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E-3372/2017

E-3372/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, einem Ort in der Nähe von C._______, im Distrikt Jaffna - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2014 und reiste am 25. Mai 2014 in die Schweiz ein. Am darauffolgenden Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo er am 5. Juni 2014 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 4. September 2014 fand die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte er im Wesentlichen geltend, dass er zusammen mit zwei Kameraden gegen Ende des Jahres 2013 Poster für den Märtyrertag, auf dem verschiedene "Tiger" mit Geburts- und Todesdatum abgebildet gewesen seien, aufgehängt und Flugblätter für diesen Anlass verteilt habe. Kurz darauf seien seine beiden Kameraden entführt und er bei sich zu Hause gesucht worden, wobei er glücklicherweise abwesend gewesen sei. Daraufhin sei er über Colombo nach D._______ und danach weiter in die Schweiz geflohen. Nach seiner Abreise aus B._______ sei er noch zwei Mal bei sich zu Hause gesucht worden. Seine beiden Freunde seien drei Tage lang festgehalten und verhört worden, wobei sie die Schuld für die Plakataktion auf ihn geschoben hätten. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seine sri-lankische Identitätskarte (im Original) und eine Kopie eines Auszugs aus seinem Geburtsregister ein. B. Mit Verfügung vom 30. September 2014 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 6. November 2014 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, dass die Behörden am 20. Oktober 2014 bei seiner Familie in Sri-Lanka eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Fotos seines Cousins, E._______, der (...) und in der Schweiz Asyl erhalten habe, beschlagnahmt hätten. Da die Behörden seinen Cousin auf den Fotos sofort erkannt hätten, sei sein Vater mehrmals zum Verhör mitgenommen worden. Unter den Fotos, die jetzt in den Händen der sri-lankischen Behörden seien, befänden sich auch solche, auf denen er (der Beschwerdeführer) zusammen mit seinem Cousin zu sehen sei. Unter Verweis auf diverse Berichte, Artikel und Urteile sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu einer Person, die sich in der Öffentlichkeit als aktives Kadermitglied der LTTE exponiert habe, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Misshandlung zu befürchten habe. So versuche die sri-lankische Regierung mit allen Mitteln zu verhindern, dass sich die LTTE neuformierten respektive weiterexistierten, wobei ihr Fokus auf die Tamilen in der Diaspora gerichtet sei. D. D.a Nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 Zweifel an der geltend gemachten familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und E._______ bekundet hatte, wandte sich das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. August 2016 an E._______ und ersuchte diesen, darüber Auskunft zu geben, ob er den Beschwerdeführer kenne und falls ja, in welcher Beziehung er zu diesem stehe und seit wann er ihn kenne. Ferner bat es ihn darum, offenzulegen, wie oft er und der Beschwerdeführer sich in Sri Lanka getroffen hätten, ob sie im gleichen Dorf gelebt hätten, wann er erfahren habe, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz lebt, wann er diesen zum ersten Mal hierzulande getroffen habe und wie oft sie sich in der Schweiz träfen. D.b Mit Eingabe vom 11. September 2016 nahm E._______ zu den Fragen des Gerichts Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er den Beschwerdeführer kenne und mit diesem verwandt sei, da sein Vater und die Grossmutter des Beschwerdeführers Geschwister seien. Er habe von (...) bis 2011 im Vanni-Gebiet gelebt und sei erst im Jahr 2011 wieder an seinen Geburtsort, das heisst den Wohnort des Beschwerdeführers, zurückgekehrt. Demnach habe er den Beschwerdeführer erst im Jahr 2011 kennengelernt. Obwohl sich ihre Wege angesichts der Tatsache, dass sie fortan bis ins Jahr 2013 im gleichen Dorf gelebt hätten, mehrfach gekreuzt hätten, hätten sie sich nur einmal richtig getroffen, als E._______ seine Cousine, das heisst die Mutter des Beschwerdeführers, besucht habe. Fotografiert worden seien sie nach seinem Wissen nie zusammen, weshalb er auch keine entsprechenden Bilder einreichen könne. Im August oder September 2014 habe er erfahren, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz lebe. Hierzulande habe er ihn ebenfalls erst einmal getroffen. E. Mit Urteil vom 14. November 2016 (Verfahren E-6489/2014) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Asylpunkt ab. Mit Blick auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft hiess es die Beschwerde jedoch insofern gut, als es die Sache zur Ermittlung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwies. Diesen Entscheid begründete es im Wesentlichen damit, dass sich vor dem Hintergrund des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 im vorliegenden Fall insbesondere die Frage stelle, ob die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu E._______ - das mit Blick auf dessen Schreiben vom 11. September 2016 glaubhaft erscheine - und der Tatsache, dass die beiden bis zu deren Ausreise während zwei Jahren im gleichen Dorf gelebt hätten und sich seither im gleichen Land aufhielten, bezüglich eines Wiederaufflammens des tamilischen Separatismus als Gefahr oder zumindest als interessante Informationsquelle betreffend seinen Onkel wahrnehmen könnten. So pflege der Beschwerdeführer zwar, wie von E._______ dargelegt, weder in Sri Lanka noch in der Schweiz eine enge Beziehung zu diesem. Angesichts des ausserordentlichen politischen Profils von E._______ (vgl. Akten N [...]) sei aber - nicht zuletzt mit Blick darauf, dass es nicht auf die tatsächliche, sondern auf die von den sri-lankischen Behörden wahrgenommene Beziehung ankomme - nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (i.V.m. Art. 54 AsylG) drohten. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit solcher Nachteile sei, lasse sich gestützt auf die aktuelle Aktenlage jedoch nicht zuverlässig abschätzen. Demnach sei dies mit geeigneten Mitteln - beispielsweise einer Botschaftsabklärung und einer erneuten Befragung des Beschwerdeführers respektive seines Umfeldes - im Rahmen derer unter anderem der Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Hausdurchsuchung und Verhaftung des Vaters des Beschwerdeführers nachgegangen werden müsse, und unter Berücksichtigung jeglicher, teilweise bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnter Risikofaktoren zu eruieren. Da entsprechende Untersuchungen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengten, sei es angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. II. F. In der Folge nahm das SEM das vorinstanzliche Verfahren wieder auf und wandte sich mit Schreiben vom 24. Februar 2017 an E._______. Darin ersuchte es diesen gestützt auf Art. 12 Bst. c VwVG, darüber Auskunft zu geben, ob er oder seine Ehefrau seit ihrer Ausreise Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Sri Lanka gehabt hätten, und falls ja, ob diese nach ihrer Flucht aufgrund seiner LTTE-Tätigkeit von den sri-lankischen Behörden kontaktiert worden seien. Ferner bat es ihn darum, sich dazu zu äussern, welchen Kontakt er in Sri Lanka konkret zum Beschwerdeführer und dessen Familie gepflegt habe und welchen Kontakt er heute in der Schweiz zum Beschwerdeführer pflege. Schliesslich ersuchte es ihn darum, offenzulegen, wie er davon erfahren habe, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufhalte, und über die Ausreisegründe des Beschwerdeführers Auskunft zu geben, sofern ihm diese bekannt seien. G. Mit Eingabe vom 13. März 2017 nahm E._______ zu den Fragen des SEM Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Sri Lanka habe, da seine Geschwister in Europa lebten. Wegen seiner LTTE-Tätigkeit seien nach seiner Ausreise nur seine Ehefrau und Kinder von den sri-lankischen Behörden angegangen worden. Andere Familienmitglieder seien nicht behelligt worden. Seine Ehefrau habe Kontakt zu ihrer Schwester. Diese wohne aber nicht in der Region, aus der der Beschwerdeführer stamme. Auch sei seitens der Familie seiner Ehefrau niemand von den Behörden behelligt worden. In Sri Lanka habe er nur wenig Kontakt mit der Familie des Beschwerdeführers und gar keinen Kontakt mit ihm gehabt. Hier in der Schweiz habe er ihn einmal getroffen und sei von ihm ein- oder zweimal angerufen worden, wobei sein Asylgesuch nie ein Thema gewesen sei. Er habe über seinen Bruder, der wiederum vom Onkel des Beschwerdeführers informiert worden sei, erfahren, dass der Beschwerdeführer in die Schweiz gereist sei. Über die Ausreisegründe des Beschwerdeführers, die kaum mit ihm und seiner Ehefrau etwas zu tun hätten, sei er nicht orientiert, da er keine enge Beziehung zu dessen Familie pflege. H. Am 9. Mai 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mündlich das rechtliche Gehör. Dabei trug dieser im Wesentlichen vor, die sri-lankischen Behörden seien letztmals um den 24. November 2013 bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht. Von der Hausdurchsuchung vom 20. Oktober 2014 - von der er in seiner Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2014 berichtet hatte - wisse er nichts. Zu E._______ befragt führte er aus, dass er in Sri Lanka regelmässigen Kontakt zu diesem gepflegt habe. E._______ habe ihm hier in der Schweiz, als sie sich wiedergetroffen hätten, aber gesagt, dass er - wohl aus Angst - nicht wolle, dass er (der Beschwerdeführer) darüber spreche. Er wisse, dass E._______ Mitglied der LTTE gewesen sei; darüber, was er für diese gemacht habe, sei er aber nicht orientiert. Auch wenn er hier in der Schweiz nicht mehr so viel mit ihm zu tun habe, befürchte er, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seinetwegen Probleme zu bekommen. Vor seiner Flucht aus seinem Heimatstaat habe er zwar nie Schwierigkeiten wegen ihm gehabt. Allerdings sei bekannt, dass er sehr oft mit E._______ unterwegs gewesen sei und dass dieser ein ehemaliges LTTE-Mitglied sei, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass er bei der Wiedereinreise von den sri-lankischen Behörden behelligt würde. I. I.a Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 - eröffnet am 12. Mai 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zunächst sei festzuhalten, dass seine Vorfluchtgründe sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht für unglaubhaft befunden worden seien. Ferner habe er seinen Verwandten, dessen Mitgliedschaft bei den LTTE und seine Beziehung zu diesem weder in der Erstbefragung noch in der Anhörung erwähnt, obwohl er bei beiden Befragungen explizit auf seine Mitwirkungspflicht und darauf, dass diese Pflicht die Nennung jeglicher LTTE-Tätigkeiten und -Kontakte beinhalte, hingewiesen worden sei. Im Übrigen widersprächen die schriftlichen Äusserungen von E._______ gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen sowie des rechtlichen Gehörs. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sich der Beschwerdeführer zudem selbst widersprochen, indem er dementiert habe, Kenntnisse über irgendwelche Ereignisse bei seiner Familie zu Hause zu haben, die sich nach seiner Ausreise zugetragen hätten. Er sei letztmals im November 2013 von den sri-lankischen Behörden gesucht worden; nach seiner Ausreise hätten die Behörden seine Familie nicht mehr kontaktiert. Auf die in der Beschwerde vom 6. November 2014 geltend gemachte Hausdurchsuchung angesprochen, habe er erklärt, nichts von einer solchen zu wissen respektive von seiner Familie nie über dergleichen informiert worden zu sein. Überdies habe er anlässlich des rechtlichen Gehörs erstmals geltend gemacht, zu anderen LTTE-Mitgliedern respektive zur Bewegung direkten Kontakt gehabt zu haben. Im Widerspruch zur Beschwerdeschrift habe er zudem angegeben, nicht zu wissen, welche Funktion E._______ bei den LTTE innegehabt habe. Die zur Rechtfertigung dieser widersprüchlichen und nachgeschobenen Vorbringen vorgetragene Erklärung, E._______ habe ihm aus Angst nahegelegt, nicht über ihre engen Kontakte in Sri Lanka zu sprechen, vermöge nicht zu überzeugen. Es leuchte nicht ein, welche Nachteile E._______ befürchten sollte, wenn gegenüber den Asylbehörden bekannt werden würde, dass er früher öfters mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen sei. Im Übrigen stehe dies wiederum im Widerspruch zu den Angaben von E._______, der angegeben habe, nie mit dem Beschwerdeführer über dessen Asylverfahren gesprochen zu haben. Vor diesem Hintergrund bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Eine enge Beziehung zur LTTE sei nach dem Gesagten klar zu verneinen. Auch ein Verdacht der Behörden diesbezüglich sei auszuschliessen. Entsprechend sei er in Sri Lanka nie von den Behörden betreffend Verbindungen zur Bewegung oder betreffend E._______ kontaktiert worden. Er sei lediglich entfernt mit E._______ verwandt und es lägen keinerlei Hinweise vor, welche seinetwegen ein Interesse der Behörden an ihm nahelegten. Entsprechend hätten die Behörden nach der Flucht von E._______ auch lediglich ein Interesse an dessen Kernfamilie gehabt. Aufgrund der Tatsache, dass er mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied verwandt sei, sei noch nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm zuschrieben, dass er bestrebt sei, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Da die angebliche Plakataktion für unglaubhaft befunden worden sei, sei nicht ersichtlich, wie die Behörden überhaupt auf ihn hätten aufmerksam werden sollen. I.c Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zulässigkeit führte es aus, das Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 5 AsylG sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Überdies rechtfertige es die aktuelle Menschenrechtssituation in Sri Lanka nicht, den Wegweisungsvollzug generell für unzulässig zu erklären. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in mehreren Fällen festgestellt, dass Tamilen, die nach Sri Lanka zurückkehren würden, nicht in allgemeiner Weise einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob eine Gefährdung vorliege. Im Fall des Beschwerdeführers seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dieser bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zur Zumutbarkeit führte das SEM aus, dass sich die generelle Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich verbessert habe und ein Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Im Einklang mit den Ausführungen in der Verfügung vom 30. September 2014 seien die individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise mehr als 15 Jahre in der Nordprovinz gelebt. Er habe an seinem Wohnort ein umfangreiches und tragfähiges Beziehungsnetz, mit dem er auch heute noch in Kontakt stehe. Vor der Ausreise habe er bei seinen Eltern gewohnt, weshalb auch in Zukunft von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen sei. Zudem sei er jung und gesund und verfüge über eine schulische Grundausbildung. J. J.a Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 wandte sich der aktuelle Rechtsvertreter ans SEM und orientierte dieses darüber, dass er vom Beschwerdeführer mit der Interessenswahrung im Asylverfahren betraut worden sei und um Akteneinsicht ersuche. J.b Am 30. Mai 2017 kam das SEM dem Akteneinsichtsgesuch nach. K. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 11. Mai 2017 Beschwerde erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung seinen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletzte und aus diesem Grund nichtig/ungültig sei, weshalb das SEM anzuweisen sei, sein Asylverfahren weiterzuführen. Ferner liess er darum ersuchen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache wegen Verletzung des Willkürverbots, eventuell wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, subeventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts zwecks Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In einem Eventualantrag zu diesen Kassationsbegehren liess er um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl, eventuell um Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung liess er in prozessualer Hinsicht ferner beantragen, es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, damit er erstens Unterlagen beibringen könne, die die ex-treme Armut seiner Familie und damit das fehlende familiäre und wirtschaftliche Netz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka beweisen könnten, zweitens seinen psychischen Gesundheitszustand belegen könne und drittens seine unterdessen veränderte Lebenssituation in der Schweiz, die seine Entwurzelung aus Sri Lanka darlege, nachweisen könne. Schliesslich liess er beantragen, das Gericht habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Beschwerde betraut seien, sowie zu versichern, dass das Spruchgremium zufällig zusammengesetzt sei. Im Sinne einer Ergänzung des Sachverhaltes führte der Rechtsvertreter in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in einer Situation grosser Armut lebten. Sie wohnten zusammen mit der Schwester der Mutter in einem vier Zimmer umfassenden Haus, das aber nicht ihnen gehöre. Der Vater gehe keiner ständigen Arbeit nach und die Familie halte sich mit dem Verkauf von um das Haus herum angebautem Gemüse über Wasser. Der in der Schweiz lebende Onkel des Beschwerdeführers könne die Familie nicht unterstützen, da er gesundheitliche Probleme habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich verschuldet, um diesen ins Ausland zu schicken, damit er Geld für die Heirat seiner Schwestern verdiene. Hier in der Schweiz habe er bald realisiert, dass er diese Erwartungen nicht erfüllen könne, was ihn psychisch sehr belastet habe. Eine Rückkehr nach Sri Lanka würde zu einem Ausschluss aus der Familie wegen seines Versagens führen und seine bereits bestehenden psychischen Probleme noch verstärken. Auf die Begründung der einzelnen Rechtsbegehren wird - sofern entscheidrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen legte der Rechtsvertreter zusammen mit der Rechtsmitteleingabe neben einem von seinem Advokaturbüro recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 9. Mai 2017 (inkl. CD-Rom mit Quellen) und zwei Stellungnahmen vom 30. Juli und vom 18. Oktober 2016 zu den Lagebildern des SEM vom 5. Juli und vom 16. August 2016 verschiedene aktuelle Berichte zu Sri Lanka, eine Kopie des Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung, eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie eine Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer ins Recht. L. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe. M. In seiner Zwischenverfügung vom 4. Juli 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es nach Eingang und Prüfung der Akten auf die Beschwerde zurückkommen werde und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. N. In seiner Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 hielt das Gericht sodann fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens definitiv in der Schweiz abwarten könne. Ferner orientierte es den Beschwerdeführer über die Zusammensetzung des Spruchgremiums im vorliegenden Verfahren. Es forderte ihn zudem - unter Androhung, nach Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten - zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. auf. O. Am 19. Juli 2017 ging der mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 eingeforderte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. P. Mit Eingabe vom 4. September 2017 reichte der Beschwerdeführer zwecks Beleg der geltend gemachten extremen Armut seiner Familie eine Kopie einer Rationierungskarte für staatliche Lebensmittel sowie Fotografien seiner in Sri Lanka lebenden Angehörigen ein. Ferner legte er ein ärztliches Attest vom 9. Juni 2017 ins Recht. Diesem ist zu entnehmen, dass er sich derzeit in medizinischer Abklärung befinde und Medikamente bekomme. Durch seine Erkrankung, die im Attest nicht weiter spezifiziert wird, habe er Konzentrationsstörungen, vergesse viel und melde sich daher bei Krankentagen auch nicht korrekt ab. Zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen reichte der Beschwerdeführer schliesslich einen negativen Entscheid betreffend die Aufnahme in das Integrationsbrückenangebot des Kantons F._______ ein, welcher damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer lediglich über einen Aufenthaltsstatus N verfüge. Q. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, jegliche der von ihm in seiner Rechtsmitteleingabe und der Eingabe vom 4. September 2017 offerierten Beweise nachzureichen, wobei das Verfahren bei unbenutzter Frist aufgrund der aktuellen Aktenlage fortgeführt werde. R. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 legte der Beschwerdeführer weitere Fotografien des Hauses, des Ackers und der Tiere seiner Familie ins Recht, mit dem Hinweis darauf, dass die Verhältnisse seiner Angehörigen sehr einfach seien, was auf deren extreme Armut hinweise. Ferner reichte er Lohnausweise seiner Cousine ein, aus denen hervorgehe, dass diese etwa Fr. 215.- pro Monate verdiene, mit denen sie nicht nur ihre eigene, sondern auch die Kernfamilie des Beschwerdeführers unterstützt habe. Da die Cousine nun zu ihrem Ehemann gezogen sei, was durch einen ins Recht gelegten Auszug aus dem Heiratsregister und eine notarielle Bescheinigung der Mitgift belegt wird, sei diese Unterstützung nicht mehr möglich. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer eine Kursbestätigung der Caritas (...) (Programm Sprachförderung und Jobtraining) vom 6. Juli 2017 ein, mit der seine unermüdlichen Integrationsbemühungen belegt werden sollen. S. Bezüglich der in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Rüge, die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtsgleiche Behandlung, weil auf ihr zwar das Kürzel "Rne" des Sachbearbeiters respektive der Sachbearbeiterin vermerkt sei, daraus jedoch keine Rückschlüsse darauf gezogen werden könnten, wer den Entscheid erlassen habe, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 die Namen der zuständigen Sachbearbeiterin und des Chefs der Sktion "Asylverfahren 2" im Jahr 2017 mit und gewährte ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. T. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter ausführen, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (zur Publikation vorgesehen) festgestellt worden sei, die Nichtoffenlegung der Namen der an einem Entscheid mitwirkenden Angestellten des SEM sei widerrechtlich. Auch im vorliegenden Verfahren sei von einer solchen Widerrechtlichkeit auszugehen, selbst wenn gemäss dem genannten Urteil von einer Heilung auf Beschwerdeebene auszugehen sei. Weil seine entsprechende formelle Rüge somit berechtigt gewesen sei, sei ihm unabhängig vom Verfahrensausgang eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 400.- zuzusprechen. Ferner liess der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren betreffend die Zusammensetzung des Spruchgremiums dahingehend korrigieren, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen habe, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Schliesslich liess er eine neue Version des vom Advokaturbüro seines Rechtsvertreters recherchierten Berichts zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 31. Mai 2018 (inkl. CD-Rom mit Quellen) einreichen, welche die mit der Beschwerde eingereichte Version dieses Berichts ersetzte (vgl. Bst. K).

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe monierte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung verletzte seinen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung, weil auf ihr zwar das Kürzel "Rne" des Sachbearbeiters respektive der Sachbearbeiterin vermerkt sei, daraus jedoch keine Rückschlüsse darauf gezogen werden könnten, wer den Entscheid erlassen habe. Dabei handle es sich um einen schweren Mangel formeller Natur, der unheilbar sei. Die Unterlassung der Namensnennung im vorliegenden Verfahren sei zudem kein Einzelfall. Vielmehr sei ein entsprechendes Vorgehen in den Empfangszentren des SEM und den entsprechenden Abteilungen am Flughafen notorisch. Eine solche systematische Rechtsverweigerung müsse genau so systematisch zur Nichtigkeit der jeweiligen Verfügung und zur Rückweisung der Sache ans SEM führen. In der Eingabe vom 21. Juni 2018 führte er mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (zur Publikation vorgesehen) aus, dass die Nichtnennung der an einem Entscheid mitwirkenden Sachbearbeiter gemäss dem genannten Urteil zwar heilbar, aber dennoch widerrechtlich sei, was insofern zu berücksichtigen sei, als ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Das Fehlen der Namen der zuständigen SEM-Mitarbeiter in der angefochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde. Dennoch ist deren Nichtnennung, wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (zur Publikation vorgesehen) festgehalten, widerrechtlich. Indem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diese Namen mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 bekannt gab, war es ihm möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen. Der Mangel wurde somit vorliegend geheilt. Der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist jedoch nach dem Gesagten abzuweisen (vgl. Urteile des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen] sowie E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.1 m.w.H.). Bezüglich der Auswirkungen der Widerrechtlichkeit der Nichtnennung der Namen der für den Entscheid verantwortlichen SEM-Mitarbeiter auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung, wird auf E. 11 (unten) verwiesen.

E. 3.2 Ferner moniert der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt sowie den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Häfelin/Haller/ Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043).

E. 3.2.2 Bezüglich der Verletzung des Willkürverbots wird in der Rechtsmitteleingabe sowie in der Eingabe vom 4. September 2017 ausgeführt, dass das SEM in der Anhörung vom 9. Mai 2017 keine weiteren Abklärungen des Sachverhalts vorgenommen habe, obwohl alleine die seit der Flucht des Beschwerdeführers vergangene Zeit eine erneute Untersuchung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfordert hätte. Nachdem bereits aus dem früheren Entscheid des SEM vom 30. September 2014 keine Asylgründe ersichtlich gewesen seien, hätte dieses abklären müssen, weshalb der Beschwerdeführer tatsächlich im jugendlichen Alter aus Sri Lanka geflohen sei respektive in welche Situation er beim Vollzug der Wegweisung zurückgeschafft würde. Indem es dies unterlassen habe, habe es einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Werde ein Gesuchsteller vor einem Entscheid zwar nochmals angehört, jedoch nicht zur Veränderung der Situation bezüglich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs befragt, obwohl seit der letzten Befragung mehrere Jahre vergangen seien und klar ersichtlich sei, dass Wegweisungsvollzugsgründe bestehen müssten, weil die Flucht nicht in der Abenteuerlust des Beschwerdeführers, aber auch nicht in einer direkten Verfolgung desselben begründet liege, werde dadurch gleichzeitig sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Konkret sei die Sachverhaltsdarstellung des SEM unvollständig, weil es die extreme Armut des Beschwerdeführers, den unrealistischen Plan seiner Eltern, ihn als 17-jährigen zum Geldverdienen ins Ausland zu schicken, damit seine beiden älteren Schwestern heiraten könnten, die Entwurzelung im Jugendalter und die nun ständig von seiner Familie wegen seines "Versagens" erhobenen Vorwürfe nicht abgeklärt habe, und weil seine mit dem ärztlichen Attest vom 9. Juni 2017 belegten psychischen Beschwerden bereits in der Anhörung durch das SEM hätten berücksichtigt werden müssen, was aber nicht geschehen sei, weshalb sie auch nicht Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten. Neben der in der Rechtsmitteleingabe erstmals geltend gemachten extremen Armut der Familie des Beschwerdeführers und seinen angeblichen psychischen Beschwerden wurde bis heute nicht ausgeführt, inwiefern sich die Situation bezüglich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie in der Beschwerde behauptet - seit seiner vertieften Anhörung in beachtenswerter Weise verändert haben soll. Die vorgebrachte extreme Armut muss zudem bereits im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers bestanden haben, da sie seiner Argumentation in der Beschwerdeschrift zufolge hauptsächlich für seine Ausreise verantwortlich gewesen sei. Weshalb er diese nicht bereits zuvor erwähnen konnte, leuchtet unter diesen Umständen somit nicht ein und erweckt den Eindruck, dass es sich um ein nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt handelt. So vermögen auch die eingereichten Fotografien (die auf bescheidene, aber nicht elende Verhältnisse hindeuten), die Rationierungskarte (für die der letzte Eintrag aus dem Jahr 2012 stammt) und die Unterlagen betreffend die Cousine des Beschwerdeführers (die lediglich ihre Verhältnisse darlegen, jedoch keine Hinweise dafür geben, dass sie die Familie unterstützt habe) die behauptete extreme Armut nicht zu beweisen. Das vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Attest ist ferner derart unsubstantiiert, dass sich daraus nicht auf ein ernsthaftes psychisches Leiden seinerseits schliessen lässt und sich somit jegliche weiteren Abklärungen in dieser Hinsicht erübrigen. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser neu vorgebrachten Wegweisungsvollzugshindernisse lieferte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren überdies keinerlei Hinweise dazu, so dass dem SEM nicht vorgeworfen werden kann, es hätte weitere Abklärungen vornehmen müssen. Folglich greift die Rüge, das SEM habe die Wegweisungsvollzugshindernisse in Verletzung des Willkürverbots nicht erneut untersucht und damit auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör missachtet, ins Leere.

E. 3.2.3 Ferner habe das SEM den Sachverhalt insofern falsch und unvollständig abgeklärt, als es in der angefochtenen Verfügung zwar vorgebe, sich am Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu orientieren, jedoch in der nachfolgenden Subsumtion keine Prüfung anhand der in jenem Urteil aufgeführten Risikofaktoren vornehme. Das SEM habe sich stattdessen an veralteter Rechtsprechung und seinem eigenen, manipulativen und falschen Leitbild vom 16. August 2016 orientiert. Zudem habe es die Gefahr, die dem Beschwerdeführer durch die bevorstehende Vorladung auf das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Reisepapierbeschaffung respektive aufgrund des Background-Checks bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe, nicht richtig eruiert. Ferner habe das SEM den Sachverhalt auch deshalb falsch abgeklärt, weil seine Einschätzung der Menschenrechtssituation in Sri Lanka vor dem Hintergrund einschlägiger Quellen unrichtig sei. So habe sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka unter anderem in Bezug auf die allgemeine Lage für Tamilinnen und Tamilen sowie die Existenz von Folter und Korruption auch seit der Wahl des neuen Präsidenten Sirisena nicht verbessert. Indem das SEM E._______ schriftlich befragt und dem Beschwerdeführer zu dessen Antworten das rechtliche Gehör gewährt hat, hat es den Sachverhalt betreffend die behauptete LTTE-Verbindung des Beschwerdeführers genügend abgeklärt. In Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung hat es sich ferner eingehend zu allen im vorliegenden Fall ersichtlichen Risikofaktoren bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka geäussert. Inwiefern die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Vorsprache auf dem sri-lankische Generalkonsulat zwecks Reisepapierbeschaffung respektive zum Background-Check und zur allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka für das konkrete Verfahren von Relevanz sind und die angefochtene Verfügung damit fehlerhaft ist, ist nicht ersichtlich. Wie nachfolgend dargelegt, sind subjektive Nachfluchtgründe vorliegend zu verneinen (vgl. E. 7), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Vorsprache beim Generalkonsulat oder eines Background-Checks in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerät.

E. 3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots nach Art. 9 BV respektive wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben. Die entsprechenden Kassationsbegehren sind demnach abzuweisen.

E. 4 Auf den mit Eingabe vom 21. Juni 2018 geänderten Antrag - das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden und bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben seien, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien - wird nicht eingetreten, da es dabei in der Sache um dasselbe Begehren geht, das bereits in der Dispositiv-Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 behandelt wurde (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6 Die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers durch das SEM in der Verfügung vom 30. September 2014 wurde bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2016 (Verfahren E-6489/2014) bestätigt. In der Rechtsmitteleingabe vom 12. Juni 2017 wurde denn auch festgehalten, dass keine Vorfluchtgründe vorliegen (vgl. Ziffer 7.1 der Beschwerde vom 12. Juni 2017, S. 26). Demnach sind keine Gründe für einen anderslautenden Entscheid in diesem Punkt ersichtlich, weshalb die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 11. Mai 2017 vorliegend zu bestätigen ist.

E. 7.1 Mit Blick auf die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer über subjektive Nachfluchtgründe verfügt, wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen mit Urteil vom 14. November 2016 (Verfahren E-6489/2014) ans SEM zurück. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 verneinte das SEM auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen und damit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Es ist nun am Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob dieser Entscheid des SEM zutreffend ist.

E. 7.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleiteten Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).

E. 7.3 Demnach ist - insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren -zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt diesbezüglich zum folgenden Schluss:

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat sein Heimatland vor rund viereinhalb Jahren verlassen und hielt sich seither in der Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis indes noch nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weitere Risikofaktoren glaubhaft machen konnte, die in einer Gesamtschau - kumulativ zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden des Landes und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen.

E. 7.3.2 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen seines Verwandtschaftsverhältnisses zu E._______, (...), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der dortigen Behörden geraten könnte. Dies ist - vor dem Hintergrund der zusätzlichen Abklärungen des SEM nach Kassation der Verfügung vom 30. September 2014 - zu verneinen. Gemäss Auskunft von E._______ gegenüber dem SEM habe er sowohl in Sri Lanka als auch in der Schweiz kaum Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt. Ferner sei er nicht über die Ausreisegründe des Beschwerdeführers orientiert (vgl. Bst. G). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei sehr oft mit seinem Cousin unterwegs gewesen, weshalb seitens der sri-lankischen Behörden der Verdacht aufkommen könnte, er wisse etwas über die LTTE, ist deshalb nicht glaubhaft (vgl. Bst. H). Auch macht es, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht argumentiert, wenig Sinn, dass E._______ vom Beschwerdeführer verlangt haben soll, ihren Kontakt gegenüber den Schweizer Behörden zu verschweigen. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen der LTTE-Vergangenheit seines Cousins erscheint zudem auch deshalb eher unwahrscheinlich, weil jener im Schreiben ans SEM ausführte, dass ausser seiner Kernfamilie niemand nach seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat von den sri-lankischen Behörden behelligt worden sei (vgl. Bst. G). Bezeichnenderweise wusste der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 9. Mai 2017 denn auch nichts (mehr) von der Hausdurchsuchung vom 20. Oktober 2014, von der in der Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2014 berichtet wurde. Folglich ist eine sich gestützt auf die LTTE-Vergangenheit von E._______ ergebende Gefahr vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu verneinen. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert geltend gemacht.

E. 7.3.3 Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer mit seinem eigenen, echten Pass aus Sri Lanka aus. Bei der Ankunft in der Schweiz habe er diesen dann aber dem Schlepper abgegeben (vgl. A3/11, Rz. 4.02 und A16/13, F4 ff.). Selbst wenn es dem Beschwerdeführer nicht gelingen sollte oder bereits gelungen ist, seinen Pass vom Schlepper zurückerlangen, und er folglich ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher schlimmstenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem "background check" führen kann. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Ersatzpapierbeschaffung nichts zu ändern.

E. 7.3.4 In der Beschwerdeschrift wurde ferner geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise in sein Heimatland aufgrund seines Alters die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen könnte. Wie im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten, kann betreffend den Aspekt des Alters keine klare Risikogruppe von Rückkehrern definiert werden. Jene, deren Schicksal bekannt wurde, waren zwischen 19 und 51 Jahre alt. Statistisch gesehen am stärksten gefährdet sind jene unter ihnen, die um die dreissig herum sind (E. 9.2.4). Der Beschwerdeführer ist Anfang zwanzig und bewegt sich mithin zwar innerhalb der erwähnten Streuung, jedoch nicht im stärker gefährdeten Alterssegment. Folglich lässt sich aus dem Alter des Beschwerdeführers keine besondere Gefährdung für ihn herleiten.

E. 7.3.5 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie allenfalls der Rückkehr ohne ordentliche Identitätsdokumente lediglich schwach risikobegründenden Faktoren vor, auf Grund welcher, auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und dass er wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde.

E. 7.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist und der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft mithin - wie vom SEM zu Recht festgestellt - nicht erfüllt.

E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.2 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Worauf sich die in der Rechtsmitteleingabe geforderte gründliche Risikoabschätzung im Einzelfall beziehen soll, bleibt unklar, da dies dort nicht spezifiziert wird. Sollte damit die behauptete extreme Armut der Familie des Beschwerdeführers gemeint sein, wird diesbezüglich auf die Ausführungen in E. 3.2.2 und E. 9.3 verwiesen.

E. 9.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.).

E. 9.3.2 Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass sich die Armut der Familie des Beschwerdeführers durch seine Ausreise noch vergrössert habe, weil die letzten irgendwo verfügbaren Geldmittel hätten zusammengekratzt werden müssen, um diese zu finanzieren. Die einzige Person, die die Familie in den letzten Jahren noch finanziert habe, sei seine Cousine gewesen. Diese habe nun aber geheiratet und ziehe zu ihrem Ehemann. Seine psychischen Beeinträchtigungen würden es ihm verunmöglichen, auch ohne die Unterstützung seiner Angehörigen in Sri Lanka wieder Fuss zu fassen. Zudem sei er, weil er mit nur 17 Jahren aus seinem Umfeld in seinem Heimatstaat herausgerissen worden sei, dort nicht mehr integriert, weshalb er auch deshalb Mühe hätte, dort Fuss zu fassen. Folglich würde ihm eine Verelendung drohen. Zudem gehe er bei einer Rückkehr das Risiko ein, jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte oder paramilitärische Kräfte zu werden.

E. 9.3.3 Wie bereits in E. 3.2.2 ausgeführt, ist die Glaubhaftigkeit der behaupteten extremen Armut der Angehörigen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn diese aber in knappen Verhältnissen leben sollten, könnte sich der Beschwerdeführer an seine verschiedenen im Ausland lebenden Verwandten (vgl. A3/11, Rz. 3.03) wenden und diese bis zu seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit um Unterstützung bitten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe verwiesen. Folglich verfügt der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein genügend tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und - angesichts der Tatsache, dass seine Angehörigen im Heimatstaat in einem Haus wohnen - über eine gesicherte Wohnsituation. Da die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers völlig unsubstantiiert geblieben sind, ist davon auszugehen, dass er gesund ist. Unter diesen Umständen und weil er noch jung ist und auch über eine Grundausbildung verfügt, ist davon auszugehen, dass er sich in Sri Lanka wieder integrieren kann. Schliesslich bestehen im vorliegenden Fall keinerlei konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dem Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte oder paramilitärische Kräfte zu werden.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen früheren Wohnort im Distrikt Jaffna insgesamt als zumutbar. Daran vermögen praxisgemäss auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Bemühungen des Beschwerdeführers, sich in der Schweiz zu integrieren, nichts zu ändern.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Angesichts der umfangreichen Rechtsmitteleingaben samt zahlreichen Beilagen ohne einen hinreichend konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind diese praxisgemäss auf Fr. 1500.- zu erhöhen. Da der Beschwerdeführer die Rüge betreffend die Nichtoffenlegung der Namen der an der angefochtenen Verfügung mitwirkenden SEM-Mitarbeiter zu Recht erhoben hat (vgl. E. 3.1), sind die Verfahrenskosten um einen Fünftel auf Fr. 1200.- zu reduzieren (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Juli 2017 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet; der Restbetrag von Fr. 450.- ist innert dreissig Tagen zu bezahlen.

E. 11.2 Für die zu Recht erhobene Rüge betreffend die Nichtoffenlegung der Namen der an der angefochtenen Verfügung mitwirkenden SEM-Mitarbeiter ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE).

E. 11.3 Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 verlangte der Rechtsvertreter Fr. 400.-für das Obsiegen in diesem Punkt. Dies erscheint mit Blick auf die im Verfahren D-1549/2017 in derselben Sache zugesprochene Parteientschädigung im Umfang von Fr. 250.- nicht vollumfänglich angemessen. Die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auch im vorliegenden Verfahren auf Fr. 250.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 1.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet; der Restbetrag von Fr. 450.- ist innert dreissig Tagen zu bezahlen.
  2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 250.- auszurichten.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3372/2017 Urteil vom 16. Juli 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, einem Ort in der Nähe von C._______, im Distrikt Jaffna - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2014 und reiste am 25. Mai 2014 in die Schweiz ein. Am darauffolgenden Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo er am 5. Juni 2014 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 4. September 2014 fand die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte er im Wesentlichen geltend, dass er zusammen mit zwei Kameraden gegen Ende des Jahres 2013 Poster für den Märtyrertag, auf dem verschiedene "Tiger" mit Geburts- und Todesdatum abgebildet gewesen seien, aufgehängt und Flugblätter für diesen Anlass verteilt habe. Kurz darauf seien seine beiden Kameraden entführt und er bei sich zu Hause gesucht worden, wobei er glücklicherweise abwesend gewesen sei. Daraufhin sei er über Colombo nach D._______ und danach weiter in die Schweiz geflohen. Nach seiner Abreise aus B._______ sei er noch zwei Mal bei sich zu Hause gesucht worden. Seine beiden Freunde seien drei Tage lang festgehalten und verhört worden, wobei sie die Schuld für die Plakataktion auf ihn geschoben hätten. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seine sri-lankische Identitätskarte (im Original) und eine Kopie eines Auszugs aus seinem Geburtsregister ein. B. Mit Verfügung vom 30. September 2014 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 6. November 2014 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, dass die Behörden am 20. Oktober 2014 bei seiner Familie in Sri-Lanka eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Fotos seines Cousins, E._______, der (...) und in der Schweiz Asyl erhalten habe, beschlagnahmt hätten. Da die Behörden seinen Cousin auf den Fotos sofort erkannt hätten, sei sein Vater mehrmals zum Verhör mitgenommen worden. Unter den Fotos, die jetzt in den Händen der sri-lankischen Behörden seien, befänden sich auch solche, auf denen er (der Beschwerdeführer) zusammen mit seinem Cousin zu sehen sei. Unter Verweis auf diverse Berichte, Artikel und Urteile sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu einer Person, die sich in der Öffentlichkeit als aktives Kadermitglied der LTTE exponiert habe, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Misshandlung zu befürchten habe. So versuche die sri-lankische Regierung mit allen Mitteln zu verhindern, dass sich die LTTE neuformierten respektive weiterexistierten, wobei ihr Fokus auf die Tamilen in der Diaspora gerichtet sei. D. D.a Nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 Zweifel an der geltend gemachten familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und E._______ bekundet hatte, wandte sich das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. August 2016 an E._______ und ersuchte diesen, darüber Auskunft zu geben, ob er den Beschwerdeführer kenne und falls ja, in welcher Beziehung er zu diesem stehe und seit wann er ihn kenne. Ferner bat es ihn darum, offenzulegen, wie oft er und der Beschwerdeführer sich in Sri Lanka getroffen hätten, ob sie im gleichen Dorf gelebt hätten, wann er erfahren habe, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz lebt, wann er diesen zum ersten Mal hierzulande getroffen habe und wie oft sie sich in der Schweiz träfen. D.b Mit Eingabe vom 11. September 2016 nahm E._______ zu den Fragen des Gerichts Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er den Beschwerdeführer kenne und mit diesem verwandt sei, da sein Vater und die Grossmutter des Beschwerdeführers Geschwister seien. Er habe von (...) bis 2011 im Vanni-Gebiet gelebt und sei erst im Jahr 2011 wieder an seinen Geburtsort, das heisst den Wohnort des Beschwerdeführers, zurückgekehrt. Demnach habe er den Beschwerdeführer erst im Jahr 2011 kennengelernt. Obwohl sich ihre Wege angesichts der Tatsache, dass sie fortan bis ins Jahr 2013 im gleichen Dorf gelebt hätten, mehrfach gekreuzt hätten, hätten sie sich nur einmal richtig getroffen, als E._______ seine Cousine, das heisst die Mutter des Beschwerdeführers, besucht habe. Fotografiert worden seien sie nach seinem Wissen nie zusammen, weshalb er auch keine entsprechenden Bilder einreichen könne. Im August oder September 2014 habe er erfahren, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz lebe. Hierzulande habe er ihn ebenfalls erst einmal getroffen. E. Mit Urteil vom 14. November 2016 (Verfahren E-6489/2014) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Asylpunkt ab. Mit Blick auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft hiess es die Beschwerde jedoch insofern gut, als es die Sache zur Ermittlung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwies. Diesen Entscheid begründete es im Wesentlichen damit, dass sich vor dem Hintergrund des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 im vorliegenden Fall insbesondere die Frage stelle, ob die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu E._______ - das mit Blick auf dessen Schreiben vom 11. September 2016 glaubhaft erscheine - und der Tatsache, dass die beiden bis zu deren Ausreise während zwei Jahren im gleichen Dorf gelebt hätten und sich seither im gleichen Land aufhielten, bezüglich eines Wiederaufflammens des tamilischen Separatismus als Gefahr oder zumindest als interessante Informationsquelle betreffend seinen Onkel wahrnehmen könnten. So pflege der Beschwerdeführer zwar, wie von E._______ dargelegt, weder in Sri Lanka noch in der Schweiz eine enge Beziehung zu diesem. Angesichts des ausserordentlichen politischen Profils von E._______ (vgl. Akten N [...]) sei aber - nicht zuletzt mit Blick darauf, dass es nicht auf die tatsächliche, sondern auf die von den sri-lankischen Behörden wahrgenommene Beziehung ankomme - nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (i.V.m. Art. 54 AsylG) drohten. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit solcher Nachteile sei, lasse sich gestützt auf die aktuelle Aktenlage jedoch nicht zuverlässig abschätzen. Demnach sei dies mit geeigneten Mitteln - beispielsweise einer Botschaftsabklärung und einer erneuten Befragung des Beschwerdeführers respektive seines Umfeldes - im Rahmen derer unter anderem der Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Hausdurchsuchung und Verhaftung des Vaters des Beschwerdeführers nachgegangen werden müsse, und unter Berücksichtigung jeglicher, teilweise bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnter Risikofaktoren zu eruieren. Da entsprechende Untersuchungen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengten, sei es angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. II. F. In der Folge nahm das SEM das vorinstanzliche Verfahren wieder auf und wandte sich mit Schreiben vom 24. Februar 2017 an E._______. Darin ersuchte es diesen gestützt auf Art. 12 Bst. c VwVG, darüber Auskunft zu geben, ob er oder seine Ehefrau seit ihrer Ausreise Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Sri Lanka gehabt hätten, und falls ja, ob diese nach ihrer Flucht aufgrund seiner LTTE-Tätigkeit von den sri-lankischen Behörden kontaktiert worden seien. Ferner bat es ihn darum, sich dazu zu äussern, welchen Kontakt er in Sri Lanka konkret zum Beschwerdeführer und dessen Familie gepflegt habe und welchen Kontakt er heute in der Schweiz zum Beschwerdeführer pflege. Schliesslich ersuchte es ihn darum, offenzulegen, wie er davon erfahren habe, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufhalte, und über die Ausreisegründe des Beschwerdeführers Auskunft zu geben, sofern ihm diese bekannt seien. G. Mit Eingabe vom 13. März 2017 nahm E._______ zu den Fragen des SEM Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Sri Lanka habe, da seine Geschwister in Europa lebten. Wegen seiner LTTE-Tätigkeit seien nach seiner Ausreise nur seine Ehefrau und Kinder von den sri-lankischen Behörden angegangen worden. Andere Familienmitglieder seien nicht behelligt worden. Seine Ehefrau habe Kontakt zu ihrer Schwester. Diese wohne aber nicht in der Region, aus der der Beschwerdeführer stamme. Auch sei seitens der Familie seiner Ehefrau niemand von den Behörden behelligt worden. In Sri Lanka habe er nur wenig Kontakt mit der Familie des Beschwerdeführers und gar keinen Kontakt mit ihm gehabt. Hier in der Schweiz habe er ihn einmal getroffen und sei von ihm ein- oder zweimal angerufen worden, wobei sein Asylgesuch nie ein Thema gewesen sei. Er habe über seinen Bruder, der wiederum vom Onkel des Beschwerdeführers informiert worden sei, erfahren, dass der Beschwerdeführer in die Schweiz gereist sei. Über die Ausreisegründe des Beschwerdeführers, die kaum mit ihm und seiner Ehefrau etwas zu tun hätten, sei er nicht orientiert, da er keine enge Beziehung zu dessen Familie pflege. H. Am 9. Mai 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mündlich das rechtliche Gehör. Dabei trug dieser im Wesentlichen vor, die sri-lankischen Behörden seien letztmals um den 24. November 2013 bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht. Von der Hausdurchsuchung vom 20. Oktober 2014 - von der er in seiner Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2014 berichtet hatte - wisse er nichts. Zu E._______ befragt führte er aus, dass er in Sri Lanka regelmässigen Kontakt zu diesem gepflegt habe. E._______ habe ihm hier in der Schweiz, als sie sich wiedergetroffen hätten, aber gesagt, dass er - wohl aus Angst - nicht wolle, dass er (der Beschwerdeführer) darüber spreche. Er wisse, dass E._______ Mitglied der LTTE gewesen sei; darüber, was er für diese gemacht habe, sei er aber nicht orientiert. Auch wenn er hier in der Schweiz nicht mehr so viel mit ihm zu tun habe, befürchte er, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seinetwegen Probleme zu bekommen. Vor seiner Flucht aus seinem Heimatstaat habe er zwar nie Schwierigkeiten wegen ihm gehabt. Allerdings sei bekannt, dass er sehr oft mit E._______ unterwegs gewesen sei und dass dieser ein ehemaliges LTTE-Mitglied sei, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass er bei der Wiedereinreise von den sri-lankischen Behörden behelligt würde. I. I.a Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 - eröffnet am 12. Mai 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zunächst sei festzuhalten, dass seine Vorfluchtgründe sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht für unglaubhaft befunden worden seien. Ferner habe er seinen Verwandten, dessen Mitgliedschaft bei den LTTE und seine Beziehung zu diesem weder in der Erstbefragung noch in der Anhörung erwähnt, obwohl er bei beiden Befragungen explizit auf seine Mitwirkungspflicht und darauf, dass diese Pflicht die Nennung jeglicher LTTE-Tätigkeiten und -Kontakte beinhalte, hingewiesen worden sei. Im Übrigen widersprächen die schriftlichen Äusserungen von E._______ gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen sowie des rechtlichen Gehörs. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sich der Beschwerdeführer zudem selbst widersprochen, indem er dementiert habe, Kenntnisse über irgendwelche Ereignisse bei seiner Familie zu Hause zu haben, die sich nach seiner Ausreise zugetragen hätten. Er sei letztmals im November 2013 von den sri-lankischen Behörden gesucht worden; nach seiner Ausreise hätten die Behörden seine Familie nicht mehr kontaktiert. Auf die in der Beschwerde vom 6. November 2014 geltend gemachte Hausdurchsuchung angesprochen, habe er erklärt, nichts von einer solchen zu wissen respektive von seiner Familie nie über dergleichen informiert worden zu sein. Überdies habe er anlässlich des rechtlichen Gehörs erstmals geltend gemacht, zu anderen LTTE-Mitgliedern respektive zur Bewegung direkten Kontakt gehabt zu haben. Im Widerspruch zur Beschwerdeschrift habe er zudem angegeben, nicht zu wissen, welche Funktion E._______ bei den LTTE innegehabt habe. Die zur Rechtfertigung dieser widersprüchlichen und nachgeschobenen Vorbringen vorgetragene Erklärung, E._______ habe ihm aus Angst nahegelegt, nicht über ihre engen Kontakte in Sri Lanka zu sprechen, vermöge nicht zu überzeugen. Es leuchte nicht ein, welche Nachteile E._______ befürchten sollte, wenn gegenüber den Asylbehörden bekannt werden würde, dass er früher öfters mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen sei. Im Übrigen stehe dies wiederum im Widerspruch zu den Angaben von E._______, der angegeben habe, nie mit dem Beschwerdeführer über dessen Asylverfahren gesprochen zu haben. Vor diesem Hintergrund bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Eine enge Beziehung zur LTTE sei nach dem Gesagten klar zu verneinen. Auch ein Verdacht der Behörden diesbezüglich sei auszuschliessen. Entsprechend sei er in Sri Lanka nie von den Behörden betreffend Verbindungen zur Bewegung oder betreffend E._______ kontaktiert worden. Er sei lediglich entfernt mit E._______ verwandt und es lägen keinerlei Hinweise vor, welche seinetwegen ein Interesse der Behörden an ihm nahelegten. Entsprechend hätten die Behörden nach der Flucht von E._______ auch lediglich ein Interesse an dessen Kernfamilie gehabt. Aufgrund der Tatsache, dass er mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied verwandt sei, sei noch nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm zuschrieben, dass er bestrebt sei, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Da die angebliche Plakataktion für unglaubhaft befunden worden sei, sei nicht ersichtlich, wie die Behörden überhaupt auf ihn hätten aufmerksam werden sollen. I.c Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zulässigkeit führte es aus, das Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 5 AsylG sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Überdies rechtfertige es die aktuelle Menschenrechtssituation in Sri Lanka nicht, den Wegweisungsvollzug generell für unzulässig zu erklären. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in mehreren Fällen festgestellt, dass Tamilen, die nach Sri Lanka zurückkehren würden, nicht in allgemeiner Weise einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob eine Gefährdung vorliege. Im Fall des Beschwerdeführers seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dieser bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zur Zumutbarkeit führte das SEM aus, dass sich die generelle Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich verbessert habe und ein Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Im Einklang mit den Ausführungen in der Verfügung vom 30. September 2014 seien die individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise mehr als 15 Jahre in der Nordprovinz gelebt. Er habe an seinem Wohnort ein umfangreiches und tragfähiges Beziehungsnetz, mit dem er auch heute noch in Kontakt stehe. Vor der Ausreise habe er bei seinen Eltern gewohnt, weshalb auch in Zukunft von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen sei. Zudem sei er jung und gesund und verfüge über eine schulische Grundausbildung. J. J.a Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 wandte sich der aktuelle Rechtsvertreter ans SEM und orientierte dieses darüber, dass er vom Beschwerdeführer mit der Interessenswahrung im Asylverfahren betraut worden sei und um Akteneinsicht ersuche. J.b Am 30. Mai 2017 kam das SEM dem Akteneinsichtsgesuch nach. K. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 11. Mai 2017 Beschwerde erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung seinen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletzte und aus diesem Grund nichtig/ungültig sei, weshalb das SEM anzuweisen sei, sein Asylverfahren weiterzuführen. Ferner liess er darum ersuchen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache wegen Verletzung des Willkürverbots, eventuell wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, subeventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts zwecks Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In einem Eventualantrag zu diesen Kassationsbegehren liess er um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl, eventuell um Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung liess er in prozessualer Hinsicht ferner beantragen, es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, damit er erstens Unterlagen beibringen könne, die die ex-treme Armut seiner Familie und damit das fehlende familiäre und wirtschaftliche Netz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka beweisen könnten, zweitens seinen psychischen Gesundheitszustand belegen könne und drittens seine unterdessen veränderte Lebenssituation in der Schweiz, die seine Entwurzelung aus Sri Lanka darlege, nachweisen könne. Schliesslich liess er beantragen, das Gericht habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Beschwerde betraut seien, sowie zu versichern, dass das Spruchgremium zufällig zusammengesetzt sei. Im Sinne einer Ergänzung des Sachverhaltes führte der Rechtsvertreter in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in einer Situation grosser Armut lebten. Sie wohnten zusammen mit der Schwester der Mutter in einem vier Zimmer umfassenden Haus, das aber nicht ihnen gehöre. Der Vater gehe keiner ständigen Arbeit nach und die Familie halte sich mit dem Verkauf von um das Haus herum angebautem Gemüse über Wasser. Der in der Schweiz lebende Onkel des Beschwerdeführers könne die Familie nicht unterstützen, da er gesundheitliche Probleme habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich verschuldet, um diesen ins Ausland zu schicken, damit er Geld für die Heirat seiner Schwestern verdiene. Hier in der Schweiz habe er bald realisiert, dass er diese Erwartungen nicht erfüllen könne, was ihn psychisch sehr belastet habe. Eine Rückkehr nach Sri Lanka würde zu einem Ausschluss aus der Familie wegen seines Versagens führen und seine bereits bestehenden psychischen Probleme noch verstärken. Auf die Begründung der einzelnen Rechtsbegehren wird - sofern entscheidrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen legte der Rechtsvertreter zusammen mit der Rechtsmitteleingabe neben einem von seinem Advokaturbüro recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 9. Mai 2017 (inkl. CD-Rom mit Quellen) und zwei Stellungnahmen vom 30. Juli und vom 18. Oktober 2016 zu den Lagebildern des SEM vom 5. Juli und vom 16. August 2016 verschiedene aktuelle Berichte zu Sri Lanka, eine Kopie des Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung, eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie eine Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer ins Recht. L. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe. M. In seiner Zwischenverfügung vom 4. Juli 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es nach Eingang und Prüfung der Akten auf die Beschwerde zurückkommen werde und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. N. In seiner Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 hielt das Gericht sodann fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens definitiv in der Schweiz abwarten könne. Ferner orientierte es den Beschwerdeführer über die Zusammensetzung des Spruchgremiums im vorliegenden Verfahren. Es forderte ihn zudem - unter Androhung, nach Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten - zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. auf. O. Am 19. Juli 2017 ging der mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 eingeforderte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. P. Mit Eingabe vom 4. September 2017 reichte der Beschwerdeführer zwecks Beleg der geltend gemachten extremen Armut seiner Familie eine Kopie einer Rationierungskarte für staatliche Lebensmittel sowie Fotografien seiner in Sri Lanka lebenden Angehörigen ein. Ferner legte er ein ärztliches Attest vom 9. Juni 2017 ins Recht. Diesem ist zu entnehmen, dass er sich derzeit in medizinischer Abklärung befinde und Medikamente bekomme. Durch seine Erkrankung, die im Attest nicht weiter spezifiziert wird, habe er Konzentrationsstörungen, vergesse viel und melde sich daher bei Krankentagen auch nicht korrekt ab. Zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen reichte der Beschwerdeführer schliesslich einen negativen Entscheid betreffend die Aufnahme in das Integrationsbrückenangebot des Kantons F._______ ein, welcher damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer lediglich über einen Aufenthaltsstatus N verfüge. Q. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, jegliche der von ihm in seiner Rechtsmitteleingabe und der Eingabe vom 4. September 2017 offerierten Beweise nachzureichen, wobei das Verfahren bei unbenutzter Frist aufgrund der aktuellen Aktenlage fortgeführt werde. R. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 legte der Beschwerdeführer weitere Fotografien des Hauses, des Ackers und der Tiere seiner Familie ins Recht, mit dem Hinweis darauf, dass die Verhältnisse seiner Angehörigen sehr einfach seien, was auf deren extreme Armut hinweise. Ferner reichte er Lohnausweise seiner Cousine ein, aus denen hervorgehe, dass diese etwa Fr. 215.- pro Monate verdiene, mit denen sie nicht nur ihre eigene, sondern auch die Kernfamilie des Beschwerdeführers unterstützt habe. Da die Cousine nun zu ihrem Ehemann gezogen sei, was durch einen ins Recht gelegten Auszug aus dem Heiratsregister und eine notarielle Bescheinigung der Mitgift belegt wird, sei diese Unterstützung nicht mehr möglich. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer eine Kursbestätigung der Caritas (...) (Programm Sprachförderung und Jobtraining) vom 6. Juli 2017 ein, mit der seine unermüdlichen Integrationsbemühungen belegt werden sollen. S. Bezüglich der in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Rüge, die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtsgleiche Behandlung, weil auf ihr zwar das Kürzel "Rne" des Sachbearbeiters respektive der Sachbearbeiterin vermerkt sei, daraus jedoch keine Rückschlüsse darauf gezogen werden könnten, wer den Entscheid erlassen habe, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 die Namen der zuständigen Sachbearbeiterin und des Chefs der Sktion "Asylverfahren 2" im Jahr 2017 mit und gewährte ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. T. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter ausführen, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (zur Publikation vorgesehen) festgestellt worden sei, die Nichtoffenlegung der Namen der an einem Entscheid mitwirkenden Angestellten des SEM sei widerrechtlich. Auch im vorliegenden Verfahren sei von einer solchen Widerrechtlichkeit auszugehen, selbst wenn gemäss dem genannten Urteil von einer Heilung auf Beschwerdeebene auszugehen sei. Weil seine entsprechende formelle Rüge somit berechtigt gewesen sei, sei ihm unabhängig vom Verfahrensausgang eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 400.- zuzusprechen. Ferner liess der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren betreffend die Zusammensetzung des Spruchgremiums dahingehend korrigieren, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen habe, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Schliesslich liess er eine neue Version des vom Advokaturbüro seines Rechtsvertreters recherchierten Berichts zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 31. Mai 2018 (inkl. CD-Rom mit Quellen) einreichen, welche die mit der Beschwerde eingereichte Version dieses Berichts ersetzte (vgl. Bst. K). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe monierte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung verletzte seinen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung, weil auf ihr zwar das Kürzel "Rne" des Sachbearbeiters respektive der Sachbearbeiterin vermerkt sei, daraus jedoch keine Rückschlüsse darauf gezogen werden könnten, wer den Entscheid erlassen habe. Dabei handle es sich um einen schweren Mangel formeller Natur, der unheilbar sei. Die Unterlassung der Namensnennung im vorliegenden Verfahren sei zudem kein Einzelfall. Vielmehr sei ein entsprechendes Vorgehen in den Empfangszentren des SEM und den entsprechenden Abteilungen am Flughafen notorisch. Eine solche systematische Rechtsverweigerung müsse genau so systematisch zur Nichtigkeit der jeweiligen Verfügung und zur Rückweisung der Sache ans SEM führen. In der Eingabe vom 21. Juni 2018 führte er mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (zur Publikation vorgesehen) aus, dass die Nichtnennung der an einem Entscheid mitwirkenden Sachbearbeiter gemäss dem genannten Urteil zwar heilbar, aber dennoch widerrechtlich sei, was insofern zu berücksichtigen sei, als ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Das Fehlen der Namen der zuständigen SEM-Mitarbeiter in der angefochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde. Dennoch ist deren Nichtnennung, wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (zur Publikation vorgesehen) festgehalten, widerrechtlich. Indem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diese Namen mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 bekannt gab, war es ihm möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen. Der Mangel wurde somit vorliegend geheilt. Der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist jedoch nach dem Gesagten abzuweisen (vgl. Urteile des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen] sowie E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.1 m.w.H.). Bezüglich der Auswirkungen der Widerrechtlichkeit der Nichtnennung der Namen der für den Entscheid verantwortlichen SEM-Mitarbeiter auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung, wird auf E. 11 (unten) verwiesen. 3.2 Ferner moniert der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt sowie den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Häfelin/Haller/ Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043). 3.2.2 Bezüglich der Verletzung des Willkürverbots wird in der Rechtsmitteleingabe sowie in der Eingabe vom 4. September 2017 ausgeführt, dass das SEM in der Anhörung vom 9. Mai 2017 keine weiteren Abklärungen des Sachverhalts vorgenommen habe, obwohl alleine die seit der Flucht des Beschwerdeführers vergangene Zeit eine erneute Untersuchung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfordert hätte. Nachdem bereits aus dem früheren Entscheid des SEM vom 30. September 2014 keine Asylgründe ersichtlich gewesen seien, hätte dieses abklären müssen, weshalb der Beschwerdeführer tatsächlich im jugendlichen Alter aus Sri Lanka geflohen sei respektive in welche Situation er beim Vollzug der Wegweisung zurückgeschafft würde. Indem es dies unterlassen habe, habe es einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Werde ein Gesuchsteller vor einem Entscheid zwar nochmals angehört, jedoch nicht zur Veränderung der Situation bezüglich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs befragt, obwohl seit der letzten Befragung mehrere Jahre vergangen seien und klar ersichtlich sei, dass Wegweisungsvollzugsgründe bestehen müssten, weil die Flucht nicht in der Abenteuerlust des Beschwerdeführers, aber auch nicht in einer direkten Verfolgung desselben begründet liege, werde dadurch gleichzeitig sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Konkret sei die Sachverhaltsdarstellung des SEM unvollständig, weil es die extreme Armut des Beschwerdeführers, den unrealistischen Plan seiner Eltern, ihn als 17-jährigen zum Geldverdienen ins Ausland zu schicken, damit seine beiden älteren Schwestern heiraten könnten, die Entwurzelung im Jugendalter und die nun ständig von seiner Familie wegen seines "Versagens" erhobenen Vorwürfe nicht abgeklärt habe, und weil seine mit dem ärztlichen Attest vom 9. Juni 2017 belegten psychischen Beschwerden bereits in der Anhörung durch das SEM hätten berücksichtigt werden müssen, was aber nicht geschehen sei, weshalb sie auch nicht Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten. Neben der in der Rechtsmitteleingabe erstmals geltend gemachten extremen Armut der Familie des Beschwerdeführers und seinen angeblichen psychischen Beschwerden wurde bis heute nicht ausgeführt, inwiefern sich die Situation bezüglich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie in der Beschwerde behauptet - seit seiner vertieften Anhörung in beachtenswerter Weise verändert haben soll. Die vorgebrachte extreme Armut muss zudem bereits im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers bestanden haben, da sie seiner Argumentation in der Beschwerdeschrift zufolge hauptsächlich für seine Ausreise verantwortlich gewesen sei. Weshalb er diese nicht bereits zuvor erwähnen konnte, leuchtet unter diesen Umständen somit nicht ein und erweckt den Eindruck, dass es sich um ein nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt handelt. So vermögen auch die eingereichten Fotografien (die auf bescheidene, aber nicht elende Verhältnisse hindeuten), die Rationierungskarte (für die der letzte Eintrag aus dem Jahr 2012 stammt) und die Unterlagen betreffend die Cousine des Beschwerdeführers (die lediglich ihre Verhältnisse darlegen, jedoch keine Hinweise dafür geben, dass sie die Familie unterstützt habe) die behauptete extreme Armut nicht zu beweisen. Das vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Attest ist ferner derart unsubstantiiert, dass sich daraus nicht auf ein ernsthaftes psychisches Leiden seinerseits schliessen lässt und sich somit jegliche weiteren Abklärungen in dieser Hinsicht erübrigen. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser neu vorgebrachten Wegweisungsvollzugshindernisse lieferte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren überdies keinerlei Hinweise dazu, so dass dem SEM nicht vorgeworfen werden kann, es hätte weitere Abklärungen vornehmen müssen. Folglich greift die Rüge, das SEM habe die Wegweisungsvollzugshindernisse in Verletzung des Willkürverbots nicht erneut untersucht und damit auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör missachtet, ins Leere. 3.2.3 Ferner habe das SEM den Sachverhalt insofern falsch und unvollständig abgeklärt, als es in der angefochtenen Verfügung zwar vorgebe, sich am Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu orientieren, jedoch in der nachfolgenden Subsumtion keine Prüfung anhand der in jenem Urteil aufgeführten Risikofaktoren vornehme. Das SEM habe sich stattdessen an veralteter Rechtsprechung und seinem eigenen, manipulativen und falschen Leitbild vom 16. August 2016 orientiert. Zudem habe es die Gefahr, die dem Beschwerdeführer durch die bevorstehende Vorladung auf das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Reisepapierbeschaffung respektive aufgrund des Background-Checks bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe, nicht richtig eruiert. Ferner habe das SEM den Sachverhalt auch deshalb falsch abgeklärt, weil seine Einschätzung der Menschenrechtssituation in Sri Lanka vor dem Hintergrund einschlägiger Quellen unrichtig sei. So habe sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka unter anderem in Bezug auf die allgemeine Lage für Tamilinnen und Tamilen sowie die Existenz von Folter und Korruption auch seit der Wahl des neuen Präsidenten Sirisena nicht verbessert. Indem das SEM E._______ schriftlich befragt und dem Beschwerdeführer zu dessen Antworten das rechtliche Gehör gewährt hat, hat es den Sachverhalt betreffend die behauptete LTTE-Verbindung des Beschwerdeführers genügend abgeklärt. In Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung hat es sich ferner eingehend zu allen im vorliegenden Fall ersichtlichen Risikofaktoren bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka geäussert. Inwiefern die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Vorsprache auf dem sri-lankische Generalkonsulat zwecks Reisepapierbeschaffung respektive zum Background-Check und zur allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka für das konkrete Verfahren von Relevanz sind und die angefochtene Verfügung damit fehlerhaft ist, ist nicht ersichtlich. Wie nachfolgend dargelegt, sind subjektive Nachfluchtgründe vorliegend zu verneinen (vgl. E. 7), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Vorsprache beim Generalkonsulat oder eines Background-Checks in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerät. 3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots nach Art. 9 BV respektive wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben. Die entsprechenden Kassationsbegehren sind demnach abzuweisen. 4. Auf den mit Eingabe vom 21. Juni 2018 geänderten Antrag - das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden und bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben seien, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien - wird nicht eingetreten, da es dabei in der Sache um dasselbe Begehren geht, das bereits in der Dispositiv-Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 behandelt wurde (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers durch das SEM in der Verfügung vom 30. September 2014 wurde bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2016 (Verfahren E-6489/2014) bestätigt. In der Rechtsmitteleingabe vom 12. Juni 2017 wurde denn auch festgehalten, dass keine Vorfluchtgründe vorliegen (vgl. Ziffer 7.1 der Beschwerde vom 12. Juni 2017, S. 26). Demnach sind keine Gründe für einen anderslautenden Entscheid in diesem Punkt ersichtlich, weshalb die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 11. Mai 2017 vorliegend zu bestätigen ist. 7. 7.1 Mit Blick auf die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer über subjektive Nachfluchtgründe verfügt, wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen mit Urteil vom 14. November 2016 (Verfahren E-6489/2014) ans SEM zurück. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 verneinte das SEM auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen und damit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Es ist nun am Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob dieser Entscheid des SEM zutreffend ist. 7.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleiteten Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5). 7.3 Demnach ist - insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren -zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt diesbezüglich zum folgenden Schluss: 7.3.1 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat sein Heimatland vor rund viereinhalb Jahren verlassen und hielt sich seither in der Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis indes noch nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weitere Risikofaktoren glaubhaft machen konnte, die in einer Gesamtschau - kumulativ zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden des Landes und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. 7.3.2 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen seines Verwandtschaftsverhältnisses zu E._______, (...), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der dortigen Behörden geraten könnte. Dies ist - vor dem Hintergrund der zusätzlichen Abklärungen des SEM nach Kassation der Verfügung vom 30. September 2014 - zu verneinen. Gemäss Auskunft von E._______ gegenüber dem SEM habe er sowohl in Sri Lanka als auch in der Schweiz kaum Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt. Ferner sei er nicht über die Ausreisegründe des Beschwerdeführers orientiert (vgl. Bst. G). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei sehr oft mit seinem Cousin unterwegs gewesen, weshalb seitens der sri-lankischen Behörden der Verdacht aufkommen könnte, er wisse etwas über die LTTE, ist deshalb nicht glaubhaft (vgl. Bst. H). Auch macht es, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht argumentiert, wenig Sinn, dass E._______ vom Beschwerdeführer verlangt haben soll, ihren Kontakt gegenüber den Schweizer Behörden zu verschweigen. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen der LTTE-Vergangenheit seines Cousins erscheint zudem auch deshalb eher unwahrscheinlich, weil jener im Schreiben ans SEM ausführte, dass ausser seiner Kernfamilie niemand nach seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat von den sri-lankischen Behörden behelligt worden sei (vgl. Bst. G). Bezeichnenderweise wusste der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 9. Mai 2017 denn auch nichts (mehr) von der Hausdurchsuchung vom 20. Oktober 2014, von der in der Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2014 berichtet wurde. Folglich ist eine sich gestützt auf die LTTE-Vergangenheit von E._______ ergebende Gefahr vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu verneinen. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert geltend gemacht. 7.3.3 Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer mit seinem eigenen, echten Pass aus Sri Lanka aus. Bei der Ankunft in der Schweiz habe er diesen dann aber dem Schlepper abgegeben (vgl. A3/11, Rz. 4.02 und A16/13, F4 ff.). Selbst wenn es dem Beschwerdeführer nicht gelingen sollte oder bereits gelungen ist, seinen Pass vom Schlepper zurückerlangen, und er folglich ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher schlimmstenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem "background check" führen kann. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Ersatzpapierbeschaffung nichts zu ändern. 7.3.4 In der Beschwerdeschrift wurde ferner geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise in sein Heimatland aufgrund seines Alters die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen könnte. Wie im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten, kann betreffend den Aspekt des Alters keine klare Risikogruppe von Rückkehrern definiert werden. Jene, deren Schicksal bekannt wurde, waren zwischen 19 und 51 Jahre alt. Statistisch gesehen am stärksten gefährdet sind jene unter ihnen, die um die dreissig herum sind (E. 9.2.4). Der Beschwerdeführer ist Anfang zwanzig und bewegt sich mithin zwar innerhalb der erwähnten Streuung, jedoch nicht im stärker gefährdeten Alterssegment. Folglich lässt sich aus dem Alter des Beschwerdeführers keine besondere Gefährdung für ihn herleiten. 7.3.5 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie allenfalls der Rückkehr ohne ordentliche Identitätsdokumente lediglich schwach risikobegründenden Faktoren vor, auf Grund welcher, auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und dass er wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde. 7.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist und der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft mithin - wie vom SEM zu Recht festgestellt - nicht erfüllt. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.2 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Worauf sich die in der Rechtsmitteleingabe geforderte gründliche Risikoabschätzung im Einzelfall beziehen soll, bleibt unklar, da dies dort nicht spezifiziert wird. Sollte damit die behauptete extreme Armut der Familie des Beschwerdeführers gemeint sein, wird diesbezüglich auf die Ausführungen in E. 3.2.2 und E. 9.3 verwiesen. 9.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). 9.3.2 Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass sich die Armut der Familie des Beschwerdeführers durch seine Ausreise noch vergrössert habe, weil die letzten irgendwo verfügbaren Geldmittel hätten zusammengekratzt werden müssen, um diese zu finanzieren. Die einzige Person, die die Familie in den letzten Jahren noch finanziert habe, sei seine Cousine gewesen. Diese habe nun aber geheiratet und ziehe zu ihrem Ehemann. Seine psychischen Beeinträchtigungen würden es ihm verunmöglichen, auch ohne die Unterstützung seiner Angehörigen in Sri Lanka wieder Fuss zu fassen. Zudem sei er, weil er mit nur 17 Jahren aus seinem Umfeld in seinem Heimatstaat herausgerissen worden sei, dort nicht mehr integriert, weshalb er auch deshalb Mühe hätte, dort Fuss zu fassen. Folglich würde ihm eine Verelendung drohen. Zudem gehe er bei einer Rückkehr das Risiko ein, jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte oder paramilitärische Kräfte zu werden. 9.3.3 Wie bereits in E. 3.2.2 ausgeführt, ist die Glaubhaftigkeit der behaupteten extremen Armut der Angehörigen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn diese aber in knappen Verhältnissen leben sollten, könnte sich der Beschwerdeführer an seine verschiedenen im Ausland lebenden Verwandten (vgl. A3/11, Rz. 3.03) wenden und diese bis zu seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit um Unterstützung bitten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe verwiesen. Folglich verfügt der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein genügend tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und - angesichts der Tatsache, dass seine Angehörigen im Heimatstaat in einem Haus wohnen - über eine gesicherte Wohnsituation. Da die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers völlig unsubstantiiert geblieben sind, ist davon auszugehen, dass er gesund ist. Unter diesen Umständen und weil er noch jung ist und auch über eine Grundausbildung verfügt, ist davon auszugehen, dass er sich in Sri Lanka wieder integrieren kann. Schliesslich bestehen im vorliegenden Fall keinerlei konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dem Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte oder paramilitärische Kräfte zu werden. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen früheren Wohnort im Distrikt Jaffna insgesamt als zumutbar. Daran vermögen praxisgemäss auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Bemühungen des Beschwerdeführers, sich in der Schweiz zu integrieren, nichts zu ändern. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Angesichts der umfangreichen Rechtsmitteleingaben samt zahlreichen Beilagen ohne einen hinreichend konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind diese praxisgemäss auf Fr. 1500.- zu erhöhen. Da der Beschwerdeführer die Rüge betreffend die Nichtoffenlegung der Namen der an der angefochtenen Verfügung mitwirkenden SEM-Mitarbeiter zu Recht erhoben hat (vgl. E. 3.1), sind die Verfahrenskosten um einen Fünftel auf Fr. 1200.- zu reduzieren (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Juli 2017 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet; der Restbetrag von Fr. 450.- ist innert dreissig Tagen zu bezahlen. 11.2 Für die zu Recht erhobene Rüge betreffend die Nichtoffenlegung der Namen der an der angefochtenen Verfügung mitwirkenden SEM-Mitarbeiter ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). 11.3 Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 verlangte der Rechtsvertreter Fr. 400.-für das Obsiegen in diesem Punkt. Dies erscheint mit Blick auf die im Verfahren D-1549/2017 in derselben Sache zugesprochene Parteientschädigung im Umfang von Fr. 250.- nicht vollumfänglich angemessen. Die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auch im vorliegenden Verfahren auf Fr. 250.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 1.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet; der Restbetrag von Fr. 450.- ist innert dreissig Tagen zu bezahlen.

2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 250.- auszurichten.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: