Asylverfahren (Übriges)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeverbesserung, zur Übersetzung sowie zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeverbesserung, zur Übersetzung sowie zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2158/2013D-2159/2013 Urteil vom 25. April 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), und seine Ehefrau C._______, geboren (...), sowie die Kinder D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), alle Albanien, (...), Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung von Fristen in den Beschwerdeverfahren D-1348/2013 und D-1350/2013 / N (...) und N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellenden am 14. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügungen vom 4. März 2013 (Eröffnung am 7. März 2013) die Asylgesuche der Gesuchstellenden abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Gesuchstellenden diese Verfügungen mit Eingaben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 12. März 2013 (Poststempel vom 13. März 2013) beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 19. März 2013 die Beschwerdeverfahren D-1348/2013 und D-1350/2013 vereinigte und die Gesuchstellenden zur Leistung eines Kostenvorschusses, zur Beschwerdeverbesserung und zur Übersetzung von Beweisdokumenten aufforderte, dass die Gesuchstellenden diese drei Fristen ungenutzt verstreichen liessen, dass das Bundesverwaltungsgericht daher aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses mit Urteil D-1348/2013 und D-1350/2013 vom 11. April 2013 auf die Beschwerden nicht eingetreten ist, dass die Gesuchstellenden mit gemeinsamem Schreiben vom 17. April 2013 (Poststempel vom 18. April 2013; per Telefax am 18. April 2013) ans Bundesverwaltungsgericht gelangten und um Wiederherstellung sämtlicher in der Zwischenverfügung vom 19. März 2013 angesetzten Fristen ersuchten, dass als Beweismittel die Originalverfügung vom 19. März 2013 sowie ein Briefumschlag eingereicht wurden, und erwägt, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG], SR 142.31), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Verfahren D-2158/2013 und D-2159/2013 zu vereinigen sind, dass gemäss Art. 24 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Fristen innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht worden ist, dass jedoch bis zum heutigen Datum die verpassten Prozesshandlungen nicht nachgeholt wurden, dass die Eintretensfrage jedoch offenbleiben kann, zumal das Wiederherstellungsgesuch ohnehin unbegründet ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass auf Wiederherstellung nur zu erkennen ist, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin eine - objektive oder subjektive - Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist, dass objektive Unmöglichkeit anzunehmen ist, wenn der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes am fristgerechten Handeln verhindert war, während subjektive Unmöglichkeit vorliegt, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert war (Stefan Vogel, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass vorliegend das Wiederherstellungsgesuch damit begründet wurde, dass die Gesuchstellenden erst am 15. April 2013 von den Fristen erfahren hätten, indem ihr damaliger Rechtsvertreter ihnen kommentarlos die Zwischenverfügung vom 19. März 2013 zugestellt habe, dass daher keine Gelegenheit zur fristgerechten Vornahme der Prozesshandlungen bestanden habe, dass sie durch dieses Fehlverhalten des vormaligen Rechtsvertreters in ihren Rechten geprellt worden seien, dass als Beweismittel das Original der Zwischenverfügung vom 19. März 2013 zusammen mit einem Briefumschlag mit Poststempel vom 14. April 2013 und einem Stempel des Rechtsvertreters auf der Rückseite eingereicht wurden, dass die Wiederherstellung einer Frist in materieller Hinsicht ein fehlendes Verschulden voraussetzt, dass betreffend die Frage der Begründetheit des Wiederherstellungsgesuchs auf die Begründung in der Eingabe abzustellen ist (Bernard Maitre/Vanessa Thalmann, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 24 Rz. 10), dass die Gesuchstellenden als Begründung geltend machten, sie hätten erst am 15. April 2013 von den verpassten Fristen erfahren und das Verpassen der Fristen sei auf die Nachlässigkeit ihres Rechtsvertreters zurückzuführen, dass sich Gesuchstellende ein fehlerhaftes Verhalten des Rechtsvertreters anrechnen lassen müssen (Stefan Vogel, a.a.O., N 17 zu Art. 24 VwVG), dass die Zwischenverfügung vom 19. März 2013 dem damaligen Rechtsvertreter gemäss Rückschein am 3. April 2013 eröffnet wurde, dass dieser somit Gelegenheit hatte, die geforderten Prozesshandlungen fristgerecht vorzunehmen, dass dies insbesondere auch für die am 3. April 2013 endende Frist betreffend den Kostenvorschuss gilt, dass im Wiederherstellungsgesuch nicht dargelegt wurde, wieso der vormalige Rechtsvertreter die Fristen unverschuldet nicht einhalten konnte, dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Fristen vom 17. April 2013 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass zum Vorbringen der Gesuchstellenden, in vollkommener Unkenntnis über die Fristen gewesen zu sein, nebenbei noch zu bemerken ist, dass eine Nachfrage beim BFM ergeben hat, dass den Gesuchstellenden am 20. oder 21. März 2013 eine Kopie der Zwischenverfügung vom 19. März 2013 ausgehändigt wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeverbesserung, zur Übersetzung sowie zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: