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E-3217/2022

E-3217/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.3 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 2.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 2.3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Hinblick auf die generelle Gefahr für Asylsuchende, in Kroatien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, nicht abgeklärt. Zudem seien die Frage einer individuellen Gefährdung nach Art. 3 EMRK sowie in diesem Zusammenhang die zwingenden Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und einen Selbsteintritt, insbesondere auch im Hinblick auf das Non-Refoulement-Gebot, nicht geprüft worden. Das SEM habe es auch versäumt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer allenfalls einer Kategorie besonders verletzlicher Personen zuzurechnen seien, die bei einer Überstellung nach Kroatien Gefahr laufen könnten, aufgrund der dort eventuell festzustellenden Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie eine Überstellung nach Kroatien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat als zulässig erachtet und ist in ihren diesbezüglichen Ausführungen auch auf allfällige Mängel im kroatischen Asylsystem, etwa die Aufnahmebedingungen, den Zugang zum Asylverfahren und die medizinische Versorgung sowie die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Kroatien eingegangen. Die Verfügung enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - eine Darstellung des Sachverhalts, die ausreicht um nachzuvollziehen, weshalb die Vorinstanz zum Schluss kam, es lägen keine Elemente vor, aufgrund derer sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführer eine andere Auffassung, namentlich zur Situation von Asylsuchenden im kroatischen Asylsystem, vertreten, begründet noch keine Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften. Die Ausführungen der Beschwerdeführer tangieren denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist demgemäss unbegründet.

E. 2.3.3 Die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz habe im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellung zur Beurteilung der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit der Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien die Begründungspflicht verletzt. Das Beschwerdevorbringen ist gänzlich allgemein gehalten und erweist sich als nicht substantiiert: Es ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht, inwiefern und in Bezug auf welche Aspekte die Vorinstanz seine Begründungspflicht verletzt haben soll. Nach Ansicht des Gerichts ist die Verfügung der Vorinstanz - auch im Lichte des oben unter 2.3.2 Gesagten - rechtsgenüglich begründet. Die rechtliche Würdigung der Begründung ist wiederum eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen ist. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) vor.

E. 2.3.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit von Kroatien grundsätzlich gegeben.

E. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.2; D-1404/2022 vom 30. März 2022; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2; D-735/2022 vom 22. Februar 2022 E. 6.5.2).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.3 m.w.H.).

E. 4.4 Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführer seien von den kroatischen Behörden unter Zwang und Misshandlungen an die kroatisch-bosnische Grenze verbracht worden, gilt es festzustellen, dass im vorinstanzlichen Verfahren keiner der Beschwerdeführer ein solches Erlebnis auch nur ansatzweise angedeutet hat. Der Beschwerdeführer 1 hat einzig zu Protokoll gegeben, ihm sei gedroht worden, er müsse an die bosnische Grenze zurückkehren, im Falle er seine Fingerabdrücke nicht abgäbe. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer angegeben, sie hätten in Kroatien - abgesehen vom Vorfall mit der Klimaanlage im Auto - keine Gewalt erlebt (SEM-Akte 1171014-43/3) beziehungsweise ihnen sei nichts angetan worden (SEM-Akte 1171014-42/3). Zudem haben alle drei Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, sie seien nach der Registrierung noch am gleichen Tag in ein Camp in Zagreb gebracht worden, in dem es gemäss ihren Aussagen «gut» (SEM-Akte 1171014-43/3) beziehungsweise «normal» (SEM-Akte 1171014-42/3) gewesen sei; es habe sich um ein ehemaliges Hotel gehandelt. Somit erweisen sich auch die Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführer in den Dublin-Gesprächen detaillierte Angaben zu den in Kroatien erlittenen Misshandlungen gemacht hätten und einem der Beschwerdeführer vor der Rückführung an die bosnische Grenze seine Kleidung und sein Handy abgenommen worden seien (Beschwerde S. 14 f.), als völlig aus der Luft gegriffen, indem sie sich in keiner Weise mit den (tatsächlichen) Aussagen der Beschwerdeführer decken. Dasselbe gilt für die mit nichts belegte Andeutung, die Beschwerdeführer seien mit Tränengas betäubt in Lieferwagen an die Grenze verbracht worden (Beschwerde S. 15). Es werden diesbezüglich in der Beschwerde auch keine weitergehenden Erklärungen vorgebracht. Soweit in der Beschwerde schliesslich geltend gemacht wird, die Beschwerdeführer würden von den kroatischen Behörden gewaltsam zurück an die kroatisch-bosnische Grenze gebracht, um dort türkischstämmigen Soldaten übergeben zu werden (Beschwerde S. 14), kann ebenfalls auf das Gesagte verwiesen werden.

E. 4.5 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.2 Die Beschwerdeführer haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführer haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Gemäss den Akten gibt die Beschwerdeführerin 2 an, sie habe Myome, welche sie zur gynäkologischen Vorsorge kontrollieren lassen möchte, und sie leide während ihrer Periode unter Migräne. Bezüglich der Beschwerdeführerin 4 gab sie im Dublin-Gespräch zu Protokoll, diese leide an Entzündungen im Blut, die in der Türkei mit Antibiotika behandelt worden seien, wobei sie die Weiterführung dieser Therapie in der Schweiz wünsche. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 gegenüber dem Gesundheitsdienst in Bezug auf ihre Tochter ausgesagt hat, es handle sich um ein gesundes Kind. Es sind aus den Akten in Bezug auf die Beschwerdeführerin 4 entsprechend keine ausstehenden ärztlichen Termine ersichtlich. Gemäss den von der Vorinstanz am 20. Juli 2022 eingeholten Auskünften wurde für den Beschwerdeführer 3 ein Termin in der Pädiatrie des E._______-Spitals angefragt, der sich als nicht möglich erwies, da der Beschwerdeführer 3 seit dem (...) sechzehn Jahre alt ist. Seither ist beim Gesundheitsdienst keine Anfrage bezüglich des Beschwerdeführers 3 mehr eingegangen, womit auch in seinem Fall keine Arzttermine ausstehend sind (SEM-Akte 1171014-53/1). Der Beschwerdeführer 1 hat gemäss eigenen Angaben keine gesundheitlichen Probleme. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung nach Kroatien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Bei den Beschwerdeführern handelt es sich eindeutig nicht um schwer erkrankte Asylbewerber. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, kann somit davon ausgegangen werden, dass eine allfällige weitere Abklärung der Beschwerden der Beschwerdeführer 3 und 4 sowie - falls notwendig - eine entsprechende Behandlung auch in Kroatien verfügbar ist. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin 2 gewünschte gynäkologische Untersuchung sowie die Weiterbehandlung ihrer Migräne. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 5.4 Zusammenfassend liegt kein Grund vor für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Die Vorinstanz ist daher zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asygesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 7 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3217/2022 Urteil vom 2. August 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer ersuchten am 25. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 24. November 2021 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden waren und am selben Tag um Asyl nachgesucht hatten. Der Abgleich ergab zudem, dass der Beschwerdeführer A._______ am 27. Juli 2017 bereits in Griechenland ein Asylgesucht eingereicht hatte. B. Das SEM gewährte den drei Beschwerdeführern A._______ (Beschwerdeführer 1), B._______ (Beschwerdeführerin 2) und C._______ (Beschwerdeführer 3) am 30. Juni 2022 im Rahmen des persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien. Das rechtliche Gehör in Bezug auf D._______ (Beschwerdeführerin 4) wurde angesichts ihres jungen Alters ihren Eltern im Rahmen von deren Gesprächen gewährt. Der Beschwerdeführer 1 machte im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend, jeder wisse, dass man in Kroatien schlecht behandelt werde, überdies seien die Leute Rassisten. Er selbst habe in Kroatien keine Gewalt erlebt und im Camp sei es gut gewesen, jedoch habe er zwei Tage im Regen verbracht und als er von der Polizei abgeholt worden sei, hätte diese im Auto die Klimaanlage angeschaltet, sodass ihm kalt gewesen sei. Man habe ihm auch gedroht, man würde ihn nach Bosnien zurückschicken, sollte er seine Fingerabdrücke nicht abgeben. Weiter gab er an, es sei von Anfang an die Absicht der Familie gewesen, in die Schweiz zu reisen, da Kroatien kein richtiges EU-Mitglied, die kulturellen sowie wirtschaftlichen Unterschiede zwischen der Schweiz und Kroatien sehr gross seien und es möglicherweise an der kroatischen Grenze türkische Kräfte gäbe. Aus diesem Grund sei es unmöglich, in dieser Region zu leben. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 4 brachte er vor, er habe die Schweiz ausgewählt, damit die Kinder in die Schule gehen könnten, da er nicht wolle, dass sie schlechte Bildungsmöglichkeiten hätten. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, keine Beschwerden zu haben. Die Beschwerdeführerin 2 machte anlässlich des rechtlichen Gehörs geltend, es passe ihnen in Kroatien nicht und sie sähe keine Bildungsmöglichkeiten für ihre Kinder. Man werde dort nicht gut behandelt; beispielsweise habe ihr Mann gesagt, dass ihr kalt sei, aber trotzdem habe man die Klimaanlage eingeschaltet. Ihr selbst habe man nichts angetan, aber sie wisse von einem Verwandten, der von der Polizei an der Grenze geschlagen und verletzt worden sei. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 4 gab sie zu Protokoll, es gäbe in Kroatien Rassismus wie in der Türkei und sie würde für ihre Kinder dort keine gute Zukunft sehen. Zum medizinischen Sachverhalt brachte sie vor, an Migräne sowie an einem gynäkologischen Problem zu leiden. Hinsichtlich der medizinischen Situation ihrer Kinder gab sie ergänzend an, ihre Tochter habe Entzündungen im Blut, weshalb sie manchmal Flecken an den Beinen habe. Es sei nie eine spezifische Diagnose gestellt worden, aber in der Türkei sei eine Behandlung mit Antibiotika erfolgt, deren Weiterführung sie auch in der Schweiz wünsche. Auch ihr Sohn habe eine Erkrankung. Der Beschwerdeführer 3 machte im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend, er könne in Kroatien aufgrund des Rassismus nicht leben. Er hätte diesen selbst erfahren, als er nass gewesen und im Auto die Klimaanlage angeschaltet worden sei. Zum medizinischen Sachverhalt brachte er vor, der Vorfall mit der Klimaanlage habe eine bereits bestehende Erkältung verschlimmert, weshalb er bis heute Schmerzen beim Urinieren habe. Seit er in der Schweiz sei, tränten zudem seine Augen stark. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 5. Juli 2022 um Rückübernahme der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), am 19. Juli 2022 gut. D. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 (eröffnet am 21. Juli 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein, ordnete deren Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juli 2022 beantragten die Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Selbsteintrittsrecht anzuwenden. Es sei weiter die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung nach Kroatien festzustellen. Ferner ersuchten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 26. Juli 2022 ordnete der zuständige Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführer eine neu formatierte Version der Beschwerdeschrift mit identischem Inhalt zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 2.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 2.3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Hinblick auf die generelle Gefahr für Asylsuchende, in Kroatien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, nicht abgeklärt. Zudem seien die Frage einer individuellen Gefährdung nach Art. 3 EMRK sowie in diesem Zusammenhang die zwingenden Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und einen Selbsteintritt, insbesondere auch im Hinblick auf das Non-Refoulement-Gebot, nicht geprüft worden. Das SEM habe es auch versäumt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer allenfalls einer Kategorie besonders verletzlicher Personen zuzurechnen seien, die bei einer Überstellung nach Kroatien Gefahr laufen könnten, aufgrund der dort eventuell festzustellenden Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie eine Überstellung nach Kroatien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat als zulässig erachtet und ist in ihren diesbezüglichen Ausführungen auch auf allfällige Mängel im kroatischen Asylsystem, etwa die Aufnahmebedingungen, den Zugang zum Asylverfahren und die medizinische Versorgung sowie die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Kroatien eingegangen. Die Verfügung enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - eine Darstellung des Sachverhalts, die ausreicht um nachzuvollziehen, weshalb die Vorinstanz zum Schluss kam, es lägen keine Elemente vor, aufgrund derer sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführer eine andere Auffassung, namentlich zur Situation von Asylsuchenden im kroatischen Asylsystem, vertreten, begründet noch keine Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften. Die Ausführungen der Beschwerdeführer tangieren denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist demgemäss unbegründet. 2.3.3 Die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz habe im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellung zur Beurteilung der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit der Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien die Begründungspflicht verletzt. Das Beschwerdevorbringen ist gänzlich allgemein gehalten und erweist sich als nicht substantiiert: Es ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht, inwiefern und in Bezug auf welche Aspekte die Vorinstanz seine Begründungspflicht verletzt haben soll. Nach Ansicht des Gerichts ist die Verfügung der Vorinstanz - auch im Lichte des oben unter 2.3.2 Gesagten - rechtsgenüglich begründet. Die rechtliche Würdigung der Begründung ist wiederum eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen ist. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) vor. 2.3.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit von Kroatien grundsätzlich gegeben. 4. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.2; D-1404/2022 vom 30. März 2022; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2; D-735/2022 vom 22. Februar 2022 E. 6.5.2). 4.3 Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.3 m.w.H.). 4.4 Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführer seien von den kroatischen Behörden unter Zwang und Misshandlungen an die kroatisch-bosnische Grenze verbracht worden, gilt es festzustellen, dass im vorinstanzlichen Verfahren keiner der Beschwerdeführer ein solches Erlebnis auch nur ansatzweise angedeutet hat. Der Beschwerdeführer 1 hat einzig zu Protokoll gegeben, ihm sei gedroht worden, er müsse an die bosnische Grenze zurückkehren, im Falle er seine Fingerabdrücke nicht abgäbe. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer angegeben, sie hätten in Kroatien - abgesehen vom Vorfall mit der Klimaanlage im Auto - keine Gewalt erlebt (SEM-Akte 1171014-43/3) beziehungsweise ihnen sei nichts angetan worden (SEM-Akte 1171014-42/3). Zudem haben alle drei Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, sie seien nach der Registrierung noch am gleichen Tag in ein Camp in Zagreb gebracht worden, in dem es gemäss ihren Aussagen «gut» (SEM-Akte 1171014-43/3) beziehungsweise «normal» (SEM-Akte 1171014-42/3) gewesen sei; es habe sich um ein ehemaliges Hotel gehandelt. Somit erweisen sich auch die Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführer in den Dublin-Gesprächen detaillierte Angaben zu den in Kroatien erlittenen Misshandlungen gemacht hätten und einem der Beschwerdeführer vor der Rückführung an die bosnische Grenze seine Kleidung und sein Handy abgenommen worden seien (Beschwerde S. 14 f.), als völlig aus der Luft gegriffen, indem sie sich in keiner Weise mit den (tatsächlichen) Aussagen der Beschwerdeführer decken. Dasselbe gilt für die mit nichts belegte Andeutung, die Beschwerdeführer seien mit Tränengas betäubt in Lieferwagen an die Grenze verbracht worden (Beschwerde S. 15). Es werden diesbezüglich in der Beschwerde auch keine weitergehenden Erklärungen vorgebracht. Soweit in der Beschwerde schliesslich geltend gemacht wird, die Beschwerdeführer würden von den kroatischen Behörden gewaltsam zurück an die kroatisch-bosnische Grenze gebracht, um dort türkischstämmigen Soldaten übergeben zu werden (Beschwerde S. 14), kann ebenfalls auf das Gesagte verwiesen werden. 4.5 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.2 Die Beschwerdeführer haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführer haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Gemäss den Akten gibt die Beschwerdeführerin 2 an, sie habe Myome, welche sie zur gynäkologischen Vorsorge kontrollieren lassen möchte, und sie leide während ihrer Periode unter Migräne. Bezüglich der Beschwerdeführerin 4 gab sie im Dublin-Gespräch zu Protokoll, diese leide an Entzündungen im Blut, die in der Türkei mit Antibiotika behandelt worden seien, wobei sie die Weiterführung dieser Therapie in der Schweiz wünsche. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 gegenüber dem Gesundheitsdienst in Bezug auf ihre Tochter ausgesagt hat, es handle sich um ein gesundes Kind. Es sind aus den Akten in Bezug auf die Beschwerdeführerin 4 entsprechend keine ausstehenden ärztlichen Termine ersichtlich. Gemäss den von der Vorinstanz am 20. Juli 2022 eingeholten Auskünften wurde für den Beschwerdeführer 3 ein Termin in der Pädiatrie des E._______-Spitals angefragt, der sich als nicht möglich erwies, da der Beschwerdeführer 3 seit dem (...) sechzehn Jahre alt ist. Seither ist beim Gesundheitsdienst keine Anfrage bezüglich des Beschwerdeführers 3 mehr eingegangen, womit auch in seinem Fall keine Arzttermine ausstehend sind (SEM-Akte 1171014-53/1). Der Beschwerdeführer 1 hat gemäss eigenen Angaben keine gesundheitlichen Probleme. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung nach Kroatien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Bei den Beschwerdeführern handelt es sich eindeutig nicht um schwer erkrankte Asylbewerber. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, kann somit davon ausgegangen werden, dass eine allfällige weitere Abklärung der Beschwerden der Beschwerdeführer 3 und 4 sowie - falls notwendig - eine entsprechende Behandlung auch in Kroatien verfügbar ist. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin 2 gewünschte gynäkologische Untersuchung sowie die Weiterbehandlung ihrer Migräne. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.4 Zusammenfassend liegt kein Grund vor für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Die Vorinstanz ist daher zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asygesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

7. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand: