Fristen
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird gutgeheissen.
- Die Beschwerde vom 6. November 2014 (E-6489/2014) wird als fristgerecht eingereicht entgegengenommen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6595/2014 Urteil vom 28. November 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seiner zu den Akten gereichten srilankischen Identitätskarte zufolge am (...) geboren ist, dass er am 26. Mai 2014 - damals mithin [minderjährig] alt - in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zuwies und die zuständige kantonale Behörde darauf aufmerksam machte, es handle sich um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, weshalb die entsprechenden, in Art. 17 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] vorgesehenen Schutzmassnahmen einzuleiten seien, dass aus den Akten hervorgeht, dass die kantonale Behörde Frau C._______, Sozialarbeiterin, (...) als Vertrauensperson eingesetzt hat (vgl. A12/2 S. 2), dass sich Frau C._______ (nachfolgend: Rechtsvertreterin 1) vom Beschwerdeführer mit Datum vom 20. Juni 2014 eine Vollmacht "zur Beratung und Vertretung" (unter Einräumung eines Substitutionsrechts an Frau D._______, Abteilungsleiterin Sozialarbeit Asylsuchende, und Frau E._______, Sozialarbeiterin, (...)) ausstellen liess (A12/2 S. 2), dass am 4. September 2014, in Anwesenheit der Vertrauensperson, die Anhörung zu den Asylgründen stattfand (A16/13), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. September 2014 abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass diese Verfügung der Rechtsvertreterin 1 gemäss postalischem Rückschein (A20/1) am 3. Oktober 2014 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Datum vom 5. November 2014 seinen heutigen Rechtsvertreter (nachfolgend Rechtsvertreter 2) bevollmächtigte (vgl. Beschwerdeakten, Beilage 1 zur Beschwerde), und dass dieser mit Eingabe vom 6. November 2014 gegen die Verfügung des BFM vom 30. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Beschwerdeverfahren E-6489/2014) und unter anderem beantragte, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, beziehungsweise die Verfügung des BFM vom 30. November 2014 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter wurde sinngemäss die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass in formeller Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Gesuches (recte: der Beschwerde) beantragt und darum ersucht wurde, die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten; ferner sei von der Erhebung eines Gebührenvorschusses abzusehen, dass gleichentags - neben der vorgenannten Beschwerdeeingabe vom 6. November 2014 - in derselben Rechtssache ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, datiert ebenfalls vom 6. November 2014 (Datum des Poststempels; die Datierung der Eingabe auf den "6. September 2014" ist unrichtig), beim Gericht eingereicht wurde, welches die Rechtsvertreterin 1 einreichte, wobei sie gleichzeitig ihre Mandatsniederlegung per 6. November 2014 mitteilte, dass sie zur Begründung des Wiederherstellungsgesuchs ausführte, sie sei zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung, am 3. Oktober 2014, krankgeschrieben gewesen, und in diesem Zusammenhang ein ärztliches Zeugnis betreffend Arbeitsunfähigkeit zu 100% für die Zeit vom 1. bis 17. Oktober 2014 und noch zu 50% für die Zeit vom 20. bis 31. Oktober 2014 einreichte, dass sie weiter ausführte, ihre Stelle sei derzeit stark überbelastet, und aufgrund der hohen Arbeitslast und fehlenden Kapazität habe sie entschieden, keine Beschwerde zu erheben; der Beschwerdeführer habe sich daraufhin selbständig an einen Anwalt gewandt, wobei ihm die Rechtsvertreterin 1 weder geholfen habe noch anderweitige Unterstützung habe leisten können; ferner sei der Beschwerdeführer minderjährig, unbegleitet und folglich besonders verletzlich, weshalb seine Situation - die er nicht selbst verschuldet habe, sondern die alleine ihr, der Rechtsvertreterin 1, anzulasten sei - besonders schützenswert sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Beschwerde und des Wiederherstellungsgesuches mit Faxmitteilung vom 10. November 2014 an [die kantonale Behörde] die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges bis zum Ergehen einer ordentlichen Instruktionsverfügung verfügte, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 3. Oktober 2014 gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin 1 rechtsgültig eröffnet wurde (vgl. Stempel Rückschein, A20/1), und dass die Ausführungen im Wiederherstellungsgesuch, wonach die Verfügung dem Beschwerdeführer erst am 7. Oktober 2014 übergeben worden sei und dieses Datum demnach als "effektive Eröffnung" gelten müsse, unbehelflich bleiben, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 3. November 2014 geendet hat (Art. 20 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die am 6. November 2014 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde somit verspätet ist, dass in der Beschwerdeeingabe - mit Verweis auf das gleichentags eingereichte Gesuch um Fristwiederherstellung - beantragt wird, es sei "die Fristerstreckung zu gewähren" (Beschwerde vom 6. November 2014 S. 3), dass eine gesetzliche Frist wie die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann und der entsprechende Antrag des Rechtsvertreters 2 deshalb sinngemäss als Antrag um Gutheissung des gleichzeitig von der Rechtsvertreterin 1 eingereichten Fristwiederherstellungsgesuches zu betrachten ist, welches nachfolgend behandelt wird, dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass bei einer Fristwiederherstellung das Ersuchen mit einem Antrag innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen ist, wobei die Gründe nachzuweisen sind und die versäumte Handlung nachzuholen ist (a.a.O., N 18 zu Art. 24), dass die vorliegend geltend gemachte Verhinderung sich auf die Zeitspanne seit Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung bis kurz nach Ablauf der Beschwerdefrist (Ablauf Beschwerdefrist: 3. November 2014) bezieht und demnach die vorgenannte dreissigtägige Frist mit dem Gesuch um Wiederherstellung am 6. November 2014 vorliegend gewahrt ist und dass auch die versäumte Handlung mit der Einreichung der Beschwerdeschrift vom 6. November 2014 nachgeholt wurde, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und die Rechtsvertreterin 1 bis zu ihrer Eingabe am 6. November 2014 rechtsgültig zur Vertretung im vorliegenden Verfahren bevollmächtigt war, weshalb auf das frist- und formgerecht eingereichte Gesuch um Wiederherstellung einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie dies etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankungen angenommen wird, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet) Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass gemäss ständiger Praxis ein Beschwerdeführer sich die Handlungen seines Vertreters anrechnen lassen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2013 2A_393/2013 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 119 II 86 E. 2), dass die im Gesuch vorgebrachte Begründung - im Wesentlichen wird geltend gemacht, die Rechtsvertreterin 1 sei aufgrund ihres schwangerschaftsbedingten Arbeitsausfalles, der hohen Arbeitslast und fehlender Ressourcen nicht in der Lage gewesen, sich um die Beschwerde zu kümmern - für die Annahme, die Rechtsvertreterin 1 habe unverschuldet die Frist versäumt, nach Lehre und Praxis nicht ausreicht, dass gemäss einschlägiger Rechtsprechung eine Krankheit zwar ein unverschuldetes Hindernis darstellen kann, allerdings für eine Fristwiederherstellung kein Raum bleibt, hätte der durch Krankheit am eigenen fristgemässen Handeln gehinderte Rechtssuchende in nach den Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessenwahrung beauftragen können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 E. 4.2 und statt vieler Urteile E-4314/2013 + E-4818/2013 beide vom 16. September 2013, D-3768/2013 vom 27. August 2013, E 3911/2013 vom 22. Juli 2013), dass dies ebenfalls für die vorliegend geltend gemachte schwangerschaftsbedingte Arbeitsreduktion zutrifft, dass ferner gemäss bundesgerichtlicher Praxis ein Versäumnis wegen subjektiver Unmöglichkeit nur entschuldigt wird, wenn seitens des Handlungspflichtigen kein Verschulden - auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit - vorliegt bzw. die Umstände, welche von der Fristwahrung abhielten, nicht von der handlungspflichtigen Person zu verantworten sind; es gilt somit ein strenger Massstab; nur klare Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters können zur Fristwiederherstellung führen; insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar, auch dann nicht, wenn grosse Geschäftslast geltend gemacht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3), dass solche Umstände für die Rechtsvertreterin 1 vorliegend offenkundig nicht bejaht werden können, dass die zum Eröffnungszeitpunkt bevollmächtigte Rechtsvertreterin 1 die Verfügung am 3. Oktober 2014 persönlich und gegen unterschriftliche Bestätigung entgegennahm und somit von Anfang an über den Beginn und die Dauer des Fristenlaufs Bescheid wusste, dass sie ferner trotz ihrer zeitweisen schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeit (gemäss eingereichtem Arztzeugnis: 100% vom 1. Oktober 2014 bis zum 17. Oktober 2014; 50% vom 20. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2014) jedenfalls zumindest entsprechende Vorkehren betreffend Organisation einer Stellvertretung hätte treffen können und ihre Kolleginnen des Hilfswerks, für die ja in der Vertretungsvollmacht ausdrücklich eine Substitutionsmöglichkeit vorgesehen war, oder andere fachlich geeignete Drittpersonen mit der Stellvertretung hätte beauftragen können, dass sie in ihrem Gesuch um Wiederherstellung sodann auch eingesteht, den Beschwerdeführer nicht sogleich veranlasst zu haben, selbst zu handeln und einen anderen Rechtsvertreter aufzusuchen, sondern den unbegleiteten Minderjährigen "in seinem Tun alleine gelassen" zu haben, dass die Rechtsvertreterin 1 mangels gegenteiliger Angaben in den Akten schliesslich offenbar ab dem 1. November 2014 wieder voll arbeitsfähig gewesen ist und ihr damit immerhin - nebst der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von bereits 50% während der elf vorangegangenen Tage - drei volle Arbeitstage zum Erstellen und Einreichen der Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist am 3. November 2014 zur Verfügung gestanden hätten, dass sie in ihrer Eingabe um Fristwiederherstellung darüber hinaus anführt, sie habe sich im Wissen um die laufende Beschwerdefrist gegen eine Rechtsmitteleingabe entschieden, weshalb der Beschwerdeführer demnach kein Verschulden trage, sondern der Fehler bei ihr liege, dass nach dieser Erklärung offenkundig nicht von einer unverschuldeten Hinderung der Rechtsvertreterin 1, binnen Frist zu handeln, gesprochen werden kann, dass das Gericht indessen im vorliegenden Fall - wo die als Vertrauensperson für einen unbegleiteten Minderjährigen eingesetzte Vertreterin es pflichtwidrig unterlassen hat, fristgerecht zu handeln - es nicht als gerechtfertigt betrachtet, dass der Beschwerdeführer als Vertretener sich dieses Versäumnis anrechnen lassen muss, dass es zwar, wie bereits erwähnt, ständiger Praxis entspricht, dass im Rahmen der Prüfung von Fristwiederherstellungsgesuchen die vertretene Person sich Handlungen und Unterlassungen ihres Rechtsvertreters anrechnen lassen muss, dass diese Überlegung sich aber darauf gründet, dass es dem Vertretenen freisteht, einen Rechtsvertreter auszuwählen und mit der Wahrung seiner Interessen zu betrauen, und dass er demzufolge für die (freie) Wahl seines Rechtsvertreters verantwortlich erscheint, dass demgegenüber vorliegend der Beschwerdeführer die Rechtsvertreterin 1 nicht frei gewählt hat, sondern diese ihm von den kantonalen Behörden als Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG ernannt worden ist, dass sich an dieser Einschätzung nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus dem Grund etwas ändert, dass sich die Rechtsvertreterin 1 vom Beschwerdeführer zusätzlich zur Mandatierung durch die kantonale Behörde hat eine Vollmacht ausstellen lassen, dass nämlich auch diese Bevollmächtigung nicht eine freie und selbständige Wahl einer Rechtsvertretung im Sinne einer sogenannt gewillkürten Vertretung im Sinne von Art. 11 VwVG darstellt, und dass es für den Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts nicht Nachteile nach sich ziehen darf, dass er dem Vorschlag seiner Vertrauensperson folgte, zumal nach der Intention des Gesetzgebers das Handeln der Vertrauensperson einem rechtsunkundigen unbegleiteten minderjährigen Asylgesuchsteller zum Schutz und nicht zum Nachteil gereichen soll, dass hinzu kommt, dass die bevollmächtigte Rechtsvertreterin 1 gemäss Aktenlage ausgebildete Sozialarbeiterin ist, nicht aber über einen juristischen Abschluss verfügt, und dass insofern nicht nachvollziehbar wird, weshalb sie sich "für die Vertretung" hat bevollmächtigen lassen, anstatt vielmehr pflichtgemäss im Falle, dass juristische Schritte wie beispielsweise eine Beschwerdeerhebung erforderlich würden, ihrerseits als Vertrauensperson des Beschwerdeführers eine juristisch kompetente Rechtsvertretung auszuwählen und zu beauftragen, dass angesichts der aufgezeigten Umstände der Verbeiständung durch die Rechtsvertreterin 1 nicht dieselbe Bedeutung beizumessen ist wie bei einer gewöhnlichen, auf freiwilliger Wahl des Vertreters basierenden Rechtsverbeiständung, wenn es um die Frage geht, ob Versäumnisse der Vertrauensperson im Zusammenhang mit der Wiederherstellung einer verpassten Frist dem unbegleiteten Minderjährigen anzurechnen seien, dass an dieser Stelle auf die weiterhin gültige Rechtsprechung der vormals zuständigen Asylrekurskommission zu verweisen ist, wonach es - anders als im Falle der gewillkürten Vertretung - nicht angemessen sei, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger sich die Fehlleistung der Vertrauensperson anrechnen lassen müsste, nachdem er auf die Auswahl der Vertrauensperson keinen Einfluss habe (vgl. EMARK 2006 Nr. 14 E. 6.1 S. 152), dass die Asylrekurskommission im zitierten Entscheid auch namentlich festhielt, eine mangelhafte Amtsführung durch die Vertrauensperson, insbesondere wenn im Interesse des Minderjährigen liegende, offensichtlich gebotene Handlungen (wie beispielsweise die gebührende Beratung im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Beschwerdeerhebung) unterlassen würden, stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (EMARK 2006 Nr. 14 E. 6.1 - 6.4), dass nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Verfahren von Mängeln in der Amtsführung der Vertrauensperson ausgegangen werden muss, wie diese in ihrer Eingabe denn auch selber einräumt, wenn sie etwa festhält, dem Beschwerdeführer sei die angefochtene Verfügung ohne Erklärung und ohne Dolmetscher ausgehändigt worden, und man habe ihn in der Folge bei der Prüfung von Beschwerdemöglichkeiten "in diesem Tun ... alleine gelassen, ihn also nicht unterstützt" (Eingabe vom 6. November 2014, S. 2), dass nach dem Gesagten zwar weder objektive noch subjektive Gründe für das Versäumnis ersichtlich sind, und die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist auf die Nachlässigkeit der Rechtsvertreterin 1 zurückzuführen ist, dass indessen wie vorstehend dargelegt nicht gerechtfertigt werden kann, dieses Verschulden dem Beschwerdeführer anzurechnen, weshalb das vorliegende Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutzuheissen ist, dass folglich die am 6. November 2014 (Poststempel) eingereichte Beschwerde nicht als verspätet zu bezeichnen ist, weshalb auf diese einzutreten ist, dass schliesslich festzuhalten bleibt, dass die Rechtsvertreterin 1 des Beschwerdeführers durch ihr Verhalten - insbesondere durch das Fristversäumnis - ihre Funktion als Vertrauensperson mangelhaft wahrgenommen hat, indem sie eine im Interesse des Beschwerdeführers liegende, offensichtlich gebotene Handlung unterlassen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 14 E. 6.3), dass sie damit ferner die ihr obliegende entsprechende Sorgfaltspflicht verletzt hat und der Beschwerdeführer - hätte er ihr Verschulden entgegen den obigen Erwägungen sich anrechnen lassen müssen - dadurch einen erheblichen Rechtsnachteil erlitten hätte, da das vorliegende ordentliche Asylverfahren mit Ergehen dieses Urteils abgeschlossen worden wäre und dem Beschwerdeführer keine weiteren ordentlichen Rechtsmittel offen gestanden hätten, dass es mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht dem Bundesverwaltungsgericht obliegt, von Amtes wegen eine Meldung wegen pflichtwidriger Mandatsführung durch eine Vertrauensperson für einen unbegleiteten Minderjährigen bei der zuständigen Behörde - [zuständige Behörde im Kanton B._______] - zu erstatten, dass entsprechende Möglichkeiten jedoch dem Beschwerdeführer bzw. seinem heutigen Rechtsvertreter offen stehen würden, dass die Rechtsvertreterin 1 im vorliegenden Verfahren dem Gericht gegenüber ihre Mandatsniederlegung mitgeteilt hat, dass indessen das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Kompetenz nicht befugt ist, über die Weiterführung oder Beendigung des Mandats als Vertrauensperson für den nach wie vor unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer zu befinden, und dass entsprechende Schritte vielmehr gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde vorzukehren wären, dass nach dem Gesagten das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutzuheissen und die Beschwerde vom 6. November 2014 als fristgerecht entgegenzunehmen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass für die Einreichung des Fristwiederherstellungsgesuches - für das der Beschwerdeführer noch durch seine Vertrauensperson, die Rechtsvertreterin 1, vertreten worden ist - vorliegend keine Entschädigung der Parteikosten zuzusprechen ist, da dem Beschwerdeführer angesichts der behördlich zugewiesenen Vertrauensperson ohnehin keine Kosten anfallen und die Rechtsvertreterin 1 die ihr erwachsenen Kosten wegen unsorgfältiger Mandatsführung selbst verschuldet hat und diese folglich selbst zu tragen hat. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird gutgeheissen.
2. Die Beschwerde vom 6. November 2014 (E-6489/2014) wird als fristgerecht eingereicht entgegengenommen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: