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E-4818/2013

E-4818/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-16 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

E. 2 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4314/2013 + E-4818/2013 Urteil vom 16. September 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl / Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2013 - am darauffolgenden Tag eröffnet - das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Juli 2013 (Datum Poststempel: 29. Juli 2013) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass in der Beschwerdeschrift insbesondere ausgeführt wurde, die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 sei dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2013 eröffnet worden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. August 2013 dem Rechtsvertreter Gelegenheit einräumte, innert Frist Stellung zu nehmen, da aus den Akten hervorgehe, dass die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2013 eröffnet worden sei, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. August 2013 ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einreichte, dass zur Begründung ausgeführt wurde, die beiden Rückscheine aus dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren N (...), in welchem der Rechtsvertreter ebenfalls bevollmächtigt sei, seien vertauscht worden, dass die Klienten zeitgleich zur Besprechung gekommen seien, dabei die entsprechenden Briefumschläge aus Versehen vertauscht hätten und der Rechtsvertreter selbst die Frist anhand der Rückscheine geprüft habe, dass die Tatsache, dass es sich hierbei klar um eine Verwechslung handle, auch daran zu erkennen sei, dass die Beschwerde im Verfahren N (...) entsprechend der Frist im vorliegenden Verfahren fristgerecht eingereicht worden sei, dass mit diesen Ausführungen dargetan sei, dass die Frist unverschuldet versäumt worden sei, dass ergänzend festzuhalten sei, dass die Rechtsfolge eines Nichteintretensentscheids für den Beschwerdeführer mit einer Beschneidung hochwertiger Rechtsgüter verbunden sei und im vorliegenden Verfahren keine schutzwürdigen Interessen Dritter der Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegenüberstehen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offensichtlich unzulässige Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheiden (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG), dass somit das mit Gesuch vom 27. August 2013 anhängig gemachte Verfahren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist in einem Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen zu behandeln ist, hingegen die am 29. Juli 2013 ins Recht gelegte Beschwerde aufgrund der verspäteten Eingabe durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu entscheiden wäre, dass aus prozessökonomischen Gründen beide Verfahren vereinigt in Dreierbesetzung zu behandeln sind, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe vom 27. August 2013 (Gesuch um Wiederherstellung) einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 sowie Art. 24 VwVG), dass hinsichtlich der Beschwerdeeingabe vom 29. Juli 2013 auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist, dass die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 am darauffolgenden Tag rechtsgültig eröffnet wurde (Art. 12 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 26. Juni 2013 eröffnet wurde (vgl. Stempel Rückschein, A 13/1) und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 26. Juli 2013 geendet hat (Art. 20 VwVG), dass die am 29. Juli 2013 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde somit verspätet ist, welcher Umstand in der Eingabe vom 27. August 2013 nicht bestritten wird, dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver­waltungsverfahren, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 24 VwVG), dass bei einer Fristwiederherstellung das Ersuchen mit einem Antrag innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen ist, wobei die Gründe nachzuweisen sind und die versäumte Handlung nachzuholen ist (a.a.O., N 18 zu Art. 24), dass die vorliegend zur Begründung angeführten Gründe - im Wesentlichen wird geltend gemacht, den Rechtsvertreter treffe kein Verschulden, da vielmehr sein Mandant aus Versehen das Zustellcouvert vertauscht habe - für eine Wiederherstellung der Frist nach Lehre und Praxis nicht ausreichen (vgl. hierzu die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 und 2005 Nr. 10; vgl. statt vieler Urteile D-3768/2013 vom 27. August 2013, E 3911/2013 vom 22. Juli 2013, D-2158/2013 vom 25. April 2013), dass insbesondere keine objektiven Gründe für das Versäumnis ersichtlich sind, und die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist lediglich auf Nachlässigkeit beruht, weshalb sehr wohl öffentliche Interessen der Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegenüberstehen und das Versäumnis nicht als unverschuldet gilt, dass deshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 29. Juli 2013 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: