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E-1505/2016

E-1505/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-17 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Verfahrenskosten werden erlassen.
  4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1505/2016 Urteil vom 17. März 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Gesuchstellerin, und ihr Kind B._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit am 3. Februar 2016 eröffneter Verfügung vom 29. Januar 2016 feststellte, die Gesuchstellerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche (recte: ihr Asylgesuch) vom 14. Oktober 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung und unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl beantragte, dass sie gleichzeitig um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte und zur Begründung anführte, sie habe den Beschwerdetermin nicht einhalten können, weil sie die letzten Wochen so sehr damit beschäftigt gewesen sei, sich die Vaterschaftsanerkennung ihres (...) und Vater ihres Kindes amtlich bestätigen zu lassen, dass sie deshalb darum ersuche, die Verspätung zu akzeptieren, das vorliegende Beschwerdeschreiben wohlwollend zu prüfen und ihr nochmals eine Chance zu geben, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), und über offensichtlich unzulässige Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheidet (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG), dass über das anhängig gemachte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist in einem Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen zu entscheiden ist, und über das Nichteintreten auf die Beschwerde zufolge Verspätung durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu entscheiden wäre, dass es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, ebenfalls in Dreierbesetzung über die offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden, dass eine Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass die Gesuchstellerin legitimiert ist und die Sachurteilsvoraussetzungen für das Fristwiederherstellungsgesuch (Wahrung der Frist nach Wegfall des behaupteten Hindernisses, Nachholen der versäumten Handlung) erfüllt sind, weshalb auf das frist- und formgerecht eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 Abs. 1 sowie Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass die Gesuchstellerin die Beschwerdefrist, die am 4. März 2016 abgelaufen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), unbestrittenermassen nicht eingehalten hat, dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass die Gesuchstellerin den Nachweis zu erbringen hat, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: Beerli-Bonnorand, a.a.O., S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass von der Lehre als Beispiele für objektiv unverschuldete Fristversäumnisse Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung aufgeführt werden, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, zu einer Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 VwVG führen kann, dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis beispielsweise auf eine erhebliche Behinderung durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. Vogel, a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 24 VwVG), dass die Gesuchstellerin mit ihren Ausführungen im Fristwiederherstellungsgesuch, sie habe den Beschwerdetermin nicht einhalten können, weil sie die letzten Wochen so sehr damit beschäftigt gewesen sei, sich die Vaterschaftsanerkennung ihres (...) und Vater ihres Kindes amtlich bestätigen zu lassen, nicht darlegt, inwiefern es ihr dadurch nicht möglich gewesen sein sollte, die Beschwerdefrist zu wahren, dass davon ausgegangen werden kann, dass ihr die Wichtigkeit des fristgerechten Einreichens der Beschwerde bewusst gewesen sein muss, und sie auch nicht geltend macht, sie sei sich über den Inhalt der angefochtenen Verfügung im Unklaren gewesen, dass angesichts dieser Sachlage der für die Begründung des Gesuches (im Sinne von Art. 24 VwVG) angeführte Grund für eine Fristwiederherstellung nach Lehre und Praxis nicht ausreicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 und 2005 Nr. 10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-262/2014 vom 30. Januar 2014, D-3768/2013 vom 27. August 2013, E-3911/2013 vom 22. Juli 2013 und D-2158/2013 vom 25. April 2013), dass insbesondere keine objektiven Gründe für das Versäumnis ersichtlich sind, sondern das Nichteinhalten der Beschwerdefrist vielmehr auf Nachlässigkeit der Gesuchstellerin zurückzuführen ist, weshalb öffentliche Interessen einer Fristwiederherstellung entgegen stehen und das Versäumnis nicht als unverschuldet gilt, dass sich die Gesuchstellerin ihre Nachlässigkeit anrechnen lassen muss, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die zufolge Verspätung offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs und Nichteintreten auf die Beschwerde) die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass es sich indessen vorliegend gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) rechtfertigt, ihr die Verfahrenskosten zu erlassen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Verfahrenskosten werden erlassen.

4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: