Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
E. 2 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-262/2014 und E-460/2014 Urteil vom 30. Januar 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Nicole Allemann, Rechtsanwältin und Notarin, Aarejura Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 16. September 2010 (Eingang bei der Botschaft: 24. September 2010) an die Schweizer Vertretung in Colombo wandte und sinngemäss um Asyl ersuchte, dass die Schweizer Vertretung die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. September 2010 aufforderte, ihre Eingabe vom 16. September 2010 schriftlich zu ergänzen, und ihr hierzu einen Fragekatalog unterbreitete, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch mit Eingabe vom 13. Oktober 2010 ergänzte und dabei mehrere Beweismittel nachreichte, dass die Schweizer Vertretung in Colombo mit Schreiben vom 19. November 2010 der Beschwerdeführerin mitteilte, dass ihre Eingaben als Asylgesuch entgegengenommen und behandelt würden und dem BFM überwiesen worden seien, dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. August 2011 wieder an die Schweizer Botschaft richtete und dabei auf ihre Schwierigkeiten in Sri Lanka verwies, dass die Freiplatzaktion Basel, Barbara Frei-Koller (mit Substitutionsrecht), mit Eingabe vom 15. November 2011 das BFM - unter Einreichung einer von der Beschwerdeführerin in Colombo eigenhändig unterzeichneten Vollmacht - auf ihre Mandatierung verwies und gleichzeitig mehrere Dokumente nachreichte, dass die Freiplatzaktion Basel mit Schreiben vom 26. Januar 2012 an das BFM nochmals auf ihre Mandatierung durch die Beschwerdeführerin verwies und unter anderem um Auskunft über den Stand des Verfahrens ersuchte, dass das BFM mit Schreiben vom 3. Februar 2012 der Freiplatzaktion Basel mitteilte, die Schweizer Vertretung in Colombo habe das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem Bundesamt überwiesen; der entscheidrelevante Sachverhalt werde als erstellt betrachtet; unter Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren und der vorliegenden Akten erwäge das BFM, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern, zumal davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig sei im Sinne des Asylgesetzes; unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2007/30) werde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt und ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe der Freiplatzaktion vom 7. März 2012 auf ihre persönliche und frauenspezifische Sicherheitssituation im Heimatland verwies, dass das BFM am 18. Mai 2012 die Schweizer Vertretung unter anderem anwies, die Beschwerdeführerin zu einem Interview aufzubieten, zu befragen und dabei den angesetzten Befragungstermin im Voraus auch der Rechtsvertreterin in der Schweiz bekannt zu geben, dass die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2012 von der Schweizer Vertretung in Colombo zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin weitere Eingaben direkt bei der Schweizer Vertretung einreichte (Eingang Botschaft: 12. Juli, 17. Juli, 30. Juli, 15. Oktober und 26. Dezember 2012), dass die Freiplatzaktion Basel mit Schreiben vom 16. Mai 2013 und 26. Juli 2013 zwei von der Beschwerdeführerin per Telefax übermittelte Schreiben nachreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2013 - lediglich der Schweizer Botschaft zugestellt - die Einreise der Beschwerdeführerin verweigerte und ihr Asylgesuch abwies, dass die Freiplatzaktion mit Eingabe vom 7. November 2013 ein weiteres, von der Beschwerdeführerin persönlich verfasstes Schreiben (inklusive Übersetzung) vom 8. Oktober 2013 nachreichte, dass das BFM mit Schreiben vom 29. November 2013 (per Einschreiben mit Rückschein verschickt) der Freiplatzaktion Basel mitteilte, dass die BFM-Verfügung vom 21. August 2013 irrtümlich nur an die schweizerische Botschaft in Colombo versandt worden sei und der Asylentscheid der Freiplatzaktion nachgereicht werde, dass gemäss Rückschein die BFM-Verfügung vom 21. August 2013 inklusive Begleitschreiben vom 29. November 2013 am 2. Dezember 2013 von der Freiplatzaktion entgegengenommen wurde, dass sich Rechtsanwältin Nicole Allemann mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 an das BFM wandte, dabei ihre Mandatierung durch die Beschwerdeführerin mitteilte und eine entsprechende Vollmacht (Telefax-Kopie), ausgestellt in Colombo am 16. Dezember 2013, einreichte, dass Rechtsanwältin Allemann gleichzeitig auf die laufende Beschwerdefrist verwies und um die Zustellung der Verfahrensakten zur Einsichtnahme ersuchte, dass das BFM mit Begleitschreiben vom 23. Dezember 2013 die verfahrenswesentlichen Akten an Rechtsanwältin Allemann überwies, dass Rechtsanwältin Allemann mit Eingabe vom 16. Januar 2014 (Poststempel) namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die BFM-Verfügung vom 21. August 2013 sei aufzuheben; eventualiter sei die Beschwerdefrist nach Art. 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wiederherzustellen und die angefochtene Verfügung aufzuheben; die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei anzuerkennen, ihr Asylgesuch gutzuheissen und ihre Einreise in die Schweiz zu bewilligen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege inklusive -verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht wurde, dass in der Rechtsmitteleingabe unter anderem zur Wahrung der Beschwerdefrist vorgetragen wurde, Rechtsanwältin Allemann habe am 16. Dezember 2013 über den Schwager mit der Beschwerdeführerin Kontakt hergestellt, dass Rechtsanwältin Allemann am 16. Dezember 2013 bei der Freiplatzaktion Akteneinsicht verlangt und am 17. Dezember 2013 per Fax den (negativen) Entscheid des BFM erhalten habe, dass sie am 18. Dezember 2013 (nach Kenntnisnahme des BFM-Entscheides) beim BFM Akteneinsicht verlangt und mit Begleitschreiben des BFM vom 23. Dezember 2013 am 27. Dezember 2013 diese Akten erhalten habe, dass Rechtsanwältin Allemann weiter vorbringt, der auf den 21. August 2013 datierte Entscheid sei mit Begleitschreiben vom 29. November 2013 an Frau Nijhof (Freiplatzaktion Basel) nachgesandt worden und die Beschwerdeführerin habe "frühestens am 18. Dezember 2013" Kenntnis von der BFM-Verfügung vom 21. August 2013 erlangt, weshalb die Beschwerdefrist am 19. Dezember zu laufen begonnen habe, dass Rechtsanwältin Allemann in der Beschwerdeschrift vom 16. Januar 2014 explizit ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellt und dazu ausführt, es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, früher eine Beschwerde einzureichen; es könne weder der Schweizer Vertretung in Colombo noch der Freiplatzaktion zugemutet werden, den Fristenbeginn für die Beschwerdeführerin erkannt und für diese rechtzeitig gehandelt zu haben; die Schweizer Vertretung sei zu keiner Zeit Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gewesen; die Freiplatzaktion habe nach Erhalt der BFM-Verfügung im Dezember 2013 annehmen müssen, dass die Beschwerdefrist zur BFM-Verfügung vom 21. August 2013 längst abgelaufen sei, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutzuheissen sei, zumal die versäumte Handlung innert der gesetzlichen Frist nachgeholt werde, dass Rechtsanwältin Allemann mit Eingabe vom 20. Januar 2014 weitere Beweismittel (zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin) nachreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch hier, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offensichtlich unzulässige Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheiden (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG), dass somit das - gleichzeitig mit der Beschwerdeeingabe vom 16. Januar 2014 - anhängig gemachte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist in einem Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen zu behandeln ist, hingegen die ebenfalls am 16. Januar 2013 erhobene Beschwerde aufgrund der verspäteten Eingabe durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu entscheiden wäre, dass aus prozessökonomischen Gründen beide Verfahren vereinigt in Dreierbesetzung zu behandeln sind, dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist und die Voraussetzungen für das Fristwiederherstellungsgesuch (Wahrung der Frist nach Wegfall des behaupteten Hindernisses, Nachholen der versäumten Handlung) erfüllt sind, weshalb auf das frist- und formgerecht eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 sowie Art. 24 VwVG), dass hinsichtlich der Beschwerdeeingabe vom 16. Januar 2014 auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist, dass sich vorweg die Frage nach der rechtsgültigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (im Zeitpunkt der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 21. August 2013 und im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) und damit einhergehend die weitere Frage nach der rechtsgültigen Eröffnung der BFM-Verfügung an die damals rechtsgültige Rechtsvertretung stellt, dass aufgrund der spätestens am 15. November 2011 erfolgten Mandatierung der Freiplatzaktion Basel davon auszugehen ist, dass diese die rechtsgültige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausfällung der BFM-Verfügung vom 21. August 2013 innehatte (vgl. dazu: Vollmacht der Beschwerdeführerin als Bestandteil der Eingabe vom 15. November 2011), dass ganz offensichtlich auch das BFM während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens von dieser Rechtsvertretung ausging, nachdem mehrfache Schriftenwechsel zwischen dem Bundesamt und der Freiplatzaktion Basel erfolgt sind, dass weder eine Mandatsniederlegung der Freiplatzaktion noch ein Mandatswiderruf der Beschwerdeführerin gegenüber der Freiplatzaktion aktenkundig ist, dass somit das BFM seine Verfügung vom 21. August 2013 rechtsgültig der Freiplatzaktion hätte eröffnen müssen (vgl. dazu: Art. 12 AsylG und Art. 11 Abs. 3 VwVG), dass die Verfügung des BFM vom 21. August 2013 unmittelbar nach dem Entscheid jedoch irrtümlich nur an die Schweizer Vertretung in Colombo gesandt wurde (vgl. Schreiben des BFM an die Freiplatzaktion vom 29. November 2013) und unbestrittenermassen damals keine Eröffnung an die Freiplatzaktion Basel als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erfolgt ist, dass das BFM diesen Irrtum jedoch erkannt hat und mit Begleitschreiben vom 29. November 2013 die angefochtene Verfügung korrekt der Freiplatzaktion eröffnet hat (vgl. Art. 12 AsylG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 und 34 Abs. 1 VwVG), dass aus diesem behördlichen Versehen bei der Eröffnung kein Rechtsnachteil für die Beschwerdeführerin erwachsen darf und ihr die gesetzlich vorgesehene Frist zur Beschwerdeerhebung (ab dem Zeitpunkt, in dem ihre Rechtsvertretung Kenntnis von der BFM-Verfügung erhalten hat) zusteht, dass die Freiplatzaktion Basel den Empfang der BFM-Verfügung gemäss Rückschein am 2. Dezember 2013 bestätigt hat (vgl. Stempel und Unterschrift auf dem Rückschein), dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), wobei gemäss Art. 17 Abs. 1 AsylG die Bestimmungen des VwVG über den Fristenstillstand keine Anwendung auf das Asylverfahren finden, dass somit die 30-tägige Beschwerdefrist am 3. Dezember 2013 zu laufen begann, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass demnach die am 3. Dezember 2013 zu laufen beginnende 30-tägige Beschwerdefrist am 2. Januar 2014 geendet hat (Art. 20 VwVG), dass die Freiplatzaktion innert Frist keine Beschwerde im Namen der Beschwerdeführerin erhob, dass sich indessen Rechtsanwältin Allemann erstmals mit Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2013 auswies (vgl. Eingabe betreffend Akteneinsicht vom 18. Dezember 2013 an das BFM), dass aufgrund dieser Vollmacht vom 16. Dezember 2013 zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin, welche bis zum 16. Dezember 2013 von der Freiplatzaktion Basel vertreten wurde, diese Mandatierung widerrief und nunmehr - seit dem 16. Dezember 2013 - von Rechtsanwältin Allemann rechtsgültig vertreten wird, dass aufgrund der Aktenlage auch aus dem Verhalten der Freiplatzaktion, welche einerseits keine Beschwerde im Namen der Beschwerdeführerin eingereicht und andererseits ihre Verfahrensakten am 16. Dezember 2013 Rechtsanwältin Allemann übermittelt hat, geschlossen werden kann, dass die Freiplatzaktion Basel selbst auch vom Übergang des Mandats zur Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auf Rechtsanwältin Allemann ausging, dass auch seitens Rechtsanwältin Allemann innert Frist, d.h. bis zum 2. Januar 2014, keine Beschwerde im Namen der Beschwerdeführerin eingereicht hat, dass die Bevollmächtigung einer neuen Rechtsvertretung während einer laufenden Beschwerdefrist nicht dazu führt, einen neu beginnenden Fristenlauf auszulösen, dass die von Rechtsanwältin Allemann am 16. Januar 2014 eingereichte Beschwerde verspätet ist, dass in der Beschwerdeeingabe vom 16. Januar 2014 zwar die verspätete Einreichung bestritten wird, aber dennoch für den Fall, dass die Beschwerdeeingabe vom Bundesverwaltungsgericht als verspätet erkannt werde, entsprechende Ausführungen zur Fristwiederherstellung gemacht werden und formell ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gestellt wird, dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: Beerli-Bonnorand, a.a.O., S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass weiter von der herrschenden Lehre als Beispiele für objektive Gründe für unverschuldete Fristversäumnisse Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung aufgeführt werden, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen kann, dass sich der Gesuchsteller indessen das schuldhafte Verhalten eines Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson anrechnen lassen muss (vgl. zum Ganzen: Vogel, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 24 VwVG) bzw. dem Gesuchsteller und seinem Vertreter auch Fehler ihrer Hilfspersonen angerechnet werden (vgl. Bernhard Maitre/Vanessa Thalmann [Fabia Bochsler] in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, zu Art. 24 VwVG, Rz. 12, S. 489), dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. Vogel, a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 24 VwVG), dass die neu, mit Vollmacht vom 16. Dezember 2013, mandatierte Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Allemann, vorbringt, es sei der ersten Rechtsvertretung (Freiplatzaktion Basel) weder zumutbar noch möglich gewesen, den Fristenbeginn für die Beschwerdeführerin zu erkennen und rechtzeitig zu handeln, dass diese von Rechtsanwältin Allemann vertretene Sichtweise nicht weiter begründet wird, dass insbesondere nicht konkret dargelegt wird, weshalb es der bis zum 16. Dezember 2013 gültigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Freiplatzaktion Basel) nicht möglich gewesen sein sollte, im Namen der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeschrift einzureichen, nachdem sie am 2. Dezember 2013 den Empfang der BFM-Verfügung vom 21. August 2013 bestätigt hat (vgl. Rückschein), dass Rechtsanwältin Allemann in der Eingabe vom 16. Januar 2014 ebenfalls nicht darlegt, weshalb es ihr selbst nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, im Namen der Beschwerdeführerin rechtzeitig innert der bis zum 2. Januar 2014 laufenden Frist Beschwerde zu erheben, dass vorliegend ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass es Rechtsanwältin Allemann möglich gewesen wäre, rechtzeitig für die Beschwerdeerhebung besorgt zu sein, nachdem sie bereits in ihrem Akteneinsichtsgesuch an das BFM vom 18. Dezember 2013 explizit auf die laufende Beschwerdefrist hingewiesen und am 27. Dezember 2013 über die Verfahrensakten verfügt hat, dass die für die Begründung des Gesuches (im Sinne von Art. 24 VwVG) angeführten Gründe für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Lehre und Praxis nicht ausreichen (vgl. hierzu die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 und 2005 Nr. 10; vgl. statt vieler Urteile D-3768/2013 vom 27. August 2013, E 3911/2013 vom 22. Juli 2013, D-2158/2013 vom 25. April 2013), dass insbesondere keine objektiven Gründe für das Versäumnis ersichtlich sind, und die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist lediglich auf Nachlässigkeit der Rechtsvertretung beruht, weshalb öffentliche Interessen der Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegenüberstehen und das Versäumnis nicht als unverschuldet gilt, dass sich die Beschwerdeführerin das Verhalten ihrer Rechtsvertretung anrechnen lassen muss, dass deshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 16. Januar 2014 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass aber gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: