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D-3768/2013

D-3768/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Dispositiv
  1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde vom 2. Juli 2013 wird nicht eingetreten.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3768/2013 Urteil vom 27. August 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch MLaw Kalliopi Tsichlakis, Advokatin, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses / Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2013 - eröffnet am 3. Juni 2013 - unter anderem feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), ihr Asylgesuch ablehnte und vormerkte, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, dass die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre Rechtsvertreterin, mit Eingabe vom 2. Juli 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten und Entschädigungsfolge beantragte, Ziff. 3 des Dispositivs der vor­ins­tanzlichen Verfügung (Ablehnung des Asylgesuchs) sei aufzuheben und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses mangels Nachweises der Bedürftigkeit abwies und die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 24. Juli 2013 zu leisten, dass die Beschwerdeführerin innert genannter Frist den Kostenvorschuss nicht bezahlte, dass am 2. August 2013 eine Geldzahlung von Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse geleistet wurde, dass mit Eingabe vom 8. August 2013 um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass die Rechtsvertreterin zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen ausführte, dass aufgrund ihrer Ferienabwesenheit ihre Kollegin die Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 der Beschwerdeführerin mittels eingeschriebener Postsendung ins Wohnheim in B._______ geschickt habe, da in ihren Akten diese Zustelladresse vermerkt gewesen sei, dass der eingeschriebene Brief am 31. Juli 2013 jedoch retourniert worden sei, da er der Beschwerdeführerin nicht habe zugestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin deshalb nicht habe wissen können, dass sie bis zum 24. Juli 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- hätte bezahlen müssen, und deshalb die Zahlung unverschuldet unterlassen habe, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Einzahlungsscheins am 2. August 2013 sofort den Kostenvorschuss bezahlt und damit innert der 30-tägigen Frist seit Wegfall des Hindernisses sowohl um Wiederherstellung der Frist ersucht als auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt habe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei welchen es im Fall der Wiederherstellung auch über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise die Rechtsvorkehr zu befinden hat, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden und diese Regel auch gilt für Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG, da diese nicht unter die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass aufgrund der Sachlage davon auszugehen ist, das vorgebrachte Hindernis sei spätestens am 2. August 2013 weggefallen, dass die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da die Beschwerdeführerin innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung (Leistung des Kostenvorschusses) nachgeholt hat, dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet) Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen Vogel, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hin­dernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbrin­gen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. Ursina Beerli-Bono­rand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechts­pflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff.), dass das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung als materiell unbegründet zu qualifizieren ist, da die Fristversäumnis entgegen der im Gesuch vertretenen Auffassung nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, dass mit einer Zustellung während eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses zu rechnen ist, was die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können, dass diese prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses entsteht und insoweit gilt, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399 mit Hinweisen), dass vorliegend die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreterin aufgrund der eingereichten Beschwerdeschrift mit der Zustellung einer Zwischenverfügung des Instruktionsrichters rechnen musste, dass es Sache der Parteien ist, sich in ihrem Innenverhältnis so zu organisieren, dass sie ihre prozessualen Pflichten entsprechend wahrnehmen können, dass das Fristversäumnis demzufolge nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, denn allfällige Versäumnisse, sich um Kontaktmöglichkeiten zur Informierung zu bemühen, der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin anzulasten sind, dass das Verstreichenlassen der Frist somit insgesamt vermeidbar gewesen wäre, dies umso mehr, als neben dem postalischen Weg auch weitere Kommunikationsmittel wie Telefon oder E-Mail existieren, dass im Übrigen die Beschwerdeführerin die Zahlung des Kostenvorschusses nicht persönlich vorzunehmen hatte, dass im Fristwiederherstellungsgesuch nicht dargelegt wird, inwiefern die Rechtsvertreterin unverschuldet daran gehindert worden wäre, an Stelle ihrer Mandantin den Kostenvorschuss rechtzeitig einzuzahlen, zumal die Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 der Rechtsvertreterin ordnungsgemäss eröffnet wurde und diese somit Gelegenheit hatte, die geforderte Prozesshandlung vorzunehmen, dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die das Versäumnis als unverschuldet erkennen liessen, sondern vielmehr die Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin im Vordergrund steht, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses abzuweisen ist, dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuches auf die Beschwerde vom 5. Juni 2009 androhungsgemäss nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde vom 2. Juli 2013 wird nicht eingetreten.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: