Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3911/2013 Urteil vom 22. Juli 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch Hans Werner Meier, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2012 mit am 13. Juni 2013 eröffneter Verfügung vom 11. Juni 2013 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingabe vom 10. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. In materieller Hinsicht beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, das Eintreten auf das Asylgesuch und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventuell die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragt er den einstweiligen Vollzugsunterbruch bis zur Klärung der Fristeinhaltung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Gewährung einer Frist zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung, Einsicht in die Verfahrensakten und das Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme nach erfolgter Akteneinsicht. Weiter beantragt er im Falle der Fristeinhaltung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung, im Falle der Säumnis die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei welchen es im Fall der Wiederherstellung auch über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise die Rechtsvorkehr zu befinden hat. Über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG entscheidet ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist vorliegend einzutreten, da diese - wie im Folgenden ausgeführt wird - verpasst wurde, der Beschwerdeführer legitimiert ist und das Gesuch den formellen Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt. Gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist vorliegend fünf Arbeitstage. Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerisch-en Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung wurde gemäss Rückschein (vgl. Akten BFM A 17/1) am 13. Juni 2013 eröffnet. Die Frist von fünf Arbeitstagen ist demnach am 20. Juni 2013 abgelaufen (Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], vgl. auch BVGE 2009/55). Die am 10. Juli 2013 eingereichte Beschwerde ist somit verspätet. Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Rechtsvertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen angesetzter Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerer Erkrankung. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet) Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen (vgl. zum Ganzen Vogel, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG). Die vorliegend zu beachtende Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ist zwar kurz bemessen, indessen bei Nichteintretensentscheiden gesetzlich festgelegt (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG); sie wird für die Wahrnehmung des Beschwerderechts nach ständiger Praxis als grundsätzlich ausreichend erachtet (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerisch-en Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c). Die kurze Bemessung der Beschwerdefrist - in Kombination mit erschwerenden Umständen, namentlich der Notwendigkeit der Übersetzung der Verfügung und der Unmöglichkeit, eine Rechtsvertretung zu finden - kann indessen ein unverschuldetes Hindernis darstellen und damit zu einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist führen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 10). Der Beschwerdeführer bringt vor, er wisse nicht, wann die Verfügung eröffnet worden sei. Da er nur Urdu spreche, habe er auch die Fristanordnung im Verfügungsdispositiv nicht entziffern können. In der Asylunterkunft sei ihm die Verfügung nicht übersetzt worden. Er habe diese unverzüglich einem in London lebenden pakistanischen Juristen zugesandt. Es treffe ihn kein persönliches Verschulden. Aus dem Rückschein ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Erhalt der Verfügung am 13. Juni 2013 unterschriftlich bestätigt hat. Bei der Anhörung vom 7. Juni 2013 wurde er im Beisein einer Übersetzerin darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Verfügung mit dem Asylentscheid erhalten werde, gegen welche er allenfalls Beschwerde erheben könne, und dass er darin nähere Informationen zur Anfechtung im Entscheid finden werde. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung vom 3. August 2012 spricht er ausser Urdu auch Punjabi und ein wenig Englisch (vgl. Akten BFM A 6/14 S. 4). Seine Vorbringen in der Beschwerde vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Insbesondere kann nicht geglaubt werden, dass er den Inhalt der angefochtenen Verfügung nicht einmal ansatzweise verstanden habe. Auch ist nicht ersichtlich, dass er sich um eine Übersetzung bemüht hätte, dies obwohl er um die Wichtigkeit des ihm zugestellten Entscheides wusste. Zwar wird geltend gemacht, er habe den Entscheid einem in London tätigen pakistanischen Juristen zugestellt. Falls dies zutrifft, ist aber unverständlich, dass er in der Folge so lange untätig blieb. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, innert der Beschwerdefrist an eine Person zu gelangen, welche ihm den Entscheid der Vorinstanz hätte (zumindest summarisch) übersetzen können, womit eine rechtzeitige Anfechtung möglich gewesen wäre. Bei der vorliegenden Aktenlage sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG offensichtlich nicht erfüllt. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei unverschuldet davon abgehalten worden, die Beschwerde fristgerecht einzureichen; dass er aus objektiven oder subjektiven rechtfertigenden Gründen nicht zu einer rechtzeitigen Einreichung einer Beschwerde in der Lage gewesen wäre, weshalb ihm keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109). Die eingereichten und nicht näher bezeichneten Beweismittel beziehen sich nicht auf die Frage der Fristwiederherstellung. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Beschwerde vom 10. Juli 2013 ist verspätet und daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Das Wiederherstellungsgesuch war angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung Fristwiederherstellungsgesuch und Nichteintreten auf Beschwerde) sind die Kosten von total Fr. 400.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegendem Urteil werden die weiteren prozessualen Anträge gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: