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E-6489/2014

E-6489/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung und Anhörung unbegleiteter, minderjähriger sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, einem Ort in der Nähe von C._______, im Distrikt D._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2014 und reiste am 25. Mai 2014 von (...), (...) und Deutschland her kommend in die Schweiz ein. Am darauffolgenden Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo er am 5. Juni 2014 summarisch zu seinen Gesuchgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 4. September 2014 fand in Anwesenheit seiner Vertrauensperson die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er von Schülern aus der Klasse über ihm dazu aufgefordert worden sei, Poster für den Märtyrertag, auf dem verschiedene "Tiger" mit Geburts- und Todesdatum abgebildet gewesen seien, aufzuhängen und Flugblätter für diesen Anlass zu verteilen. Da er sich nicht getraut habe, den älteren Schülern zu widersprechen, sei er am Abend des (...) November 2013 zusammen mit zwei Kameraden aus seiner Klasse aufgebrochen, um die Poster in B._______ und E._______ anzubringen. Dass diese Aktion fatale Konsequenzen haben würde, sei ihm und seinen Gefährten in jenem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen. So hätten ihm seine Familienmitglieder erst später erzählt, dass das Feiern des Märtyrertags verboten sei. Am (...) November 2013 seien seine beiden Kameraden entführt worden. Gleichentags seien - nach Angaben seines Vaters - auch bei ihm zu Hause zwei Personen in ziviler Kleidung vorbeigekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Glücklicherweise sei er zu diesem Zeitpunkt beim Cricketspielen und somit nicht zu Hause gewesen. Auf dieses Ereignis hin und nachdem er und seine Eltern erfahren hätten, dass seine beiden Mitschüler verschwunden seien, sei er von seinem Vater aus Angst, dass auch er entführt werden könnte, am (...) November 2013 nach Colombo geschickt worden. Von dort aus sei er am (...) 2014 nach (...) und danach weiter in die Schweiz geflohen. Hierzulande habe er einen Onkel, der in (...) wohne. Von seiner Familie habe er erfahren, dass er nach seiner Abreise aus B._______ noch zwei Mal bei sich zu Hause gesucht worden sei. Wann genau dies gewesen sei, wisse er nicht. Auch sei ihm mitgeteilt worden, dass seine beiden Freunde drei Tage lang festgehalten und verhört worden seien, wobei sie die Schuld für die Plakataktion auf ihn geschoben hätten. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seine sri-lankische Identitätskarte (im Original) und eine Kopie eines Auszugs aus seinem Geburtsregister ein. B. Mit Verfügung vom 30. September 2014 - eröffnet am 3. Oktober 2014 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte sie zunächst aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht Stand hielten, da seine Schilderungen unplausibel, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen seien. So sei es ihm nicht gelungen, konkret und detailliert auszuführen, wie es zur geltend gemachten Plakataktion gekommen sei, beziehungsweise weshalb er diese durchgeführt habe. Auch seien seine Ausführungen zur Planung und zum Hergang dieser Plakataktion gänzlich unsubstantiiert geblieben. Zudem habe er nur unzureichende Angaben zum Heldengedenktag selber machen können. Es widerspreche aber der allgemeinen Erfahrung, dass er eine Aktion für diesen Tag durchführe, ohne zu wissen, welche Bedeutung er habe. Da ihm der Inhalt der Plakate und Flugblätter bekannt gewesen sei, sei es zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er sich der Konsequenz seines Handelns nicht bewusst gewesen sei. In diesem Kontext sei festzuhalten, dass es der allgemeinen Logik widerspreche, wenn er ausführe, die Aktion nachts durchgeführt zu haben, damit ihn niemand sehen würde und böse werden könne. Das geltend gemachte Handeln sei auch insofern unplausibel, als er die Plakate im Versteckten aufgeklebt, gleichzeitig aber Flugblätter an vorbeigehende Personen verteilt haben wolle. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wie er in Erfahrung gebracht haben soll, dass seine Freunde ihm vor den sri-lankischen Behörden die Schuld zugeschoben hätten. Schliesslich habe er sich bezüglich des Besuchs der Behörden bei ihm zu Hause und seiner Reise nach Colombo widersprüchlich geäussert. So habe er zuerst angegeben, die Behörden hätten seinem Vater von der Plakataktion erzählt, um später auszuführen, sein Vater habe erst nach dem Behördenbesuch durch ihn von der Plakataktion erfahren. Ferner habe er anlässlich der summarischen Befragung vom 5. Juni 2014 zwei Mal ausgeführt, von seinem Vater nach Colombo begleitet worden zu sein. In Ungereimtheit dazu habe er bei der einlässlichen Anhörung angegeben, mit seinem Onkel nach Colombo gereist zu sein. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe auch wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Zwar wiesen die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Die tamilische Ethnie und die Landesabwesenheit des Beschwerdeführers alleine reichten jedoch praxisgemäss nicht dazu aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden des Landes könne die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieses zusätzlichen Faktors gebe es indes keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten Background Check (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus gingen. Mit Verweis auf die Praxis des EGMR erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug im Fall des Beschwerdeführers für zulässig. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte sie aus, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt D._______ stamme, wo er vor seiner Ausreise während ungefähr (...) Jahren gelebt habe. Die dort herrschende Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner lägen auch keine individuellen Gründe vor, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer in seiner Heimat respektive in seinem Wohnort eine grosse Familie und somit ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er habe vor seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt, weshalb auch in Zukunft von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen sei. Zudem sei er jung und gesund und verfüge über eine schulische Grundausbildung. C. Mit Eingabe vom 6. November 2014 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer von seiner Vertrauensperson - die mit Vollmacht vom 20. Juni 2014 mit der Vertretung der Interessen des Beschwerdeführers betraut wurde und ihr Mandat per 6. November 2014 niederlegte - beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Widerherstellung der Beschwerdefrist einreichen, welches mit Urteil E-6595/2014 vom 28. November 2014 gutgeheissen wurde. D. Mit Eingabe ebenfalls vom 6. November 2014 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer von seinem aktuellen Rechtsvertreter gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2014 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2014 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung an die kantonale Behörde, auf Vollzugshandlungen zu verzichten, ersuchen. Schliesslich liess er sinngemäss beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die sri-lankischen Behörden am 20. Oktober 2014 bei der Familie des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Fotos seines Cousins, F._______, der zu den bekanntesten LTTE-Journalisten in Sri Lanka gehöre und in der Schweiz Asyl erhalten habe, beschlagnahmt hätten. Der Grund für die Hausdurchsuchung sei der bevorstehende Heldentag gewesen. Da die Behörden den Cousin des Beschwerdeführers auf den Fotos sofort erkannt hätten, sei der Vater des Beschwerdeführers mehrmals zum Verhör mitgenommen worden. Unter den Fotos, die jetzt in den Händen der sri-lankischen Behörden seien, befänden sich auch solche, auf denen der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Cousin zu sehen sei. Unter Verweis auf diverse Berichte, Artikel und Urteile sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu einer Person, die sich in der Öffentlichkeit als aktives Kadermitglied der LTTE exponiert habe, und wegen seiner Plakataktion bei einer Rückkehr nach Sri Lanka um sein Leben fürchten müsse und mit Folter zu rechnen habe. So versuche die sri-lankische Regierung mit allen Mitteln zu verhindern, dass sich die LTTE neuformierten respektive weiterexistierten, wobei ihr Fokus auf die Tamilen in der Diaspora gerichtet sei. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der verwandtschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu einem aktiven Kadermitglied der LTTE um ein neues Sachverhaltselement handle, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen, zumindest sei er aber wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Alternativ sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka für einen politischen Aktivisten, wie der Beschwerdeführer es sei, angesichts der nach wie vor ungenügenden Sicherheits- und Menschenrechtslage im Norden und Osten des Landes als unzumutbar einzustufen. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurde - wie bereits erwähnt - auf verschiedene Berichte, Artikel und Urteile betreffend die Verfolgung sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie verwiesen, ferner wurden drei auf TamilNet publizierte Online-Artikel vom 6. Mai 2014, 8. August 2014 und 10. August 2014 ins Recht gelegt. E. Mit Telefax vom 10. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf die Beschwerde vom 6. November 2014 eingetreten werde, nachdem das Fristwiederherstellungsgesuch mit Urteil E 6595/2014 vom 28. November 2014 gutgeheissen wurde, und dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner entschied es, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Schliesslich lud es die Vorinstanz dazu ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 führte die Vorinstanz aus, dass die Rechtsmitteleingabe insofern neue Tatsachen enthalte, als auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer habe einen Cousin, der Mitglied der LTTE sei, in der Schweiz Asyl erhalten habe und mit dem er angesichts der bei ihm zu Hause im Rahmen einer Durchsuchung durch das Criminal Investigation Departement (CID) gefundenen Fotografien in Verbindung gebracht werde. Mit Blick auf dieses neue Vorbringen sei auszuführen, dass Zweifel an den geltend gemachten Familienverhältnissen bestünden. So habe der angebliche Cousin, F._______, im Rahmen seines Asylverfahrens im (...) 2014 angegeben, alle seine Tanten und Onkel seien verstorben und er habe nebst seiner Ehefrau, seinen Kindern und seinen Geschwistern keine Verwandten mehr. Der Beschwerdeführer habe in seinem Verfahren im Sommer 2014 demgegenüber zu Protokoll gegeben, seine Eltern würden noch leben und er habe lediglich einen Onkel und den Mann seiner Tante in der Schweiz. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe abwechselnd von einem Bruder und einem Cousin spreche. Das Verwandtschaftsverhältnis gelte somit nicht als erstellt. Dessen ungeachtet sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei. Dennoch habe er im erstinstanzlichen Verfahren weder seinen geltend gemachten Cousin, dessen Tätigkeit für die LTTE, noch den behaupteten Kontakt zu einem LTTE-Mitglied erwähnt. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer erklärt, die Behörden seien insgesamt drei Mal bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Gemäss seiner Beschwerdeschrift habe sich dies am 20. Oktober 2014 wiederholt. Es erstaune, dass dabei trotz dieser mehrmaligen Behördenbesuche Fotografien des Beschwerdeführers mit einem LTTE-Mitglied gefunden worden seien, zumal der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, aus Angst vor dem Verdacht des Kontakts zur LTTE ausgereist zu sein. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb - nebst den Verhören des Vaters - die restlichen Familienmitglieder, die folglich ebenfalls Verwandte eines LTTE-Mitglieds wären, keine Konsequenzen zu tragen hatten. Abschliessend sei anzumerken, dass ein allfälliges Verwandtschaftsverhältnis zu einem LTTE-Mitglied nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge. Die Rechtsmitteleingabe und die Beilagen 3 bis 5 enthielten weiter lediglich Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung Niederschlag gefunden hätten. Schliesslich enthalte die Beschwerdeschrift keine Begründung, welche die Annahme der Vorinstanz, die Asylvorbringen seien unglaubhaft, umzustossen vermöchte. H. In seiner Replik vom 4. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer vortragen, dass die Nachfrage bei seinem Cousin bestätigt habe, dass sie verwandt seien. Folglich werde beantragt, dass dieser Cousin vom Bundesverwaltungsgericht als Zeuge angehört werde. Bezüglich des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und F._______ sei anzuführen, dass eine verwandtschaftliche Beziehung in der tamilischen Sprache sehr oft mit "Bruder" oder "Cousin" zum Ausdruck gebracht werde. So würden auch Verwandte, die nach schweizerischem Sprachgebrauch nicht wirklich Brüder oder Cousins seien - beispielsweise Onkel oder Schwager - so bezeichnet. Ferner sei nochmals darauf hinzuweisen, dass er, der Beschwerdeführer, nicht nur wegen dieser Verwandtschaft mit seinem Cousin mit LTTE-Vergangenheit, sondern auch wegen eigener politischer Aktivitäten gefährdet sei. Bezüglich der Gefährdungssituation in Sri Lanka sei anzufügen, dass bei Personen, die sich im Ausland aufgehalten hätten, bereits ein geringer Verdacht reiche, um vom CID und Terrorist Investigation Department (TID) verfolgt zu werden. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, im vorliegenden Verfahren demnächst ein Urteil zu fällen, weshalb es ihn aufforderte, präzis zu beschrieben, inwiefern er mit F._______ verwandt sei, und diese Verwandtschaft mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. Ferner forderte es den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, inwiefern er und F._______ in der Schweiz eine Beziehung zueinander pflegten, und dies ebenfalls mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. Schliesslich räumte das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, weitere ihm für das vorliegende Verfahren zweckdienlich erscheinende Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, und forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, eine Kostennote für seine Bemühungen in diesem Fall einzureichen. J. Mit Eingabe vom 15. August 2016 liess der Beschwerdeführer vortragen, F._______ sei sein Onkel. Dessen Vater und die Grossmutter des Beschwerdeführers seien Geschwister. In Sri Lanka habe er enge Kontakte mit F._______ gepflegt. Auch hier in der Schweiz bestehe ein regelmässiger Kontakt. Eine Kostennote betreffend den Aufwand des Rechtsvertreters wurde nicht ins Recht gelegt. K. Mit Schreiben vom 22. August 2016 wandte sich das Bundesverwaltungsgericht an F._______ und ersuchte diesen, darüber Auskunft zu geben, ob er den Beschwerdeführer kenne und falls ja, in welcher Beziehung er zu diesem stehe und seit wann er ihn kenne. Ferner bat es ihn darum, offenzulegen, wie oft er und der Beschwerdeführer sich in Sri Lanka getroffen hätten, ob sie im gleichen Dorf gelebt hätten, wann er erfahren habe, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz lebt, wann er diesen zum ersten Mal hierzulande getroffen habe und wie oft sie sich in der Schweiz träfen. L. Mit Eingabe vom 11. September 2016 nahm F._______ zu den Fragen des Gerichts Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er den Beschwerdeführer kenne und mit diesem verwandt sei, da sein Vater und die Grossmutter des Beschwerdeführers Geschwister seien. Da er, das heisst F._______, (...) erst im Jahr 2011 wieder an seinen Geburtsort, das heisst den Wohnort des Beschwerdeführers, zurückgekehrt sei, habe er den Beschwerdeführer erst im Jahr 2011 kennengelernt. Obwohl sich ihre Wege angesichts der Tatsache, dass sie fortan bis ins Jahr 2013 im gleichen Dorf gelebt hätten, mehrfach gekreuzt hätten, hätten sie sich nur einmal richtig getroffen, als F._______ seine Cousine, das heisst die Mutter des Beschwerdeführers besucht habe. Fotografiert worden seien sie nach seinem Wissen nie zusammen, weshalb er auch keine entsprechenden Bilder einreichen könne. Im August oder September 2014 habe er erfahren, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz lebe. Auch hierzulande habe er ihn bislang erst ein Mal getroffen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Auskünfte von F._______ vom 11. September 2016 (vgl. oben Bst. L) sowie die entsprechende Anfrage des Gerichts vom 22. August 2016 (vgl. oben Bst. K) wurden dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme unterbreitet. Gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG kann angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens auf eine vorgängige Anhörung verzichtet werden, und die entsprechenden Unterlagen sind dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.

E. 5.2 Dies ist insofern zu verneinen, da die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht als unglaubhaft einstufte. So erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer - der im Zeitpunkt der geltend gemachten Plakataktion doch schon (...) Jahre alt war - unbesehen Poster von gefallenen LTTE-Kämpfern in der Öffentlichkeit angebracht hat, ohne sich dabei auch nur im Entferntesten Gedanken darüber gemacht zu haben, welche Konsequenzen dies für ihn haben könnte (vgl. A16/13, F32). Vielmehr ist angesichts der Angst der sri-lankischen Regierung vor einem Wiederaufflammen der LTTE und der damit einhergehenden Überwachung der Bevölkerung durch die sri-lankischen Behörden - welche im Jahr 2013 und mithin zu Zeiten von Mahinda Rajapaksa noch stärker praktiziert wurde (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Ju-li 2016, E. 8.1.1, 8.5 und 13) - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich der Folgen seiner behaupteten Plakataktion - und wenn auch nur vage - hätte bewusst sein müssen und somit nicht derart unüberlegt gehandelt hätte. Für dieses grundsätzliche Bewusstsein spricht auch, dass er anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll gab, die Poster in der Nacht aufgehängt zu haben, um nicht bemerkt zu werden (vgl. A16/13, F27). So ist nicht ersichtlich, weshalb er und seine Kameraden sich hätten verstecken müssen, wenn sie nicht gewusst hätten, dass sie etwas Unerlaubtes tun. Die auf Nachfrage dafür vorgebrachte Erklärung, sie hätten nicht bemerkt werden wollen, weil sie befürchtet hätten, von gewissen Personen beschimpft zu werden (vgl. A16/13, F31 und F40), überzeugt nicht, zumal es in Sri Lanka wohl nicht per se verboten ist, Plakate aufzuhängen. Zudem steht diese Aussage im Widerspruch zum Vorbringen, neben dem Anbringen von Postern hätten sie den Leuten auf der Strasse Flugblätter verteilt (vgl. A16/13, F47). Wären im Zeitpunkt der Plakataktion tatsächlich Menschen in den Strassen gewesen, wäre das Ziel, unbemerkt zu bleiben, kaum erreichbar gewesen. Die Darstellung des Beschwerdeführers, mit seinen Freunden abends von ungefähr 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr respektive 22.00 Uhr unterwegs gewesen zu sein (vgl. A16/13, F36 und F42), ist zudem mit seiner Aussage, er habe seinen Eltern gesagt, er würde zum Unterricht gehen, schwer vereinbar (vgl. A16/13, F50). Ferner wirken die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Entführung seiner Kollegen und der Suche nach ihm konstruiert. So erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Behörden ihn erst gegen Abend - als er zufälligerweise gerade am Cricket spielen gewesen sei - gesucht haben sollen, während die beiden anderen Mitbeteiligten bereits am Morgen verschwunden seien (vgl. A16/13, F57 f.). So wären die Behörden das mit diesem Vorgehen einhergehende Risiko, dass der Beschwerdeführer hätte vorgewarnt werden und fliehen können, bei einem ernsthaften Interesse an seiner Person wohl kaum eingegangen. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass die Behörden vorsichtiger vorgegangen wären und vor einem Zugriff zuerst sichergestellt hätten, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich zu Hause anzutreffen ist, oder bis zu dessen Rückkehr zumindest auf ihn gewartet hätten. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten, auf TamilNet publizierten Online-Artikel nichts zu ändern, unterscheiden sich die Umstände, von denen darin die Rede ist, doch in wesentlichen Punkten von jenen des vorliegenden Falles. So äussert sich der erste Artikel vom 6. Mai 2014 zwar zur staatlichen Überwachung der Universität in Jaffna während des Märtyrertags, welche indes mit dem im Bericht ebenfalls erwähnten, seit 2009 geführten Kampf der Studentenschaft um das öffentliche Andenken an die im Bürgerkrieg Gefallenen zusammenhängt. Von irgendwelchen damit zusammenhängenden Entführungen oder anderen Übergriffen auf Leib und Leben wird darin jedoch nicht berichtet. Im zweiten und dritten Artikel vom 8. und 10. August 2014 ist zwar von der Entführung von Studenten die Rede. Dass diese mit dem Märtyrertag zusammenhängt, kann den Berichten indes nicht entnommen werden.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise Anfang des Jahres 2014 glaubhaft zu machen.

E. 6.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre.

E. 6.2 In seinem Referenzurteil E 1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).

E. 6.3 Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, ob die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu F._______ - das mit Blick auf dessen Schreiben vom 11. September 2016 glaubhaft erscheint - und der Tatsache, dass die beiden bis zu deren Ausreise während zwei Jahren im gleichen Dorf gelebt haben und sich seither im gleichen Land aufhalten, bezüglich eines Wiederaufflammens des tamilischen Separatismus als Gefahr oder zumindest als interessante Informationsquelle betreffend seinen Onkel wahrnehmen könnten. So pflegt der Beschwerdeführer zwar, wie von F._______ dargelegt, weder in Sri Lanka noch in der Schweiz eine enge Beziehung zu diesem. Angesichts des ausserordentlichen politischen Profils von F._______ (vgl. Akten N [...]) ist aber - nicht zuletzt mit Blick darauf, dass es nicht auf die tatsächliche, sondern auf die von den sri-lankischen Behörden wahrgenommene Beziehung ankommt - nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (i.V.m. Art. 54 AsylG) drohen würden. So stellte das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E 1866/2015 vom 15. Juli 2016 denn auch fest, dass die Bejahung von Vorfluchtgründen zwar ausser Betracht fällt, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert war, dass dies jedoch, da der Fokus der sri-lankischen Behörden auf die tamilische Diaspora gerichtet ist, nicht ausschliesst, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund dieser früheren Vorkommnisse sowie ihrer Ausreise im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen hat (E. 8.5.6 m.w.H.). Wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der zuvor dargelegten Umstände bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, lässt sich gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht zuverlässig abschätzen. Folglich ist dies mit geeigneten Mitteln - beispielsweise einer Botschaftsabklärung und einer erneuten Befragung des Beschwerdeführers respektive seines Umfeldes - im Rahmen derer unter anderem der Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Hausdurchsuchung und Verhaftung des Vaters des Beschwerdeführers nachgegangen werden muss, und unter Berücksichtigung jeglicher, teilweise bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnter Risikofaktoren zu eruieren. Da entsprechende Untersuchungen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen, erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2014 im Asylpunkt zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich mithin abzuweisen ist. Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft ist die Beschwerde jedoch gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. September 2014 sind deshalb aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Ermittlung des Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und weil er zur Hälfte obsiegt hat auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier wie gesagt zur Hälfte - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Der Beschwerdeführer wurde im Rechtsmittelverfahren durch Piragalathan Suntharalingam vertreten. Da Piragalathan Suntharalingam in diversen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter aufgetreten ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4557/2015 vom 11. August 2016, E-2240/2014 vom 29. Ju-ni 2016, E-109/2015 vom 11. April 2016, E-6095/2014 vom 1. März 2016) und den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass er mit dem Beschwerdeführer verwandt oder näher befreundet ist, ist von einer berufsmässigen Vertretung auszugehen, weshalb für den Beschwerdeführer Vertretungskosten entstanden sein dürften. Seitens des Rechtsvertreters wurde trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht (vgl. Bst. J) keine Kostennote eingereicht. Dennoch kann der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 850. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 5 der Verfügung vom 30. September 2014 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Asylpunkt wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten, das heisst Fr. 300.-, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 850.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6489/2014 Urteil vom 14. November 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Piragalathan Suntharalingam, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung und Anhörung unbegleiteter, minderjähriger sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, einem Ort in der Nähe von C._______, im Distrikt D._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2014 und reiste am 25. Mai 2014 von (...), (...) und Deutschland her kommend in die Schweiz ein. Am darauffolgenden Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo er am 5. Juni 2014 summarisch zu seinen Gesuchgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 4. September 2014 fand in Anwesenheit seiner Vertrauensperson die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er von Schülern aus der Klasse über ihm dazu aufgefordert worden sei, Poster für den Märtyrertag, auf dem verschiedene "Tiger" mit Geburts- und Todesdatum abgebildet gewesen seien, aufzuhängen und Flugblätter für diesen Anlass zu verteilen. Da er sich nicht getraut habe, den älteren Schülern zu widersprechen, sei er am Abend des (...) November 2013 zusammen mit zwei Kameraden aus seiner Klasse aufgebrochen, um die Poster in B._______ und E._______ anzubringen. Dass diese Aktion fatale Konsequenzen haben würde, sei ihm und seinen Gefährten in jenem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen. So hätten ihm seine Familienmitglieder erst später erzählt, dass das Feiern des Märtyrertags verboten sei. Am (...) November 2013 seien seine beiden Kameraden entführt worden. Gleichentags seien - nach Angaben seines Vaters - auch bei ihm zu Hause zwei Personen in ziviler Kleidung vorbeigekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Glücklicherweise sei er zu diesem Zeitpunkt beim Cricketspielen und somit nicht zu Hause gewesen. Auf dieses Ereignis hin und nachdem er und seine Eltern erfahren hätten, dass seine beiden Mitschüler verschwunden seien, sei er von seinem Vater aus Angst, dass auch er entführt werden könnte, am (...) November 2013 nach Colombo geschickt worden. Von dort aus sei er am (...) 2014 nach (...) und danach weiter in die Schweiz geflohen. Hierzulande habe er einen Onkel, der in (...) wohne. Von seiner Familie habe er erfahren, dass er nach seiner Abreise aus B._______ noch zwei Mal bei sich zu Hause gesucht worden sei. Wann genau dies gewesen sei, wisse er nicht. Auch sei ihm mitgeteilt worden, dass seine beiden Freunde drei Tage lang festgehalten und verhört worden seien, wobei sie die Schuld für die Plakataktion auf ihn geschoben hätten. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seine sri-lankische Identitätskarte (im Original) und eine Kopie eines Auszugs aus seinem Geburtsregister ein. B. Mit Verfügung vom 30. September 2014 - eröffnet am 3. Oktober 2014 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte sie zunächst aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht Stand hielten, da seine Schilderungen unplausibel, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen seien. So sei es ihm nicht gelungen, konkret und detailliert auszuführen, wie es zur geltend gemachten Plakataktion gekommen sei, beziehungsweise weshalb er diese durchgeführt habe. Auch seien seine Ausführungen zur Planung und zum Hergang dieser Plakataktion gänzlich unsubstantiiert geblieben. Zudem habe er nur unzureichende Angaben zum Heldengedenktag selber machen können. Es widerspreche aber der allgemeinen Erfahrung, dass er eine Aktion für diesen Tag durchführe, ohne zu wissen, welche Bedeutung er habe. Da ihm der Inhalt der Plakate und Flugblätter bekannt gewesen sei, sei es zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er sich der Konsequenz seines Handelns nicht bewusst gewesen sei. In diesem Kontext sei festzuhalten, dass es der allgemeinen Logik widerspreche, wenn er ausführe, die Aktion nachts durchgeführt zu haben, damit ihn niemand sehen würde und böse werden könne. Das geltend gemachte Handeln sei auch insofern unplausibel, als er die Plakate im Versteckten aufgeklebt, gleichzeitig aber Flugblätter an vorbeigehende Personen verteilt haben wolle. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wie er in Erfahrung gebracht haben soll, dass seine Freunde ihm vor den sri-lankischen Behörden die Schuld zugeschoben hätten. Schliesslich habe er sich bezüglich des Besuchs der Behörden bei ihm zu Hause und seiner Reise nach Colombo widersprüchlich geäussert. So habe er zuerst angegeben, die Behörden hätten seinem Vater von der Plakataktion erzählt, um später auszuführen, sein Vater habe erst nach dem Behördenbesuch durch ihn von der Plakataktion erfahren. Ferner habe er anlässlich der summarischen Befragung vom 5. Juni 2014 zwei Mal ausgeführt, von seinem Vater nach Colombo begleitet worden zu sein. In Ungereimtheit dazu habe er bei der einlässlichen Anhörung angegeben, mit seinem Onkel nach Colombo gereist zu sein. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe auch wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Zwar wiesen die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Die tamilische Ethnie und die Landesabwesenheit des Beschwerdeführers alleine reichten jedoch praxisgemäss nicht dazu aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden des Landes könne die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieses zusätzlichen Faktors gebe es indes keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten Background Check (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus gingen. Mit Verweis auf die Praxis des EGMR erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug im Fall des Beschwerdeführers für zulässig. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte sie aus, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt D._______ stamme, wo er vor seiner Ausreise während ungefähr (...) Jahren gelebt habe. Die dort herrschende Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner lägen auch keine individuellen Gründe vor, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer in seiner Heimat respektive in seinem Wohnort eine grosse Familie und somit ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er habe vor seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt, weshalb auch in Zukunft von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen sei. Zudem sei er jung und gesund und verfüge über eine schulische Grundausbildung. C. Mit Eingabe vom 6. November 2014 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer von seiner Vertrauensperson - die mit Vollmacht vom 20. Juni 2014 mit der Vertretung der Interessen des Beschwerdeführers betraut wurde und ihr Mandat per 6. November 2014 niederlegte - beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Widerherstellung der Beschwerdefrist einreichen, welches mit Urteil E-6595/2014 vom 28. November 2014 gutgeheissen wurde. D. Mit Eingabe ebenfalls vom 6. November 2014 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer von seinem aktuellen Rechtsvertreter gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2014 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2014 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung an die kantonale Behörde, auf Vollzugshandlungen zu verzichten, ersuchen. Schliesslich liess er sinngemäss beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die sri-lankischen Behörden am 20. Oktober 2014 bei der Familie des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Fotos seines Cousins, F._______, der zu den bekanntesten LTTE-Journalisten in Sri Lanka gehöre und in der Schweiz Asyl erhalten habe, beschlagnahmt hätten. Der Grund für die Hausdurchsuchung sei der bevorstehende Heldentag gewesen. Da die Behörden den Cousin des Beschwerdeführers auf den Fotos sofort erkannt hätten, sei der Vater des Beschwerdeführers mehrmals zum Verhör mitgenommen worden. Unter den Fotos, die jetzt in den Händen der sri-lankischen Behörden seien, befänden sich auch solche, auf denen der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Cousin zu sehen sei. Unter Verweis auf diverse Berichte, Artikel und Urteile sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu einer Person, die sich in der Öffentlichkeit als aktives Kadermitglied der LTTE exponiert habe, und wegen seiner Plakataktion bei einer Rückkehr nach Sri Lanka um sein Leben fürchten müsse und mit Folter zu rechnen habe. So versuche die sri-lankische Regierung mit allen Mitteln zu verhindern, dass sich die LTTE neuformierten respektive weiterexistierten, wobei ihr Fokus auf die Tamilen in der Diaspora gerichtet sei. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der verwandtschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu einem aktiven Kadermitglied der LTTE um ein neues Sachverhaltselement handle, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen, zumindest sei er aber wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Alternativ sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka für einen politischen Aktivisten, wie der Beschwerdeführer es sei, angesichts der nach wie vor ungenügenden Sicherheits- und Menschenrechtslage im Norden und Osten des Landes als unzumutbar einzustufen. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurde - wie bereits erwähnt - auf verschiedene Berichte, Artikel und Urteile betreffend die Verfolgung sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie verwiesen, ferner wurden drei auf TamilNet publizierte Online-Artikel vom 6. Mai 2014, 8. August 2014 und 10. August 2014 ins Recht gelegt. E. Mit Telefax vom 10. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf die Beschwerde vom 6. November 2014 eingetreten werde, nachdem das Fristwiederherstellungsgesuch mit Urteil E 6595/2014 vom 28. November 2014 gutgeheissen wurde, und dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner entschied es, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Schliesslich lud es die Vorinstanz dazu ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 führte die Vorinstanz aus, dass die Rechtsmitteleingabe insofern neue Tatsachen enthalte, als auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer habe einen Cousin, der Mitglied der LTTE sei, in der Schweiz Asyl erhalten habe und mit dem er angesichts der bei ihm zu Hause im Rahmen einer Durchsuchung durch das Criminal Investigation Departement (CID) gefundenen Fotografien in Verbindung gebracht werde. Mit Blick auf dieses neue Vorbringen sei auszuführen, dass Zweifel an den geltend gemachten Familienverhältnissen bestünden. So habe der angebliche Cousin, F._______, im Rahmen seines Asylverfahrens im (...) 2014 angegeben, alle seine Tanten und Onkel seien verstorben und er habe nebst seiner Ehefrau, seinen Kindern und seinen Geschwistern keine Verwandten mehr. Der Beschwerdeführer habe in seinem Verfahren im Sommer 2014 demgegenüber zu Protokoll gegeben, seine Eltern würden noch leben und er habe lediglich einen Onkel und den Mann seiner Tante in der Schweiz. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe abwechselnd von einem Bruder und einem Cousin spreche. Das Verwandtschaftsverhältnis gelte somit nicht als erstellt. Dessen ungeachtet sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei. Dennoch habe er im erstinstanzlichen Verfahren weder seinen geltend gemachten Cousin, dessen Tätigkeit für die LTTE, noch den behaupteten Kontakt zu einem LTTE-Mitglied erwähnt. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer erklärt, die Behörden seien insgesamt drei Mal bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Gemäss seiner Beschwerdeschrift habe sich dies am 20. Oktober 2014 wiederholt. Es erstaune, dass dabei trotz dieser mehrmaligen Behördenbesuche Fotografien des Beschwerdeführers mit einem LTTE-Mitglied gefunden worden seien, zumal der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, aus Angst vor dem Verdacht des Kontakts zur LTTE ausgereist zu sein. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb - nebst den Verhören des Vaters - die restlichen Familienmitglieder, die folglich ebenfalls Verwandte eines LTTE-Mitglieds wären, keine Konsequenzen zu tragen hatten. Abschliessend sei anzumerken, dass ein allfälliges Verwandtschaftsverhältnis zu einem LTTE-Mitglied nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge. Die Rechtsmitteleingabe und die Beilagen 3 bis 5 enthielten weiter lediglich Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung Niederschlag gefunden hätten. Schliesslich enthalte die Beschwerdeschrift keine Begründung, welche die Annahme der Vorinstanz, die Asylvorbringen seien unglaubhaft, umzustossen vermöchte. H. In seiner Replik vom 4. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer vortragen, dass die Nachfrage bei seinem Cousin bestätigt habe, dass sie verwandt seien. Folglich werde beantragt, dass dieser Cousin vom Bundesverwaltungsgericht als Zeuge angehört werde. Bezüglich des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und F._______ sei anzuführen, dass eine verwandtschaftliche Beziehung in der tamilischen Sprache sehr oft mit "Bruder" oder "Cousin" zum Ausdruck gebracht werde. So würden auch Verwandte, die nach schweizerischem Sprachgebrauch nicht wirklich Brüder oder Cousins seien - beispielsweise Onkel oder Schwager - so bezeichnet. Ferner sei nochmals darauf hinzuweisen, dass er, der Beschwerdeführer, nicht nur wegen dieser Verwandtschaft mit seinem Cousin mit LTTE-Vergangenheit, sondern auch wegen eigener politischer Aktivitäten gefährdet sei. Bezüglich der Gefährdungssituation in Sri Lanka sei anzufügen, dass bei Personen, die sich im Ausland aufgehalten hätten, bereits ein geringer Verdacht reiche, um vom CID und Terrorist Investigation Department (TID) verfolgt zu werden. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, im vorliegenden Verfahren demnächst ein Urteil zu fällen, weshalb es ihn aufforderte, präzis zu beschrieben, inwiefern er mit F._______ verwandt sei, und diese Verwandtschaft mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. Ferner forderte es den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, inwiefern er und F._______ in der Schweiz eine Beziehung zueinander pflegten, und dies ebenfalls mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. Schliesslich räumte das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, weitere ihm für das vorliegende Verfahren zweckdienlich erscheinende Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, und forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, eine Kostennote für seine Bemühungen in diesem Fall einzureichen. J. Mit Eingabe vom 15. August 2016 liess der Beschwerdeführer vortragen, F._______ sei sein Onkel. Dessen Vater und die Grossmutter des Beschwerdeführers seien Geschwister. In Sri Lanka habe er enge Kontakte mit F._______ gepflegt. Auch hier in der Schweiz bestehe ein regelmässiger Kontakt. Eine Kostennote betreffend den Aufwand des Rechtsvertreters wurde nicht ins Recht gelegt. K. Mit Schreiben vom 22. August 2016 wandte sich das Bundesverwaltungsgericht an F._______ und ersuchte diesen, darüber Auskunft zu geben, ob er den Beschwerdeführer kenne und falls ja, in welcher Beziehung er zu diesem stehe und seit wann er ihn kenne. Ferner bat es ihn darum, offenzulegen, wie oft er und der Beschwerdeführer sich in Sri Lanka getroffen hätten, ob sie im gleichen Dorf gelebt hätten, wann er erfahren habe, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz lebt, wann er diesen zum ersten Mal hierzulande getroffen habe und wie oft sie sich in der Schweiz träfen. L. Mit Eingabe vom 11. September 2016 nahm F._______ zu den Fragen des Gerichts Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er den Beschwerdeführer kenne und mit diesem verwandt sei, da sein Vater und die Grossmutter des Beschwerdeführers Geschwister seien. Da er, das heisst F._______, (...) erst im Jahr 2011 wieder an seinen Geburtsort, das heisst den Wohnort des Beschwerdeführers, zurückgekehrt sei, habe er den Beschwerdeführer erst im Jahr 2011 kennengelernt. Obwohl sich ihre Wege angesichts der Tatsache, dass sie fortan bis ins Jahr 2013 im gleichen Dorf gelebt hätten, mehrfach gekreuzt hätten, hätten sie sich nur einmal richtig getroffen, als F._______ seine Cousine, das heisst die Mutter des Beschwerdeführers besucht habe. Fotografiert worden seien sie nach seinem Wissen nie zusammen, weshalb er auch keine entsprechenden Bilder einreichen könne. Im August oder September 2014 habe er erfahren, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz lebe. Auch hierzulande habe er ihn bislang erst ein Mal getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Auskünfte von F._______ vom 11. September 2016 (vgl. oben Bst. L) sowie die entsprechende Anfrage des Gerichts vom 22. August 2016 (vgl. oben Bst. K) wurden dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme unterbreitet. Gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG kann angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens auf eine vorgängige Anhörung verzichtet werden, und die entsprechenden Unterlagen sind dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. 5.2 Dies ist insofern zu verneinen, da die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht als unglaubhaft einstufte. So erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer - der im Zeitpunkt der geltend gemachten Plakataktion doch schon (...) Jahre alt war - unbesehen Poster von gefallenen LTTE-Kämpfern in der Öffentlichkeit angebracht hat, ohne sich dabei auch nur im Entferntesten Gedanken darüber gemacht zu haben, welche Konsequenzen dies für ihn haben könnte (vgl. A16/13, F32). Vielmehr ist angesichts der Angst der sri-lankischen Regierung vor einem Wiederaufflammen der LTTE und der damit einhergehenden Überwachung der Bevölkerung durch die sri-lankischen Behörden - welche im Jahr 2013 und mithin zu Zeiten von Mahinda Rajapaksa noch stärker praktiziert wurde (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Ju-li 2016, E. 8.1.1, 8.5 und 13) - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich der Folgen seiner behaupteten Plakataktion - und wenn auch nur vage - hätte bewusst sein müssen und somit nicht derart unüberlegt gehandelt hätte. Für dieses grundsätzliche Bewusstsein spricht auch, dass er anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll gab, die Poster in der Nacht aufgehängt zu haben, um nicht bemerkt zu werden (vgl. A16/13, F27). So ist nicht ersichtlich, weshalb er und seine Kameraden sich hätten verstecken müssen, wenn sie nicht gewusst hätten, dass sie etwas Unerlaubtes tun. Die auf Nachfrage dafür vorgebrachte Erklärung, sie hätten nicht bemerkt werden wollen, weil sie befürchtet hätten, von gewissen Personen beschimpft zu werden (vgl. A16/13, F31 und F40), überzeugt nicht, zumal es in Sri Lanka wohl nicht per se verboten ist, Plakate aufzuhängen. Zudem steht diese Aussage im Widerspruch zum Vorbringen, neben dem Anbringen von Postern hätten sie den Leuten auf der Strasse Flugblätter verteilt (vgl. A16/13, F47). Wären im Zeitpunkt der Plakataktion tatsächlich Menschen in den Strassen gewesen, wäre das Ziel, unbemerkt zu bleiben, kaum erreichbar gewesen. Die Darstellung des Beschwerdeführers, mit seinen Freunden abends von ungefähr 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr respektive 22.00 Uhr unterwegs gewesen zu sein (vgl. A16/13, F36 und F42), ist zudem mit seiner Aussage, er habe seinen Eltern gesagt, er würde zum Unterricht gehen, schwer vereinbar (vgl. A16/13, F50). Ferner wirken die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Entführung seiner Kollegen und der Suche nach ihm konstruiert. So erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Behörden ihn erst gegen Abend - als er zufälligerweise gerade am Cricket spielen gewesen sei - gesucht haben sollen, während die beiden anderen Mitbeteiligten bereits am Morgen verschwunden seien (vgl. A16/13, F57 f.). So wären die Behörden das mit diesem Vorgehen einhergehende Risiko, dass der Beschwerdeführer hätte vorgewarnt werden und fliehen können, bei einem ernsthaften Interesse an seiner Person wohl kaum eingegangen. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass die Behörden vorsichtiger vorgegangen wären und vor einem Zugriff zuerst sichergestellt hätten, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich zu Hause anzutreffen ist, oder bis zu dessen Rückkehr zumindest auf ihn gewartet hätten. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten, auf TamilNet publizierten Online-Artikel nichts zu ändern, unterscheiden sich die Umstände, von denen darin die Rede ist, doch in wesentlichen Punkten von jenen des vorliegenden Falles. So äussert sich der erste Artikel vom 6. Mai 2014 zwar zur staatlichen Überwachung der Universität in Jaffna während des Märtyrertags, welche indes mit dem im Bericht ebenfalls erwähnten, seit 2009 geführten Kampf der Studentenschaft um das öffentliche Andenken an die im Bürgerkrieg Gefallenen zusammenhängt. Von irgendwelchen damit zusammenhängenden Entführungen oder anderen Übergriffen auf Leib und Leben wird darin jedoch nicht berichtet. Im zweiten und dritten Artikel vom 8. und 10. August 2014 ist zwar von der Entführung von Studenten die Rede. Dass diese mit dem Märtyrertag zusammenhängt, kann den Berichten indes nicht entnommen werden. 5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise Anfang des Jahres 2014 glaubhaft zu machen. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre. 6.2 In seinem Referenzurteil E 1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5). 6.3 Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, ob die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu F._______ - das mit Blick auf dessen Schreiben vom 11. September 2016 glaubhaft erscheint - und der Tatsache, dass die beiden bis zu deren Ausreise während zwei Jahren im gleichen Dorf gelebt haben und sich seither im gleichen Land aufhalten, bezüglich eines Wiederaufflammens des tamilischen Separatismus als Gefahr oder zumindest als interessante Informationsquelle betreffend seinen Onkel wahrnehmen könnten. So pflegt der Beschwerdeführer zwar, wie von F._______ dargelegt, weder in Sri Lanka noch in der Schweiz eine enge Beziehung zu diesem. Angesichts des ausserordentlichen politischen Profils von F._______ (vgl. Akten N [...]) ist aber - nicht zuletzt mit Blick darauf, dass es nicht auf die tatsächliche, sondern auf die von den sri-lankischen Behörden wahrgenommene Beziehung ankommt - nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (i.V.m. Art. 54 AsylG) drohen würden. So stellte das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E 1866/2015 vom 15. Juli 2016 denn auch fest, dass die Bejahung von Vorfluchtgründen zwar ausser Betracht fällt, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert war, dass dies jedoch, da der Fokus der sri-lankischen Behörden auf die tamilische Diaspora gerichtet ist, nicht ausschliesst, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund dieser früheren Vorkommnisse sowie ihrer Ausreise im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen hat (E. 8.5.6 m.w.H.). Wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der zuvor dargelegten Umstände bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, lässt sich gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht zuverlässig abschätzen. Folglich ist dies mit geeigneten Mitteln - beispielsweise einer Botschaftsabklärung und einer erneuten Befragung des Beschwerdeführers respektive seines Umfeldes - im Rahmen derer unter anderem der Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Hausdurchsuchung und Verhaftung des Vaters des Beschwerdeführers nachgegangen werden muss, und unter Berücksichtigung jeglicher, teilweise bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnter Risikofaktoren zu eruieren. Da entsprechende Untersuchungen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen, erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 30. September 2014 im Asylpunkt zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich mithin abzuweisen ist. Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft ist die Beschwerde jedoch gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. September 2014 sind deshalb aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Ermittlung des Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und weil er zur Hälfte obsiegt hat auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier wie gesagt zur Hälfte - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Der Beschwerdeführer wurde im Rechtsmittelverfahren durch Piragalathan Suntharalingam vertreten. Da Piragalathan Suntharalingam in diversen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter aufgetreten ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4557/2015 vom 11. August 2016, E-2240/2014 vom 29. Ju-ni 2016, E-109/2015 vom 11. April 2016, E-6095/2014 vom 1. März 2016) und den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass er mit dem Beschwerdeführer verwandt oder näher befreundet ist, ist von einer berufsmässigen Vertretung auszugehen, weshalb für den Beschwerdeführer Vertretungskosten entstanden sein dürften. Seitens des Rechtsvertreters wurde trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht (vgl. Bst. J) keine Kostennote eingereicht. Dennoch kann der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 850. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 5 der Verfügung vom 30. September 2014 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Asylpunkt wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten, das heisst Fr. 300.-, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 850.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer