29]). Ferner ist vorstellbar, dass ausserhalb der Hauptstadt, wo paramilitärische oder andere bewaffnete Gruppen aktiver sind, vermehrt Gewaltdelikte gegen «andersartige» Personen vorkommen. Bezüglich Bogotá ist auch darauf hinzuweisen, dass mit Claudia López im Oktober 2019 eine lesbische Frau als Bürgermeisterin gewählt wurde (vgl. WOLA, a.a.O.). 6.4 In Kolumbien ist bezüglich Schutzsuche (neben Menschenrechtsanwälten) insbesondere auf die NGO's «Colombia Diversa», «Santamaría Fundación» und «Caribe afirmativo» hinzuweisen, welche sich für die Rechte von LGBTI-Personen einsetzen und an welche sich Opfer und ihre Angehörigen wenden können (vgl. Swedish International Development Cooperation Agency [SIDA], The Rights of LGBTI people in Colombia, November 2014, S. 3). Um der Gewalt und Diskriminierungen von LGBTI-Person entgegenzuwirken, hat der kolumbianische Staat 2013 das «National Bureau of Urgent Cases» (BNCU) - respektive «La Mesa (Nacional) de Casos Urgentes» / «Urgend Cases Desk» - eingerichtet. Diese Institution ist auch für Fälle von Aggressionen und Diskriminierungen gegen LGBTI-Personen zuständig und arbeitet mit der Ombudsstelle, der Generalstaatsanwaltschaft, der nationalen Polizei, dem Büro des Präsidentenberaters für Menschenrechte sowie mit dem Innenministerium zusammen. Das BNCU führt eine Liste von dringenden Fällen, die weiter untersucht werden, tauscht sich regelmässig mit der Zivilgesellschaft aus und versucht, Massnahmen zu ergreifen (vgl. US Department of State, 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia, S. 31; IACHR, Advances and challenges towards the recognition of the rights of LGBTI persons in the Americas, Dezember 2018, N. 198). «La Mesa (Nacional) de Casos Urgentes» wird auch durch die «National Protection Unit» (Unidad Nacional de Protección, UNP) unterstützt (vgl. UNP Noticias, UNP en mesa de casos urgentes, la perspectiva LGBTI, Januar 2016 [modifiziert am 24. Juli 2018]). Die UNP ist für den Schutz von Personen zuständig, welche allgemein starker Bedrohung ausgesetzt sind (wobei diese Institution auch kritisiert wird, vgl. Urteil BVGer E-3683/2019 vom 7. August 2019 E. 5.4.3). So hat die UNP zwischen 2018 und 2019 für 32 betroffene LGBTI-Personen (von 42 Schutzanfragen; Stand März 2019) ein besonderes Risiko erwogen und Schutzmassnahmen - beispielsweise ein besonderes Mobiltelefon (um mit den Behörden direkt zu kommunizieren), Begleitschutz oder Geräte mit einem Alarmknopf - ergriffen. Von Januar bis Dezember 2019 wurde in 64 Fällen um Schutz ersucht; unklar ist, in wie vielen Fällen auch Massnahmen ergriffen wurden. Nichtsdestotrotz würde den besonderen Schutzbedürfnissen der LGBTI-Personen immer noch zu wenig Rechnung getragen, so Columbia Diversa (vgl. Colombia Diversa, Más que cifras, a.a.O., Punkt 4.2). Als weitere wichtige Institution ist die nationale Ombudsstelle («La Defensoria del Pueblo») zu nennen, welche unter anderem mit zwei Beauftragten zusammenarbeitet («Delegada para los Derechos de las Mujeres y Asuntos de Género y el Systema de Alertas Tempranas» [SAT] und «Delegada de Prevención de Riesgos de Violencia de Derechos Humanos y DHI»), wobei einerseits deren Präventionsarbeit teilweise auch kritisiert wird (vgl. Colombia Diversa, Más que cifras, a.a.O., Punkt 4.1), anderseits in löblicher Form auf das Büro in Bogotá hingewiesen wird (vgl. SIDA, a.a.O., S. 2). In ihren Empfehlungen gegen polizeiliche Gewalt (vgl. hierzu Defensoría del Pueblo Colombia, a.a.O., S. 57 ff.) verweist die Ombudsstelle insbesondere auf den Weg der polizeilichen internen Kontrolle («las Unidas de Control Interno de la Policía Nacional» respektive «Unidad de Derechos Humanos de la Policía» respektive «Procuraduría General de la Nación»), wobei sie aber auch auf etliche reale Hindernisse einer internen Ermittlung hinweist. Ferner wird bei Opfern («without immediate danger to their physical safety») empfohlen, bei der Staatsanwaltschaft («prosecure office»), beim BNCU («Immediate Reaction Unit»), beim «House of Justice» sowie bei der Polizei Anzeige zu erheben (vgl. IRB, a.a.O., Punkt 3 m.w.H.). 6.5 Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist. Die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. Letzteres ist zu verneinen, wenn die betroffene Person sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Dies ist jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 6.5.1 Vorliegend geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: Nebst alltäglichen Diskriminierungen, Beleidigungen und Beschimpfungen wurde das (...)geschäft der Beschwerdeführerin mit Steinen beworfen, wobei auch sie verletzt wurde (A11 F30, 35 und 41 f.). Daraufhin hat sie in ihrem Quartier in Bogotá die Polizei aufgesucht, um Anzeige zu erstatten; doch die Beamten lachten sie nur aus (A11 F31 f. und 39; vgl. Beschwerde N. 11 f.). Die Anzeige wurde folglich nicht schriftlich erfasst (A11 F64 ff.). Dies war der Wendepunkt, worauf sie ihre Heimat verliess (A11 F37 und 41). 6.5.2 Gestützt auf die zuvor geschilderten Erkenntnisse (vgl. E. 6.3 f.) kommt das Gericht zum Schluss, dass sich LGBTI-Personen in Kolumbien aufgrund ihres Wesens respektive ihrer Identität unbestritten in einer gefährlichen Lage befinden. Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall hat die Beschwerdeführerin die bestehenden Schutzinfrastrukturen jedoch nicht vollumfänglich ausgeschöpft. Wie sich aus den Akten ergibt, hat sie nach dem Angriff auf ihr (...)geschäft versucht, eine Anzeige auf einem Polizeiposten einzureichen. Es wäre ihr jedoch zuzumuten gewesen, sich ausserdem an eine der erwähnten NGO zu wenden, um Beihilfe zu erhalten, zumal es scheint, dass sie mit der Organisation «Red Comunitaria Trans» in Bogotá in Kontakt stand (A11 F45 f.), welche sich auch für die Rechte von Transmenschen insbesondere in Bogotá einsetzt. Ferner wäre es möglich gewesen, den Weg der polizeilichen internen Ermittlungen zu beschreiten; obwohl dieser Weg aufgrund bekannter Hindernisse beschwerlich ist. Doch kann nicht schon im Vorfeld gesagt werden, es sei unwahrscheinlich, auf diesem Weg Hilfe zu bekommen, weshalb davon abgesehen werden könnte. Wie aus einer neueren Studie herausgeht, haben die zwischen 2009 und 2017 733 registrierten Fälle folgenden Verfahrensstand: 421 Fälle befinden sich in der «Etapa de Indagación» (Nachforschungen), in 49 Fällen wird ein Prozess geführt, es kam zu 75 Verurteilungen und 7 Freisprüchen (vgl. hierzu Colombia Diversa, Promsex, Cattrachas, Informe Trinacional: Litigo estratégico de casos de violencia por prejuicio por orientación sexual, identidad y expresión de género en Colombia, Perú y Hondures, 2020, S. 46 ff. und 52 [Beilage 23]). Von den im Jahr 2019 gemeldeten 285 Fällen kam es in 113 Fällen zu einem Verfahren, darunter waren 93 strafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft (30 bezüglich Drohungen, 62 bezüglich Tötungen und eine wegen Polizeigewalt); bei den restlichen 20 Fällen kam es zu Disziplinaruntersuchungen gegen Polizeiangehörige. Für Beschwerden gegen das Verhalten von Beamten und Behörden hat die Generalstaatsanwaltschaft 2017 die «Directiva 002» eingeführt, welche allerdings kaum zur Anwendung komme (vgl. Colombia Diversa, Más que cifras, a.a.O., Punkt 4.2). Gemäss Schreiben der NGO La Casa de Lxs Locxs vom 31. Juli 2020 hat diese Gruppe zwar Anzeigen eingereicht, jedoch habe dies nichts bewirkt. Diesbezüglich ist nicht klar, ob die Gruppe auch im Fall der Beschwerdeführerin aktiv geworden ist. 6.5.3 Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall nicht von einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung - auch nicht im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks - auszugehen. Die Vorinstanz erkannte richtigerweise eine «gewisse Schutzunwilligkeit» seitens von Kolumbien. Zu Recht hielt sie ferner fest, dass zumindest ein Versuch hätte unternommen werden können, auf einem anderen Weg gegen die Gewalttätigkeiten vorzugehen. 6.6 Diese Erwägungen stehen auch im Einklang mit dem kürzlich ergangenen Urteil des BVGer F-2233/2019 vom 22. April 2021. Gestützt auf das Ausländergesetz kam das Gericht in diesem Urteil zum Schluss, die Transfrau aus Mauritius sei ein Härtefall. Eine Rückkehr wurde als unzumutbar erachtet, weil unter anderem Geschlechtsanpassungen in diesem Land (nicht wie in Kolumbien) verboten sind, entsprechend würden bereits vollzogene Anpassungen von den Behörden nicht anerkannt werden. Die Transfrau wäre somit gezwungen, im Körper einer Frau zu leben, während sie offiziell als Mann gelte. Gleichgeschlechtliche Ehen seien auf Mauritius - anders als in Kolumbien - ausserdem verboten. Transmenschen würden auf Mauritius zudem regelmässig diskriminiert und von ihren Familien ausgestossen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem heutigen Urteil formell in Kraft.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 22. Juli 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sie nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse zu entrichten. In ihrer am 31. Mai 2021 eingereichten Honorarnote wird ein zeitlicher Aufwand von 39.5 Stunden und Auslagen von Fr. 260.20 ausgewiesen; eine Mehrwertsteuerpflicht wird nicht ausgewiesen. Dieser Aufwand ist als überhöht zu erachten. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 bis Art. 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 25 Stunden festzusetzen. Demnach wird das Honorar (mit einem Stundenansatz von Fr. 220.-) für die amtlich eingesetzte Rechtsvertreterin auf Fr. 5'760.20 (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 5'760.20 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: