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E-3814/2017

E-3814/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-12 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Verfahrenskosten werden erlassen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3814/2017 Urteil vom 12. Juli 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiederherstellung der Beschwerdefrist Nichteintreten auf die Beschwerde (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit am 16. Mai 2017 eröffneter Verfügung vom 15. Mai 2017 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 9. August 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchen liess, dass er als Beilagen Ausdrucke einer E-Mail vom Verein (...) vom 16. Juni 2017, einer Vollmacht, eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und einer Beschwerde (alle datiert vom 15. Juni 2017) einreichen liess, dass der Rechtsvertreter zur Begründung des Widerherstellungsgesuchs anführte, mit dem Schreiben vom 4. Juli 2017 bestätige er, dass die für die Beschwerde nötigen Dokumente fristgerecht am 16. Juni 2017 per E-Mail bei der (...) eingereicht worden seien, dass die Dokumente sehr knapp vom Verein (...) eingesendet worden seien und die (...) zu diesem Zeitpunkt unterbesetzt gewesen sei, weshalb sie nicht an den Gesuchsteller weitergeleitet worden seien und die Beschwerde nicht fristgerecht habe eingereicht werden können, dass in diesem Zusammenhang zu betonen sei, dass den Gesuchsteller keine Schuld treffe, weshalb darum gebeten werde, die Beschwerde trotzdem zu bearbeiten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers keine Vollmacht eingereicht hat, auf eine Fristansetzung für deren Nachreichung indessen ausnahmsweise verzichtet werden kann, weil er sich durch Aktenbesitz ausweist, womit die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Wiederherstellungsgesuch erfüllt sind, dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), und über offensichtlich unzulässige Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheidet (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG), dass über das anhängig gemachte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist in einem Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen zu entscheiden ist, und über das Nichteintreten auf die Beschwerde zufolge Verspätung durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu entscheiden wäre, dass es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, ebenfalls in Dreierbesetzung über die offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden, dass eine Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass der Gesuchsteller legitimiert ist und die Sachurteilsvoraussetzungen für das Fristwiederherstellungsgesuch (Wahrung der Frist nach Wegfall des behaupteten Hindernisses, Nachholen der versäumten Handlung) erfüllt sind, weshalb auf das frist- und formgerecht eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 Abs. 1 sowie Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass der Gesuchsteller die Beschwerdefrist, die am 15. Juni 2017 abgelaufen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), unbestrittenermassen nicht eingehalten hat, dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass der Gesuchsteller den Nachweis zu erbringen hat, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: Beerli-Bonnorand, a.a.O., S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass von der Lehre als Beispiele für objektiv unverschuldete Fristversäumnisse Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung aufgeführt werden, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, zu einer Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 VwVG führen kann, dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis beispielsweise auf eine erhebliche Behinderung durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. Vogel, a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 24 VwVG), dass der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen im Fristwiederherstellungsgesuch nicht darlegt, inwiefern es seiner Rechtsvertreterin im Asylverfahren (...) nicht hätte möglich sein sollen, die Beschwerdefrist zu wahren, dass es für sie ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist (am 15. Juni 2017) auf postalischem Weg einzureichen, und auch nicht geltend gemacht wird, sie könnte unverschuldeterweise davon abgehalten worden sein, rechtzeitig zu handeln, dass angesichts dieser Sachlage die im Wiederherstellungsgesuch angeführten Gründe für eine Fristwiederherstellung nach Lehre und Praxis nicht ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK] 2006 Nr. 12 und 2005 Nr. 10; unter anderen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1505/2016 vom 17. März 2016, E-262/2014 vom 30. Januar 2014, D-3768/2013 vom 27. August 2013, E-3911/2013 vom 22. Juli 2013 und D-2158/2013 vom 25. April 2013), dass insbesondere keine objektiven Gründe für das Versäumnis ersichtlich sind, sondern das Nichteinhalten der Beschwerdefrist vielmehr auf Nachlässigkeit der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers im Asylverfahren zurückzuführen ist, weshalb öffentliche Interessen einer Fristwiederherstellung entgegen stehen und das Versäumnis nicht als unverschuldet gilt, dass sich der Gesuchsteller ihre Nachlässigkeit anrechnen lassen muss, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die zufolge Verspätung offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs und Nichteintreten auf die Beschwerde) die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass es sich indessen vorliegend gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) rechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Verfahrenskosten werden erlassen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: