Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 an die schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Weil er auf ein Schreiben der Botschaft nicht antwortete, wurde sein Gesuch am 9. April 2009 als gegenstandslos abgeschrieben. B. Am 23. Mai 2012 suchten die Beschwerdeführenden bei der schweizerischen Botschaft in Kuala Lumpur um Asyl in der Schweiz nach. C. Am 4. Juni 2014 und am 5. Juni 2014 hörte die Botschaft die Beschwerdeführenden zu den Asylgründen an. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie würden beide bereits längere Zeit im Medienbereich arbeiten. Sie würden gegenwärtig in Malaysia leben und seien vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden. Zuvor hätten sie in Singapur gelebt. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2009 für eine Hochzeit nach Sri Lanka zurückgekehrt und sei mehrfach befragt worden. Im April und Mai 2014 habe er zahlreiche Telefonate von einer unbekannten Person erhalten, die sich mit ihm treffen wolle und ihm auch gedroht habe. Sie hätten Angst, nach Sri Lanka zurückgeschafft zu werden, da man sie aufgrund ihrer Arbeit als Journalisten mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Verbindung bringen würde. In Sri Lanka würden sich die Behörden bei ihren Familien nach ihnen erkundigen. D. Mit Verfügung vom 20. November 2014 - eröffnet am 9. Dezember 2014 - bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 (vorab per Fax eingegangen am 8. Januar 2015) legten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei die Einreise in die Schweiz zu gewähren, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Sie reichten Kopien ihrer Presseausweise, eine Bestätigung von "Reporters Without Borders" sowie zahlreiche Berichte zur Situation in Sri Lanka und Malaysia zu den Akten.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 und 5 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung ausführlich begründet. Sie kommt zum Schluss, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Ferner hält sie fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass den Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden oder Dritten gehabt hätten oder ihnen solche drohen würden.
E. 5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden setzen sich damit nicht auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigen sie nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen. Insbesondere trifft zu, dass keine konkreten oder glaubhaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka respektive während ihres Aufenthalts in Malaysia von einreiserelevanten Nachteilen bedroht waren oder solche erlitten hätten. Dies zeigt insbesondere der Besuch des Beschwerdeführers für die Hochzeit einer Schwester in Sri Lanka auf. Während seines Aufenthaltes sei er von den Behörden befragt worden. Dieser Befragung kommt aufgrund der mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter zu, weshalb nicht von einer akuten Gefährdung beziehungsweise von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden kann. Wären die Beschwerdeführenden in Sri Lanka tatsächlich gefährdet, darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht so unproblematisch ins Land ein- und ausreisen hätte können. Sodann ist festzuhalten, dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene zur allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka für das vorliegende Verfahren mangels unmittelbarem Bezug zu den Beschwerdeführenden irrelevant sind, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit denselben erübrigt. Es kann im Weiteren auf die zutreffende vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden ist. Aus den eingereichten Dokumenten können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind. Die Vorinstanz hat ihnen die Einreise in die Schweiz zurecht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Botschaft in Kuala Lumpur. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-109/2015 Urteil vom 11. April 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Sri Lanka, beide vertreten durch C._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 20. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 an die schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Weil er auf ein Schreiben der Botschaft nicht antwortete, wurde sein Gesuch am 9. April 2009 als gegenstandslos abgeschrieben. B. Am 23. Mai 2012 suchten die Beschwerdeführenden bei der schweizerischen Botschaft in Kuala Lumpur um Asyl in der Schweiz nach. C. Am 4. Juni 2014 und am 5. Juni 2014 hörte die Botschaft die Beschwerdeführenden zu den Asylgründen an. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie würden beide bereits längere Zeit im Medienbereich arbeiten. Sie würden gegenwärtig in Malaysia leben und seien vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden. Zuvor hätten sie in Singapur gelebt. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2009 für eine Hochzeit nach Sri Lanka zurückgekehrt und sei mehrfach befragt worden. Im April und Mai 2014 habe er zahlreiche Telefonate von einer unbekannten Person erhalten, die sich mit ihm treffen wolle und ihm auch gedroht habe. Sie hätten Angst, nach Sri Lanka zurückgeschafft zu werden, da man sie aufgrund ihrer Arbeit als Journalisten mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Verbindung bringen würde. In Sri Lanka würden sich die Behörden bei ihren Familien nach ihnen erkundigen. D. Mit Verfügung vom 20. November 2014 - eröffnet am 9. Dezember 2014 - bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 (vorab per Fax eingegangen am 8. Januar 2015) legten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei die Einreise in die Schweiz zu gewähren, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Sie reichten Kopien ihrer Presseausweise, eine Bestätigung von "Reporters Without Borders" sowie zahlreiche Berichte zur Situation in Sri Lanka und Malaysia zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 und 5 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung ausführlich begründet. Sie kommt zum Schluss, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Ferner hält sie fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass den Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden oder Dritten gehabt hätten oder ihnen solche drohen würden. 5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden setzen sich damit nicht auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigen sie nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen. Insbesondere trifft zu, dass keine konkreten oder glaubhaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka respektive während ihres Aufenthalts in Malaysia von einreiserelevanten Nachteilen bedroht waren oder solche erlitten hätten. Dies zeigt insbesondere der Besuch des Beschwerdeführers für die Hochzeit einer Schwester in Sri Lanka auf. Während seines Aufenthaltes sei er von den Behörden befragt worden. Dieser Befragung kommt aufgrund der mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter zu, weshalb nicht von einer akuten Gefährdung beziehungsweise von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden kann. Wären die Beschwerdeführenden in Sri Lanka tatsächlich gefährdet, darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht so unproblematisch ins Land ein- und ausreisen hätte können. Sodann ist festzuhalten, dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene zur allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka für das vorliegende Verfahren mangels unmittelbarem Bezug zu den Beschwerdeführenden irrelevant sind, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit denselben erübrigt. Es kann im Weiteren auf die zutreffende vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden ist. Aus den eingereichten Dokumenten können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind. Die Vorinstanz hat ihnen die Einreise in die Schweiz zurecht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Botschaft in Kuala Lumpur. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: